Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. III ZR 258/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1128

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2005 - 5 U 2976/05 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der [X.] wird auf 53.685,65 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger zeichnete am 28. Dezember 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds V.

KG. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im [X.] mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin [X.] - 3 - wiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 • nebst Zinsen. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. 3 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 4 1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben [X.] betrafen, entschieden, dass der Emissions-prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt —Risiken der [X.] angeführte, als "[X.]" bezeichnete "[X.]" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat 5 - 4 - darin einen Prospektmangel gesehen ([X.]/05 - [X.], 1507, 1508 f Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des [X.] betrauten [X.] zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.], 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1507 Rn. 28 f). 2. Auch wenn das Berufungsgericht in der hier anhängigen Sache davon ausgegangen ist, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden, so dass es von vornherein an der Voraussetzung für eine Haftung der [X.] fehle, ist die Zulassung der Revision nicht geboten, weil das Berufungsgericht die Abwei-sung der Klage auf weitere selbständig tragende Gründe gestützt hat. 6 a) Soweit es um die Haftung der [X.] zu 1 geht, hat das [X.] angedeutet, dass von ihrer Prospektverantwortlichkeit auszugehen sei. [X.] hat es jedoch mit näherer Begründung für [X.] gehalten. Dabei hat es seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass [X.] im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 [X.], 7 - 5 - § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden [X.]) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, [X.] jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. [X.], 222, 224; [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421). Hiergegen wird von der Beschwerde nichts angeführt. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, eine Haftung nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB scheide aus, weil es an ausreichendem Sachvortrag fehle, inwiefern die Beklagte zu 1 [X.] verschwiegen habe, dass Absicherungsmaßnahmen (in der Form einer Erlösausfallversicherung) im konkreten Fall fraglich bzw. nicht zu erlangen ge-wesen seien. Insoweit hat die Beschwerde - und auch dies nur mit Blick auf die Prospekthaftung im engeren Sinne - lediglich auf den in das Wissen eines Sachverständigen gestellten Vortrag des [X.] hingewiesen, eintrittsbereite Erlösausfallversicherungen seien schon seinerzeit kaum zu erlangen gewesen, und dies sei der Branche (und damit selbstverständlich auch der [X.] zu 1) bekannt gewesen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht aus dem un-streitigen Umstand, dass es für drei [X.] einen Rahmenvertrag oder eine Deckungszusage gegeben hat, den Schluss gezogen, es lägen keine [X.] Gründe vor, weshalb für den streitgegenständlichen Fonds eine Versicherung nicht hätte abgeschlossen werden können. Mit dieser Überlegung lässt sich zwar nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass der Prospekt in dieser Hinsicht dem Anleger ein zutreffendes Bild vermittelt, weil die [X.] nach dem Vortrag des [X.], der durch ein Schreiben der Bevollmächtigten der Komplementärin vom 21. März 2003 belegt wird, gerade nicht in den [X.] einbezogen war (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juni 2007, [X.]/05 Rn. 15, [X.]/06 Rn. 16). Für die Annahme eines besonders qualifi-zierten Verschuldens im Sinne einer deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit genügt 8 - 6 - der wiedergegebene Vortrag jedoch mangels jeder genaueren zeitlichen Ein-ordnung nicht. Der Kläger hat auch keinen Sachvortrag gehalten, für den der Senat in der Sache [X.]/06 unter Rn. 23 eine deliktsrechtliche [X.] in Betracht gezogen hat. b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.] zu 2 mit der zu-sätzlichen Überlegung verneint, es fehle an der Kausalität einer (möglichen) Pflichtverletzung, weil der Kläger das Prospektprüfungsgutachten nicht gekannt habe. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger, der sich das [X.] nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der [X.] zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Anlageberater [X.]habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im Prospektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsät-zen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Experten-haftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten [X.] zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil [X.]Z 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern [X.] ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung ge-stellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in [X.] - 7 - spruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Dass die mit dem [X.] betrauten Unternehmen im Besitz des Gutachtens sein mögen, die Auf-nahme der Beteiligung in den Vertrieb möglicherweise auch von einem bean-standungsfreien Prospektprüfungsgutachten abhängig gemacht haben mögen, schafft für sich genommen nicht die im Prospekt beschriebene besondere [X.] Beziehung des Gebrauchmachens des Gutachtens durch den Anleger. Soweit die Beschwerde meint, dem Kläger müsse im Hinblick auf die Se-natsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierfür kein rechtfertigender Grund. Der Kläger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtspre-chung zu den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und mit Rücksicht auf den Vortrag der [X.] zu 2, er habe den Prospekt-prüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er 10 - 8 - sei für seine Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu wei-tergehendem Vortrag. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 4 O 17754/04 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2005 - 5 U 2976/05 -

Meta

III ZR 258/05

31.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. III ZR 258/05 (REWIS RS 2007, 1128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1128

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.