Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZR 150/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2252

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 150/01Verkündet am:17. Juli 2002[X.]itzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 17. Juli 2002für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 8. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als der Anspruch des [X.] auf [X.] vom 1. September 1997 bis 31. [X.] abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuenVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf [X.] von Krankentagegeld in [X.] 3 -Der [X.] war als Organisationsleiter im [X.]. 1990 schloß er mit der Beklagten einen [X.] eineKrankheitskostenversicherung zu den Tarifen [X.] und [X.] und eineKrankentagegeldversicherung zu dem Tarif [X.], der bei völliger Ar-beitsunfhigkeit ein Krankentagegeld von 200 DM pro Tag vorsah.Ab Februar 1994 war der [X.]. Er litt unterBluthochdruck und einem reduzierten Allgemeinbefinden. Es bestandauch der Verdacht auf einen abgelaufenen Herzinfarkt und auf [X.]. Die Beklagte zahlte ihm Krankentagegeld, holte aber [X.] ein internistisches Gutachten des Sachverstdigen [X.] vom22. September 1995 ein. Der Gutachter stellte verschiedene organischeGesundheitsstörungen sowie eine psychische Störung mit Verdacht aufneurotische Depressionen fest und sctzte die dauernde Berufsunf-higkeit des [X.] auf 30%, meinte jedoch, daß die psychische Proble-matik im Vordergrund stehe, und hielt daher eine erzende psychiatri-sche Begutachtung fr erforderlich. Die Beklagte stellte daraufhin [X.] mit dem 14. November 1995 ein. Der Klerzahlte unter Berufung auf seine dadurch entstandene Geldnot ab [X.] Februar 1996 keine [X.]mehr.Der [X.] hat mit der Begr, er sei wegen seiner organi-schen Leiden (Herzinfarkt, Koronarsklerose, Verderung einer Herz-klappe, Bluthochdruck, Asthma, chronische Bronchitis, Lendenwirbeler-krankung, Osteoporose, Gallensteine, [X.] und Nierenzyste)weiterhin arbeitsunfhig krank, [X.] Klage auf Weiterzahlung [X.] ab 15. November 1995 erhoben, wobei er die vonihm nicht mehr gezahlten [X.] die [X.] 4 -stenversicherung zum Tarif [X.] in [X.] von damals [X.] abgezogen hat. Das [X.] hat ein schriftliches [X.]s Gutachten des [X.] Prof. R. vom 17. Juli 1997eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, der [X.] sei bis zum 14. [X.] wegen einer affektiven Strung mit schweren depressiven Episo-den arbeitsunfhig gewesen. Die Beklagte zahlte daraufhin das [X.] bis zum 31. Januar 1996 nach. [X.] die [X.] danach hat das[X.] die Klage mit der [X.], [X.] der Klerden Versicherungsvertrag zum 1. Februar 1996 gekdigt habe. [X.] hat der [X.] Berufung eingelegt und Weiterzahlung des [X.]es - nach wie vor abzglich einer Prmie von 755,55 [X.] - bis einschlieûlich Januar 2000 in [X.] von insgesamt255.734 DM begehrt sowie die Feststellung beantragt, [X.] das [X.] zwischen den Parteien nicht beendet worden ist. Das Be-rufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auch [X.] hat es in [X.] 53.652,85 DM entsprochen, sie im [X.] aber abgewiesen. Zur Begrndung hat es [X.], [X.] der [X.] den Versicherungsvertrag zwar nicht gekdigt, seine vollstdigeArbeitsunfhigkeit aber nur bis August 1997 einschlieûlich bewiesen [X.]. Von dem von Februar 1996 bis August 1997 geschuldeten [X.] hat das Berufungsgericht aufgrund einer [X.] die Versicherungsprmien fr alle drei Tarife einschlieûlichder von der Beklagten zwischenzeitlich vorgenommenen Beitragserh-hungen bis zum 28. Februar 2001 abgezogen.Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Zahlung [X.] fr die [X.] von September 1997 bis Januar 2000weiter und wehrt er sich auûerdem gegen die Aufrechnung der [X.] -mit den rckstigen [X.]. Der erkennende [X.] die Revision nur angenommen, soweit der Anspruch des [X.] aufKrankentagegeld fr die [X.] vom 1. September 1997 bis 31. [X.] abgewiesen worden ist.[X.]:Die Revision hat, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg. [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die-ses in der streitigen [X.]age, ob der Kler auch nach August 1997 [X.] war, seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zurAufklrung des entscheidungserheblichen Sachverhalts noch nicht aus-reichend nachgekommen ist.[X.] Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, dem[X.] sei der ihm obliegende Beweis seiner vollstdigen Arbeitsunf-higkeit er August 1997 hinaus nicht gelungen, auf das zweite [X.] Gutachten des Sachverstdigen Prof. R. vom 27. Juni 2000und dessen erzende Stellungnahme vom 19. Februar 2001 gesttzt:Der Sachverstige habe festgestellt, [X.] es in der [X.] von August1997 bis Juli 2000 zu einer ganz entscheidenden Besserung der affekti-ven Strung gekommen sei und sich fr den [X.]raum nach August 1997lediglich Zeichen einer gestrten Krankheitsverarbeitung nach dem am27. Februar 1997 erlittenen (zweiten) Herzinfarkt finden lieûen, aus [X.] aber keine Beeintrchtigung der Arbeitsfhigkeit folge.- 6 -I[X.] Die Revision rt zu Recht, [X.] die Feststellung des [X.], der [X.] habe [X.] August 1997 hinaus [X.] nicht beweisen k, auf Verfah-rensfehlern beruht. Zwar [X.] die vom Berufungsgericht vorgenommenetatrichterliche Wrdigung des vorliegenden Sachverstdigengutachtensmitsamt seiner Erzung keine Rechtsfehler erkennen. [X.] ist indessen, [X.] das Berufungsgericht sich bei der Beweisauf-nahme auf das vorliegende Gutachten beschrkt und nicht zustzlicheBeweise erhoben hat.1. Das vorliegende Gutachten beantwortet die vom Berufungsge-richt gestellte Beweisfrage, ob der [X.] "auch nach dem 1.2.1996 [X.] krank gewesen" sei, nur unvollstdig. Der [X.] feststellen, ob und gegebenenfalls bis wann aus [X.] r den 1. Februar 1996 hinaus vollstndige Arbeitsunfhigkeitdes [X.] vorlag. Er hat sich indessen darauf beschrkt, den Zustanddes [X.] im [X.]punkt der ersten psychosomatischen Begutachtungim Juli 1997 (vom [X.] irrtmlich mit August 1997 angege-ben) und im [X.]punkt der zweiten Begutachtung im Juni 2000 zu beur-teilen. [X.] den ersten [X.]punkt hat er vollstdige Arbeitsunfhigkeitangenommen, und im zweiten [X.]punkt hat er keine Einschrkung [X.] mehr festgestellt. [X.] den dazwischen liegenden [X.]-raum von drei Jahren hat der Sachverstdige, wie aus seiner ern-zenden Stellungnahme hervorgeht, eine Aussber die [X.] vermieden, weil er in diesem [X.]raum keine Untersu-chung durchgefhrt hat; er hat deshalb gemeint, "[X.] aufgrund rztlicherBefunde keine sichere Aussr die Arbeitsfhigkeit zu treffen" sei.Diese zeitliche Beurteilungslcke wird auch nicht durch die Annahme des- 7 -[X.] geschlossen, die Besserung des seelischen Zustan-des sei progredient verlaufen. Denn dies ermlicht nur die Schluûfolge-rung, [X.] irgendwann im Laufe dieser drei Jahre die vollstdige Ar-beitsunfhigkeit des [X.] in teilweise Arbeitsfhigkeit umgeschlagenist, nicht aber die Feststellung des genauen [X.]punktes.2. Eine derartige Beurteilungslcke in dem eingeholten [X.] der Tatrichter nur hinnehmen und daran den von der [X.] zu erbringenden Beweis scheitern lassen, wenn dickedurch eine Ausdehnung der Beweisaufnahme, d.h. durch die [X.] angebotener Beweise, nicht behoben werden kann. Falls dieUnvollstdigkeit des Gutachtens, wie hier, darauf beruht, [X.] [X.] Tatsachengrundlagen - die sogenannten [X.] - gefehlt haben, so ist es Aufgabe des Tatrichters, [X.] die fehlenden Ankfungstatsachen nachtrglich andie Hand zu geben und im Wege eines Erzungsgutachtens oder [X.] die Auswirkungen des [X.] auf das Gutachten mit dem [X.] zu klren([X.], Urteil vom 21. Januar 1997 - [X.] - NJW 1997, 1446 [X.] 3 b; [X.] NJW-RR 1997, 535).3. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht nicht von Un-aufklrbarkeit des medizinischen Sachverhaltes ausgehen. Denn zu den"rztlichen Befunden" in der [X.] von Juli 1997 bis Juni 2000, derenFehlen den Sachverstdigen Prof. R. an einer sicheren [X.] des [X.] in dieser [X.] gehindert hat, lagenBeweisangebote des [X.] vor. Der Klger hat vorgetragen und durchAuskunft des Arbeitsamts [X.]. unter Beweis gestellt, er habe von 1996- 8 -bis 1999 Arbeitslosengeld bezogen und sei in dieser [X.] mehrfach vonder Amtsrztin des Arbeitsamtes untersucht worden, die jeweils zu demErgebnis gelangt sei, [X.] der Kler zu 100% arbeitsunfhig sei. Desweiteren hat sich der [X.] zum Beweis seiner fortbestehenden [X.] auf das sachverstndige Zeugnis seinerHausrztin Dr. S. und des Internisten Dr. Sc. berufen. Damit hat er zu-gleich konkludent behauptet, [X.] die drei genannten Ärzte im fraglichen[X.]raum medizinische Befunde erhoben haben, die seine Arbeitsunf-higkeit ergaben. Aufgrund der tatrichterlichen Pflicht zur vollstdigenSachverhaltsaufklrung und hier insbesondere des Gebotes zur Erhe-bung der angetretenen Beweise (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 1992- VIII ZR 202/90 - NJW 1992, 1768 unter [X.]; Zller/[X.], [X.] Aufl. vor § 284 Rdn. 8 a) htte das Berufungsgericht diesen Beweis-angeboten nachgehen und in diesem Rahmen etwa festgestellte An-kfungstatsachen dem [X.] auf geeignete Weise zu-lich machen mssen (vgl. [X.] aaO; [X.], Urteil vom10. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3096 unter [X.] c bb).II[X.] Wegen der noch unvollstdigen Tatsachenfeststellungen kanndas angefochtene Urteil im Umfang der Annahme der Revision keinenBestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverwei-sen, damit es die erforderlichen weiteren Beweiserhebungen zur [X.]ageder vollstdigen Arbeitsunfhigkeit des Klgers nach August 1997 vor-nehmen kann.Vorsorglich wird folgender Hinweis erteilt: Sollte sich im Zuge derweiteren Beweisaufnahme ergeben, [X.] auch organische Befunde die- 9 -Arbeitsunfhigkeit des [X.] herbeigefhrt haben knen, so werdenauch diese im Rahmen einer etwaigen neuen sachverstdigen Beurtei-lung zu bercksichtigen sein.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 150/01

17.07.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZR 150/01 (REWIS RS 2002, 2252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2252

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