Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 1 StR 93/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2402

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 93/02vom9. Juli 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Verstoßes gegen das [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I.Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] Stuttgart vom 29. November 2001 wird verwor-fen, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft.Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten[X.] im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen trt die Staatskasse.[X.] die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-nannte Urteil, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft,mit den Feststellungen [X.] in dem unter [X.] 3. der Urteilsgründe festgestellten [X.] im gesamten Strafausspruch.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen unerlaubter Ver-ßerung von [X.] und wegen ge[X.]licher Körperverletzung [X.] mit versuchter Nötigung zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von zweiJahren und acht Monaten und den Angeklagten [X.] wegen [X.] von [X.] sowie wegen versuchter Nötigung unter Ein-beziehung einer Verurteilung aus einem anderen Verfahren zu einer Jugend-strafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewh-rung ausgesetzt hat, verurteilt.Mit ihren auf die Sachrsttzten Revisionen beanstandet [X.], daß beide Angeklagte im Fall [X.] 3. der [X.] versuchter Nötigung wegen versuchter schwerer rrischer [X.] verurteilt werden mssen und daß - insoweit wird die Revision [X.] vertreten - der Angeklagte [X.] im Fall [X.] 3. [X.] auch wegen ge[X.]licher Körperverletzung verurteilt wordenist. Die Rechtsmittel [X.]en hinsichtlich des Angeklagten [X.] zur teilwei-sen Aufhebung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; imrigen sind sie unbegrt.1. Nach den Feststellungen wurden beide Angeklagte, die sich vor [X.] nicht kannten, bei einem [X.] am 14. August 2001von dem Gescigten [X.]. in der Weise "gelinkt", daß dieser [X.] [X.] den restlichen Kaufpreis und dem Angeklagten[X.] restliches Kokain schuldig blieb. Zu Fall [X.] 3. stellt das [X.]fest: Die Angeklagten suchten den [X.]. gemeinsam auf, um - notfalls ge-- 5 -waltsam - ihre Restforderungen durchzusetzen. Mehr als das, was ihnen nachihrer Beurteilung zustand, strebten sie dabei nicht an. Der Angeklagte[X.] drohte dem [X.]. Schl, wrend der Angeklagte [X.] ,um die Forderungen zu unterstreichen, ihm mit der Faust in das Gesichtschlug. Sodann zerschlug der Angeklagte [X.] eine Schnapsflascheund drckte, den Flaschenhals in der Hand haltend, die restliche Flasche mitdem scharfen Glasteil mit [X.] gegen die untere linke Gesichtslfte des[X.]. , so [X.] das Glas die Wange durchdrang und im Bereich des Joch-beins wieder austrat. [X.]. blutete stark und versuchte zu fliehen. Die Ange-klagten holten ihn wieder ein und schlugen beide auf ihn ein. Der Angeklagte[X.] zog dazu einen Lederrtel aus seiner Hose und schlug auch damitmehrmals zu. Als [X.]. weiter zu flchten versuchte, verfolgten sie ihn er-neut. Nachdem eine Frau aus dem Fenster gerufen hatte, sie werde die Polizeialarmieren, gaben die beiden Angeklagten ihre Tat auf und flohen.2. Das [X.] hat in dem Verhalten beider Angeklagter zu [X.] Absicht der unrechtmûigen Bereicherung keine versuchte schwererrische Erpressung gesehen. Zwar stand den Angeklagten wegen [X.] gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ein Anspruch weder auf denrestlichen Kaufpreis noch auf das restliche Kokain zu. Ob sie berechtigt waren,von [X.]. [X.] § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Schadenser-satz wegen Betrugs zu verlangen, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichts-hofs mit [X.] vom 12. Mrz 2002 - 3 StR 4/02 - (NStZ-RR 2002, 214) ent-schieden hat, braucht der [X.] hier nicht zu entscheiden. Den rechtsfehler[X.]eigetroffenen Feststellungen zufolge, an die der [X.] gebunden ist, sind siejedenfalls [X.] die von ihnen erstrebte Bereicherung vom Bestehen solcher [X.] ausgegangen, so [X.] sie - worauf der [X.] zutref-fend hinweist - zumindest in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 2- 6 -StGB) handelten. Damit fehlte ihnen die Absicht einer unrechtmûigen Berei-cherung (vgl. [X.], [X.]. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00; [X.] NStZ-RR1999, 6).3. Die Annahme des [X.], der Angeklagte [X.] habe [X.] der versuchten [X.], nicht aber tateinheitlich auch als Mittter der vondem Angeklagten [X.] begangenen ge[X.]lichen Krperverletzung straf-bar gemacht, lt hingegen rechtlicher Überprfung nicht stand.a) Die von dem [X.] zugrundegelegten Feststellungen ergeben,[X.] der Angeklagte diesen Straftatbestand bereits in der Form der gemein-schaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfllt hat (vgl. [X.] Angeklagten schlugen dort ..."). Der [X.] sieht sich allerdings an einereigenen entsprechenden Erzung des Schuldspruchs gehindert, weil diesererweiterte Schuldvorwurf von der Anklage nicht [X.] war und der [X.] in der Hauptverhandlung vor dem [X.] keinen entsprechendenHinweis nach § 265 StPO erhalten hat, so [X.] er nicht rechtzeitig Gelegenheithatte, sich in dieser weitergehenden Richtung zu verteidigen.b) Nach den getroffenen Feststellungen ist zudem nicht erkennbar, [X.] dem Angeklagten [X.] der Einsatz der zersplitterten Glasflasche als [X.] Krperverletzung [X.] § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht zuzu-rechnen ist. Jeder Mittter haftet zwar [X.] das Handeln der anderen nur [X.] seines Vorsatzes, ist also [X.] den Erfolg nur insoweit verantwortlich,als sein Wille reicht; ein Exzeû der anderen fllt ihm nicht zur Last (vgl. [X.]St36, 231, 234; Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a). Jedoch werdenHandlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den [X.] gerechnet werden [X.], vom Willen des Mittters umfaût, auch wenn [X.] sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er [X.] jede [X.] 7 -einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die [X.] gleicltig ist ([X.] NJW 1973, 377; [X.] GA 1985,270). Der gemeinsame, die Anwendung erforderlicher Gewalt [X.] und dessen konsequente und koordinierte Durch[X.]ung, bei der sich [X.] [X.] aktiv - und zwar insbesondere noch nach dem Einsatzder zerbrochenen Flasche - an den Verletzungshandlungen beteiligte, [X.], [X.] der Angeklagte sich mit der konkreten Vorgehensweise des Mitan-geklagten [X.] einverstanden [X.] hat oder sie ihm zumindest gleich-ltig [X.]) Das [X.] geht schlieûlich angesichts der Tatsache, [X.] [X.] [X.] selbst mit einem Lederrtel auf den Zeugen [X.]. eingeschlagen hat, nicht auf die [X.] den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2StGB unentbehrliche Frage ein, ob hier "ein Werkzeug nach seiner objektivenBeschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem ge[X.]lichen gemacht"worden ist. Je nach den Umst- etwa bei Schlsondersverletzliche oder empfindliche Organe und Krperteile - kann ein solcher Grtelein "ge[X.]liches" Werkzeug sein. Zur [X.]rung dieser Frage bedurfte es hierdaher rer Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Umstdes Tatgeschehens. Diese hat das [X.] nicht getroffen.- 8 -d) Zu [X.] 3. der [X.] daher erneute tatrichterliche [X.] geboten. Das bedingt auch die Aufhebung des Straf-ausspruchs.[X.] Nack Wahl Boetticher Kolz

Meta

1 StR 93/02

09.07.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 1 StR 93/02 (REWIS RS 2002, 2402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2402

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