Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2018, Az. 1 WNB 4/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 9071

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Gegenstand

Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des Beschwerdebescheids


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung des [X.]s auf mehrere selbstständig tragende (prozess- oder materiell-rechtlich) Begründungen gestützt, setzt der Erfolg der Beschwerde voraus, dass hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, scheitert die Zulassung daran, dass diese Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich der Ausgang des Zulassungsverfahrens ändert (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 [X.] 5.17 - juris Rn. 1 m.w.N.). So liegen die Dinge hier.

2

1. Zwar ist es verfahrensfehlerhaft, dass das [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig behandelt hat.

3

a) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann in der fehlerhaften Handhabung von [X.] liegen. Der Antragsteller beanstandet insoweit zu Recht, dass das [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig erachtet hat, weil ihm nicht die Bescheide über die Beschwerde und weitere Beschwerde beigefügt waren (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter [X.]; vgl. zum Folgenden bereits [X.], Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 [X.] 5.17 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

4

§ 17 Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach der Beschwerdeführer, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung einlegt, unter Beifügung des [X.] sowie des Bescheids über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben soll, ist ersichtlich der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO nachgebildet. Bei dieser hat nach einhelliger Auffassung die Nichtbeifügung der angefochtenen Bescheide für sich genommen keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage, soweit das Klagebegehren im Übrigen erkennbar ist oder sich ggf. durch gerichtliche Aufklärung feststellen lässt (vgl. z.B. [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 13). Dies gilt auch für § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.], der demzufolge als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen ist (ebenso im Ergebnis Bachmann, in: [X.], Stand 2017, [X.], § 17 [X.] Rn. 153 ff.; unklar Dau, [X.], 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 117 f.). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung höhere Zulässigkeitshürden errichten wollte als für Klagen nach der Verwaltungsgerichtsordnung, als er mit der Neufassung des § 17 Abs. 4 [X.] durch Art. 5 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31. Juli 2008 ([X.] 1629) beide [X.] weiter aneinander angeglichen und insbesondere die bis dahin geltende Begründungspflicht für Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F.) beseitigt hat.

5

Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift vom 29. November 2016 die von ihm eingelegten vorgerichtlichen Rechtsbehelfe (Beschwerde und weitere Beschwerde) sowie die hierauf ergangenen Beschwerdebescheide bezeichnet und die gerichtliche Entscheidung in der Sache, soweit die weitere Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung beantragt. Da Verfahrensgegenstand und Rechtsschutzbegehren des Antragstellers damit zweifelsfrei feststanden, durfte das [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, wie geschehen, allein deshalb als unzulässig behandeln, weil ihm der Beschwerdebescheid und der Bescheid über die weitere Beschwerde nicht beigefügt waren.

6

b) Im Hinblick darauf, dass bereits die vorstehende Rüge begründet ist, kommt es nicht auf die vom Antragsteller außerdem zur Reichweite von § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] erhobene Grundsatzrüge (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und auf die als Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]) geltend gemachte Rüge einer nicht ausreichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO), die sich auf die Zurückweisung des Antrags als unzulässig ausgewirkt haben soll (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter [X.]), an.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl nicht zuzulassen oder der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil das [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen hat. Insoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

8

a) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der angefochtene Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter I[X.]), hat er damit keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]).

9

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] entscheidet das [X.] ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist deshalb nach der gesetzlichen Konstruktion der Regelfall (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2014 - 1 [X.] 1.14 und 2.14 - [X.] § 18 [X.] Nr. 6 Rn. 16). Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem [X.] weder unter Anführung von Gründen eine mündliche Verhandlung beantragt oder angeregt noch hat er einen Beweisantrag gestellt, der dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "erforderlich" im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] nahegelegt hätte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 24. März 2014 - 1 [X.] 1.14 und 2.14 - [X.] § 18 [X.] Nr. 6 Rn. 17). Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde darauf verweist, dass das [X.] am selben Tag und in derselben Besetzung aufgrund mündlicher Verhandlung über einen gegen ihn gerichteten Antrag auf Abberufung als Vertrauensperson entschieden hat (Beschluss vom 10. Juli 2017 - N 6 SL 5/17 -), besagt dies schon für sich genommen nichts für das vorliegende Verfahren, weil die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist; dies zeigt sich auch daran, dass das [X.] im genannten Verfahren, wie dem Senat aus den Akten des (abgeschlossenen) Rechtsbeschwerdeverfahrens [X.] 1 [X.] 2.17 bekannt ist, eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt hat.

b) Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Besetzung der Kammer rügt, weil das [X.] dem [X.] in dem angefochtenen Beschluss vorgehalten habe, dass dieses der weiteren Beschwerde zu Unrecht teilweise stattgegeben habe (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter [X.]), hat er auch damit keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]).

Grundsätzlich kann die Revision und - entsprechend - die mit einer Verfahrensrüge begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes gestützt werden; nur wenn der [X.] der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (vgl. zu § 138 Nr. 1 VwGO [X.], Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 m.w.N.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das [X.] hat lediglich in einem Nebensatz erklärt, dass es der Entscheidung des Kommandeurs ..., soweit diese der Beschwerde des Antragstellers in vier der ursprünglich acht Beschwerdepunkte stattgegeben hatte, "in keiner Weise zustimmt". Dieser Nebensatz ist zwar einerseits unangebracht, weil er sich auf diejenigen Teile der Entscheidung über die weitere Beschwerde bezieht, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren. Andererseits ist - über dieses obiter dictum hinaus - vom Antragsteller nichts dafür dargelegt und auch sonst nichts dafür erkennbar, dass das [X.] die gebotene Distanz und Neutralität in einer Weise hätte vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Dies gilt umso mehr, als die vier verfahrensgegenständlichen Beschwerdepunkte im Verhältnis zu den vier bereits vorgerichtlich erledigten Beschwerdepunkte nur in einem losen Zusammenhang stehen und thematisch und rechtlich unterschiedliche Fragen betreffen.

c) Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Behandlung des Punkts 8 (Verstoß des Kompaniechefs gegen §§ 18, 19 [X.]) durch das [X.] wendet (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter V.1.).

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Punkt mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe insoweit lediglich eine rechtliche Bewertung des Verhaltens des Kompaniechefs zum Ausdruck gebracht, ohne jedoch Tatsachen zu benennen, die zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden könnten. Die Beschwerde beanstandet diese Einordnung und hält eine andere Auslegung des Vorbringens des Antragstellers für richtig, ohne insoweit einen der Zulassungsgründe des § 22b Abs. 2 [X.] darzulegen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 24. August 2012 - 1 [X.] 4.12 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der vom Antragsteller als rechtsgrundsätzlich bezeichneten (Folge-)Frage (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zuzulassen, ob im Rahmen eines Verfahrens nach § 17 [X.] ein Ausspruch entsprechend § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 [X.] veranlasst ist, wenn sich auf die Beschwerde einer Vertrauensperson ergibt, dass eine festzustellende Rechtsverletzung mit einer Verletzung von Dienstpflichten des Vorgesetzten einhergeht. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 [X.] ist akzessorischer Natur, d.h. sie eröffnet den zusätzlichen Ausspruch einer Verpflichtung zu disziplinarer Würdigung nur dann, wenn das [X.] gleichzeitig eine materielle Entscheidung in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung trifft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. April 1980 - 1 [X.] 118.79 - [X.]E 73, 1 <4> und vom 26. Februar 2018 - 1 [X.] 5.17 - juris Rn. 9.). Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage würde sich deshalb nur dann stellen, wenn die Rechtsbeschwerde wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße des Kompaniechefs gegen §§ 18, 19 [X.] zuzulassen wäre, was nach dem oben Gesagten jedoch nicht der Fall ist.

d) Die Beschwerde greift ferner nicht durch, soweit sie sich gegen die Behandlung des Punkts 4 (Ablösung des Antragstellers als Zugführer) durch das [X.] richtet (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter V.2.). Auch insoweit macht der Antragsteller lediglich - nach Art einer Berufungsbegründung - Einwendungen gegen die Rechtsanwendung durch das [X.] geltend, ohne einen der gesetzlichen Zulassungsgründe darzulegen.

e) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde zum Punkt 6 (Erteilung einer förmlichen Anerkennung für einen Soldaten) im Schriftsatz vom 25. September 2017 unter V.3., eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage bezeichnet hat. Unabhängig davon ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu dem Problemkreis, ob eine Dienststelle die Vertrauensperson über eine Änderung ihrer Absichten hinsichtlich eines Vorschlags für eine förmliche Ankerkennung unterrichten muss, nicht gerechtfertigt.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 [X.], wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 [X.] 1. 14 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Gemäß § 28 Abs. 2 [X.] a.F. (§ 29 Abs. 2 [X.] 2016) hat der [X.] die Vertrauensperson der betreffenden Wählergruppe vor Erteilung einer förmlichen Anerkennung an einen Soldaten anzuhören; das Verfahren der Anhörung bemisst sich nach § 20 [X.] a.F. (§ 21 [X.] 2016). Daneben hat die Vertrauensperson selbst gemäß § 28 Abs. 1 [X.] a.F. (§ 29 Abs. 1 [X.] 2016) das Recht, Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung vorzuschlagen; ein entsprechender Vorschlag löst das Verfahren nach § 21 [X.] a.F. (§ 22 [X.] 2016) aus. Beide [X.] und -verfahren stehen selbstständig nebeneinander. Die jeweiligen Unterrichtungs- und Erörterungspflichten ergeben sich dabei entweder aus § 20 [X.] a.F. (§ 21 [X.] 2016) oder aber aus § 21 [X.] a.F. (§ 22 [X.] 2016), je nachdem, ob es sich um eine von einem Disziplinarvorgesetzten beabsichtigte Erteilung einer förmlichen Anerkennung oder aber um einen entsprechenden Vorschlag der Vertrauensperson handelt. Für diese eindeutige Rechtslage bedarf es keiner Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Bei allem Weiteren handelt es sich um Fragen der Rechtsanwendung im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.

f) Ebenfalls keiner Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf die Beantwortung der weiteren, vom Antragsteller als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage zum Punkt 7 (Nachwahl von Vertretern der Vertrauensperson), "ob einerseits der Vertrauensperson, andererseits einem Soldaten der Wählergruppe ein im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung verfolgbarer Anspruch auf Einleitung der gesetzlich vorgeschriebenen Wahlen nach dem [X.] zusteht, ferner ob bei Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 17 [X.] diese in eine Beschwerde nach § 1 [X.] umzudeuten ist" (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter V.4.).

Die - weitergefasste - Frage ist auf die Nachwahl von Stellvertretern der Vertrauensperson zu begrenzen, weil nur diese Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens ist. Insoweit ergibt sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz; ein Rechtsbeschwerdeverfahren würde keine weitergehende Klärung bringen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. tritt der nächste Stellvertreter ein, wenn das Amt der Vertrauensperson ruht oder vorzeitig endet; ist kein Stellvertreter vorhanden, so ist neu zu wählen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.). Keine hier wesentlichen Unterschiede ergeben sich nach der Neufassung des [X.]es 2016. Klargestellt ist insoweit, dass der nachrückende "nächste Stellvertreter" die "mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2016) ist; sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, so findet für die Dauer der restlichen Amtszeit, sofern diese mindestens zwei Monate beträgt, eine Nachwahl von zwei stellvertretenden Vertrauenspersonen in einem vereinfachten Wahlverfahren statt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] 2016). Nach alter wie neuer Fassung des [X.]es findet demnach eine Nachwahl erst und nur dann statt, wenn das Amt der Vertrauensperson ruht oder vorzeitig endet und außerdem keine Stellvertreter mehr vorhanden sind, die nachrücken könnten (vgl. auch [X.], [X.], Stand März 2018, § 13 Rn. 6). Ist - wie hier - dagegen die Vertrauensperson noch im Amt und hat lediglich keine Stellvertreter mehr, so findet keine Nachwahl nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2016 statt.

Über die in § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2016 beschriebenen Konstellationen hinaus findet eine Nachwahl auch nicht für den Fall statt, dass die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist und ein Stellvertreter bzw. eine stellvertretende Vertrauensperson, der bzw. die eintreten könnte (§ 13 Abs. 2 [X.] a.F. bzw. § 14 Abs. 2 [X.] 2016), nicht mehr vorhanden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem systematischen Verhältnis der Regelungen in § 13 Abs. 1 [X.] a.F. bzw. § 14 Abs. 1 [X.] 2016 einerseits und § 13 Abs. 2 [X.] a.F. bzw. § 14 Abs. 2 [X.] 2016 andererseits. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine Nachwahl auch zur Vermeidung möglicher Probleme in [X.] durchzuführen ist, so hätte er dies spätestens für den Fall, dass der letzte vorhandene Stellvertreter bzw. die letzte vorhandene stellvertretende Vertrauensperson ausgeschieden oder an die Stelle der Vertrauensperson nachgerückt ist, anordnen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das [X.] nimmt vielmehr insoweit den Ausfall der Beteiligung im Einzelfall in Kauf (ebenso [X.], [X.], Stand März 2018, § 13 Rn. 6a). Da diese Konsequenz bei der Neufassung des [X.]es 2016, bei der gerade auch die Textfassung des § 13 [X.] a.F. geändert wurde, bekannt war, kann nicht von einer unbewussten Regelungslücke oder einem Redaktionsversehen ausgegangen werden.

Da im vorliegenden Fall keine Nachwahl durchzuführen war, stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nicht, ob - falls eine Nachwahl durchzuführen ist - der Vertrauensperson oder einem Soldaten der Wählergruppe ein im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung verfolgbarer Anspruch auf Einleitung der Wahl zusteht und ob bei Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 17 [X.] diese in eine Beschwerde nach § 1 [X.] umzudeuten ist.

3. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die [X.] in Nr. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses wendet (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter V[X.]), ist die Beschwerde unzulässig, weil [X.] nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden können (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO; vgl. - auch zum Folgenden - bereits [X.], Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 [X.] 5.17 - juris Rn. 14). Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht allein wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Kostenfrage zugelassen werden, weil dies eine Umgehung des § 158 Abs. 1 VwGO bedeutete (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Februar 1996 - 6 [X.] - NVwZ-RR 1996, 505 <507> und vom 29. Juli 2009 - 5 B 46.09 - [X.], 38085 Rn. 5). Die Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren ergibt sich auch aus § 20 Abs. 4 [X.], der nur die entsprechende Anwendung von § 141 Abs. 1 und 2 [X.], nicht jedoch von § 141 Abs. 5 [X.] (Kostenbeschwerde) anordnet, sowie aus § 16a Abs. 5 Satz 3 [X.], wonach die Entscheidung des [X.]s über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten "endgültig" ist.

Davon unberührt ist die - hier nicht gegenständliche - Frage, ob die Dienststelle dem Antragsteller die ihm auferlegten oder sonst entstandenen Kosten zu erstatten hat (§ 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. bzw. § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016).

Meta

1 WNB 4/17

16.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 10. Juli 2017, Az: N 6 SL 2/16, N 6 RL 1/17, Beschluss

§ 17 Abs 4 S 2 WBO, § 18 Abs 2 S 3 WBO, § 19 Abs 2 WBO, § 20 Abs 4 WBO, § 22a Abs 2 Nr 3 WBO, § 14 SBG 2016, § 21 SBG 2016, § 22 SBG 2016, § 29 SBG 2016

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2018, Az. 1 WNB 4/17 (REWIS RS 2018, 9071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9071

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