Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 93/02vom9. Juli 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofDr. Schäferund die Richter am BundesgerichtshofNack,Dr. Wahl,Dr. Boetticher,Dr. Kolz,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I.Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 wird verwor-fen, soweit es den Angeklagten J. betrifft.Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem AngeklagtenJ. im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen trt die Staatskasse.II.Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-nannte Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft,mit den Feststellungen aufgehoben1. in dem unter II. 3. der Urteilsgründe festgestellten Fall;2. im gesamten Strafausspruch.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Gr:Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen unerlaubter Ver-ßerung von Betsmitteln und wegen gefrlicher Körperverletzung inTateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und acht Monaten und den Angeklagten K. wegen unerlaubtenErwerbs von Betsmitteln sowie wegen versuchter Nötigung unter Ein-beziehung einer Verurteilung aus einem anderen Verfahren zu einer Jugend-strafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewh-rung ausgesetzt hat, verurteilt.Mit ihren auf die Sachrsttzten Revisionen beanstandet dieStaatsanwaltschaft, daß beide Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgrstattwegen versuchter Nötigung wegen versuchter schwerer rrischer Erpres-stten verurteilt werden mssen und daß - insoweit wird die Revision vomGeneralbundesanwalt vertreten - der Angeklagte K. im Fall II. 3. derUrteilsgricht auch wegen gefrlicher Körperverletzung verurteilt wordenist. Die Rechtsmittel fren hinsichtlich des Angeklagten K. zur teilwei-sen Aufhebung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; imrigen sind sie unbegrt.1. Nach den Feststellungen wurden beide Angeklagte, die sich vor derTatbegehung nicht kannten, bei einem Drogengescft am 14. August 2001von dem Gescigten Kl. in der Weise "gelinkt", daß dieser demAngeklagten J. den restlichen Kaufpreis und dem AngeklagtenK. restliches Kokain schuldig blieb. Zu Fall II. 3. stellt das Landgerichtfest: Die Angeklagten suchten den Kl. gemeinsam auf, um - notfalls ge-- 5 -waltsam - ihre Restforderungen durchzusetzen. Mehr als das, was ihnen nachihrer Beurteilung zustand, strebten sie dabei nicht an. Der AngeklagteK. drohte dem Kl. Schl, wrend der Angeklagte J. ,um die Forderungen zu unterstreichen, ihm mit der Faust in das Gesichtschlug. Sodann zerschlug der Angeklagte J. eine Schnapsflascheund drckte, den Flaschenhals in der Hand haltend, die restliche Flasche mitdem scharfen Glasteil mit aller Kraft gegen die untere linke Gesichtslfte desKl. , so daû das Glas die Wange durchdrang und im Bereich des Joch-beins wieder austrat. Kl. blutete stark und versuchte zu fliehen. Die Ange-klagten holten ihn wieder ein und schlugen beide auf ihn ein. Der AngeklagteK. zog dazu einen Lederrtel aus seiner Hose und schlug auch damitmehrmals zu. Als Kl. weiter zu flchten versuchte, verfolgten sie ihn er-neut. Nachdem eine Frau aus dem Fenster gerufen hatte, sie werde die Polizeialarmieren, gaben die beiden Angeklagten ihre Tat auf und flohen.2. Das Landgericht hat in dem Verhalten beider Angeklagter zu Rechtmangels Absicht der unrechtmûigen Bereicherung keine versuchte schwererrische Erpressung gesehen. Zwar stand den Angeklagten wegen Versto-ûes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ein Anspruch weder auf denrestlichen Kaufpreis noch auf das restliche Kokain zu. Ob sie berechtigt waren,von Kl. gemû § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Schadenser-satz wegen Betrugs zu verlangen, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichts-hofs mit Beschluû vom 12. Mrz 2002 - 3 StR 4/02 - (NStZ-RR 2002, 214) ent-schieden hat, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Den rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen zufolge, an die der Senat gebunden ist, sind siejedenfalls fr die von ihnen erstrebte Bereicherung vom Bestehen solcher An-sprche ausgegangen, so daû sie - worauf der Generalbundesanwalt zutref-fend hinweist - zumindest in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 2- 6 -StGB) handelten. Damit fehlte ihnen die Absicht einer unrechtmûigen Berei-cherung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00; BGH NStZ-RR1999, 6).3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte K. habe sichnur der versuchten Ntigung, nicht aber tateinheitlich auch als Mittter der vondem Angeklagten J. begangenen gefrlichen Krperverletzung straf-bar gemacht, lt hingegen rechtlicher Überprfung nicht stand.a) Die von dem Landgericht zugrundegelegten Feststellungen ergeben,daû der Angeklagte diesen Straftatbestand bereits in der Form der gemein-schaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfllt hat (vgl. UA S. 13:"Beide Angeklagten schlugen dort ..."). Der Senat sieht sich allerdings an einereigenen entsprechenden Erzung des Schuldspruchs gehindert, weil diesererweiterte Schuldvorwurf von der Anklage nicht erfaût war und der Angeklagteauch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht keinen entsprechendenHinweis nach § 265 StPO erhalten hat, so daû er nicht rechtzeitig Gelegenheithatte, sich in dieser weitergehenden Richtung zu verteidigen.b) Nach den getroffenen Feststellungen ist zudem nicht erkennbar, war-um dem Angeklagten K. der Einsatz der zersplitterten Glasflasche als ge-frliche Krperverletzung gemû § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht zuzu-rechnen ist. Jeder Mittter haftet zwar fr das Handeln der anderen nur imRahmen seines Vorsatzes, ist also fr den Erfolg nur insoweit verantwortlich,als sein Wille reicht; ein Exzeû der anderen fllt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt36, 231, 234; Trle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a). Jedoch werdenHandlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den UmstsFalles gerechnet werden muû, vom Willen des Mittters umfaût, auch wenn ersie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er fr jede Ausfrungsart- 7 -einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweiseseines Tatgenossen gleicltig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985,270). Der gemeinsame, die Anwendung erforderlicher Gewalt einschlieûendePlan und dessen konsequente und koordinierte Durchfrung, bei der sich derAngeklagte K. aktiv - und zwar insbesondere noch nach dem Einsatzder zerbrochenen Flasche - an den Verletzungshandlungen beteiligte, legennahe, daû der Angeklagte sich mit der konkreten Vorgehensweise des Mitan-geklagten J. einverstanden erklrt hat oder sie ihm zumindest gleich-ltig war.c) Das Landgericht geht schlieûlich angesichts der Tatsache, daû derAngeklagte K. selbst mit einem Lederrtel auf den Zeugen Kl. eingeschlagen hat, nicht auf die fr den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2StGB unentbehrliche Frage ein, ob hier "ein Werkzeug nach seiner objektivenBeschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem gefrlichen gemacht"worden ist. Je nach den Umst- etwa bei Schlsondersverletzliche oder empfindliche Organe und Krperteile - kann ein solcher Grtelein "gefrliches" Werkzeug sein. Zur Klrung dieser Frage bedurfte es hierdaher rer Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Umstdes Tatgeschehens. Diese hat das Landgericht nicht getroffen.- 8 -d) Zu II. 3. der Urteilsgrsind daher erneute tatrichterliche Feststel-lungen und Wrdigungen geboten. Das bedingt auch die Aufhebung des Straf-ausspruchs.Scfer Nack Wahl Boetticher Kolz
Meta
09.07.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 1 StR 93/02 (REWIS RS 2002, 2402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2402
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.