Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. VIII ZR 141/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9611

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/11
vom

31. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
[X.] und [X.]
Bünger
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision
der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a
Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision we-gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die Frage, ob Ansprüche des Mieters aus ungerechtfertig-ter Bereicherung wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen oder Ersatzleis-tungen für eine solche vermeintliche Verpflichtung der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 [X.] oder der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 [X.] unterlie-gen, bislang nicht höchstrichterlich entschieden sei. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich
ist. Denn der [X.] ist auch bei Anwendung der Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist
(§§ 195, 199 [X.]) verjährt.
Gemäß § 199 Abs. 1 [X.] beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person 1
2
-
3
-
des Schuldners Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Letzteres war hier mit dem Schluss des Jahres 2004 der Fall, so dass gemäß §§ 195, 197 [X.] die
Verjährung mit Ablauf des Jahres 2007 ein-getreten ist.
a) Anders als die Revision meint, ist hinsichtlich der Kenntniserlangung hier nicht (erst) an das Senatsurteil vom 27. Mai 2009 ([X.], [X.], 188) anzuknüpfen. Denn es bestand in Bezug auf den [X.] spä-testens ab dem Senatsurteil vom 23. Juni 2004 ([X.], [X.], 2586) keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage
mehr, die nach der Recht-sprechung des [X.] im Einzelfall dazu führen kann, dass eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinauszuschieben geeignet ist
([X.], Urteile vom 23.
September 2008 -
XI
ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn.
15 und 19; vom 25. Februar 1999 -
IX
ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter [X.]; je-weils
mwN).
Der Senat hat im oben genannten Urteil vom 23. Juni 2004 ([X.], aaO) entschieden, dass eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die eine "starre"
Fälligkeitsregelung enthält, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und daher den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da sie dem Mie-ter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt. Die Unwirksamkeit der Fristenbestimmung hat
die Unwirksamkeit auch der [X.] zur Folge. Auf dieser Grundlage hat der Senat den damals klage-gegenständlichen ([X.]) Anspruch mangels einer Verpflichtung des [X.] zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verneint.
3
4
5
-
4
-
Jedenfalls nach der noch im Jahre 2004 erfolgten [X.] die-ses Senatsurteils stand die zuvor (möglicherweise) unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn hier nicht mehr entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2008 -
XI
ZR 262/07, aaO Rn. 19 mwN). Auf die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-hafter Rechtslage nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage. Danach ist die Klageerhebung zumutbar ([X.], Urteil vom 23.
September 2008 -
XI
ZR 262/07, aaO; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 13. Aufl., § 199
Rn. 18a; Münch-Komm[X.]/[X.], 6. Aufl., §
199 Rn. 26), zumal sich die Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätten erfolgversprechend anwaltlich beraten lassen können (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1999 -
IX
ZR 30/98, aaO; [X.]/Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO).
b) Durch das vorgenannte Senatsurteil vom 23. Juni 2004 ([X.], aaO) war nicht nur geklärt, dass eine Schönheitsreparaturklausel mit einem "starren"
[X.] keine rechtliche Grundlage für einen Vorschussan-spruch bietet, vielmehr lag auch
-
erst recht, wenn anwaltlicher Rat eingeholt worden wäre -
die Annahme nahe, jedenfalls aber bestanden
-
was ausreicht -
erhebliche Anhaltspunkte, dass eine solche Formularklausel auch keinen Rechtsgrund für Geldleistungen darstellt, die der Mieter bei Auszug anstelle vermeintlich geschuldeter
Schönheitsreparaturen vornimmt. Den Klägern war deshalb (bereits) mit der [X.] des vorgenannten Senatsurteils die Erhebung einer Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung [X.] versprechend möglich und damit zumutbar.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
6
7
-
5
-
Der Revision fehlt schon deshalb die Erfolgsaussicht, weil der [X.] entgegen der Auffassung der Revision aus den oben genannten [X.] selbst bei Anwendung der Vorschriften über die regelmäßige [X.] (§§ 195, 199 [X.]) verjährt ist
und sich das Berufungsurteil
bereits aus die-sem Grund als richtig erweist.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2010 -
9 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2011 -
63 [X.]/10 -

8
9

Meta

VIII ZR 141/11

31.01.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. VIII ZR 141/11 (REWIS RS 2012, 9611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9611

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 141/11 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Verjährung der Ansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen auf Grund einer vermeintlichen Verpflichtung …


VIII ZR 21/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 210/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 185/14 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 17/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 141/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.