Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 2 StR 277/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 748

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 277/01vom7. November 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],[X.],Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.]als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2001 wird verworfen.Der Angeklagte trt die Kosten seines Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefrlicher Körperverlet-zung in zwei Fllen, jeweils in Tateinheit mit Nötigung, unter Einbeziehung vonelf Einzelstrafen aus einer rechtskrftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünfJahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen sowie die Sach-rüge gestützte Revision, die der [X.] hinsichtlich der Zumes-sung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für begründet lt,hat insgesamt keinen Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte [X.] 1999 als Untersuchungsgefangener zusammen mit den MitangeklagtenKu. und [X.]., deren Revisionen der Senat durch Beschluß vom 17. [X.] verworfen hat, sowie dem [X.]en Tatopfer [X.] in einem Haftraum derJustizvollzugsanstalt E. , Zweigstelle [X.], inhaftiert. Aus Langeweile,- 4 -weil sie "Spaß haben" und ihre Machtgefle ausleben wollten, mißhandeltenlten der Angeklagte sowie die beiden [X.] am Abend des 12. Mrz1999 den Mitftling [X.] r einen Zeitraum von etwa drei Stunden. [X.] und [X.]lwurde der Gescigte unter anderem gezwungen,nackt auf einem Tisch zu tanzen und vor den [X.] zu onanieren, vom Ange-klagten heimlich gehortete Beruhigungstabletten einzunehmen sowie eineekelerregende Mischung aus Abfllen, [X.] auch sein Erbrochenes zu essenund seinen eigenen sowie den Urin der [X.] zu trinken. Das Opfer mußte [X.] hinaus mit einer Rasierklinge [X.]nitte am Arm beibringen, um mit sei-nem Blut einen "[X.]" zu schreiben.Am 15. Mrz 1999, also drei Tage nach diesem Geschehen, wurde [X.] wegen Diebstahls in sechs Fllen, Einfuhr von [X.] nicht geringer Menge und gewerbsmßigem Handeltreiben mit [X.] in zwei und mit Betsmitteln in nicht geringer Menge in zwei [X.] Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ff Jahren verurteilt (Einzel-strafen: [X.] je ff Monate; sechs Monate; zweimal je ein Jahr; zwei Jahresechs Monate; zweimal je [X.]); das Urteil wurde noch am 15. Mrz 1999rechtskrftig.Am Abend desselben Tages mißhandelten der Angeklagte und die [X.] erneut mindestens eine Stunde lang den Mitgefangenen [X.], wobei [X.] nocr diejenigen vom 13. Mrz hinausging. Unter anderemwurde der Kopf des Opfers so lange in einen Eimer mit Wasser gedrckt, bisder Gescigte panische Todesangst empfand; er wurde mit kaltem Wasserrgossen und gezwungen, große Mengen Wasser zu trinken, mußte [X.] zu sich nehmen und erlitt durch in [X.] gestecktes und dann- 5 -entztes Papier erhebliche Brandverletzungen. Er wurde zudem von [X.] vielfach geschlagen und getreten.Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen der eine einheitlicheTat bildenden Miûhandlungen vom 12. Mrz 1999 eine Freiheitsstrafe von dreiJahren und neun Monaten vert und unter Auflsung der am 15. Mrz 1999erkannten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen auf eine nach-trliche Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Wegen der Tat vom15. Mrz 1999 hat es wegen der durch die rechtskrftige Verurteilung vom [X.] bewirkten [X.] eine selbstige Freiheitsstrafe von ffJahren und drei Monaten vert.2. Die Verfahrensrsind [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. Auch die Sachrist [X.]. Der [X.] hier nurdie Einwendungen gegen die [X.]) Diese sind offensichtlich [X.], soweit sie sich gegen [X.]. Die Bercksichtigung generalprventi-ver Gesichtspunkte, namentlich im Hinblick auf eine Zunahme schwerwiegen-der Miûhandlungen unter Gefangenen in Justizvollzugsanstalten, ist rechts-fehlerfrei. [X.] das [X.] strafscrfend gewertet hat, [X.] die Taten ausSpaû und Langeweile begangen wurden und [X.] hieraus sowie aus Art, [X.] und Dauer der Miûhandlungen eine rohe, gefllose und menschenver-achtende Gesinnung sprach, verstût entgegen der Auffassung der Revisionnicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die Bemessung der Gesamtstrafe ist rechtsfeh-lerfrei.b) Auch das [X.] weist im Hinblick auf die [X.] desam Tattag rechtskrftig ergangenen Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des- 6 -Angeklagten auf. Zwar kann der Eintritt der [X.] einer Vorverurteilungmit der Folge, [X.] Einzelstrafen fr nach diesem Zeitpunkt begangene [X.] eine nachtrliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr zur [X.] gesondert bestehen bleiben, im Einzelfall von [X.], [X.] Angeklagten belasten kr bei der Bemessung des zu ver-[X.]s zu bedenken sind. Hier lag jedoch eine Herab-setzung der Einzelstrafe fr die zweite Tat im Hinblick auf die [X.]ersichtlich so fern, [X.] eine ausdrckliche Errterung in den Urteilsgrnicht geboten war. Bei der Bemessung der Einzelstrafe fr die nur [X.] nach der Verurteilung begangene zweite Tat hat das [X.] zu-treffend neben dem Umstand, [X.] der Angeklagte bei den Miûhandlungen einefrende Rolle spielte, zu seinen Lasten auch bercksichtigt, [X.] ihn die un-mittelbar zurckliegende Verurteilung nicht beeindruckt und von der Fortset-zung und Intensivierung der Miûhandlungen abgehalten hat. [X.] ihm anderer-seits "eine gewisse Frustration" r die Verurteilung zugute gehalten wurde([X.]), zeigt in Verbindung mit den sonstigen Strafzumessungsgr,[X.] das [X.] die Strafen entgegen der Auffassung der Revision nichtschematisch zugemessen hat.c) Die Revision meint, bei der Bemessung der Einzelstrafe fr die [X.] habe das [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.]srechtsfehlerhaft nicht bercksichtigt, [X.] beide gegen den Mitangeklagten Ku.in gleicher Hverten Einzelstrafen bei diesem in die nachtrlich gebil-dete Gesamtstrafe von elf Jahren und sechs Monaten einbezogen wurden unddaher r der aufgelsten frren Gesamtstrafe nur zu einer Gesam-tervon [X.]n und sechs Monaten gefrt haben. Aufgrund der[X.] der Verurteilung vom 15. Mrz 1999 habe sich das gegen [X.] verte [X.] dagegen um insgesamt sieben Jahre- 7 -und drei Monate ert; dieser Umstand habe aufgrund einer vergleichendenBetrachtung zu einer Herabsetzung der zweiten Einzelstrafe fren mssen.Der Senat sieht auch hier, entgegen der Ansicht des [X.], keinen Rechtsfehler. Zwar darf der Gesichtspunkt, [X.] gegen [X.] Strafen in einem gerechten Verltnis zueinander stehen sollten, beider Strafzumessung nicht vllig auûer Betracht bleiben (vgl. BGHR StGB § 46Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557). [X.] frdie Strafzumessung ist jedoch in jedem Fall die persliche [X.]uld des [X.]s;dieser Grundsatz darf nicht r schematischen, allein rechnerischenoder vergleichenden Erwzurcktreten. Daher wre es auch rechts-fehlerhaft, eine als schuldangemessen angesehene Strafe allein im Hinblickauf gegen [X.] verte niedrigere Strafen herabzusetzen (vgl. BGHSt 28,318, 323 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertung 4 und [X.] 23). [X.] gelten uneingeschrkt auch fr die Strafzumessung im Rahmender Bildung nachtrlicher Gesamtstrafen. Eine vergleichende Zumessungkommt auch insoweit [X.] nicht in Betracht, denn Regelungen und Er-w, welche fr die Bildung einer nachtrlichen Gesamtstrafe gegeneinen [X.] von Bedeutung sein k, sind aus dem Blickwinkel des [X.] weithin zufllig und kkeinen bestimmenden [X.] auf [X.] gegen ihn haben.[X.] das Eingreifen der [X.] einer Vorverurteilung beieinem der [X.] grundstzlich nichts. Selbst wenn es im Einzelfall, [X.] das gegen einen der [X.] verte [X.] die Hchst-grenze des § 38 Abs. 2 StGB rsteigt, auf einen Vergleich mit der gegen an-dere Tatbeteiligte im selben Verfahren verten Strafe ankme, so lag einsolcher Fall, der eine ausdrckliche Errterung in den [X.] -tte (vgl. [X.], 182, 184), hier nicht vor. Die Revision war [X.] verwerfen.[X.] [X.]Rothfuû [X.]

Meta

2 StR 277/01

07.11.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 2 StR 277/01 (REWIS RS 2001, 748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 748

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