§ 17 SBG

Beschwerderecht der Vertrauensperson

Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.


Fußnote Paragraph

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 42 Abs. 6 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 10. September 2024 00:46

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.