(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D