Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZB 247/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4443

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/03
vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 210 ZPO § 104

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlaß eines Kostenfestset-zungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers unzulässig.

[X.], [X.]uß vom 17. März 2005 - [X.]/03 - [X.]

AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. März 2005 beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 19. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2003 gewährt.

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der vorbezeichnete [X.] des [X.] und der [X.]uß des Amts-gerichts [X.] vom 15. April 2002 aufgehoben. Die Anträge des [X.]n vom 11. März 2002 und vom 2. Januar 2003 - letzterer, soweit er die Kosten der ersten Instanz betrifft - werden [X.].

Der Kläger hat die Kosten der Wiedereinsetzung, der [X.] die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für die [X.] wird auf 1.159,10 • festgesetzt.

- 3 - Gründe:
[X.]
Der Kläger machte in seiner Eigenschaft als Treuhänder in dem [X.] über das Vermögen des L.

M. gegen den [X.]n einen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend und unterlag in diesem Rechtsstreit. Auf den Antrag des [X.]n vom 11. März 2002 [X.] dessen Kosten in Höhe von 1.159,10 • vom Amtsgericht [X.] mit [X.] vom 15. April 2002 festgesetzt. Zwischenzeitlich - am 12. April 2002 - hatte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er legte gegen den [X.] sofortige Beschwerde ein. [X.] des Beschwerdeverfahrens beantragte der [X.] unter anderem [X.] festzustellen, daß der Kläger an ihn Kosten für die erste Instanz in Höhe von 1.159,10 • zu erstatten hat. Der Einzelrichter der 19. Zivilkammer des [X.] wies die Beschwerde zurück. Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde hob der Senat diesen [X.]uß auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das [X.] zurück ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZB 120/03, [X.] 2003, 467). Dieses hat daraufhin - nach Übertragung der Sache auf die Kammer - mit dem angefochtenen [X.]uß erneut die sofor-tige Beschwerde des [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-gelassen.

Der Senat hat dem Kläger für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorge-nannten [X.]uß Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Kläger hat nach Zustellung dieses [X.]usses am 16. Oktober 2003 mit einem am 29. Oktober 2003 ein-gegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde - 4 - gegen den [X.]uß des [X.] eingelegt, diese begründet sowie beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der Einlegungs- und Begründungsfrist zu gewähren.

I[X.]
Dem Kläger ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-stellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-währen, weil er ohne sein Verschulden, nämlich wegen der Unzulänglichkeit der Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). Die ver-säumten Prozeßhandlungen sind innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden.

II[X.]
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt davon ab, ob ein [X.] nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter (Treuhänder) als Partei kraft Amtes auch dann noch ergehen kann, wenn er nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hat (§ 208 Abs. 1 [X.]). Dies wird von einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung bejaht ([X.], 527; OLG Ko-- 5 - [X.] 2002, 262 zur Konkursordnung; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort: "Masseunzulänglichkeit"), zum Teil beschränkt auf den - hier nicht gegebenen - Fall, daß Bestehen und Umfang des [X.] zwischen den Parteien streitig sind ([X.] Z[X.] 2002, 831, 832), von anderen Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums hingegen verneint ([X.] ZIP 2004, 138; 2248; O[X.] Z[X.] 2003, 713; [X.] ZIP 2001, 657, 658; [X.] Z[X.] 2003, 867, 868; O[X.] MDR 1991, 357 zur Konkursordnung; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 208 Rn. 65; [X.], [X.] 12. Aufl. § 210 Rn. 3; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 210 Rn. 5; [X.]/Kießner, [X.] 2. Aufl. § 210 Rn. 7; [X.], 873). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.

a) Der [X.] hat kein Rechtsschutzinteresse für den Erlaß des bean-tragten [X.]. Sein Kostenerstattungsanspruch ist eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Eine Masseverbindlichkeit ist gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] in dem Zeitpunkt "begründet" worden, in dem der Insolvenzverwalter (Treuhän-der) den Rechtsgrund hierfür gelegt hat ([X.] 154, 358, 363). Der Anspruch des [X.]n auf Erstattung der Prozeßkosten war mit der Zustellung der Kla-ge des Treuhänders am 17. August 2001 und damit vor Anzeige der Masseun-zulänglichkeit am 12. April 2002 aufschiebend bedingt entstanden (vgl. [X.], Urt. v. 5. Juli 1988 - [X.] ZR 7/88, [X.], 1391; v. 25. Mai 1992 - [X.], [X.], 2575). Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der ange-fallenen Gebühren kommt es nicht an ([X.] ZIP 2004, 138, 139; 2248, 2249). Die Vollstreckung wegen des [X.] ist so-mit gemäß § 210 [X.] unzulässig (vgl. MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 210 Rn. 10). Für den Altmassegläubiger besteht daher kein Rechtsschutzinteresse, - 6 - in Form eines [X.] einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren muß das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gegeben sein (O[X.] JurBüro 2004, 321; [X.] 1994, 24; [X.]/[X.], aaO Stichwort "Rechts-schutzbedürfnis"). Insoweit verhält es sich daher nicht anders als im Klagever-fahren. Dort ist anerkannt, daß Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungskla-ge verfolgt werden können ([X.] 154, 358, 360 m.w.N.). Das [X.] ist lediglich ein im Vergleich zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Verfahren ([X.] 75, 230, 235; 111, 168, 171). Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden.

b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungs-verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (so aber [X.] aaO). Zum einen handelt es sich bei dem [X.] in § 210 [X.] nicht um eine materiell-rechtliche Einwendung. Zum anderen werden Einwen-dungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, wenn ihre tatsächli-chen Voraussetzungen feststehen (vgl. [X.] NJW-RR 1999, 655; [X.] 2003, 294; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 9). So liegt es hier. Denn die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses maßgeb-lichen Verfahrenstatsachen - die Zustellung der Klage am 17. August 2001 und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 12. April 2002 - stehen nicht in [X.]. Diese Tatsachen können vom Rechtspfleger leicht und ohne Schwierigkei-- 7 - ten im Festsetzungsverfahren aus den Akten ermittelt werden. Anhaltspunkte für eine Unverbindlichkeit der Anzeige werden kaum jemals bestehen ([X.] 154, 358, 361).

2. Der [X.] hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Kläger ihm auch die Kosten erster Instanz zu erstatten hat; der Kläger hat dieses Be-gehren mit seinem allerdings nur hilfsweise gestellten Antrag aufgegriffen. Dem Feststellungsantrag kann jedoch nicht stattgegeben werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solcher Feststellungsausspruch im [X.] überhaupt zulässig ist (verneinend [X.] ZIP 2000, 555 zur Konkursordnung; [X.] aaO). Denn der [X.] hat hier kein Feststellungsinteresse für einen solchen Ausspruch.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Beste-hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsi-cherheit droht und wenn der erstrebte gerichtliche Ausspruch geeignet ist, die-se Gefahr zu beseitigen ([X.] 15, 382, 390; 69, 144, 147). Bei einer behaup-tenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, daß der [X.] das Recht des [X.] ernstlich bestreitet ([X.], Urt. v. 7. Februar 1986 - [X.], NJW 1986, 2507). Daran fehlt es. Der Kläger hat den Kostenerstattungsanspruch des [X.]n weder dem Grunde noch der Höhe nach jemals in Frage gestellt. Der Umstand, daß er dem [X.] unter Hinweis auf § 210 [X.] entgegengetreten ist, bedeutet nicht, daß er sich etwa eines gegen Grund oder Höhe dieses Anspruchs ge-richteten Rechts berühmt. Dessen Feststellung bedarf der [X.] daher nicht (vgl. O[X.] ZinsO 2003, 713; [X.] aaO). - 8 - IV.
Bei der [X.] war zu berücksichtigen, daß der Kläger sich mit seinem Hauptantrag - anders als noch in dem dem [X.] vom 17. Juli 2003 zugrundeliegenden Verfahren (aaO S. 468) - nicht mehr darauf beschränkt, anstelle eines Vollstreckungstitels die bloße Feststellung seiner Zahlungspflicht zu erreichen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 247/03

17.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZB 247/03 (REWIS RS 2005, 4443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4443

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.