Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. VI ZR 163/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14060

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220316BVIZR163.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 163/14
vom
22. März 2016
in dem Rechtsstreit

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Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2016 durch die [X.] [X.] und Offenloch und die [X.]innen Dr.
[X.], Dr.
Roloff und Müller

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des [X.] des [X.] vom
25. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Kläger, die in gesetzlicher Prozessstandschaft als Mitglieder einer Erbengemeinschaft klagen, nehmen den Beklagten in erster Linie wegen [X.] auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, er habe ihren Vater (nachfolgend: Erblasser) beim Verkauf eines Hubschraubers bewusst über des-sen Lufttüchtigkeit getäuscht. Der Erblasser kaufte am 29. Oktober 2009 vom Beklagten, der ein Luftfahrtunternehmen betreibt, zu einem Kaufpreis in Höhe 1
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von 100.000

d-lich verunglückte. Die Kläger verlangen aus Delikts-
und Vertragsrecht als Schadensersatz und -
nach Anfechtung des Kaufvertrages am 9. Januar 2012 wegen arglistiger Täuschung -
aus Bereicherungsrecht Rückzahlung des Kauf-preises (zuletzt abzüglich des Werts des zwischenzeitlich verschrotteten [X.]). Die Kläger, die den tatsächlichen Wert des Hubschraubers [X.] dem Beklagten Zahlung in [X.] einem Bericht der [X.] vom 24. No-vember 2010 aufgrund vielfach fehlender Historie 2003 für [X.] und 2005 von der [X.] Luftfahrtbehörde (nachfolgend: [X.]) nach [X.] Recht zugelassenen und registrierten Hubschrauber veräußert. Bei diesem seien regelmäßig Defekte, etwa ausgeschlagene [X.] und Undichtigkeiten an der Ölversorgung, aufgetreten. Ferner habe der [X.] im Jahre 2009 festgestellt, dass der Hubschrauber nicht lufttüchtig sei. Am 10. Oktober 2009 habe er ihn zu einem Preis von 38.500 an den Beklagten [X.], der ihn bei dieser Gelegenheit als "[X.]" [X.] habe. Beim Weiterverkauf an den Erblasser habe der Beklagte wahr-heitswidrig suggeriert, der Hubschrauber, als dessen Halter wie schon beim Zeugen M. ein (beim Beklagten beschäftigter) [X.] Staatsangehöri-ger eingetragen blieb, befinde sich in einem einwandfreien Zustand, obwohl in ihm Teile verbaut gewesen seien, deren Serien-
und Teilenummern nicht denen entsprochen hätten, die in den Unterlagen dokumentiert gewesen seien. Für die Turbine als Herzstück des Helikopters sei überhaupt kein Nachweis vorhanden gewesen bzw. sie sei durch das Anbringen neuer [X.]er wahrheitswid-rig als Neuteil ausgegeben worden. Der Hubschrauber sei im Übrigen manipu-liert gewesen und habe deshalb nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Zu--

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dem verbiete es das [X.] Recht, ein in [X.] zugelassenes Luft-fahrzeug durch einen Halter zu betreiben, der nicht die [X.] Staats-bürgerschaft besitze.
Das [X.] hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer [X.].

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserhebli-cher
Weise verletzt. Die Kläger beanstanden zu Recht, dass das Berufungsge-richt ihren Vortrag zu Mängeln der Turbine als unklar beurteilt und deshalb die Erhebung von Sachverständigen-
und Zeugenbeweisen unterlassen hat.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der [X.]en haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder 2
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materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberück-sichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber
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auch bei [X.] durch den Tatrichter (vgl. [X.], NJW 2003, 1655; [X.], Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 -
IX [X.], [X.], 666 Rn.
9 mwN; vom 20. Mai 2015 -
VII ZR 78/13, [X.], 1528 Rn. 7) -
dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. [X.], NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 -
VI [X.], [X.], 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Ja-nuar 2015 -
VI ZR 551/13, [X.], 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer [X.] gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine [X.] ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine sol-che nur scheinbar das [X.]vorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebo-tenen Weise den [X.]vortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhalt-lich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des [X.] ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2009 -
II ZR 143/08, [X.], 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 -
I [X.], [X.] 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April 2015
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IX [X.], NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit der Begründung, der Vortrag hinsichtlich der Turbine sei unklar, im [X.] keine Stütze.
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a) Das Berufungsgericht führt aus, während die in der Klageschrift ent-haltene Angabe, für die Turbine sei kein Nachweis vorhanden gewesen, in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 dahin korrigiert worden sei, dass eine bestimmte Turbine verbaut worden sei, die Dokumentation sich aber auf eine andere Turbine bezogen habe, werde in der Berufung nun vorgetragen, Teile, "z.B. die Turbine, mit abgelaufenen Betriebszeiten" seien durch Anbrin-gen von neuen [X.]ern als Neuteile ausgewiesen worden, ohne dass sie tatsächlich durch ein Neuteil ersetzt worden seien.
b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Beweisauf-nahme nicht für entbehrlich halten.
aa) Eine [X.] ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des [X.] zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichti-gen. Der Umstand, dass der Vortrag zu dem eigenen früheren Vortrag in [X.] steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden ([X.], Urteile vom 1. Juli 1999 -
VII ZR 202/98, [X.], 208 mwN; vom 13. März 2012 -
II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16). In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Ge-hörsverletzung begründet ([X.], Beschlüsse vom 21. Juli 2011 -
IV ZR 216/09, VersR
2011, 1384 Rn. 6; vom 6. Februar 2013 -
I [X.], [X.] 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 2015 -
VII ZR 163/14, [X.], 1325 Rn. 20; vom 20.
Mai 2015 -
VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN).
[X.]) So liegt es hier. Der von den Klägern bezüglich der Turbine zuletzt vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei, weshalb eine Beweis-aufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. [X.], 6
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Beschlüsse vom 6. Februar 2013 -
I [X.], [X.] 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 -
VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.).
3. [X.] ist auch entscheidungserheblich. Zwar hat das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung hilfsweise damit begründet, weder seien die Beweisangebote der Kläger geeignet, ihre Behauptung der feh-lenden Lufttüchtigkeit des Hubschraubers und der diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten zu belegen, noch sei der Schaden hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt aber auch insoweit zu Recht Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Kläger.
a) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Be-weismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen [X.], dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnis-se erbringen kann ([X.], NJW 1993, 254, 255; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 -
III ZR 82/13, [X.], 187 Rn. 17 mwN; Beschluss vom [X.] 2012 -
IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., vor § 284 Rn. 10a; zum [X.] auch Senatsurteil vom 3. Juni 2008 -
VI [X.], [X.], 1133 Rn. 16).
Dies ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sowohl hinsicht-lich der Seriennummer der im Hubschrauber verbauten Turbine als auch hin-sichtlich einer diesbezüglichen Täuschung des Erblassers durch den Beklagten nicht der Fall. Wie die Kläger zu Recht rügen, genügt nämlich, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Gericht im Falle einer Be-weisaufnahme eine dahingehende Überzeugung zu bilden vermag (vgl. [X.], NJW-RR 2001, 1006, 1007; [X.], Beschluss vom 21. März 2013 -
V [X.], juris Rn. 10).
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aa) Obwohl der Hubschrauber verschrottet wurde, ist der Nachweis der Existenz einer nicht zugelassenen Turbine nicht ausgeschlossen. Die Kläger haben bereits in ihrer Replik vom 8. Mai 2013 vorgetragen und unter Beweis durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. gestellt, dass der Hubschrauber mani-puliert gewesen sei, da die Turbine nicht das dieser Turbine zuzuordnende Kennzeichen getragen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 haben sie diesen Vortrag dahingehend konkretisiert, es sei eine andere als die in den Dokumenten registrierte und deshalb eine nicht zugelassene Turbine eingebaut gewesen. In der Berufungsschrift haben sie vorgetragen, der 1967 gebaute Hubschrauber sei mit einem Turbinentriebwerk des Herstellers [X.] ausgestattet gewesen. Aus der amtlichen Ermittlungsakte sei mittlerweile bekannt, dass die Turbine selbst niemals gewechselt worden sei. Die Manipulationen hätten am [X.] stattgefunden. 2009 habe der Zeuge M. vom Beklagten die "[X.]" für den Hubschrauber, also die soge-nannte "Lebenslauf-Akte", in der alle Teile mit ihren Betriebszeiten und Serien-nummern registriert seien, verlangt. Er habe anhand des sogenannten "[X.]" und der darin befindlichen Unterlagen festgestellt, dass die Turbine eine andere Seriennummer aufweise, als tatsächlich in den Unterlagen dokumentiert sei. Bei der Nachschau am Hubschrauber habe er dann festgestellt, dass zwar die richtige Nummer auf der Antriebswelle, dem sogenannten "[X.]", [X.] gewesen, aber dort eine Art Radierung vorgenommen worden sei. Die Antriebswelle habe er daraufhin am 10. Oktober 2009 zusammen mit der [X.] fotografiert. Das Bild mit der Bezeichnung "[X.]" habe er auf einem der Staatsanwaltschaft übergebenen Datenträger abgespeichert. Diesen -
sub-stantiierten -
Vortrag haben die Kläger unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. und einen Auszug aus der Ermittlungsakte der
Staatsan-waltschaft [X.]-Fürth, [X.]. 304 Js 17200/10, Blatt 426, 427 (Anlage [X.]). Die Kläger haben schließlich unter Beweis durch Sachverständigengutachten 13
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gestellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen fehlen, wenn gegen-über der [X.] unzutreffende Angaben über den angeblichen Austausch von zu-gelassenen [X.] gemacht werden.
[X.]) Sollte den Klägern der Nachweis gelingen, dass sich im Hubschrau-ber eine nicht zugelassene Turbine befand, wovon im Übrigen auch die Staats-anwaltschaft [X.] in ihrer auf § 170 Abs. 2 StPO gestützten Einstellungs-verfügung ausgegangen ist, ist trotz des Todes des Erblassers auch der weitere Nachweis nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Erblasser über diesen Umstand getäuscht hat. Zwar hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass bei den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten an-wesende Zeugen nicht benannt werden können und die Kläger sich hinsichtlich der von ihnen behaupteten Täuschung in Beweisnot befinden. Zu Recht rügt aber
die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht von der bean-tragten Beweiserhebung abgesehen hat, Art. 103 Abs. 1 GG. Dies findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Berufungsgericht lässt außer [X.], dass die von den Klägern aufgestellten tatsächlichen Behauptungen nicht im Wege des unmittelbaren Beweises unmittelbar und direkt ein gesetzliches Tatbestands-merkmal als vorhanden ergeben sollen, sondern einen [X.] zum Ge-genstand haben.
(1) Der [X.] bezieht sich auf [X.] -
meist Indiz oder Indiztatsachen, aber auch Anzeichen genannt -, die erst durch ihr Zusammen-wirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen eines [X.], hier der Täuschung, rechtfertigen sollen. Ein [X.] ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernst-lich nicht in Betracht kommen. Bei einem [X.] darf und muss der [X.] daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der [X.] schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien -
ihre Richtigkeit unter-14
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stellt -
ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde ([X.], Urteil vom 17. Februar 1970 -
III ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 260
f.).
(2) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hat insbe-sondere den Vortrag der Kläger nicht als wahr unterstellt und nicht auf dieser Grundlage befunden, dass eine Täuschung nicht beweisbar sei. Die Kläger ha-ben eine Vielzahl von [X.] vorgetragen, wie beispielsweise die in das Wissen des Zeugen M. gestellten Manipulationen, dessen Beanstandungen gegenüber dem Beklagten, das Gespräch über den "[X.]", die Rücknahme des Hubschraubers zum sogenannten Schrottwert in Höhe von 38.500

Höhe von 100.000

Betriebsräume des Beklagten, ohne dass das Berufungsgericht geprüft hätte, ob diese [X.] in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im [X.] mit dem übrigen Prozessstoff und einer möglichen Vernehmung des [X.] als [X.], §
448 ZPO, geeignet sind, es von der behaupteten [X.] zu überzeugen.
b) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, auch der Eintritt eines Vermögensschadens bleibe unklar, hierfür fehlten ebenfalls konkrete Anknüp-fungstatsachen, trägt das Urteil ebenfalls nicht. Zwar haben die Kläger den Schrottwert zunächst
Hubschraubers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Warum ein Gutachter den Wert

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eines konkret benannten, als lufttüchtig veräußerten Hubschraubers bei [X.] mangels Anknüpfungstatsachen nicht bestimmen können soll, ist nicht ersichtlich.
[X.]
Offenloch
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
LG [X.]-Fürth, Entscheidung vom 16.07.2013 -
12 O 10084/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
3 U 1746/13 -

Meta

VI ZR 163/14

22.03.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. VI ZR 163/14 (REWIS RS 2016, 14060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14060

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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