Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 42 Abs. 6 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932
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