(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932
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