Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2023, Az. 9 CN 2/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 5725

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Gegenstand

Ungültigkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau


Leitsatz

1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren.

2. Soweit § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG.

3. Wird die Ermächtigung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG auf Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegationsverordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig.

4. § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschließend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 13. Juli 2022 wird geändert. Die Satzung der Stadt [X.] über die Erhebung von [X.] ([X.]satzung) vom 14. Dezember 2021 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von [X.] ([X.] - BewParkgebS) vom 14. Dezember 2021.

2

Der Antragsteller wohnt in einem städtischen Quartier der Antragsgegnerin mit erheblichem Parkraummangel, das gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a [X.] als Bewohnerparkgebiet ausgewiesen ist. Er ist Halter eines [X.]fahrzeugs, das er mangels eines privaten Stellplatzes regelmäßig auf [X.] öffentlichen Verkehrsflächen parkt. Bereits in der Vergangenheit war er deshalb Inhaber eines [X.]es, für dessen Ausstellung die Antragsgegnerin bisher nach Nr. 265 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 ([X.]) eine jährliche Gebühr von 30 € erhoben hat.

3

Auf der Grundlage des durch Art. 2 Nr. 1 des [X.] zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29. Juni 2020 ([X.]) in das [X.] eingefügten § 6a Abs. 5a [X.] und des § 1 der Delegationsverordnung der [X.] Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren ([X.]) vom 14. Juli 2021 (GBl. [X.]) erließ die Antragsgegnerin die [X.] vom 14. Dezember 2021, die am 1. April 2022 in [X.] trat. Danach werden für das Ausstellen eines [X.]es für ein Jahr nunmehr je nach Fahrzeuglänge Gebühren in Höhe von 240 €, 360 € oder 480 € erhoben, die für bestimmte Personengruppen ermäßigt oder vollständig erlassen werden. Die betreffenden Regelungen lauten:

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für die Ausstellung 360 Euro.

(2) Misst das Fahrzeug, für das der [X.] beantragt wird, in der Länge weniger als 4,21 m, so beträgt abweichend von Abs. 1 die Höhe der einjährigen Gebühr 240 Euro.

(3) Misst das Fahrzeug, für das der [X.] beantragt wird, in der Länge mehr als 4,70 m, so beträgt abweichend von Abs. 1 die Höhe der einjährigen Gebühr 480 Euro.

(4) Für sechs Monate beträgt die Höhe der Gebühr für die Ausstellung die Hälfte der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebührenhöhen.

...

§ 5 Gebührenermäßigung

(1) Für Personen, die Leistungen nach [X.], [X.], [X.] ([X.]) und [X.] sowie Personen, die Wohngeld erhalten, wird eine Gebühr in Höhe von 25 % der in § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenhöhe festgesetzt. Die [X.] ist mit dem Antrag nachzuweisen.

(2) Für Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (Merkzeichen unerheblich) sowie Inhaber_innen einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis") gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 [X.] (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) wird eine Gebühr in Höhe von 25 % der in § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenhöhe festgesetzt. Die Berechtigung zur Ermäßigung ist mit dem Antrag nachzuweisen.

(3) Personen, die im Besitz einer Parkerleichterung für Menschen mit schweren Behinderungen ("blauer Parkausweis") gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 [X.] (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) sind, wird die Gebühr für die Ausstellung eines [X.]es erlassen.

...

4

Am 1. April 2022 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof [X.], die [X.] für unwirksam zu erklären. Sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO blieb ohne Erfolg ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2022 - 2 S 809/22 - juris).

5

Mit Urteil vom 13. Juli 2022 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag ab. Die [X.] sei formell und materiell rechtmäßig. § 6a Abs. 5a [X.] und § 1 [X.], die die Antragsgegnerin zum Erlass einer Gebührenordnung ermächtigten, seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Die [X.] sei von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Sie sei auch hinsichtlich der Gebührenbemessung, der Gebührenermäßigungen und des [X.] rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße sie weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.

6

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision führt der Antragsteller sinngemäß aus: Der [X.] fehle die Rechtsgrundlage. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei unwirksam, soweit die Gemeinden danach die Gebührenordnung als Satzung auszugestalten hätten. Art. 80 Abs. 1 GG ermächtige auch im Falle der Subdelegation nur zum Erlass einer Rechtsverordnung. Auch § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei unwirksam. Er sei mit § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] nicht vereinbar, weil danach bei der [X.] nur Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen der Parkmöglichkeiten berücksichtigt werden dürften. Eine Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Klimaschutzes sei hingegen nicht vorgesehen. Die Gebührenhöhe nach § 4 BewParkgebS verletze das Äquivalenzprinzip und lasse sich nicht durch den Verweis auf die Kosten anderer Parkmöglichkeiten rechtfertigen. Die Gebührenstaffelung nach der Fahrzeuglänge verstoße gegen das Gebot der Belastungsgleichheit. Die Grenzen zulässiger Pauschalierung seien überschritten. Die Ermäßigungen und der [X.] nach § 5 BewParkgebS seien durch die nach § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht gedeckt und mit dem Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des [X.] nicht vereinbar.

7

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 13. Juli 2022 aufzuheben und die Satzung der Stadt [X.] über die Erhebung von [X.] vom 14. Dezember 2021 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] für mit Art. 80 Abs. 1 GG und § 6a Abs. 5a [X.] vereinbar. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist begründet. [X.]as angefo[X.]htene Urteil beruht auf der Verletzung von [X.]esre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt si[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). [X.]ie [X.] vom 14. [X.]ezember 2021 ist ungültig und deshalb unter Abänderung des erstinstanzli[X.]hen Urteils na[X.]h § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

Zwar bejaht der Verwaltungsgeri[X.]htshof die Verfassungsmäßigkeit von § 6a Abs. 5a [X.], der die Landesregierungen zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von [X.] ermä[X.]htigt, im Ergebnis zu Re[X.]ht (1.). § 1 der landesre[X.]htli[X.]hen [X.]elegationsverordnung ([X.]), der die Ermä[X.]htigung auf die unteren und örtli[X.]hen Straßenverkehrsbehörden weiter überträgt, steht aber mit [X.]esre[X.]ht ni[X.]ht im Einklang, soweit die als örtli[X.]he und untere Straßenverkehrsbehörden zuständigen Gemeinden die Gebührenordnungen na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Satzungen ausgestalten müssen (2.). [X.]amit ist die Bewohnerparkgebührensatzung s[X.]hon mangels Satzungsermä[X.]htigung ungültig; darüber hinaus verstoßen die Gebührenstaffelung na[X.]h § 4 BewParkgebS sowie die Gebührenermäßigungen und der [X.] na[X.]h § 5 BewParkgebS gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] (3.). [X.]as [X.] kann na[X.]h § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden (4.).

1. [X.]er Verwaltungsgeri[X.]htshof geht im Ergebnis ohne Verstoß gegen [X.]esre[X.]ht von der Verfassungsmäßigkeit der bundesre[X.]htli[X.]hen Ermä[X.]htigungsnorm (§ 6a Abs. 5a [X.]) aus.

[X.]em [X.] steht na[X.]h Art. 84 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 [X.] die Gesetzgebungskompetenz für § 6a Abs. 5a [X.] zu, na[X.]h dessen Absatz 1 die na[X.]h Landesre[X.]ht zuständigen Behörden Gebühren für das Ausstellen von [X.] für Bewohner städtis[X.]her Quartiere mit erhebli[X.]hem Parkraummangel erheben können. Hierbei handelt es si[X.]h allerdings entgegen der Annahme des Verwaltungsgeri[X.]htshofs s[X.]hon na[X.]h dem insoweit eindeutigen Wortlaut ni[X.]ht um Straßenbenutzungs-, sondern um Verwaltungsgebühren, die ni[X.]ht an die Benutzung der Straßenflä[X.]he zum Parken, sondern an die im Ausstellen des [X.] liegende Amtshandlung anknüpfen. [X.]ass die Gesetzesbegründung des [X.] und digitale Infrastruktur von einer "Gebühr für eine Flä[X.]hennutzung" spri[X.]ht ([X.]. 19/19132 S. 12), ist unbea[X.]htli[X.]h, da es für die Auslegung auf den objektivierten Willen des Gesetzgebers, ni[X.]ht jedo[X.]h auf die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder ankommt (vgl. nur [X.], [X.] vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 - NVwZ-RR 2016, 521 Rn. 63; [X.], Urteil vom 14. September 2022 - 9 [X.] 24.21 - NVwZ 2023, 596 Rn. 45, jeweils m. w. N.). [X.]ie Erhebung von Verwaltungsgebühren als Teil des Verwaltungsverfahrens kann der [X.]esgesetzgeber na[X.]h Art. 84 Abs. 1 [X.] regeln, wenn er wie hier au[X.]h über eine Gesetzgebungsbefugnis für das materielle Re[X.]ht verfügt ([X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 [X.]N 1.13 - [X.]E 150, 129 Rn. 11 f.).

[X.]ies vorangestellt, steht vorliegend hinsi[X.]htli[X.]h der Verfassungsmäßigkeit von § 6a Abs. 5a [X.] allein in Streit, ob der Gesetzgeber einen Gebührenhö[X.]hstsatz hätte festlegen müssen. [X.]ies hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof, wennglei[X.]h unter Zugrundelegung eines fals[X.]hen [X.] (a), im Ergebnis zu Re[X.]ht verneint (b).

a) Maßstab für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Überprüfung der der streitgegenständli[X.]hen Satzung zugrundeliegenden Ermä[X.]htigungsnorm ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz ni[X.]ht der allgemeine, aus dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 3 [X.] folgende Vorbehalt des Gesetzes, sondern Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]ana[X.]h müssen in dem Gesetz, dur[X.]h das na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Landesregierungen ermä[X.]htigt werden, Re[X.]htsverordnungen zu erlassen, Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der Ermä[X.]htigung bestimmt werden.

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] konkretisiert als berei[X.]hsspezifis[X.]he Ausprägung des Re[X.]htsst[X.]ts-, des Gewaltenteilungs- und des [X.]emokratieprinzips die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes für gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungen zum Erlass von Re[X.]htsverordnungen dur[X.]h die Exekutive ([X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.], 2/15 - [X.]E 150, 1 Rn. 199). Er geht daher dem allgemeinen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als spezielle Regelung vor ([X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.], 2/15 - [X.]E 150, 1 Rn. 200).

[X.]ie Vors[X.]hrift des § 6a Abs. 5a Satz 2 [X.], wona[X.]h (u. a.) die Landesregierungen ermä[X.]htigt werden, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, stellt eine Verordnungsermä[X.]htigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. [X.]amit räumt der [X.]esgesetzgeber den benannten Organen der Exekutive das Re[X.]ht zur S[X.]haffung von untergesetzli[X.]hem Re[X.]ht ein. Au[X.]h wenn mit dem Begriff der "Gebührenordnung" eine bestimmte Re[X.]htsform ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h benannt wird, kann es si[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h insoweit nur um eine Ermä[X.]htigung zum Erlass von Re[X.]htsverordnungen handeln. [X.]enn die Landesregierungen können Re[X.]htsnormen nur in dieser Form erlassen. Im Übrigen ist die Bezei[X.]hnung "Gebührenordnung" gerade au[X.]h für Re[X.]htsverordnungen gebräu[X.]hli[X.]h, die [X.] treffen. [X.]ies zeigt die auf § 6a Abs. 2 Satz 1 [X.] beruhende Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

b) Soweit na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß einer Ermä[X.]htigung im Gesetz bestimmt werden müssen, soll bereits auf Grund der Ermä[X.]htigung vorhersehbar sein, in wel[X.]hen Fällen und mit wel[X.]her Tendenz von ihr Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden wird und wel[X.]hen Inhalt die auf Grund der Ermä[X.]htigung erlassenen Verordnungen haben können, so dass si[X.]h die [X.] mit ihrem Verhalten darauf einstellen können ([X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.], 2/15 - [X.]E 150, 1 Rn. 201 f. m. w. N.). [X.]as im konkreten Fall erforderli[X.]he Maß an Bestimmtheit hängt von der Eigenart des zu regelnden Sa[X.]hverhalts ab; von Bedeutung sind dabei insbesondere die Komplexität und Veränderli[X.]hkeit der Lebenssa[X.]hverhalte und tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse sowie die Intensität und Grundre[X.]htsrelevanz der Maßnahme (vgl. im Einzelnen etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Juli 2005 - 2 [X.] - [X.]E 113, 167 <269> und Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.], 2/15 - [X.]E 150, 1 Rn. 204 m. w. N.; [X.], Urteil vom 22. November 2022 - 3 [X.]N 1.21 - NVwZ 2023, 1000 Rn. 37).

[X.]iesen Anforderungen genügt § 6a Abs. 5a [X.] au[X.]h ohne Festlegung eines Gebührenhö[X.]hstsatzes. Bei der [X.] dürfen na[X.]h § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] neben dem Personal- und Sa[X.]haufwand für das Ausstellen der [X.] au[X.]h die Bedeutung, der wirts[X.]haftli[X.]he Wert oder der sonstige Nutzen der den Bewohnern hierdur[X.]h eröffneten Parkmögli[X.]hkeiten berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Zwe[X.]k der Gebührenerhebung ist damit neben der Kostende[X.]kung der Ausglei[X.]h der mit den [X.] verbundenen Vorteile. Einer darüber hinausgehenden Bestimmung des Ausmaßes der Gebührenerhebung dur[X.]h die Festlegung eines Gebührenhö[X.]hstsatzes bedurfte es na[X.]h der Eigenart des zu regelnden Sa[X.]hverhalts ni[X.]ht. Grund für die Verordnungsermä[X.]htigung zugunsten der Landesregierung und die Mögli[X.]hkeit ihrer Weiterübertragung war, dass es den Landesregierungen und Kommunen ermögli[X.]ht werden sollte, die Gebühren na[X.]h den örtli[X.]hen Verhältnissen festzusetzen ([X.]. 19/19132 S. 12). Angesi[X.]hts deren Uneinheitli[X.]hkeit wäre es für den [X.]esgesetzgeber nur s[X.]hwer mögli[X.]h, einen angemessenen Gebührenhö[X.]hstsatz für das gesamte [X.]esgebiet festzulegen. Es ist deshalb sa[X.]hgere[X.]ht, die Bestimmung einer sol[X.]hen Gebührenobergrenze, wie in § 6a Abs. 5a Satz 4 [X.] ges[X.]hehen, dem Verordnungsgeber zu überlassen. [X.]ies gefährdet au[X.]h ni[X.]ht die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität der Gebührenhöhe, da die betroffenen Bewohner die Mögli[X.]hkeit haben, si[X.]h über die örtli[X.]hen Verhältnisse, wie die Mieten für private Stellplätze oder die übli[X.]hen Gebühren für das Parken auf öffentli[X.]hen Straßen und Plätzen, zu informieren. [X.]ie zulässige Gebührenhöhe wird zudem dur[X.]h das Äquivalenzprinzip als gebührenre[X.]htli[X.]he Ausprägung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt (s. dazu näher unter 3.).

2. [X.]ie landesre[X.]htli[X.]he [X.]elegationsverordnung in § 1 [X.] entspri[X.]ht, soweit es vorliegend darauf ankommt, hingegen nur teilweise § 6a Abs. 5a [X.].

§ 1 [X.] lautet:

§ 1 [X.]

(1) [X.]ie Ermä[X.]htigung na[X.]h § 6a Absatz 5a Satz 2 des [X.] zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von [X.] für Bewohner städtis[X.]her Quartiere mit erhebli[X.]hem Parkraummangel wird auf die örtli[X.]hen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. [X.]ie Gebührenordnungen sind als Re[X.]htsverordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtli[X.]he oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten.

(2) In den Gebührenordnungen können hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] neben den Kosten des Verwaltungsaufwands au[X.]h die Bedeutung der Parkmögli[X.]hkeiten, deren wirts[X.]haftli[X.]her Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmögli[X.]hkeiten für die Bewohner angemessen berü[X.]ksi[X.]htigt werden. So können au[X.]h gestaffelte Gebühren differenziert insbesondere na[X.]h folgenden Kriterien festgelegt werden:

1. die Größe des parkenden Fahrzeugs,

2. die Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt oder Halter,

3. die Lage der Parkmögli[X.]hkeit,

4. das Vorliegen einer Parkerlei[X.]hterung für s[X.]hwerbehinderte Mens[X.]hen gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung.

a) [X.]ie Übertragung der Regelungsbefugnis auf die örtli[X.]hen und unteren Straßenbehörden dur[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht grundsätzli[X.]h mit § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] im Einklang ([X.]). Jedo[X.]h ist § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] insoweit unwirksam, als dana[X.]h Gemeinden Gebührenordnungen für das Ausstellen von [X.] als Satzungen erlassen ([X.]). [X.]ies lässt allerdings die Wirksamkeit von § 1 [X.] im Übrigen unberührt ([X.]).

[X.]) Gemäß § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] kann die Ermä[X.]htigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von [X.] dur[X.]h Re[X.]htsverordnung weiter übertragen werden. Von dieser Mögli[X.]hkeit ma[X.]ht § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] Gebrau[X.]h. [X.]abei ist es unerhebli[X.]h, ob es si[X.]h bei den örtli[X.]hen und unteren Straßenverkehrsbehörden um st[X.]tli[X.]he Behörden oder um Gemeinden handelt. [X.]enn § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] s[X.]hränkt in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 4 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.], 2/15 - [X.]E 150, 1 Rn. 207 zu Art. 80 Abs. 1 Satz 4 [X.]) den Kreis derer, auf die die Ermä[X.]htigung übertragen werden darf, ni[X.]ht weiter ein. Sie kann daher insbesondere auf Behörden und juristis[X.]he Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts übertragen werden, die wie die örtli[X.]hen und unteren Straßenverkehrsbehörden au[X.]h als Gemeinden der ermä[X.]htigten Landesregierung na[X.]hgeordnet sind (vgl. nur [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 65; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Januar 2023, Art. 80 Rn. 83).

[X.]) Ni[X.]ht von § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] gede[X.]kt ist hingegen, dass die Gebührenordnungen na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] bei Zuständigkeit der Gemeinden als Satzungen auszugestalten sind.

(1) [X.]ies folgt s[X.]hon aus dem Wortlaut von § 6a Abs. 5a [X.]. Na[X.]h dessen Satz 2 werden die Landesregierungen ermä[X.]htigt, für die Festsetzung der Gebühren für das Ausstellen von [X.] Gebührenordnungen zu erlassen, na[X.]h Satz 5 kann die Ermä[X.]htigung dur[X.]h Re[X.]htsverordnung weiter übertragen werden. Wie bereits dargelegt, handelt es si[X.]h bei den genannten Gebührenordnungen um Re[X.]htsverordnungen. Na[X.]h § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] weiter übertragen werden kann "die Ermä[X.]htigung", also die den Landesregierungen erteilte Ermä[X.]htigung zum Erlass von Re[X.]htsverordnungen. [X.]iese kann nur "weiter übertragen" werden, ni[X.]ht aber bei der Übertragung in eine Ermä[X.]htigung zum Erlass einer Satzung umgewandelt werden.

(2) Einem sol[X.]hen Normverständnis steht au[X.]h der Sinn und Zwe[X.]k ni[X.]ht entgegen, den die Gesetzesbegründung § 6a Abs. 5a [X.] beimisst. [X.]ana[X.]h soll die Regelung es den Landesregierungen und den Stellen, an die sie die Ermä[X.]htigung weiter übertragen, und insbesondere den Kommunen ermögli[X.]hen, die Gebühren für die Ausstellung von [X.] eigenständig und den örtli[X.]hen Verhältnissen entspre[X.]hend zu regeln ([X.]. 19/19132 S. 12 f.). [X.]iesem Gesetzeszwe[X.]k wird § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] ohne Weiteres au[X.]h dann gere[X.]ht, wenn die Gemeinden von der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht dur[X.]h Satzung, sondern nur dur[X.]h Re[X.]htsverordnung Gebrau[X.]h ma[X.]hen können. Au[X.]h im Übrigen enthalten die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Fall einer Weiterübertragung der Verordnungsermä[X.]htigung auf die Gemeinden ein Erlass der Gebührenordnung als Satzung ermögli[X.]ht werden sollte. [X.]ie Gesetzesbegründung führt ledigli[X.]h aus, die Landesregierungen könnten die Ermä[X.]htigung na[X.]h § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] unter anderem auf die Kommunen [X.], die dann ihrerseits eigene Gebührenordnungen erlassen könnten ([X.]. 19/19132 S. 12). An keiner Stelle ist davon die Rede, dass dies in Form kommunaler Satzungen erfolgen könne.

(3) [X.]as vorstehende Ergebnis entspri[X.]ht au[X.]h Art. 80 Abs. 1 [X.] und der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Unters[X.]heidung von Re[X.]htsverordnungen und Satzungen als vers[X.]hiedenen Formen untergesetzli[X.]her Re[X.]htssetzung.

[X.]ie dur[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 4 [X.] ermögli[X.]hte Weiterübertragung liegt nur vor, wenn die Befugnis zum Erlass einer Re[X.]htsverordnung übertragen wird ([X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.], 2/15 - [X.]E 150, 1 Rn. 206 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei einer Weiterübertragung einer Verordnungsermä[X.]htigung auf Gemeinden die Befugnis zum Erlass einer Re[X.]htsverordnung eigenmä[X.]htig dur[X.]h eine Ermä[X.]htigung zum Erlass einer Satzung ersetzen dürfte, sind Art. 80 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht zu entnehmen. [X.]ie einzige Ausnahme für einen sol[X.]hen "[X.]" enthält Art. 80 Abs. 4 [X.]: Wenn dur[X.]h [X.]esgesetz oder auf Grund von [X.]esgesetzen Landesregierungen ermä[X.]htigt sind, Re[X.]htsverordnungen zu erlassen, sind die Länder au[X.]h zu einer Regelung dur[X.]h Gesetz befugt.

[X.]ies trägt der strikten Unters[X.]heidung des Grundgesetzes zwis[X.]hen Re[X.]htsverordnungen und Satzungen als vers[X.]hiedenen Formen untergesetzli[X.]her Re[X.]htssetzung Re[X.]hnung. Re[X.]htsverordnungen dürfen na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.] nur erlassen werden, wenn der parlamentaris[X.]he Gesetzgeber die Exekutive dazu dur[X.]h Gesetz ermä[X.]htigt und ihr dadur[X.]h seine eigene Gesetzgebungsbefugnis partiell übertragen hat (Ossenbühl, in: [X.]/Kir[X.]hhof, Handbu[X.]h des St[X.]tsre[X.]hts, 3. Aufl. 2007, § 105 Rn. 38). Es handelt si[X.]h daher beim Erlass von Re[X.]htsverordnungen um heteronome, vom Gesetzgeber abgeleitete st[X.]tli[X.]he Re[X.]htssetzung, die [X.] 2 [X.] na[X.]h Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß bestimmten Grenzen erfolgen darf. Im Falle der Weiterübertragung der Verordnungsermä[X.]htigung muss si[X.]h die auf ihrer Grundlage erlassene Verordnung im Rahmen der Ermä[X.]htigung halten, die ihr dur[X.]h die na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 4 [X.] subdelegierende Verordnung erteilt worden ist, wobei Letztere ihrerseits den gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigungsrahmen wahren muss ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - [X.]E 151, 173 Rn. 23).

Satzungen sind demgegenüber Re[X.]htsvors[X.]hriften, die von einer dem St[X.]t eingeordneten juristis[X.]hen Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts im Rahmen der ihr gesetzli[X.]h verliehenen Autonomie erlassen werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 - [X.]E 33, 125 <156>). Für die Gemeinden folgt das Re[X.]ht, Satzungen zu erlassen, dabei aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.], der ihnen das Re[X.]ht gewährleistet, die Angelegenheiten der örtli[X.]hen [X.] im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Als Ausdru[X.]k der gemeindli[X.]hen Selbstverwaltung sind Satzungen autonomes Re[X.]ht der Gemeinde (Ossenbühl, in: [X.]/Kir[X.]hhof, Handbu[X.]h des St[X.]tsre[X.]hts, 3. Aufl. 2007, § 105 Rn. 37). [X.]ie Gemeinden dürfen ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze frei bestimmen und na[X.]h ihrem [X.]afürhalten gestalten (S[X.]hneider, Gesetzgebung, 3. Aufl. 2002, § 10 Rn. 278). Sie müssen si[X.]h dabei zwar im Rahmen der Gesetze halten und unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes insofern, als der Gesetzgeber - vor allem mit Bli[X.]k auf mögli[X.]he Grundre[X.]htseingriffe - au[X.]h der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sa[X.]hangemessene Grenzen setzen muss. [X.]ie Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] an die Bestimmtheit von Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß von Verordnungsermä[X.]htigungen stellt, gelten aber für kommunale Satzungen ni[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - [X.]E 97, 332 <343>). Au[X.]h das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] findet keine Anwendung ([X.], Urteil vom 28. Juni 1974 - 7 [X.] 22.73 - [X.]E 45, 277 <278>).

[X.]ie unters[X.]hiedli[X.]hen Anforderungen, die das Grundgesetz an Re[X.]htsverordnungen und Satzungen stellt, s[X.]hließen es aus, dass bei der Weiterübertragung einer Verordnungsermä[X.]htigung auf Gemeinden an die Stelle einer subdelegierten Re[X.]htsverordnung eine gemeindli[X.]he Satzung tritt. [X.]er Erlass einer Satzung würde in sol[X.]hen Fällen wegen der Unanwendbarkeit des [X.] des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] das Risiko erhöhen, dass die Grenzen, die si[X.]h na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus der Ermä[X.]htigungsgrundlage für Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der exekutiven Normsetzung ergeben, ni[X.]ht bea[X.]htet und die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Effektivität des Re[X.]htss[X.]hutzes beeinträ[X.]htigt werden. [X.]as Zitiergebot ist keine bloße Formsa[X.]he. Es hat vielmehr re[X.]htss[X.]hützende Funktion und zwingt den Verordnungsgeber festzulegen, von wel[X.]her Verordnungsermä[X.]htigung er Gebrau[X.]h ma[X.]ht. [X.]ies ma[X.]ht zuglei[X.]h den Ermä[X.]htigungsrahmen transparent und fördert so die interne und externe Überprüfung, ob si[X.]h die Verordnung im Rahmen der erteilten Ermä[X.]htigung hält: [X.]er Verordnungsgeber wird angehalten, si[X.]h selbst der Rei[X.]hweite seiner Re[X.]htssetzungsbefugnis zu vergewissern, und der Öffentli[X.]hkeit, den [X.] sowie den Geri[X.]hten die Prüfung erlei[X.]htert, ob die getroffenen Regelungen den gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigungsrahmen wahren ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - [X.]E 151, 173 Rn. 22). [X.]iese Funktionen des [X.] sind ni[X.]ht gewährleistet, wenn statt einer Re[X.]htsverordnung eine Satzung erlassen werden könnte, die ihre Re[X.]htsgrundlagen ni[X.]ht zu nennen brau[X.]ht.

(4) Eine andere Auffassung ist au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] geboten. [X.]ie Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von [X.] ist keine Angelegenheit der örtli[X.]hen [X.] und unterliegt daher ni[X.]ht der Satzungsautonomie der Gemeinden na[X.]h Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Vielmehr gehören die Aufgaben der unteren und örtli[X.]hen Straßenverkehrsbehörden seit jeher zu den st[X.]tli[X.]hen Aufgaben ([X.], Urteil vom 20. April 1994 - 11 [X.] 17.93 - [X.]E 95, 333 <335 f.> m. w. N.). Aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 des [X.] [X.] ([X.]), demzufolge die Gemeinden [X.] dur[X.]h Satzung treffen, folgt s[X.]hon auf Grund des Vorrangs des [X.]esre[X.]hts (Art. 31 [X.]) keine Kompetenz zum Satzungserlass.

[X.]) Ist damit § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] von § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] ni[X.]ht gede[X.]kt und deshalb ungültig, so lässt dies die Wirksamkeit von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 1 [X.] im Übrigen unberührt.

[X.]ie insoweit verbleibende Restregelung ist mit höherrangigem Re[X.]ht vereinbar und stellt au[X.]h ohne § 1 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] eine sinnvolle Regelung dar, denn von der verbleibenden Ermä[X.]htigung zum Erlass von Gebührenordnungen kann von den Gemeinden au[X.]h dur[X.]h Re[X.]htsverordnung Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden. S[X.]hließli[X.]h ist mit Si[X.]herheit anzunehmen, dass der Verordnungsgeber § 1 [X.] au[X.]h ohne die problematis[X.]he Satzungsermä[X.]htigung erlassen hätte. [X.]enn der Landesregierung ging es na[X.]h der Verordnungsbegründung vor allem darum, den örtli[X.]hen und unteren Straßenverkehrsbehörden einen größeren Handlungsspielraum zur eigenständigen, an den örtli[X.]hen Verhältnissen orientierten Festsetzung der Gebühren (Begründung der [X.] [X.] und 6 f.) zu eröffnen. [X.]ie vorgesehene Verpfli[X.]htung der Gemeinden zur Ausgestaltung der Gebührenordnungen gerade als Satzungen beruhte auf der unzutreffenden Vorstellung, die Gemeinden hätten au[X.]h die Gebührenordnungen na[X.]h § 6a Abs. 5a Satz 2 und 5 [X.] gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 [X.] als Satzung zu erlassen (Begründung zur [X.] S. 4 und 13).

b) Im Ergebnis zutreffend nimmt der Verwaltungsgeri[X.]htshof an, dass au[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] bundesre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist, soweit er die [X.] der Kostende[X.]kung und des [X.] verfolgt, und dass die Ermä[X.]htigung zur Staffelung der Gebühren na[X.]h der Größe des Fahrzeugs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] hiervon gede[X.]kt ist ([X.]). Mit § 6a Abs. 5a Satz 5 [X.] und Art. 80 Abs. 1 [X.] unvereinbar ist hingegen die Annahme der Vorinstanz, § 1 Abs. 2 [X.] ermögli[X.]he die Verfolgung darüber hinausgehender [X.] ([X.]).

[X.]) Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] in den Gebührenordnungen hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] neben den Kosten des Verwaltungsaufwands au[X.]h die Bedeutung der Parkmögli[X.]hkeiten, deren wirts[X.]haftli[X.]her Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmögli[X.]hkeiten für die Bewohner angemessen berü[X.]ksi[X.]htigt werden können, entspri[X.]ht dies den Vorgaben von § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] und dessen Zwe[X.]k, mit der [X.] über die Kostende[X.]kung hinaus einem [X.] Re[X.]hnung zu tragen.

Jedenfalls im Ergebnis mit [X.]esre[X.]ht im Einklang geht der Verwaltungsgeri[X.]htshof davon aus, dass au[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.], wona[X.]h insbesondere na[X.]h der Größe des Fahrzeugs gestaffelte Gebühren festgelegt werden können, hiervon gede[X.]kt ist. [X.]ie Größe der parkenden Fahrzeuge ist Ausdru[X.]k der Bedeutung, die die dur[X.]h den Parkausweis eröffneten Parkmögli[X.]hkeiten für den jeweiligen Bewohner haben. [X.]a es si[X.]h - wie dargelegt - bei der Gebühr für das Ausstellen eines [X.] ni[X.]ht um eine Flä[X.]hennutzungsgebühr handelt, lässt si[X.]h dies zwar ni[X.]ht ohne Weiteres damit begründen, dass der wirts[X.]haftli[X.]he Wert der Parkmögli[X.]hkeit mit der Größe der zum Parken in Anspru[X.]h genommenen Flä[X.]he steigt. Es ergibt si[X.]h aber daraus, dass ein Fahrzeug umso mehr Parkraum benötigt, je größer es ist, und dass es deshalb umso s[X.]hwieriger ist, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Je größer das Fahrzeug ist, desto wi[X.]htiger wird daher eine Parkmögli[X.]hkeit in einem Gebiet, in dem nur dessen Bewohner um den begrenzten Parkraum konkurrieren.

Ob au[X.]h die weiteren in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 [X.] genannten Kriterien von § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] gede[X.]kt sind, bedarf vorliegend keiner Ents[X.]heidung, da die streitige Bewohnerparkgebührensatzung keine Gebührenstaffelung hierna[X.]h vorgenommen hat. Zudem ließe eine etwaige Unwirksamkeit dieser Bemessungskriterien die Gültigkeit von § 1 [X.] im Übrigen unberührt, da die verbleibenden Regelungen ein sinnvolles, anwendbares Regelwerk darstellen und der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den ungültigen Teil erlassen hätte und au[X.]h hätte erlassen können (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27. März 2014 - 2 [X.] 50.11 - [X.]E 149, 244 Rn. 11 m. w. N.). [X.]ie Weiterübertragung der Ermä[X.]htigung zum Erlass einer Gebührenordnung auf die örtli[X.]hen und unteren Straßenverkehrsbehörden stellt gemeinsam mit den Bestimmungen zu den zulässigen Bemessungskriterien und zur Gebührenstaffelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 [X.] au[X.]h ohne die nur beispielhaft genannten weiteren Staffelungskriterien eine sinnvoll anwendbare Regelung dar, die, wie ausgeführt, mit höherrangigem Re[X.]ht im Einklang steht. Es ist daher mit Si[X.]herheit anzunehmen, dass der Verordnungsgeber diese Regelungen au[X.]h ohne die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h nur beispielhaft genannten Kriterien (vgl. Begründung der [X.]) für eine Gebührenstaffelung erlassen hätte.

[X.]) [X.]ie [X.] ermä[X.]htigt die Straßenverkehrsbehörden ni[X.]ht, der Festsetzung der Gebühren über die genannten Zwe[X.]ke der Kostende[X.]kung und des [X.] hinaus weitere Kriterien wie beispielsweise den Klimas[X.]hutz oder [X.] Gesi[X.]htspunkte zugrunde zu legen. S[X.]hon § 1 Abs. 2 [X.] lässt dies ni[X.]ht zu (1). [X.]ie gegenteilige Ansi[X.]ht des Verwaltungsgeri[X.]htshofs ist für das [X.] ni[X.]ht bindend, zumal sie § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] und damit au[X.]h Art. 80 Abs. 1 [X.] widerspri[X.]ht (2). [X.]ie [X.] ist demna[X.]h (nur) in der vorgenannten Auslegung mit höherrangigem Re[X.]ht vereinbar.

(1) Mit § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden auss[X.]hließli[X.]h die [X.] der Kostende[X.]kung und des [X.] verfolgt.

[X.]ies entspri[X.]ht dem Wortlaut der Vors[X.]hrift, der keine anderweitigen Anhaltspunkte enthält, sowie dessen Sinn und Zwe[X.]k. [X.]ie Bemessungskriterien und [X.] sollten übereinstimmend mit der bundesgesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigungsgrundlage in § 6a Abs. 5a [X.] geregelt werden (Begründung zur [X.] S. 1), die ebenfalls allein die Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorgenannten [X.] ermögli[X.]ht (hierzu na[X.]hfolgend unter (2)). Soweit in der Verordnungsbegründung von positiven Auswirkungen auf den Klima- und Umwelts[X.]hutz die Rede ist, bezieht si[X.]h dies auf § 2 Abs. 2 [X.], der eine andere Verordnungsermä[X.]htigung bezügli[X.]h des Parkens auf öffentli[X.]hen Wegen und Plätzen betrifft. Bei dieser soll mit der Mögli[X.]hkeit der Ermäßigung oder Befreiung von Parkgebühren für Elektro- oder [X.]arsharing-Fahrzeuge die Attraktivität der Nutzung sol[X.]her Fahrzeuge gesteigert werden. Zu den Gebühren für das Ausstellen von [X.] führt die Verordnungsbegründung hingegen ni[X.]hts Verglei[X.]hbares aus. Angespro[X.]hen werden allenfalls mittelbar mögli[X.]he positive Auswirkungen höherer Gebühren auf das Klima. Soweit na[X.]h dem Begleits[X.]hreiben des [X.] Ministeriums für Verkehr zur [X.]elegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren vom 6. Juli 2021 dur[X.]h eine Gebührenstaffelung na[X.]h der Fahrzeuggröße indirekte preisli[X.]he Anreize für klimas[X.]honendere Fahrzeuge gesetzt werden können und das Bewohnerparken bei entspre[X.]hender Umsetzung wesentli[X.]h zur Erfüllung der kommunalen Klimas[X.]hutz- und Verkehrsziele beitragen kann, gilt Ähnli[X.]hes. Hier werden ledigli[X.]h mögli[X.]he positive Folgewirkungen für den Klimas[X.]hutz bes[X.]hrieben; es geht aber ni[X.]ht um primäre [X.].

An dieser eigenständigen Bewertung der Regelungsabsi[X.]ht des Verordnungsgebers ist das [X.] ni[X.]ht dur[X.]h die Feststellung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs gehindert, die Landesregierung habe na[X.]h der Verordnungsbegründung beim Erlass der [X.] au[X.]h klimapolitis[X.]he Erwägungen angestellt und eine Reduktion der [X.]O2-Emissionen im Verkehrssektor beabsi[X.]htigt. [X.]enn bei den si[X.]h aus der Verordnungsbegründung ergebenden Erwägungen und Absi[X.]hten des Verordnungsgebers handelt es si[X.]h um generelle, der allgemeinen Auslegung einer Re[X.]htsnorm dienende Tatsa[X.]hen, die für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]h sind, ob die vom Revisionsgeri[X.]ht anzuwendende untergesetzli[X.]he Norm si[X.]h im Rahmen der gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung hält. Sol[X.]he Tatsa[X.]hen werden von der Bindung an die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen im angefo[X.]htenen Urteil na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO ni[X.]ht erfasst und dürfen vom Revisionsgeri[X.]ht im Zweifel selbst aufgeklärt werden ([X.], Urteile vom 20. März 2012 - 5 [X.] 5.11 - [X.]E 142, 145 Rn. 25 und vom 15. Oktober 2014 - 9 [X.] 8.13 - [X.]E 150, 225 Rn. 33; [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 44).

Sollten der Weiterübertragung der Verordnungsermä[X.]htigung als Motiv au[X.]h klimapolitis[X.]he Beweggründe zugrunde gelegen haben, wäre das im Übrigen uns[X.]hädli[X.]h. [X.]enn bei der ri[X.]hterli[X.]hen Kontrolle von untergesetzli[X.]hen Normen kommt es auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Re[X.]ht, ni[X.]ht aber auf die Motive dessen an, der an ihrem Erlass mitwirkt (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 3. Mai 1995 - 1 B 222.93 - [X.] 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 19. August 2013 - 9 [X.] 1.13 - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 3).

(2) Insoweit ermögli[X.]ht § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] allein, bei der Festsetzung der Gebühren neben den Verwaltungskosten den mit der Ausstellung des [X.] vermittelten Vorteil zu berü[X.]ksi[X.]htigen (a). [X.]ie Verfolgung weiterer [X.] ist dana[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht des Verwaltungsgeri[X.]htshofs ausges[X.]hlossen und au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf das Klimas[X.]hutzgebot oder das Sozialst[X.]tsprinzip geboten (b).

(a) § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] regelt die bei der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Kriterien abs[X.]hließend.

([X.]) [X.]afür spri[X.]ht bereits der Gesetzeswortlaut. Soweit dana[X.]h in den Gebührenordnungen "au[X.]h" die Bedeutung, der wirts[X.]haftli[X.]he Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmögli[X.]hkeiten für die Bewohner angemessen berü[X.]ksi[X.]htigt werden können, knüpft der Gesetzgeber an den (selbstverständli[X.]hen) Gebührenzwe[X.]k der Kostende[X.]kung an, neben den nunmehr au[X.]h der [X.] tritt (vgl. au[X.]h Wissens[X.]haftli[X.]he [X.]ienste des [X.]euts[X.]hen [X.]estags, Einzelfragen zur Ausgestaltung von Gebührenordnungen na[X.]h § 6a Abs. 5a [X.], [X.] 7 - 3000 - 034/21 S. 5 und Berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige Aspekte bei der Festlegung von Bewohnerparkgebühren, [X.] 7 - 3000 - 014/22 S. 9). Anhaltspunkte dafür, dass damit die zulässigen Bemessungskriterien und [X.] nur beispielhaft geregelt und etwa au[X.]h Zwe[X.]ke der Verhaltenslenkung oder [X.] Zwe[X.]ke als [X.] zugelassen werden sollten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h; hierfür hätte die für beispielhafte Aufzählungen typis[X.]he Formulierung "insbesondere" nahegelegen. § 6a Abs. 5a [X.] sollte erstmals die Mögli[X.]hkeit eröffnen, bei der [X.] neben dem Verwaltungsaufwand für das Ausstellen von [X.] au[X.]h die Bedeutung, den wirts[X.]haftli[X.]hen Wert oder sonstigen Nutzen der dur[X.]h die [X.] eröffneten Parkmögli[X.]hkeiten zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.]. 19/19132 S. 13). Es spri[X.]ht daher ni[X.]hts dafür, dass der Gebührenerhebung weitere Gesi[X.]htspunkte, wie etwa klimas[X.]hutzpolitis[X.]he oder [X.] Belange, zugrunde gelegt werden dürften (vgl. zur bisherigen Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] im materiellen Straßenverkehrsre[X.]ht [X.], Verfassungsre[X.]htli[X.]he und grundsätzli[X.]he Aspekte einer Reform des Straßenverkehrs, Texte des [X.]/2023).

Sol[X.]he Anhaltspunkte ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass Mitglieder des Verkehrsauss[X.]husses die Auffassung vertreten haben, § 6a Abs. 5a [X.] ermögli[X.]he Regelungen, die der unters[X.]hiedli[X.]hen Leistungsfähigkeit der Anwohner Re[X.]hnung trügen, etwa wenn sie den öffentli[X.]hen Straßenraum für das Abstellen mehrerer PKW nutzten ([X.]. 19/19132 S. 10). Abgesehen davon, dass diese Äußerungen in der Gesetzesbegründung selbst ([X.]. 19/19132 S. 11 ff.) keinen Nieders[X.]hlag gefunden haben, ist, wie bereits dargelegt, die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung einer Gesetzesbestimmung für deren Auslegung ohnehin ni[X.]ht ents[X.]heidend.

([X.]) [X.]ieser Auslegung steht ni[X.]ht entgegen, dass als sa[X.]hli[X.]he Gründe für die [X.] neben den Zwe[X.]ken der Kostende[X.]kung und des [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h verhaltenslenkende sowie [X.] Zwe[X.]ke anerkannt sind (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - [X.]E 108, 1 <18> und [X.], Urteil vom 29. April 2021 - 9 [X.] 1.20 - [X.]E 172, 292 Rn. 16). [X.]iese können ni[X.]ht beliebig, sondern nur dann zur Re[X.]htfertigung der konkreten [X.] herangezogen werden, wenn sie na[X.]h der tatbestandli[X.]hen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung getragen werden (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - [X.]E 108, 1 <19 f.>; Bes[X.]hluss vom 6. November 2012 - 2 [X.], 52/06 - [X.]E 132, 334 Rn. 50; [X.], Urteile vom 29. März 2019 - 9 [X.] 4.18 - [X.]E 165, 138 Rn. 21 f. und vom 29. April 2021 - 9 [X.] 1.20 - [X.]E 172, 292 Rn. 20). [X.]er Gesetzgeber hat dabei au[X.]h den re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsatz der Normenklarheit zu bea[X.]hten. [X.]er Gebührenpfli[X.]htige muss erkennen können, für wel[X.]he öffentli[X.]he Leistung die Gebühr erhoben wird und wel[X.]he Zwe[X.]ke der Gesetzgeber mit der [X.] verfolgt. Wählt dieser - wie vorliegend - einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden, er habe au[X.]h no[X.]h weitere, ungenannte [X.] verfolgt. Zur Normenklarheit gehört au[X.]h [X.] ([X.], Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - [X.]E 108, 1 <20>).

(b) Ein anderes Verständnis von § 6a Abs. 5a [X.] ist weder im Hinbli[X.]k auf das Klimas[X.]hutzgebot na[X.]h Art. 20a [X.] oder den S[X.]hutz der Grundre[X.]hte vor den Gefahren des Klimawandels no[X.]h dur[X.]h das Sozialst[X.]tsprinzip na[X.]h Art. 20 Abs. 1 [X.] geboten.

([X.]) [X.]as in Art. 20a [X.] enthaltene Klimas[X.]hutzgebot zielt im [X.] auf die Einhaltung einer Temperaturs[X.]hwelle, die derzeit in verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässiger Weise na[X.]h § 1 Satz 3 des [X.]es-Klimas[X.]hutzgesetzes ([X.]) den Anstieg der globalen [X.]ur[X.]hs[X.]hnittstemperatur begrenzt ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 und 78, 96, 288/20 - [X.]E 157, 30, Rn. 198 und 208). [X.]ie Erhebung von Gebühren mit dem Lenkungsziel, im Interesse des Klimas[X.]hutzes den [X.]fahrzeugverkehr und die damit einhergehenden Treibhausgasemissionen zu reduzieren, kann zwar grundsätzli[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt sein (vgl. zum Klimas[X.]hutz als verfassungsre[X.]htli[X.]h legitimer Zwe[X.]k [X.], Bes[X.]hlüsse vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 und 78, 96, 288/20 - [X.]E 157, 30, Rn. 185 und vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - NVwZ 2022, 861 Rn. 98 ff., 103 ff.). [X.]er Klimas[X.]hutz erfolgt allerdings na[X.]h Art. 20a [X.] in erster Linie dur[X.]h den Gesetzgeber und nur na[X.]h Maßgabe von Gesetz und Re[X.]ht dur[X.]h die vollziehende Gewalt. Ein Verordnungsgeber, der eine Gebührenordnung erlässt, ist daher au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Klimas[X.]hutzes an die Vorgaben der gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigungsgrundlage gebunden, die na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der Ermä[X.]htigung regelt. [X.]a § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] als [X.] nur die Kostende[X.]kung und den [X.] zulässt, kann der Verordnungsgeber die [X.] ni[X.]ht na[X.]h Art. 20a [X.] mit klimapolitis[X.]hen Lenkungszielen re[X.]htfertigen.

([X.]) Etwas anderes folgt au[X.]h ni[X.]ht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]ana[X.]h haben die Träger öffentli[X.]her Aufgaben bei ihren Planungen und Ents[X.]heidungen den Zwe[X.]k des [X.]es-Klimas[X.]hutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wobei es Zwe[X.]k des [X.]es-Klimas[X.]hutzgesetzes na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, zum S[X.]hutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimas[X.]hutzziele und die Einhaltung der [X.] Zielvorgaben zu gewährleisten. [X.]ieses [X.] begründet selbst keine neuen Handlungs- oder Ents[X.]heidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume auf Grund anderer gesetzli[X.]her Regelungen voraus ([X.], Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - [X.]E 175, 312 Rn. 62). Einen sol[X.]hen Spielraum, der es ermögli[X.]hen würde, die Zwe[X.]ke des [X.]es-Klimas[X.]hutzgesetzes bei der Gebührenfestsetzung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, eröffnet § 6a Abs. 5a [X.] angesi[X.]hts der Bes[X.]hränkung der [X.] auf die Kostende[X.]kung und den [X.] dem Verordnungsgeber aber gerade ni[X.]ht.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h enthält au[X.]h das in Art. 20 Abs. 1 [X.] verankerte Sozialst[X.]tsprinzip kein zwingendes Gebot, die in § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] auf die Zwe[X.]ke der Kostende[X.]kung und des [X.] bes[X.]hränkten [X.] um [X.] Zwe[X.]ke zu erweitern. [X.]as Sozialst[X.]tsprinzip verpfli[X.]htet den St[X.]t, für eine gere[X.]hte [X.] zu sorgen. [X.]em Gesetzgeber kommt dabei allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu ([X.]E, Bes[X.]hluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848, 1074/77 u. a. - [X.]E 59, 231 <263>). [X.] ist ledigli[X.]h, dass der St[X.]t die Mindestvoraussetzungen für ein mens[X.]henwürdiges [X.]asein seiner Bürger s[X.]hafft und au[X.]h dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu dem Betrag ni[X.]ht entziehen darf, der dem Existenzminimum entspri[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - [X.]E 82, 60 <80, 85>). [X.]ies zugrunde gelegt, gebietet es das Sozialst[X.]tsprinzip ni[X.]ht, dass § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] au[X.]h [X.] [X.] vorsieht.

3. [X.]as angefo[X.]htene Urteil beruht auf der Verletzung von [X.]esre[X.]ht, soweit es von der Wirksamkeit der [X.] vom 14. [X.]ezember 2021 ausgeht. [X.]enn na[X.]h dem Vorstehenden ist die Satzung bereits deshalb ungültig, weil es ihr an der erforderli[X.]hen Re[X.]htsgrundlage fehlt. Sie hätte ni[X.]ht in Form einer Satzung ergehen dürfen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof zwar die Höhe der Gebühr na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS zu Re[X.]ht ni[X.]ht beanstandet (a); es verletzt aber [X.]esre[X.]ht, dass er die Gebührenstaffelung na[X.]h § 4 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS (b) und die [X.] und Erlassregelungen na[X.]h § 5 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS als wirksam angesehen hat ([X.]).

a) [X.]ie Höhe der Gebühr, die na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS für ein Jahr 360 € beträgt, steht mit [X.]esre[X.]ht im Einklang.

[X.]er Ents[X.]heidungs- und Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber und dem zum Erlass von Gebührenordnungen ermä[X.]htigten Verordnungsgeber bei der [X.] zukommt, ist übers[X.]hritten, wenn die Gebührenregelung gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenre[X.]htli[X.]he Ausprägung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstößt. [X.]as Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn die Gebührenregelung in einem groben Missverhältnis zu den mit ihr verfolgten [X.]n steht ([X.], Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - [X.] 108, 1 <19>; Bes[X.]hluss vom 6. November 2012 - 2 [X.], 52/06 - [X.]E 132, 334 Rn. 51). [X.]arüber hinaus dürfen Gebühren ni[X.]ht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpfli[X.]htigen St[X.]tsleistung festgesetzt werden (stRspr, vgl. nur [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - [X.]E 50, 217 <227>; [X.], Urteil vom 29. April 2021 - 9 [X.] 1.20 - [X.]E 172, 292 Rn. 30 m. w. N.). [X.]ies gilt au[X.]h dann, wenn neben dem Zwe[X.]k der Kostende[X.]kung weitere [X.] verfolgt werden, insbesondere zum Zwe[X.]k des [X.] der wirts[X.]haftli[X.]he Wert der gebührenpfli[X.]htigen Amtshandlung in Re[X.]hnung gestellt wird. Au[X.]h in sol[X.]hen Fällen dürfen si[X.]h die Gebühren hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Höhe ni[X.]ht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen ([X.], Urteile vom 30. April 2003 - 6 [X.] 4.02 - [X.]E 118, 123 <127> und vom 29. April 2021 - 9 [X.] 1.20 - [X.]E 172, 292 Rn. 30). Erforderli[X.]h ist eine wertende Beurteilung des Verhältnisses zwis[X.]hen den Kosten des Verwaltungsaufwands und der Gebührenhöhe im jeweiligen Einzelfall. [X.]abei ist die vom Äquivalenzprinzip gezogene Obergrenze jedenfalls dann übers[X.]hritten, wenn die Kosten der öffentli[X.]hen Leistung ohne jegli[X.]he Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren bleiben ([X.], Urteil vom 30. April 2003 - 6 [X.] 4.02 - [X.]E 118, 123 <126 f.>).

[X.]ies zugrunde gelegt, verstößt die jährli[X.]he Gebühr von 360 € ni[X.]ht gegen das Äquivalenzprinzip. Weder steht sie in einem groben Missverhältnis zu den [X.]n ([X.]) no[X.]h ist sie völlig unabhängig von den gebührenpfli[X.]htigen Kosten festgesetzt worden ([X.]).

[X.]) [X.]ie Gebührenhöhe na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS steht in keinem groben Missverhältnis zum Gebührenzwe[X.]k des [X.].

Kriterien für die Bemessung des auszuglei[X.]henden Vorteils sind na[X.]h § 6a Abs. 5a Satz 3 [X.] die Bedeutung, der wirts[X.]haftli[X.]he Wert und der sonstige Nutzen der Parkmögli[X.]hkeiten für die Bewohner, wobei si[X.]h insbesondere der als Geldbetrag zu beziffernde wirts[X.]haftli[X.]he Wert der [X.] als Maßstab für die Prüfung eines groben Missverhältnisses anbietet. [X.]ieser lässt si[X.]h anhand derjenigen Kosten abs[X.]hätzen, die den Bewohnern entstünden, wenn sie ni[X.]ht über die dur[X.]h den [X.] eröffneten Parkmögli[X.]hkeiten verfügten. Zu diesen Kosten gehören etwa die Mietkosten für private [X.]auerparkplätze, die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung eines eigenen privaten Stellplatzes oder die Parkgebühren für das Parken auf öffentli[X.]hen Wegen und Plätzen, von denen die Inhaber eines [X.] befreit sind (vgl. § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 Zei[X.]hen 314 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] und e, Zei[X.]hen 314.1 Nr. 2 und 3, Zei[X.]hen 315 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] und [X.]). [X.]avon ist der Verwaltungsgeri[X.]htshof ohne Verstoß gegen [X.]esre[X.]ht ausgegangen.

[X.]ana[X.]h steht die Gebühr in Höhe von 360 € zu dem Gebührenzwe[X.]k des [X.] ni[X.]ht in einem groben Missverhältnis. Na[X.]h den vom Antragsteller ni[X.]ht mit Revisionsrügen angegriffenen und deshalb na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO für das [X.] bindenden Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs liegen die marktübli[X.]hen Jahresmieten für private Stellplätze in den [X.] Parkhäusern zwis[X.]hen 900 € und 2 280 € und betragen damit das 2,5- bis 6,3-Fa[X.]he der Jahresgebühr na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS. Zwar bieten [X.] in einem Parkhaus im Verglei[X.]h zu Bewohnerparkplätzen eine Reihe von Vorzügen wie beispielsweise eine jederzeitige Verfügbarkeit und einen besseren Witterungss[X.]hutz. [X.]arauf kommt es aber ni[X.]ht an, wenn man den wirts[X.]haftli[X.]hen Wert paus[X.]halierend na[X.]h den Kosten bemisst, die einem Bewohner, der auf der Su[X.]he na[X.]h einer wohnungsnahen Parkmögli[X.]hkeit ist, dur[X.]h Anmieten eines Stellplatzes entstünden. Im Übrigen steht die Gebührenhöhe im Hinbli[X.]k darauf, dass die vom Verwaltungsgeri[X.]htshof festgestellten Jahresmieten ein Mehrfa[X.]hes der Jahresgebühr na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS betragen, jedenfalls ni[X.]ht in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzwe[X.]k des [X.].

Ni[X.]hts anderes gilt, wenn man den wirts[X.]haftli[X.]hen Wert na[X.]h den Parkgebühren bemisst, die ohne einen [X.] zu entri[X.]hten wären. [X.]iese betragen in [X.] na[X.]h den Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs bei se[X.]hs gebührenpfli[X.]htigen Tagen pro Wo[X.]he in [X.] bei einem [X.] von 7,50 € für ein [X.] 340 €, in [X.] bei einem [X.] von 15 € für ein Jahr 4 680 € und damit das 6,5- bzw. 13-Fa[X.]he der Jahresgebühr na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS. [X.]ies s[X.]hließt ein grobes Missverhältnis zwis[X.]hen der Gebührenhöhe und dem Gebührenzwe[X.]k des [X.] ebenso aus wie die Überlegung, dass die Jahresgebühr von 360 € einer Tagesgebühr von weniger als 1 € entspri[X.]ht.

Au[X.]h die Kosten eines eigenen Parkplatzes übersteigen die Jahresgebühr von 360 € um ein Vielfa[X.]hes. Na[X.]h den Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs liegen allein die Grundstü[X.]kskosten für einen oberirdis[X.]hen Stellplatz in den bewirts[X.]hafteten Parkzonen der Antragsgegnerin deutli[X.]h über 10 000 €. Sie belaufen si[X.]h also auf mehr als das 27,8-Fa[X.]he der Jahresgebühr na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS.

[X.]) [X.]ie Gebühr na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS löst si[X.]h in ihrer Höhe au[X.]h ni[X.]ht völlig vom Verwaltungsaufwand für das Ausstellen von [X.], denn die Kosten des Ausstellens der [X.] bleiben ni[X.]ht ohne jegli[X.]he Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren.

Feststellungen zu dem mit der Ausweisausstellung verbundenen Verwaltungsaufwand hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof ni[X.]ht getroffen. Legt man deshalb den [X.] na[X.]h [X.] der Anlage zu § 1 GebOSt zugrunde, der für das Ausstellen von [X.] von 10,20 € bis 30,70 [X.] vorsieht und na[X.]h § 6a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] so festzulegen ist, dass der mit dieser Amtshandlung verbundene Personal- und Sa[X.]haufwand gede[X.]kt wird, so belaufen si[X.]h die Kosten bei einem Verwaltungsaufwand von 10,20 € bzw. 30,70 € auf 2,8 % bzw. 8,5 % der Jahresgebühr na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS. [X.]iese beträgt dementspre[X.]hend das 35,3-Fa[X.]he bzw. 11,7-Fa[X.]he der zu de[X.]kenden Kosten. [X.]adur[X.]h wird die dur[X.]h das Verbot der vollständigen Abkopplung der Gebührenhöhe von den Kosten der öffentli[X.]hen Leistung gezogene Obergrenze der [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten.

[X.]as [X.]esverfassungsgeri[X.]ht hat zwar Gebühren als verfassungswidrig angesehen, die das 5- oder 12-Fa[X.]he des Verwaltungsaufwands betrugen ([X.], Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - [X.]E 108, 1 <23>; [X.] vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u. a. - NVwZ 2010, 831 <832>) oder ihn um mehr als 100 % überstiegen ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 6. November 2012 - 2 [X.], 52/06 - [X.]E 132, 334 Rn. 66 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2, 3, 4, 5/14 - [X.]E 144, 369 Rn. 93). Es handelte si[X.]h dabei aber jeweils um Fälle, in denen - anders als vorliegend - die Kostende[X.]kung der alleinige Gebührenzwe[X.]k war.

Soweit das [X.] einen Verstoß gegen das [X.] bejaht hat, weil die Gebühr den Verwaltungsaufwand um ungefähr das 4 444-Fa[X.]he überstieg ([X.], Urteil vom 30. April 2003 - 6 [X.] 4.02 - [X.]E 118, 123 <127>), geht die Gebühr na[X.]h § 4 Abs. 1 BewParkgebS in weit geringerem Maß über die zu de[X.]kenden Kosten hinaus. Berü[X.]ksi[X.]htigt man außerdem, dass die Höhe dieser Gebühr ni[X.]ht in einem groben Missverhältnis zu dem sie re[X.]htfertigenden Zwe[X.]k des [X.] steht, ist das [X.] ni[X.]ht verletzt. [X.]er mit dem Ausstellen der [X.] verbundene Verwaltungsaufwand ist au[X.]h ni[X.]ht ohne jegli[X.]he Auswirkungen auf die Gebührenhöhe geblieben. Bei Gebühren von 360 € leisten Kosten in einer Größenordnung von 10,20 € und 30,70 € einen spürbaren Beitrag zur Gebührenhöhe, der si[X.]h ni[X.]ht erst "hinter dem Komma" auswirkt.

b) [X.]esre[X.]ht verletzt jedo[X.]h die Ansi[X.]ht des Verwaltungsgeri[X.]htshofs, die Gebührenstaffelung in § 4 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS sei mit Art. 3 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsglei[X.]hheit vereinbar.

[X.]) Art. 3 Abs. 1 [X.] verwehrt dem Normgeber ni[X.]ht jede Unglei[X.]hbehandlung. [X.]ifferenzierungen bedürfen allerdings stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem [X.]ifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Hinsi[X.]htli[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den die Unglei[X.]hbehandlung tragenden Sa[X.]hgrund ergeben si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Normgeber, die von gelo[X.]kerten, auf das Willkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen können (stRspr, vgl. nur [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - [X.]E 135, 126 Rn. 52 und [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 [X.] 9.20 - [X.]E 173, 324 Rn. 54, jeweils m. w. N.). Bei der Erhebung von Gebühren, bei der es si[X.]h in der Regel um Massenverfahren handelt, lässt der Glei[X.]hheitssatz grundsätzli[X.]h au[X.]h generalisierende, typisierende und paus[X.]halisierende Regelungen zu, die verlässli[X.]h und effizient vollzogen werden können ([X.], Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - [X.]E 108, 1 <19>). Sol[X.]he Regelungen können unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.] gere[X.]htfertigt sein. [X.]ie wirts[X.]haftli[X.]h unglei[X.]he Wirkung der Typisierung auf die Abgabepfli[X.]htigen darf ein gewisses Maß ni[X.]ht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im re[X.]hten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Unglei[X.]hheit der Belastung stehen (vgl. nur [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - [X.]E 137, 1 Rn. 50 und vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - [X.]E 151, 101 Rn. 116 und 118).

Können wie hier Gebühren na[X.]h der Bedeutung, dem wirts[X.]haftli[X.]hen Wert oder dem sonstigen Nutzen der gebührenpfli[X.]htigen öffentli[X.]hen Leistung erhoben werden, so entspri[X.]ht eine [X.]ifferenzierung der Gebührenhöhe na[X.]h dem dur[X.]h die gebührenpfli[X.]htige Leistung vermittelten Vorteil grundsätzli[X.]h dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.], wenn Gebührenpfli[X.]htige mit glei[X.]hem Vorteil glei[X.]h hohe und Gebührens[X.]huldner mit unters[X.]hiedli[X.]hem Vorteil ihren unters[X.]hiedli[X.]hen Vorteilen entspre[X.]hend vers[X.]hieden hohe Gebühren zu entri[X.]hten haben. Wei[X.]ht die Gebührenhöhe davon ab, so ist die jeweilige Gebührenhöhe ni[X.]ht mehr dur[X.]h den Gebührenzwe[X.]k des [X.] gere[X.]htfertigt. Es bedarf daher zur Re[X.]htfertigung der Unglei[X.]hbehandlung eines besonderen Grundes. Ein sol[X.]her Grund kann si[X.]h dabei insbesondere aus anderen [X.]n (vgl. [X.], Urteil vom 17. [X.]ezember 2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 Rn. 124 zu steuerli[X.]hen Lenkungszwe[X.]ken) oder dem Ziel der Verwaltungsvereinfa[X.]hung ergeben (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - [X.]E 135, 126 Rn. 71 ff.; [X.], Urteil vom 14. [X.]ezember 2017 - 9 [X.] 11.16 - [X.]E 161, 119 Rn. 20 ff. jeweils zu einem Zweitwohnungssteuerstufentarif).

[X.]) [X.]ies zugrunde gelegt, ist die Gebührenstaffelung na[X.]h § 4 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS mit Art. 3 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsglei[X.]hheit ni[X.]ht vereinbar.

§ 4 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS führt zu einer Unglei[X.]hbehandlung der Gebührens[X.]huldner. [X.]ie Regelung sieht - na[X.]h Fahrzeuglänge gestaffelt - unters[X.]hiedli[X.]he Gebühren in Höhe von 240 €, 360 € oder 480 € vor und beeinträ[X.]htigt damit die Gebührens[X.]huldner in deutli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hem Ausmaß in ihrer dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.] gewährleisteten persönli[X.]hen Freiheitsentfaltung im vermögensre[X.]htli[X.]hen Berei[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - [X.]E 137, 1 Rn. 37). [X.]enn die Sprünge zwis[X.]hen den Gebührenstufen sind beträ[X.]htli[X.]h. Sie betragen jeweils 120 €, wobei die Gebühren der mittleren Stufe diejenigen der niedrigsten Stufe um die Hälfte und die Gebühren der hö[X.]hsten Stufe diejenigen der mittleren Stufe um ein [X.]rittel übersteigen.

[X.]iese mit dem [X.] einhergehende Unglei[X.]hbehandlung ist ni[X.]ht verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt. [X.]enn sie genügt ni[X.]ht den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie ist weder dur[X.]h das Ziel gere[X.]htfertigt, die Gebühren na[X.]h den unters[X.]hiedli[X.]hen Vorteilen der Parkmögli[X.]hkeiten für die Bewohner zu bemessen und abzustufen (1), no[X.]h aus Gründen der Verwaltungsvereinfa[X.]hung (2); etwaige weitere Lenkungsziele sind ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen (3).

(1) [X.]er mit der vorliegenden Gebührenordnung verfolgte Zwe[X.]k des [X.] ist zwar grundsätzli[X.]h ein legitimes Unters[X.]heidungsmerkmal, die Unglei[X.]hbehandlung ist hier jedo[X.]h ni[X.]ht geeignet, das [X.]ifferenzierungsziel zu errei[X.]hen.

[X.]ies gilt unabhängig davon, ob eine [X.]ifferenzierung na[X.]h der Fahrzeuglänge als sol[X.]he na[X.]h den örtli[X.]hen Verhältnissen in [X.] - etwa im Hinbli[X.]k auf die Anzahl markierter Parkplätze, einzelner Parkbu[X.]hten und senkre[X.]ht zur Fahrbahn gelegener Parkplätze - überhaupt ein taugli[X.]hes Mittel wäre, die Gebühren in einer Weise abzustufen, die den vers[X.]hiedenen, mit den Parkmögli[X.]hkeiten verbundenen Vorteilen zumindest typisierend gere[X.]ht wird. [X.]enn jedenfalls bildet der an die Fahrzeuglänge anknüpfende [X.] die unters[X.]hiedli[X.]hen Vorteile der Parkmögli[X.]hkeiten für die Bewohner ni[X.]ht angemessen ab.

Bei der Beurteilung, wel[X.]hen Wert und Nutzen der [X.] für den einzelnen Anwohner hat, spielt die konkrete Länge seines Fahrzeugs gemessen an dem Vorteil, überhaupt als Bewohner (ohne Entri[X.]htung einer Parkgebühr) privilegiert parken zu dürfen, eine eher untergeordnete Rolle. [X.]emgegenüber sieht der gewählte [X.] teilweise beträ[X.]htli[X.]he Gebührenunters[X.]hiede und -sprünge vor, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Fahrzeuglänge stehen. Er führt dazu, dass einerseits die Gebührens[X.]huldner innerhalb einer Tarifstufe trotz unters[X.]hiedli[X.]her Fahrzeuglängen mit glei[X.]h hohen Gebühren belastet werden und andererseits Gebührens[X.]huldner mit na[X.]h der Fahrzeuglänge nahezu glei[X.]hem Vorteil Gebühren in völlig unters[X.]hiedli[X.]her Höhe zu entri[X.]hten haben. So s[X.]huldet ein Bewohner, dessen Fahrzeug 4,21 m lang ist, mit 360 € eine Gebühr, die die Gebühr für ein Fahrzeug mit einer Länge von 4,20 m um 50 % übersteigt. [X.]ie Gebühr in Höhe von 480 € für ein Fahrzeug, das 4,71 m lang ist, ist um ein [X.]rittel höher als die Gebühr für ein Fahrzeug mit einer Länge von 4,70 m. S[X.]hließli[X.]h beträgt die Gebühr von 480 € für ein 4,71 m langes [X.]fahrzeug das [X.]oppelte der Gebühr von 240 € für ein Fahrzeug mit einer Länge von 4,20 m, obwohl der in der Fahrzeuglänge zum Ausdru[X.]k kommende Vorteil angesi[X.]hts eines Längenunters[X.]hieds von nur 51 [X.]m ni[X.]ht annähernd doppelt so ho[X.]h ist. Ein sol[X.]her [X.] gewährleistet - gerade vor dem Hintergrund der ohnehin untergeordneten Bedeutung des gewählten [X.]ifferenzierungsmerkmals der Fahrzeuglänge - keine vorteilsgere[X.]hte Gebührenbelastung.

(2) [X.]ie mit dem [X.] einhergehende Unglei[X.]hbehandlung ist au[X.]h ni[X.]ht aus Gründen der Verwaltungsvereinfa[X.]hung gere[X.]htfertigt.

[X.]ahingestellt bleiben kann, ob die vorgesehene Gebührenstaffelung überhaupt geeignet und erforderli[X.]h ist, zur Verwaltungsvereinfa[X.]hung beizutragen. [X.]enn jedenfalls steht eine etwaige mit dem [X.] bezwe[X.]kte Vereinfa[X.]hung außer Verhältnis zu der bewirkten Unglei[X.]hbehandlung. [X.]er dargestellten beträ[X.]htli[X.]hen Unglei[X.]hbehandlung steht nur ein geringer Vereinfa[X.]hungsvorteil gegenüber. [X.]ie Festsetzung der Gebühr erfordert die Ermittlung der Fahrzeuglänge und die Zuordnung der ermittelten Fahrzeuglänge zu einem der drei Gebührensätze der Satzung. [X.] man stattdessen einen linearen Tarif, der die Gebühren entspre[X.]hend der Fahrzeuglänge anhand eines Gebührensatzes von x €/[X.]m Fahrzeuglänge staffelte, müsste ebenfalls die Fahrzeuglänge ermittelt werden; hinzu käme ledigli[X.]h die (einfa[X.]he) Multiplikation der Fahrzeuglänge mit dem Gebührensatz.

(3) [X.]ie Unglei[X.]hbehandlung kann entgegen der Ansi[X.]ht des Verwaltungsgeri[X.]htshofs au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h klimas[X.]hutz- und gesundheitspolitis[X.]he Lenkungsziele gere[X.]htfertigt werden. Wie ausgeführt, können sie ohne eine entspre[X.]hende Ausgestaltung der konkreten Ermä[X.]htigungsgrundlage ni[X.]ht zur Re[X.]htfertigung der Gebührenhöhe herangezogen werden.

[X.]) [X.]esre[X.]ht verletzt darüber hinaus, dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof die [X.] und Erlassregelungen na[X.]h § 5 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS als wirksam angesehen hat. [X.]enn au[X.]h diese Bestimmungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsglei[X.]hheit und sind daher ungültig.

Na[X.]h § 5 Abs. 1 und 2 BewParkgebS erhalten die dort im Einzelnen benannten Leistungsempfänger sowie Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Inhaber des sog. Orangenen [X.]s eine Gebührenermäßigung von 75 %. Für Inhaber des sog. Blauen [X.]s ist der [X.] na[X.]h § 5 Abs. 3 BewParkgebS gebührenfrei. [X.]iese Gebührenermäßigungen und -erlasse beinhalten eine Unglei[X.]hbehandlung gegenüber den übrigen Gebührens[X.]huldnern, die ebenfalls am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgeri[X.]htshofs lassen si[X.]h die [X.]ifferenzierungen ni[X.]ht unter Hinweis auf das Sozialst[X.]tsprinzip mit der reduzierten Leistungsfähigkeit der Empfänger der genannten Sozialleistungen bzw. mit dem Na[X.]hteilsausglei[X.]h für Personen, die wegen ihrer Behinderung in besonderem Maß auf die Nutzung eines [X.]fahrzeugs angewiesenen sind, re[X.]htfertigen. [X.]ie Staffelung von Gebühren na[X.]h [X.]n oder einkommensabhängigen Gesi[X.]htspunkten ist weder kosten- no[X.]h leistungsbezogen und widerspri[X.]ht damit dem Grundsatz der verhältnismäßigen Glei[X.]hheit der Gebührens[X.]huldner. Soweit [X.] Gesi[X.]htspunkte glei[X.]hwohl als Bemessungskriterien zulässig sind - insbesondere wenn es etwa um Einri[X.]htungen mit [X.]r, kultureller oder sportli[X.]her Zwe[X.]kbindung geht - bedarf es hierfür grundsätzli[X.]h entspre[X.]hender gesetzli[X.]her Regelungen (vgl. [X.], in: [X.]hrist/Oe[X.]e[X.]ke, Handbu[X.]h Kommunalabgabenre[X.]ht 2. Aufl. 2022, [X.] Rn. 28). [X.]enn au[X.]h die Verfolgung [X.]r Zwe[X.]ke re[X.]htfertigt die konkrete [X.] nur, wenn dieser Gebührenzwe[X.]k von einer erkennbaren Ents[X.]heidung des Gesetzgebers getragen ist, die im Tatbestand der Gebührennorm zum Ausdru[X.]k kommt ([X.], Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - [X.]E 108, 1 <19 f.>. [X.]ies ist hier - wie dargelegt - ni[X.]ht der Fall.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf den Grundsatz der Privilegienfeindli[X.]hkeit des Straßenverkehrsre[X.]hts verweist, hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof zu Re[X.]ht einen Verstoß verneint. [X.]as Straßenverkehrsre[X.]ht ist seiner Gesamtausri[X.]htung na[X.]h zwar prinzipiell präferenz- und privilegienfeindli[X.]h, so dass alle Verkehrsteilnehmer grundsätzli[X.]h glei[X.]hbere[X.]htigt am Straßenverkehr teilnehmen können (vgl. [X.], Urteile vom 28. Mai 1998 - 3 [X.] 11.97 - [X.]E 107, 38 <44> und vom 23. September 2010 - 3 [X.] 37.09 - [X.]E 138, 21 Rn. 49). [X.]ies verbietet aber nur gezielte Privilegierungen, ni[X.]ht jedo[X.]h Folgewirkungen von straßenverkehrsre[X.]htli[X.]hen [X.], die si[X.]h allenfalls mittelbar auf die Straßennutzung auswirken können.

4. [X.]as [X.] kann na[X.]h § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, da es weiterer Tatsa[X.]henfeststellungen, die eine Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an den Verwaltungsgeri[X.]htshof na[X.]h § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erforderli[X.]h ma[X.]hen würden, zur Klärung der Gültigkeit der streitgegenständli[X.]hen Satzung ni[X.]ht bedarf.

[X.]ie Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

9 CN 2/22

13.06.2023

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. Juli 2022, Az: 2 S 808/22, Urteil

§ 6a Abs 5a StVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20a GG, Art 74 Abs 1 Nr 22 GG, Art 80 Abs 1 GG, Art 84 Abs 1 GG, § 47 Abs 5 S 2 VwGO, § 1 KSG, § 13 Abs 1 KSG, § 1 Abs 1 S 1 PGebV BW 2021, § 1 Abs 1 S 2 PGebV BW 2021, § 1 Abs 2 S 1 PGebV BW 2021, § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 PGebV BW 2021

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2023, Az. 9 CN 2/22 (REWIS RS 2023, 5725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5725

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