Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.05.2019, Az. 1 WNB 3/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 7662

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Gegenstand

Gerichtlicher Streitgegenstand; Mitbestimmungsrecht bei dienstlicher Veranstaltung


Gründe

1

Die zulässige Bes[X.]hwerde hat in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang Erfolg; im Übrigen wird sie zurü[X.]kgewiesen.

2

1. Soweit der Antragsteller si[X.]h dagegen wendet, dass das [X.] den Feststellungsantrag zu § 8 Abs. 4 [X.] als unzulässig zurü[X.]kgewiesen hat, weil er eine Antragserweiterung gegenüber dem ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hwerdegegenstand darstelle, liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Ents[X.]heidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]O).

3

Zwar ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s die Bestimmung des § 91 VwGO über die Klageänderung (eins[X.]hließli[X.]h der Klageerweiterung) im geri[X.]htli[X.]hen Antragsverfahren na[X.]h der Wehrbes[X.]hwerdeordnung ni[X.]ht anwendbar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Mai 2014 - 1 [X.] 59.13 - [X.] 450.1 § 23a [X.]O Nr. 2 Rn. 20, 30 ff.). Unzulässig ist dana[X.]h eine Änderung oder Erweiterung des [X.], die erstmals im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren vorgenommen wird.

4

Dies bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht - wie das [X.] meint -, dass der geri[X.]htli[X.]he Streitgegenstand stets dur[X.]h den Gegenstand der erstmaligen Bes[X.]hwerde abs[X.]hließend begrenzt ist. Das indiziert s[X.]hon der Umstand, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O im Eingang ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Erfolglosigkeit der weiteren Bes[X.]hwerde verweist. Maßgebli[X.]h ist insoweit, dass - ebenso wie Gegenstand der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle der ursprüngli[X.]he Bes[X.]heid in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids ist - aus § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt, dass Gegenstand des wehrdienstgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens der letzte im vorgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hwerdeverfahren ergangene Bes[X.]hwerdebes[X.]heid, also ggf. die Ents[X.]heidung über die weitere Bes[X.]hwerde, ist. Hat der nä[X.]hsthöhere Disziplinarvorgesetzte (§ 16 Abs. 3 [X.]O) zusätzli[X.]he Bes[X.]hwerdepunkte, die ni[X.]ht bereits Gegenstand der (Erst-)Bes[X.]hwerde gewesen sind, in der Sa[X.]he geprüft und darüber ablehnend ents[X.]hieden, liegt darin eine zusätzli[X.]he Bes[X.]hwer dur[X.]h den Inhalt der letzten Bes[X.]hwerdeents[X.]heidung im vorgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren. Gegenstand der wehrdienstgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle ist in diesem Falle der Bes[X.]hwerdebes[X.]heid in der Gestalt der Ents[X.]heidung über die weitere Bes[X.]hwerde (vgl. zum Ganzen [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Juni 2018 - 1 [X.] 1.18 - Rn. 21 ff.).

5

So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat mit der weiteren Bes[X.]hwerde ausdrü[X.]kli[X.]h "ergänzend" die Kostenübernahme dur[X.]h die Dienststelle na[X.]h § 8 Abs. 4 [X.] beantragt. Der Kommandeur des ... hat diesen Antrag in dem Bes[X.]heid über die weitere Bes[X.]hwerde vom 12. September 2017 in der Sa[X.]he geprüft und - unter Verweis auf die Ausführungen in zwei (als Anlage beigefügten) früheren Bes[X.]heiden - ablehnend bes[X.]hieden. Das [X.] hätte deshalb über den [X.] na[X.]h § 8 Abs. 4 [X.] in der Sa[X.]he ents[X.]heiden müssen.

6

Die Zurü[X.]kweisung dieses Antrags als unzulässig stellt als fehlerhafte Handhabung einer Sa[X.]hents[X.]heidungsvoraussetzung einen Verfahrensmangel im Sinne von § 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]O dar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Februar 2018 - 1 [X.] 5.17 - juris Rn. 3). Der [X.] ma[X.]ht insoweit von der na[X.]h § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, den Re[X.]htsstreit unter Aufhebung des entspre[X.]henden Teils der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung an das erstinstanzli[X.]h zuständige [X.] zurü[X.]kzuverweisen (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Mai 2018 - 1 [X.] 2.18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

7

Da die Bes[X.]hwerde bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg hat, kommt es auf die beiden zusätzli[X.]hen Re[X.]htsfragen, die der Antragsteller im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge als grundsätzli[X.]h klärungsbedürftig bezei[X.]hnet (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 [X.]O), ni[X.]ht an.

8

2. Soweit der Antragsteller im Übrigen eine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he geltend ma[X.]ht (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 [X.]O), hat seine Bes[X.]hwerde keinen Erfolg.

9

Die Darlegung der grundsätzli[X.]hen Bedeutung einer Re[X.]htssa[X.]he erfordert die Formulierung einer bestimmten, hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h no[X.]h ungeklärten und für die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsre[X.]ht der VwGO [X.], Bes[X.]hluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - [X.] 310 § 132 Nr. 18 S. 21 f. sowie für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdere[X.]ht der [X.]O [X.], Bes[X.]hlüsse vom 23. November 2011 - 1 [X.] 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 [X.] 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Grundsätzli[X.]he Bedeutung kommt einer Re[X.]htssa[X.]he nur zu, wenn sie eine bestimmte Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren zu re[X.]hnen ist und hiervon eine Fortentwi[X.]klung der Re[X.]htspre[X.]hung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - juris Rn. 16).

a) Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage,

"Entfällt das Mitbestimmungsre[X.]ht aus § 26 Abs. 3 Nr. 3 [X.] dann, wenn eine dienstli[X.]he Veranstaltung geselliger Art, die ausdrü[X.]kli[X.]h als sol[X.]he bezei[X.]hnet ist, in re[X.]htswidriger Weise, etwa dur[X.]h einen unzuständigen Vorgesetzten, angeordnet wird?",

begründet keine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he, weil sie si[X.]h ohne Weiteres au[X.]h ohne Dur[X.]hführung eines Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens beantworten lässt. Maßgebli[X.]h dafür, ob ein Beteiligungsre[X.]ht (hier: Mitbestimmung gemäß § 23 [X.]) na[X.]h dem [X.] besteht, ist, dass die Voraussetzungen eines entspre[X.]henden gesetzli[X.]hen Beteiligungstatbestands (hier: § 26 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) erfüllt sind. Unerhebli[X.]h ist, ob die die Beteiligung auslösende Maßnahme oder Ents[X.]heidung re[X.]htmäßig ist.

b) Au[X.]h die weitere Frage,

"Unter wel[X.]hen Voraussetzungen unterliegt eine Veranstaltung, deren Anordnung die Begriffsbestimmung der [X.] [X.]/21 verfehlt, als Veranstaltung des außerdienstli[X.]hen Gemeins[X.]haftslebens der Mitbestimmung aus § 26 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 [X.]?",

re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde. Au[X.]h insoweit ergibt si[X.]h bereits ohne Weiteres aus dem Gesetz, dass es allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen eines gesetzli[X.]hen Beteiligungstatbestands erfüllt sind. Eine Veranstaltung, die ni[X.]ht die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen einer "dienstli[X.]hen Veranstaltung geselliger Art" (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 [X.]) erfüllt, löst glei[X.]hwohl das Mitbestimmungsre[X.]ht na[X.]h § 26 Abs. 3 Nr. 3 [X.] aus, wenn sie si[X.]h bei objektiver Betra[X.]htungsweise ihrer wahren Natur na[X.]h als "Maßnahme der außerdienstli[X.]hen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten" (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 [X.]) darstellt (und umgekehrt). Wann das der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweils geplanten Veranstaltung oder Maßnahme ab und ist deshalb einer verallgemeinerungsfähigen, über den Einzelfall hinausrei[X.]henden Klärung in einem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht zugängli[X.]h.

[X.]) Die Frage,

"Unter wel[X.]hen Voraussetzungen unterliegt eine Veranstaltung, wel[X.]he die für die Einheit geltende regelmäßige Arbeitszeit für die eingeteilten Soldaten übers[X.]hreitet, der Mitbestimmung wegen Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit na[X.]h § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]?",

ist im vorliegenden Fall ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h und kann deshalb eine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he ni[X.]ht begründen. Die strittige Anordnung einer dienstli[X.]hen Veranstaltung geselliger Art vom 2. Mai 2017 wendet si[X.]h na[X.]h den ni[X.]ht mit dur[X.]hgreifenden [X.] angegriffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.]s nur an freiwillige Teilnehmer und ni[X.]ht an "eingeteilte Soldaten".

d) Die Beantwortung der Frage,

"Unter wel[X.]hen Voraussetzungen kann die Ni[X.]hterhebung von Einwendungen dur[X.]h die Vertrauensperson in einer Bespre[X.]hung als 'Zustimmung' im Mitbestimmungsverfahren na[X.]h § 23 [X.] gewertet werden?",

also der Frage, wann ein bestimmtes Verhalten in der konkreten Situation als konkludente Zustimmung gewertet werden kann, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab und ist deshalb einer verallgemeinerungsfähigen abstrakten Klärung in einem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht zugängli[X.]h. Glei[X.]hes gilt für die Frage:

"Ist ein S[X.]hweigen der Vertrauensperson über den Ablauf einer vom Vorgesetzten gesetzten Äußerungsfrist im Fall des § 23 [X.] als Zustimmungsverweigerung oder als Zustimmung zu werten?"

e) Hinsi[X.]htli[X.]h der Fragen,

"Wird ein Mitbestimmungsverfahren dadur[X.]h in Gang gesetzt, dass ein unterstellter Soldat mit der Vertrauensperson einen Vorentwurf bespri[X.]ht, den er dem [X.] erst no[X.]h zur Billigung vorlegen will und muss?",

"Setzt die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens voraus, dass der Vorgesetzte bei der Vertrauensperson die Zustimmung zu der beabsi[X.]htigten Maßnahme beantragt, oder rei[X.]ht dazu aus, wenn ein unterstellter Soldat die Vertrauensperson über einen no[X.]h ni[X.]ht gebilligten Entwurf unterri[X.]htet?"

und

"Unter wel[X.]hen Voraussetzungen kann der zuständige Vorgesetzte die Führung des Beteiligungsverfahrens an unterstellte Mitarbeiter delegieren, au[X.]h wenn ein Fall der Verhinderung ni[X.]ht vorliegt? Unter wel[X.]hen Voraussetzungen können andere Soldaten als der Vertreter im Kommando na[X.]h der [X.] tätig werden?",

ist ni[X.]ht dargelegt oder sonst ersi[X.]htli[X.]h, inwieweit diese Fragen ents[X.]heidungserhebli[X.]h sind. Das [X.] hat ein Mitbestimmungsre[X.]ht na[X.]h § 26 Abs. 3 Nr. 3 [X.] bereits deshalb verneint, weil seiner Re[X.]htsauffassung na[X.]h die Voraussetzungen dieses Beteiligungstatbestands ni[X.]ht vorlagen. Es bedarf daher au[X.]h keiner Ents[X.]heidung darüber, ob die Vors[X.]hriften über das Verfahren der Mitbestimmung eingehalten sind. Hinsi[X.]htli[X.]h eines mögli[X.]hen Anhörungsre[X.]hts na[X.]h § 25 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat das [X.] keine Verletzung der Verfahrensregeln erkannt. Na[X.]h Tatbestand (unter I.2.) und Ents[X.]heidungsgründen (unter [X.] und [X.]) des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses hat der Antragsteller den Entwurf vom 5. April 2017 zur formellen Beteiligung dur[X.]h den Kompanie[X.]hef erhalten; in den Bespre[X.]hungen vom 7. April 2017, an der der Antragsteller wegen Krankheit ni[X.]ht teilnahm, und vom 27. April 2017 war der Kompanie[X.]hef persönli[X.]h anwesend. Auf Fragen, inwieweit die für die ordnungsgemäße Dur[X.]hführung eines Beteiligungsverfahrens maßgebli[X.]hen Teils[X.]hritte au[X.]h unterstellten Soldaten oder Mitarbeitern übertragen werden können, kommt es deshalb ni[X.]ht an.

f) Ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist au[X.]h die Frage:

"Ist im Bes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h § 17 [X.] dann, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wird, ein Ausspru[X.]h na[X.]h § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 2 [X.]O au[X.]h dann geboten und notwendig, wenn ni[X.]ht persönli[X.]he Re[X.]hte der Vertrauensperson als Soldat verletzt worden sind?"

Das [X.] hat den Antrag zu § 13 Abs. 2 [X.]O in erster Linie und selbstständig tragend zurü[X.]kgewiesen, weil bereits die eine Verletzung von Beteiligungsre[X.]hten betreffenden Sa[X.]hanträge ni[X.]ht erfolgrei[X.]h waren. Auf die zusätzli[X.]hen Erwägungen des [X.]s, dass die Bestimmungen der § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 [X.]O auf Wehrbes[X.]hwerdeverfahren von Vertrauenspersonen gemäß § 17 [X.] ni[X.]ht anwendbar seien, kommt es deshalb ni[X.]ht an.

g) Keiner Klärung in einem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren bedarf s[X.]hließli[X.]h die Frage:

"Ist im Bes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h § 17 [X.] die Kostenents[X.]heidung in den na[X.]h der [X.]O erlassenen Bes[X.]heiden und Ents[X.]heidungen unter Einbeziehung der Kostenübernahmeregelung für die Vertrauensperson in § 8 Abs. 4 [X.] zu treffen?"

Die Frage der Kostenübernahme dur[X.]h die Dienststelle würde si[X.]h in einem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht stellen, weil sie bereits Gegenstand des selbstständigen Sa[X.]hantrags ist, der zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kverwiesen worden ist (siehe oben 1.).

3. Soweit die Bes[X.]hwerde zurü[X.]kgewiesen wurde, beruht die Kostenents[X.]heidung auf § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 WNB 3/18

03.05.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

§ 8 Abs 4 SBG 2016, § 17 SBG 2016, § 23 SBG 2016, § 25 Abs 2 Nr 1 SBG 2016, § 26 Abs 3 Nr 3 SBG 2016, § 13 Abs 2 WBO, § 19 Abs 2 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO, § 22a WBO, § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 91 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.05.2019, Az. 1 WNB 3/18 (REWIS RS 2019, 7662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7662

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