Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 4 StR 229/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 404

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Gegenstand

Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Strafzumessung bei geistig-seelischer Beeinträchtigung; verminderte Schuldfähigkeit bei Pädophilie


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. März 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im [X.]nne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, halten der Strafausspruch und die Maßregelentscheidung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

a) Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

Bei dem nicht vorbestraften 61-jährigen Angeklagten besteht eine Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typ. Mit dem Aufkommen des [X.] begann er, dort auffindbare kinder- und jugendpornografische Abbildungen zu konsumieren. Infolgedessen kam es seit dem [X.] zu mehreren Hausdurchsuchungen bei dem Angeklagten, die Krisen in seiner Ehe zur Folge hatten. Nach der zweiten Hausdurchsuchung begab sich der Angeklagte aus eigenem Entschluss in eine sexualforensische Gruppentherapie, wofür er einmal wöchentlich von [X.]reisen musste. [X.] nach dem Ende der Therapie nahm der Angeklagte seinen Pornografiekonsum wieder auf. Er knüpfte zudem über das [X.] Kontakte mit zwei seinerzeit 13 oder 14 Jahre alten Jungen, die er in der Folgezeit auch persönlich traf, wobei es mit einem der Jungen,        M.  , zu sexuellen Handlungen kam.

5

Zwischen 2018 und 2019 besuchte der Angeklagte eine weitere Gruppentherapie mit anschließender Nachsorgegruppe. Noch während der Nachsorge fand die jüngste Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten statt, bei der sein Computer beschlagnahmt wurde. Kurz darauf beschaffte er sich ein neues Gerät, mit dem er Anfang 2020 mehrere kinder- und jugendpornografische Abbildungen im [X.] betrachtete. Das [X.] hat das Verfahren wegen der diesbezüglichen Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

6

Im August 2021 antwortete der Angeklagte auf einem [X.]portal dem seinerzeit zwölfjährigen    [X.].    , der dort eine Frage zu einem sexualbezogenen Thema gestellt und hierbei sein Alter mit 13 Jahren angegeben hatte. Der [X.] wurde am Folgetag von der Mutter des Jungen bemerkt, die diesem die Fortführung untersagte. Mit dem Ziel, hierdurch einen Straftäter überführen zu können, übernahm nun der Lebensgefährte der Mutter die Rolle des [X.]partners des Angeklagten. Dabei gab er sich – weiterhin – als der angeblich 13-jährige Junge aus, mit dessen Frage der [X.] begonnen hatte. Im Rahmen der weiteren, jetzt über einen Nachrichtenversanddienst geführten Korrespondenz übersandte der Angeklagte, der es weiterhin für möglich hielt, dass sein Gegenüber nicht älter als 13 Jahre sei, zehn Nachrichten mit sexualbezogenem Inhalt. Dabei handelte es sich in acht Fällen um die verbale Beschreibung und Erörterung vorgestellter sexueller Praktiken zwischen den Gesprächspartnern. In einem Fall übersandte der Angeklagte seinem [X.]partner ein Lichtbild seines erigierten Penis und äußerte den Wunsch, auch eine Abbildung des Geschlechtsteils seines Gegenübers sehen zu wollen, und in einer weiteren Nachricht forderte er den [X.]partner auf, seinen Anus zur Vorbereitung eines später geplanten Analverkehrs zu dehnen. Gegenstand des [X.]verkehrs war zudem ein persönliches Treffen, auf das der Stiefvater des    [X.].    im Interesse, den Angeklagten zu überführen, hinwirkte. Der Angeklagte schlug hierfür den 15. Oktober 2021 vor. Hintergrund dieses Vorschlags war, dass er am selben Tag zu dem inzwischen 19-jährigen         [X.]reisen und auf dieser Fahrt einen Zwischenhalt bei seinem [X.]partner einlegen wollte. Überdies äußerte der Angeklagte den Wunsch, diesen vor dem persönlichen Treffen mittels eines Videochats zu sehen. Der Stiefvater des    [X.].    wollte diesen aus dem Geschehen heraushalten und wandte sich daher an eine ihm aus dem [X.] bekannte Gruppierung, die es sich zum Ziel gemacht hat, „mutmaßliche Pädophile“ zu überführen. Die Gruppierung vermittelte ihm Kontakt zu dem Zeugen P.     , [X.], der sich [X.], die Rolle des vorgeblich 13-jährigen [X.]partners einzunehmen. Dies tat er zunächst in einem [X.] mit dem Angeklagten, in dem das geplante Treffen besprochen wurde.

7

Am 15. Oktober 2021 trafen der Angeklagte und der Zeuge P.     wie geplant zusammen. Dieser führte den Angeklagten zu einer Wohnung. Auf die Nachfrage des Angeklagten versicherte er diesem, dass man dort allein sein werde, während sich tatsächlich die Mutter und der Stiefvater des    [X.].    sowie mehrere Personen aus der Gruppierung in [X.] der Wohnung verborgen hielten. In der Wohnung setzte sich der Angeklagte auf einem Sofa neben den Zeugen [X.], den er weiterhin für möglicherweise unter 14 Jahre alt hielt. Auf dessen Frage, was sie nun täten, äußerte der Angeklagte, dass sie es langsam angehen würden, und streichelte die Schulter des Zeugen. Dieser erhob sich und verließ mit dem Bemerken, kurz das Badezimmer aufsuchen zu wollen, den Raum. Der Angeklagte verstand dies als Ankündigung, dass es „im unmittelbaren weiteren Fortgang zum Sexualkontakt, namentlich zu beischlafähnlichen Handlungen mit Penetration, kommen werde“, und zog seinen Pullover aus. Als der Zeuge [X.] zurückgekehrt war und sich erneut zu dem Angeklagten auf das Sofa gesetzt hatte, erschienen stattdessen die weiteren in der Wohnung anwesenden Personen und stellten den Angeklagten zur Rede.

8

b) Das [X.] hat die [X.]nachrichten jeweils als versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 22 StGB) und die Tat vom 15. Oktober 2021 als versuchten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176c Abs. 1 Nr. 2 a), § 22, § 23 StGB) gewertet und Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die sachverständig beratene [X.] angenommen, dass die bei dem Angeklagten bestehende Paraphilie die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Störung als [X.] zu § 20 StGB erfülle, in dessen Folge die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei erhaltener Einsichtsfähigkeit während der Begehung der Taten nicht aufgehoben, aber sicher erheblich vermindert gewesen sei.

9

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen bleiben.

a) Die Strafzumessung weist mehrere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das [X.] hat bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht erkennbar berücksichtigt, dass der im Tatzeitraum 61-jährige Angeklagte nicht vorbestraft ist, obwohl es sich hierbei um einen bestimmenden Strafmilderungsgrund handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 StR 185/22 Rn. 3; Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 61/22 Rn. 2 mwN). [X.] hat die [X.] dem Angeklagten angelastet, dass er die Taten während der laufenden Nachsorge im [X.] an eine von ihm absolvierte Therapie beging. Dabei bleibt unklar, welche unrechts- oder schulderhöhende Bedeutung das [X.] diesem Umstand beimessen will. Soweit eine besondere Hartnäckigkeit der Tatbegehung gemeint sein sollte, hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass es im Rahmen der [X.] zur Schuldfähigkeit denselben Gesichtspunkt – neben anderen – gerade als einen Beleg dafür gewertet hat, dass der Angeklagte „zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen“ vermochte und daher in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beschränkt war. Einem Angeklagten können Anlass und Modalitäten der Tat aber nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache – wie nach der Wertung des [X.]s vorliegend – in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2022 – 1 [X.], NStZ-RR 2022, 132; Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 4 [X.], [X.], 31 mwN).

b) Auch die Maßregelentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Die Urteilsgründe belegen die Annahme, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging, nicht tragfähig.

(1) Eine Pädophilie, wie sie das [X.] rechtsfehlerfrei bei dem Angeklagten festgestellt hat, kann im Einzelfall zwar das [X.] der schweren anderen seelischen Störung erfüllen und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] aber, dass die sexuelle Devianz den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der [X.] aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten. Ein für das [X.] genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des [X.] und gedankliche Einengung des [X.] auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 6. Mai 2021 – 3 [X.] Rn. 17; Beschluss vom 23. November 2022 – 4 [X.] Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 [X.]/17).

(2) Diesem Maßstab werden die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen die [X.] gefolgt ist, nicht gerecht. [X.]e sind lückenhaft und daher nicht vollständig nachvollziehbar.

Soweit der Sachverständige ein Anzeichen für den Schweregrad der Störung und deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in einer den Taten vorausgegangenen schweren Lebenskrise mit depressiver Symptomatik gesehen hat, zu deren Bewältigung der Angeklagte Sexualität eingesetzt habe („Copingstrategie“), fehlt es zunächst an einer tragfähigen Begründung. Der Sachverständige hat sich maßgeblich auf „umfangreiche“ Haftbriefe des Angeklagten an seine Kinder und Freunde bezogen, ohne dass der Inhalt dieser Briefe näher dargestellt und erörtert worden wäre, ob es sich hierbei auch um eine unzutreffende oder jedenfalls übertriebene Darstellung handeln könnte, mit der der Angeklagte sein Handeln vor den Adressaten nachträglich erklären und in milderem Licht erscheinen lassen wollte.

Auch die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Taten einen impulsiven Ablauf gezeigt hätten, ist mit der gegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Nach den Urteilsgründen hat der Sachverständige auf das „Impulshafte der Tatabläufe“ aus dem Umstand geschlossen, dass der Angeklagte trotz seiner fortwährenden Versuche, sich von seinen immer drängenderen sexuellen Phantasien zu distanzieren, „stundenlang im [X.] entweder kinderpornografisches Material gesucht oder sich in einschlägigen [X.]räumen aufgehalten und schließlich neuerlich in persönlichem Kontakt zu seinem vermeintlich kindlichen [X.]partner getreten sei“. Damit wird die Begehung der Taten trotz eigener Vermeidebemühungen als Beleg der angenommenen Impulsivität gewertet. Nicht erkennbar in den Blick genommen haben der Sachverständige und die ihm folgende [X.] hierbei allerdings, dass der Tat vom 15. Oktober 2021 nach den Urteilsfeststellungen eine längere Anbahnungsphase vorausging, in der der Angeklagte augenscheinlich zu einem kontrollierten Planungs- und Vorbereitungsverhalten in der Lage war. Namentlich bleibt [X.], dass er Wert auf ein dem persönlichen Treffen vorgelagertes – dieses also möglicherweise zumindest [X.] – [X.] legte und den Termin des Treffens dann an praktischen Erwägungen seiner sonstigen Zeitplanung, nämlich dem Datum der beabsichtigten Reise zu seinem 19-jährigen Sexualpartner, ausrichtete, was gerade gegen ein impulshaftes Vorgehen des Angeklagten sprechen könnte. Dasselbe gilt für die ebenfalls nicht erkennbar in die Gesamtwürdigung zur Schuldfähigkeit eingestellten Feststellungen, dass der Angeklagte den Zeugen [X.]in dem [X.] fragte, ob er bestimmte sexuelle Handlungen an diesem werde vornehmen dürfen, sich bei dem späteren Zusammentreffen mit ihm versicherte, ob man in der Wohnung allein sein werde, und dort angekommen äußerte, man wolle es langsam angehen lassen.

(3) Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung tangiert den Schuldspruch trotz der gegebenen [X.] nicht, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 341/20 Rn. 16 [insoweit in NStZ-RR 2021, 240, 241 nicht abgedruckt]).

bb) Schließlich sind auch die Erwägungen des [X.]s zu der Gefährlichkeitsprognose im Rahmen des § 63 StGB defizitär.

(1) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. [X.]e darf daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass vom Täter infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.] zu stellen und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140; Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 [X.], [X.], 221, 222 mwN).

(2) Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Das [X.] hat nicht sämtliche prognoserelevanten Gesichtspunkte, deren Erörterung sich nach den Feststellungen aufdrängte, erkennbar in den Blick genommen. Insbesondere lässt das Urteil [X.], in welcher Weise die (schwerwiegendste) Tat vom 15. Oktober 2021 durch die Mutter und den Stiefvater des ursprünglichen [X.]partners des Angeklagten (   [X.].    ) konstelliert und gefördert worden war. Ausweislich der Erwägungen zur Strafzumessung hatte der Stiefvater „im [X.]“ auf das persönliche Treffen „hingewirkt“ und es „forciert“. Nähere Feststellungen dazu, ob bereits die Initiative für ein Treffen von dem Stiefvater ausgegangen war und wie der Angeklagte – gegebenenfalls – hierauf zunächst reagierte, enthalten die Urteilsgründe nicht und sie lassen auch eine Würdigung der besonderen Konstellation eines tatfördernden Verhaltens des (vorgeblichen) Tatopfers vermissen, obwohl dies für den Grad der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten des Angeklagten bedeutsam sein könnte. Ebenso wenig hat die [X.] erkennbar erwogen, dass die – hier berücksichtigungsfähigen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG) – Vorahndungen des Angeklagten lange zurücklagen und, soweit aus den knappen Feststellungen hierzu ersichtlich, keine Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern betrafen. Die vom [X.] bei der Bemessung der Gesamtstrafe herangezogene Erwägung, dass der Angeklagte sich auch in anderen Fällen „in sexueller Absicht mit kindlichen (…) [X.]partnern getroffen“ habe, wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach kam es zu persönlichem Kontakt mit dem späteren Sexualpartner         [X.] jedenfalls nicht ausschließbar erst, als dieser bereits Jugendlicher war, und einen weiteren gleichaltrigen Jungen traf der Angeklagte, ohne dass es zu sexuellen Handlungen kam und eine konkrete sexuelle Motivation des Treffens festgestellt wäre.

c) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt und eine dem Angeklagten günstigere Maßregelentscheidung getroffen hätte.

3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung.

Quentin     

  

Maatsch     

  

Scheuß

  

Messing     

  

Momsen-Pflanz     

  

Meta

4 StR 229/22

17.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 11. März 2022, Az: II-13 KLs 4/22

§ 21 StGB, § 46 StGB, § 63 StGB, § 176 StGB, §§ 176ff StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 4 StR 229/22 (REWIS RS 2023, 404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 404

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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