Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZB 268/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3438

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 18. Mai 2006 beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. Oktober 2004 bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der vorbezeichnete Be-schluss des [X.] und der [X.]uss des [X.] vom 14. Juli 2004 aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wird [X.]. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 348,58 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]. . Er hat gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 1.022,58 • nebst Zinsen und Kosten erhoben. Mit Urteil vom 17. Mai 2004 ist die Klage abgewiesen worden. Auf Antrag der Beklagten vom 21. Juni 2004 sind am 14. Juli 2004 zu erstattende Kosten in Höhe von 348,58 • nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt worden. Bereits zuvor, am 1. Juli 2004, hatte der Kläger Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das [X.] hat die sofortige Be-schwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss [X.] und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des [X.] weiter. 1 I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der vom Kläger zu erstattenden Kosten. 2 1. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbe-schwerde zu bewilligen, weil er ohne Verschulden, nämlich wegen der Unzu-länglichkeit der Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). 3 - 4 - Die versäumten Prozesshandlungen sind nach Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde innerhalb der Antragsfrist nach-geholt worden (§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO). 2. Wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen [X.]us-ses entschieden hat, ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu-gunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig. Wegen des [X.] des § 210 [X.] fehlt ein Rechtsschutzinteresse des Prozessgegners hinsichtlich des beantragten Vollstreckungstitels ([X.], [X.]. v. 17. März 2005 - [X.] ZB 247/03, [X.], 1036 f; v. 22. September 2005 - [X.] ZR 91/05, [X.], 2239, 2240). Entgegen der Ansicht des [X.]s ist die Anzeige der [X.] (§ 208 [X.]) für das Prozessgericht auch im [X.] grundsätzlich bindend. 4 - 5 - 3. [X.] kommt im vorliegenden Fall schon [X.] nicht in Betracht, weil der Kläger die sachliche und rechnerische Richtigkeit des angefochtenen [X.]usses nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 2005, aaO S. 1037; v. 22. September 2005, aaO). 5 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.07.2004 - 12 C 215/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 T 122/04 -

Meta

IX ZB 268/05

18.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZB 268/05 (REWIS RS 2006, 3438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3438

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.