Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2001, Az. 1 StR 232/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1482

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 232/01vom4. September 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 25. Januar 2001a) im Schuldspruch dahirt, daß aa) die Verurteilungen wegen Bedrohung entfallen;bb) smtliche unter [X.] der [X.]eilsgründe abgeurteiltenTaten im [X.] von [X.]) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete [X.]eil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von [X.] von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde, [X.] im gesamten Strafausspruch.4.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an ein andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -[X.]:I.1. [X.] hat festgestellt:a) Am 2. Mrz 2000 hatte der Angeklagte dem [X.] angebo-ten, mit ihm und [X.] in seiner [X.] die [X.]gehörender Möbel zu sprechen, die sich noch bei [X.] be-fanden. Ohne daß [X.][X.] einen nachvollziehbaren [X.]und gegebentte, kigte der Angeklagte dort alsbald an, ihm den "Kopf weg(zu)pusten",und hinderte [X.]mit Ohrfeigen und einem Faustschlag am Verlassen [X.]. In den chsten Stunden wurde [X.] von ihm vielfltig mißhan-delt, lt und gedemtigt. Er bedrohte ihn stig mit dem Tod ("[X.]") und gravierenden Verletzungen ("Eier abreißen"), "probierte" Karate-schlihm aus und wrgte ihn, bis er seinen Geldbeutel herausgab, [X.] Angeklagte einen Geldschein entnahm, der dann verbrannt wurde. [X.]mußte die Schuhe von [X.] und er bekam vom [X.] in den Mund geschoben.b) Am 13. April 2000 hielt sich der Nebenklr [X.]in [X.] des Angeklagten auf, weil ihm dieser einen Arbeitsplatz versprochenhatte. Als sich nichts ergab und [X.]wieder gehen wollte, war die [X.] und der Angeklagte bedrohte [X.]mit einer von diesem fr echtgehaltenen Pistolenattrappe und einem Messer, beschimpfte ihn und [X.] an, "er sei bald tot". Damit begann ein mehrtiges, von der [X.] einzelnen geschildertes Martyrium [X.]s. In dessen Verlauf mußte[X.]nicht nur Haus- und Kchenarbeiten verrichten und nackt in eine Ba-dewanne mit kaltem Wasser steigen, sondern auch nackt herumkriechen,- 5 -Schuhe und Fuûboden ablecken, Zigarettenkippen schlucken und den Urin [X.] trinken. Bei alledem wurde er nicht nur stig mit dem Tod be-droht, sondern auch krperlich schwer miûhandelt. [X.] drc[X.]unmittelbar r der Nase [X.]s eine brennende Zigarette aus - nach etwazehn Tagen war noch eine gertete Narbe festzustellen -, schlug auf den nacktherumkriechenden [X.]mit [X.] ein und schoû jeweils aus der N-he mit einem Luftgewehr in [X.] und seine linke Hand und miteinem Gasrevolver in seine [X.].2. Nach weitgehender Verfahrensbeschrkung hat die [X.] dasGeschehen zum Nachteil [X.] als [X.]eiheitsberaubung in Tateinheit mit Be-drohung und jeweils zwei Fllen der [X.] und der [X.] bewertet und [X.] eine [X.]eiheitsstrafe von einem Jahr und [X.] vert.Das Geschehen zum Nachteil [X.]hat die [X.] als [X.]ei-heitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und [X.] in sieben Fllen an-gesehen sowie als gefrliche Krperverletzung in ff Fllen, die hierzu [X.] in Tatmehrheit stehen, weil sie auf Spontanentschlsse zurckgingen.[X.] die [X.]eiheitsberaubung und die damit in Tateinheit stehenden Deli[X.] hatsie vier Jahre [X.]eiheitsstrafe vert. [X.] die gefrlichen Krperverletzun-gen wurden festgesetzt: Zehn Monate wegen der Schlmit den [X.],ein Jahr und drei Monate fr das Brennen mit der Zigarette, ein Jahr und sechsMonate fr den [X.] in [X.], zwei [X.] den [X.] in die Hand unddrei [X.] den [X.] in die [X.].Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebenJahren gebildet. Von Sicherungsverwahrung hat die [X.] abgesehen.- 6 -3. Gegen dieses [X.]eil richten sich die auf die Sachrsttzten Re-visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die uneingeschr[X.]ingelegte Revision des Angeklagten [X.] zu zwei Änderungen des Schuld-spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision der Staatsan-waltschaft ist auf die [X.] von Sicherungsverwahrung [X.] hat Erfolg. Zugleich [X.] sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zugun-sten des Angeklagten. II.Die Revision des Angeklagten:1. Die Revision meint, eine brennende Zigarette sei "mangels Eignungder Hervorrufung erheblicher Verletzungen" kein gefrliches Werkzeug imSinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie verweist auf die Auffassung des [X.], wonach die Mlichkeit erheblicher Verletzungen [X.], wenn mit [X.] eine Brandverletzung auf der Wade herbei-ge[X.] wird ([X.], 244, 246; Zweifel hieran bei [X.]/[X.] [X.]. § 224 Rdn. 9).Diese Bewertung von Brandverletzungen widerspricht schon im Ansatzder Rechtsprechung des [X.], die gefrliche [X.] "[X.] durch glimmende Zigaretten" ohne weiteresbejaht hat ([X.]. vom 25. April 2001 - 3 StR 7/01 [mitgeteilt in dem [X.]eil, dasgegen einen an diesem [X.] nicht beteiligten Mittter in jener Sache amselben Tag ergangen ist]). Damit vergleichbar wurde gefrliche Krperverlet-zung ebenfalls ohne weiteres in einem Fall bejaht, in dem ein brennendesFeuerzeug einige Sekunden unter vier Finger der Hand eines Kindes gehalten- 7 -wurde, was zu schmerzhaften Verletzungen mit Blasen und Narben [X.]e([X.]R StGB § 170d [aF] [X.]sorgepflichtiger 1).Der Senat sieht keinen Anlaû, von dieser Rechtsprechung abzuweichen:Ein gefrliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist [X.], der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Be-nutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizufren (st.Rspr., vgl. zuletzt [X.], 616). Es kommt also nicht allein auf dieletztlich eingetretene Verletzung an, es t vielmehr schon die potentielleGefrlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall ([X.]/[X.] [X.] brennende Zigarette, die auf der Haut ausgedrckt wird, [X.] re-gelmûig zu schmerzhaften Brandverletzungen, die vielfach mit Narbenbildung- hier war die Narbe des Gescigten nach zehn Tagen noch gertet (I 1 b) -verbunden sind; auch [X.] noch hinausgehende Komplikationen sind nie-mals auszuschlieûen. Im konkreten Fall kommt im rigen [zustzlich] nochhinzu, [X.] die Zigarette unmittelbar r der Nase ausgedrckt wurde, so [X.]wegen der [nicht] auszuschlieûenden Mlichkeit schmerzbedingt unkontrol-lierter Bewegungen sogar die Gefahr einer Augenverletzung bestand.2. Wie die Revision und der [X.] im einzelnen ausge-[X.] haben, stehen smtliche Taten zum Nachteil [X.]in Tateinheit. [X.] sich auf [X.]und des Verhaltens des Angeklagten in einer Zwangslageund konnte sich nicht frei bewegen, was der Angeklagte bei den [X.] ausgenutzt hat. Auch wenn diese Handlungen auf Spontanent-schlsse zurckgehen sollten, ist daher das gesamte Geschehen tateinheitlichverbunden (vgl. [X.]R StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 16 m.w.[X.] weil auch die unverrt zugelassene Anklage von Tateinheit [X.] 8 -schen allen Deli[X.]n (auch) in diesem [X.] ausgegangen ist, [X.] den Schuldspruch selbst.3. Im rigen [X.] der Schuldspruch nur noch insoweit einen den [X.] benachteiligenden Rechtsfehler, als Bedrohung (§ 241 StGB) hinter[X.] (§ 240 StGB) zurcktritt, da die Bedrohungen - jedenfalls auch - Nti-gungsmittel waren (st. Rspr., vgl. nur [X.]R StGB § 240 Abs. 3 [X.]; [X.]. bei [X.]/[X.] aaO § 240 Rdn. 63). Auch insoweit war [X.] daher zrn.4. Zwar hat weder der Wegfall der Verurteilungen wegen Bedrohung [X.] den Strafausspruch Bedeutung, noch gefrdet eine unzutreffende Bestim-mung der Konkurrenzverltnisse bei - wie hier - unverrtem [X.] Ergebnis ohne weiteres den Strafausspruch (vgl. nur [X.]St 41, 368, 373f.). Voraussetzung [X.] ist jedoch, [X.] eine aus mehreren Einzelstrafen ge-bildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Dies ist hier nichtder Fall, weil aus der im Fall [X.]noch zu bildenden Einzelstrafe und [X.] im Fall [X.]eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Daher ist der Senat aneiner Besttigung des Strafausspruchs gehindert (vgl. [X.]R StPO § [X.]. 1 Strafausspruch 7), so [X.] der Strafausspruch aufzuheben war, wobeider Senat im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Taten auch die Strafe im Fall[X.]aufgehoben hat (vgl. hierzu [X.], 106, 108 m.w.Nachw.). III.Die Revision der Staatsanwaltschaft:[X.] hat die formellen und materiellen Voraussetzungen von§ 66 Abs. 2 StGB bejaht, von Sicherungsverwahrung aber gleichwohl abgese-hen.- 9 -1. [X.] ist schon wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit[X.] und einem Waffendelikt, wegen schweren Raubes in Tateinheit mitvorstzlicher Krperverletzung sowie wegen gefrlicher Krperverletzung zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden:a) Am 4. Oktober 1988 hatte er den H. ohne nachvollziehbaren[X.]und schwer miûhandelt. Er hatte ihn vielfach mit einem Baseballschlrund einem Schlagstock auf Arme und Beine geschlagen, ihn etwa eine Viertel-stunde in den Bauch getreten und ihm mit einem Messer zwei Stichverletzun-gen an den Armen zugeft, wobei er dann in eine Wunde Salz gerieben hatte,um [X.]weitere Schmerzen zu bereiten (Strafe: zwei Jahre und sechs [X.]) Am 7. Oktober 1988 hatte er den ihm bekannten Tankwart S. ebenfalls aus nichtigem Anlaû im Kassenraum der Tankstelle mitder Faust niedergeschlagen, ihn in sadistischer Weise ("Auge ausstechen";"Schwanz abschneiden") bedroht, ihn getreten und sich schlieûlich auch nochden Kasseninhalt angeeignet (Strafe: [X.]) Am 10. Oktober 1988 drang der Angeklagte nachts in die [X.] frren Karatesclers [X.] ein, bedrohte ihn mit einer Pi-stole und forderte Auskunft r anonyme Anrufe im Zusammenhang mit seinerKarateschule. Als sich [X.] weigerte, schoû er ihm in den Hals. [X.] er ihn "r das Ziel der Informationserlangung hinaus". Er schlugihn etwa mit der Pistole heftig in das Gesicht, trat ihm in die [X.] undkigte ihm "zynisch" seinen nahen Tod an. Der lebensgefrlich verletzte[X.] behielt [X.] eine Armlmung und eine Stimmbehinde-rung wegen der schuûbedingten [X.] (Strafe: [X.] 10 -[X.] war in dieser Sache vom 15. Oktober 1988 bis 1. Mrz1998 inhaftiert; der [X.] wurde zur Bewrung ausgesetzt.Damit liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vor,ohne [X.] sich daran durch die vom Senat vorgenommene [X.] ([X.]) etwas [X.] (vgl. hierzu im einzelnen [X.]/[X.] [X.] Rdn. 9, 10 m.w.[X.] hinaus hat die [X.] auch die Voraussetzungen von§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach sachverstiger Beratung bejaht, da der Ange-klagte einen Hang zu Straftaten hat, durch die die Opfer krperlich und [X.] schwer gescigt werden und er daher fr die Allgemeinheit gefrlichist. Im einzelnen ist ausge[X.], [X.] Aggressivitt fr ihn etwas "Normales" istund [X.] er perslichkeitsbedingt weder zu Schuld- und Unrechtsbewuûtseinin der Lage ist - die der Vorverurteilung zu [X.]unde liegenden Taten hat er "[X.]" -, noch aus Erfahrungen lernen kann. Auûerdem sind im einzelnenr beschriebene [X.] des Angeklagten "Indikatoren"fr einen kriminellen Rckfall.3. [X.] lt Sicherungsverwahrung fr "derzeit noch unver-ltnismûig im Sinne des § 62 StGB". Unter Beachtung dieser Bestimmungsei mlich im Rahmen der Ermessensentscheidung [X.] § 66 Abs. 2 StGBzu bercksichtigen, [X.] der Angeklagte im Hinblick auf den [X.] und den zu erwartenden Bewrungswiderruf mehr als zehn Jahrevon der Allgemeinheit ferngehalten und voraussichtlich erst mit 55 Jahren wie-der in [X.]eiheit gelangen werde. Da er auch wrend der frren Haft [X.] nachteilig in Erscheinung getreten sei und bei [X.] jetzt verten Strafe unter [X.]ungsaufsicht stehen werde (§ 68f StGB),die ein "besonderes Augenmerk" auf ihn zu werfen haben werde, sei es "noch- 11 -vertretbar" ihm die Mlichkeit eines straffreien Lebens jenseits der [X.] Gegen diese [X.] sich das auch vom Generalbun-desanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit [X.]) Dabei versteht der Senat die allerdings nicht sehr klaren Ausfrun-gen zu § 62 StGB nicht dahin, [X.] die [X.] der - offensichtlich [X.] nicht vertretbaren - Auffassung wre, schon wegen der Bedeutung [X.] Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie des [X.] von ihm ausgehenden Gefahr komme Sicherungsverwahrung nicht in [X.]. Vielmehr sttzt die [X.] ihre Entscheidung im wesentlichen aufdie Dauer der anstehenden [X.]eiheitsentziehung und das Lebensalter zum [X.]-punkt der voraussichtlichen [X.]) Bei einer Ermessensentscheidung [X.] § 66 Abs. 2 StGB kallerdings die Wirkungen eines langjrigen Strafvollzugs und die mit demFortschreiten des Lebensalters erfahrungs[X.] eintretenden Haltungse-rungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur [X.], 301m.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaûliche) Dauer [X.] als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, [X.]sie eine prventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu [X.] bei ihm fren wird ([X.]R StGB § 66 Abs. 2 Ermes-sensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.). Diese Annahme ist jedoch schon [X.] auf die frren Taten und die deswegen vollzogene [X.] - unbeschadet des Verhaltens des Angeklagten in dieser [X.] - sehrfernliegend und [X.] hinaus mit der [X.] festgestellten [X.] Angeklagten, aus Erfahrungen zu lernen, [X.] -Das mutmaûliche Lebensalter des Angeklagten zum [X.]punkt seinerHaftentlassung kann an alledem nichts rn. Anders wre es nur, wenn un-ter Bercksichtigung der Art der in [X.]age stehenden Deli[X.] fr diesen [X.]-punkt eine positive Prognose gestellt werden [X.] ([X.]R StGB § 66 Abs. [X.]). Wie der [X.] im Zusammenhang mitder damit vergleichbaren [X.]age der Gefrlichkeitsbeurteilung [X.] § 66Abs. 1 Nr. 3 StGB wiederholt ausgesprochen hat, ist allein ein Alter von [X.] Jahren bei der Haftentlassung als solches dabei nicht aussagekrftig ([X.] 7. November 2000 - 1 StR 377/00; [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefr-lichkeit 5). Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung [X.] § 66 Abs. 2StGB kann insoweit nichts anderes gelten.[X.], die speziell beim Angeklagten eine andere Bewertung diesesAlters rechtfertigen [X.]n, sind schon im Hinblick auf seine Unfigkeit, [X.] zu lernen, nicht ersichtlich. Auch die Art der in Rede stehendenDeli[X.] spricht nicht fr eine andere Beurteilung. "In grausamer und sadisti-scher Weise" vorgenommenen Miûhandlungen steht auch ein Alter "jenseitsder Lebensmitte" nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. vom 30. August 1994 - 1 [X.]/[X.] deshalb, weil der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unterBewrungsbruch begangen hat, obwohl er einem Bewrungshelfer unter-standen ist - fr eine Ausnahme vom [X.]undsatz des § 57 Abs. 3 Satz 2 StGBist nichts ersichtlich - kschlieûlich auch die Erwr Strafkam-mer zur [X.]ungsaufsicht kein Gewicht gewinnen.c) Nach alledem [X.] r die Anordnung von [X.] neu befunden [X.] 13 -5. Die Aufhebung eines [X.]eils wegen unterbliebener Sicherungsver-wahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafausspruchs zugun-sten des Angeklagten fren, wenn mlicherweise die Strafe bei [X.] Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wre ([X.] StV 2000, 615,617 m.w.Nachw.). Da die [X.] hier [X.] einen Bezug zwischender Hr Strafe und der [X.] von Sicherungsverwahrung [X.] hat, hebt der Senat den Strafausspruch auf.[X.] Wahl [X.] Kolz Schaal

Meta

1 StR 232/01

04.09.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2001, Az. 1 StR 232/01 (REWIS RS 2001, 1482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1482

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