Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 1 WRB 3/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 1284

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Gegenstand

Vertrauensperson; Durchführung der Quartalsbesprechung


Leitsatz

Die Vertrauensperson hat ein mit der Wehrbeschwerde durchsetzbares Recht auf Durchführung der Quartalsbesprechung gemäß § 20 Abs. 4 SBG.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Vertrauensperson der Unteroffiziere der ... und stellvertretender Sprecher der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes. Er rügt eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei der Durchführung von Quartalsbesprechungen.

2

In dem hier gegenständlichen Zeitraum, dem zweiten und dritten Quartal 2016, war für die Durchführung der Besprechungen, die nach § 20 Abs. 4 [X.] in jedem Kalendervierteljahr vorgeschrieben sind, im ...regiment... der dortige Kommandeur zuständig. Dieser unterließ im zweiten Quartal 2016 die Durchführung des Gesprächs. Zur Begründung führte er in einer Versammlung der Vertrauenspersonen aus, es sei nicht zielführend, die [X.] und Vertrauenspersonen des Verbands in einer Besprechung zusammenzuziehen, wenn es keine Punkte gebe, die in diesem Rahmen besprochen werden müssten.

3

Diese Äußerung nahm der Antragsteller zum Anlass, mit Schreiben vom 27. Juli 2016 Beschwerde zu erheben. Er habe den Kommandeur des [X.]... am Rande einer Versammlung der Vertrauenspersonen am 13. Juni 2016 gebeten, das noch ausstehende [X.] durchzuführen, was dieser jedoch bis zum [X.] am 30. Juni 2016 unterlassen habe. Darüber hinaus habe der Kommandeur in der Versammlung der Vertrauenspersonen am 13. Juli 2016 zum Ausdruck gebracht, er wolle auch weitere [X.]e nicht durchführen, "da er keinen Sinn darin" sehe. Hierin werde der Wille dokumentiert, künftig die Durchführung von [X.]en unter Zuwiderhandlung gegen Gesetz und Dienstvorschrift zu unterlassen, was sich auch in der Vielzahl nicht durchgeführter [X.]e in der Vergangenheit spiegele.

4

Am 6. September 2016 wurde der Kommandeur des [X.] ... durch den Kommandeur des Kommandos ... vernommen. Dabei erklärte er, dass ihn bei seinem ersten [X.] (nach seiner Erinnerung Ende Juli oder Anfang August 2015) Teilnehmer gebeten hätten, die [X.]e nur anlassbezogen durchzuführen, wenn dies von einem Gesprächsteilnehmer gewünscht werde. Diesem Wunsch habe er entsprochen, weil es keine Einwände gegeben habe und die Verfahrensweise bereits im [X.] üblich gewesen sei. Weiterhin sei abgesprochen worden, dass er stattdessen an den Versammlungen der Vertrauenspersonen teilnehmen solle, was anschließend auch so gehandhabt worden sei. Während der Versammlung vom 13. Juli 2016 sei von einer Quartalsbesprechung nicht die Rede gewesen. An einen Antrag im persönlichen Gespräch erinnere er sich nicht. Er stehe den Besprechungen mit Vertrauenspersonen und Kompaniechefs in keiner Weise ablehnend gegenüber und hätte umgehend eine Quartalsbesprechung einberufen, wenn er darauf angesprochen worden wäre. Zur Versammlung am 13. Juli 2016 sei er auf Wunsch der Vertrauenspersonen erst am Ende der Versammlung hinzugekommen. Er habe die Quartalsbesprechungen thematisiert und erklärt, dass diese Besprechungen grundsätzlich vorgesehen seien. In diesem Zusammenhang habe er gesagt, dass es keinen Sinn mache, Kompaniechefs, Vertrauenspersonen und ihn an einen Tisch zu holen, um dann festzustellen, dass es keinen Punkt auf der Agenda gebe. Auf die Frage, ob er in der Vergangenheit [X.]e unterlassen habe, erklärte er, dass er im [X.] am 25. Februar, 9. Juni und 13. Juli an Versammlungen der Vertrauenspersonen teilgenommen habe; er habe bei jeder Versammlung die aktive Beteiligung der Vertrauenspersonen eingefordert und informiere oft auch außerhalb der Gesprächsrunden, dann häufig per Mail.

5

Am 7. September 2016 führte der Kommandeur des [X.] ... die Besprechung für das dritte Quartal 2016 durch. An dem Gespräch nahm auch der Antragsteller teil.

6

Am 27. September 2016 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde in Form der Untätigkeitsbeschwerde, weil seine Beschwerde vom 27. Juli 2016 bis dahin unbearbeitet geblieben sei.

7

Mit Bescheid vom 16. Januar 2017, zugestellt am 7. Februar 2017, gab der Kommandeur des Kommandos ... der weiteren Beschwerde statt, soweit sie sich gegen die Nichtdurchführung des [X.]es im zweiten Quartal 2016 richtete. Er habe den Kommandeur des [X.] ... über seine Verpflichtung nach § 20 Abs. 4 [X.] belehrt und ihn angewiesen, die gesetzlich vorgesehenen [X.]e in dem vorgegebenen Rahmen durchzuführen. Im Übrigen wurde die Untätigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. In der Äußerung über den fehlenden Sinn anlassloser [X.]e liege keine Weigerung, ein [X.] durchzuführen, sondern nur eine Meinungsäußerung ohne Rechtswirkung, die keine Beschwer entfalte; dies gelte umso mehr, als der Kommandeur am 7. September 2016 das Gespräch für das dritte Quartal 2016 durchgeführt habe. Hinsichtlich der Kosten entschied der Beschwerdebescheid, dass die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu 8/10 vom [X.] zu tragen seien, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten jedoch nicht erforderlich gewesen sei.

8

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 beantragte der Antragsteller hiergegen die gerichtliche Entscheidung. In der Sache begehrte er, festzustellen, dass die Unterlassung des [X.]s für das zweite Quartal 2016 durch den Kommandeur des [X.] ... rechtswidrig gewesen und dieser zur Führung des [X.]s in jedem Kalendervierteljahr auch dann verpflichtet sei, wenn er "keinen Sinn darin" sehe, sofern nicht die Vertrauenspersonen des ... ebenfalls darauf verzichteten. Außerdem sei gegen den Kommandeur des [X.] ... gemäß § 19 Abs. 2 [X.] nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

9

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2017, zugestellt am 5. Dezember 2017, hat das [X.] ... den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antrag sei nicht zulässig und im Übrigen unbegründet. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, weil § 20 Abs. 4 [X.] nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck ein auf die Durchführung von [X.]en gerichtetes subjektives Recht nicht dem Antragsteller als Vertrauensperson, sondern allenfalls dem Gremium als Ganzes vermittle. Hinsichtlich der beanstandeten Nichtdurchführung eines [X.]s im zweiten Quartal 2016 fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, weil seinem Begehren bereits im Beschwerdebescheid stattgegeben worden sei. Gleiches gelte für die Feststellung, dass der Kommandeur des [X.] ... verpflichtet sei, [X.]e durchzuführen, auch wenn er keinen Sinn darin sehe, weil der Kommandeur des Kommandos ... diese Weisung bereits erteilt habe. Auch hinsichtlich der gerügten Äußerung über die Sinnhaftigkeit von [X.]en sei der Antragsteller nicht in seinen Beteiligungsrechten verletzt, weil diese nicht ihm, sondern allenfalls dem Versammlungskollektiv zustünden. Im Übrigen habe der Kommandeur des [X.] ... das Gespräch im dritten Quartal abgehalten.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2017 hat der Antragsteller die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 begründet.

1. Für den Bereich der Personalräte sei anerkannt, dass die (dort monatlichen) Besprechungen (§ 66 Abs. 1 BPersVG) eine gerichtlich verfolgbare Rechtspflicht des Vorgesetzten begründeten. Für das [X.] nach § 20 Abs. 4 [X.] könne nichts Anderes gelten. Mit der Einrichtung von Gremien der Vertrauenspersonen seien [X.]e nicht obsolet geworden, vielmehr habe der Gesetzgeber an ihrer weiteren Durchführung ausdrücklich festgehalten. Die Annahme eines Anspruchs der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands auf das [X.] sei abwegig. Da das [X.] keine Veranstaltung der Vertrauenspersonenversammlung sei, bedürfe es für die Rechtsverfolgung keiner Ermächtigung durch die Versammlung. Soweit das [X.] ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag auf Durchführung der [X.]e verneine, sei dies rechtsirrig, weil der Kommandeur des Kommandos ... zwar die Abhilfe bewirkt, zugleich aber bestritten habe, dass es sich um eine Abhilfe im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung handle. Hinsichtlich der Kostenentscheidung des [X.] verkenne das [X.] sowohl den Inhalt des § 16a [X.] als auch die vorrangige Kostenübernahmeregelung des § 8 Abs. 4 [X.]. [X.] sei auch, dass der Kommandeur sofort ein [X.] geführt habe, als dies verlangt worden sei; dies sei vielmehr erst nach Anhängigkeit der Beschwerde erfolgt. Zu korrigieren sei auch die Entscheidung hinsichtlich des abgelehnten Ausspruchs nach § 19 Abs. 2 [X.].

Der Antragsteller beantragt,

1. den Beschluss des [X.]s ... vom 7. November 2017 und den Bescheid des Kommandeurs des Kommandos ... vom 16. Januar 2017, soweit er die Beschwerde ablehnt sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung, aufzuheben,

2. festzustellen, dass die Ankündigung des Kommandeurs des [X.] ..., im dritten Quartal 2016 kein [X.] nach § 20 Abs. 4 [X.] durchzuführen, rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten als Vertrauensperson verletzt hat,

3. die beteiligte Dienststelle zu verpflichten, ihn von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten freizustellen,

hilfsweise, diese Verpflichtung festzustellen.

Der [X.]eswehrdisziplinaranwalt ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des [X.]s ... haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die vom [X.] mit bindender Wirkung für den Senat (§ 22a Abs. 3 [X.]) zugelassene und vom Antragsteller form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 22a Abs. 4 und 5 [X.]) Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller mit dem Sachantrag zu 3 seinen materiellen Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch gegen die Dienststelle aus § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] geltend macht, ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil dies nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses der Vorinstanz ist.

2. a) Soweit der Antragsteller mit dem Sachantrag zu 1 für den durch Abhilfe erledigten Teil seines Begehrens (Nr. 1 des [X.]) die Feststellung begehrt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren notwendig war, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 16a Rn. 21). § 16a Abs. 5 Satz 3 [X.] bestimmt, dass hierüber der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig durch Beschluss entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (Rechts- oder Nichtzulassungsbeschwerde) ist nicht gegeben.

b) Im Übrigen sieht die Wehrbeschwerdeordnung auch für den nicht erledigten Teil des [X.] keinen gesonderten Ausspruch des Wehrdienstgerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren vor. Gemäß § 20 Abs. 1 [X.] (hier [X.]. § 22a Abs. 5 Satz 2 und § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) entscheidet das Wehrdienstgericht nur dem Grunde nach über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen im vorgerichtlichen Verfahren. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der gerichtlichen Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der [X.] der Geschäftsstelle zuständig ist; eine von dieser Zuständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Beschlüsse vom 15. Januar 2016 - 1 [X.] 9.15 - [X.], 127 <128> und vom 1. März 2018 - 1 [X.] 4.18 - juris Rn. 19). Auch insoweit ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.

3. a) Der Sachantrag zu 2 stellt seinem Wortlaut nach eine im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung dar (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller hatte vor dem [X.] - im Sinne der Feststellung einer abstrakten Rechtspflicht - noch beantragt, festzustellen, dass der Kommandeur des [X.] ... zur Führung des [X.] in jedem Kalendervierteljahr auch dann verpflichtet ist, wenn er "keinen Sinn darin sieht", soweit nicht die zu beteiligenden Vertrauenspersonen darauf ebenfalls verzichten (zweiter Teil des [X.] zu 2 aus dem Schriftsatz vom 16. Januar 2017). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist er mit dem Sachantrag zu 2 dagegen - nach Art eines [X.] - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines konkreten Verhaltens übergegangen, nämlich festzustellen, dass die Ankündigung des Kommandeurs des [X.] ..., im dritten Quartal 2016 keine Besprechung nach § 20 Abs. 4 [X.] durchzuführen, rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten als Vertrauensperson verletzt hat. Eine solche Umstellung des Antrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht (mehr) zulässig (vgl. ebenso für den umgekehrten Fall der Umstellung eines konkreten in einen abstrakten Feststellungsantrag, die ebenfalls spätestens in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen muss, [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - [X.] 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 10).

b) Allerdings führt der Sachantrag zu 2 auch dann nicht zum Erfolg, wenn man ihn dahingehend auslegt, dass der Antragsteller an seinem erstinstanzlichen Begehren festhält und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass der Kommandeur des [X.] ... zur Führung einer Besprechung in jedem Kalendervierteljahr auch dann verpflichtet ist, wenn er "keinen Sinn darin sieht", sofern nicht alle zu beteiligenden Personen auf die Durchführung verzichten. Denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat der Kommandeur des Kommandos ... bereits auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hin den Kommandeur des [X.] ... über seine Verpflichtung nach § 20 Abs. 4 [X.] belehrt und ihn eindeutig angewiesen, die [X.] in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen durchzuführen. Das [X.] hat deshalb rechtsfehlerfrei ein darüberhinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine gerichtliche Feststellung verneint.

4. Soweit der Antragsteller - ohne förmlichen Sachantrag - sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, gemäß § 19 Abs. 2 [X.] (hier [X.]. § 22a Abs. 5 Satz 2 und § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) die Verpflichtung auszusprechen, gegen den Kommandeur des [X.]... nach der [X.] zu verfahren, hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, weil sich der angefochtene Beschluss insoweit jedenfalls als im Ergebnis richtig darstellt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 144 Abs. 4 VwGO).

Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, so spricht das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 2 [X.] auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der [X.] zu verfahren. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("auch") ergibt, kann die Verpflichtung, nach Maßgabe der [X.] zu verfahren, nur zusätzlich ausgesprochen werden; mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht allein verlangt werden, dass die Verpflichtung zu disziplinarer Behandlung eines Falls isoliert ausgesprochen wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 1 [X.] 5.17 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 99 Rn. 9 und vom 23. Mai 2019 - 1 [X.] 8.19 - juris Rn. 20). Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 [X.] ist deshalb akzessorischer Natur, d.h. sie eröffnet den zusätzlichen Ausspruch einer Verpflichtung zu disziplinarer Würdigung nur dann, wenn das [X.] gleichzeitig eine materielle Entscheidung in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung trifft. Die Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens setzt voraus, dass sich der Antrag auf ein Verhalten bezieht, das dem Handelnden persönlich zuzurechnen ist, ein Vorgesetzter gehandelt hat, das Verhalten pflichtwidrig war und dass sich die Pflichtwidrigkeit auf eine Vorgesetztenpflicht gegenüber dem Antragsteller bezieht, der Antragsteller durch die Pflichtverletzung in seinen Rechten verletzt ist und dass derjenige, dem die Pflichtverletzung vorgeworfen wird, Betroffener in dem gerichtlichen Antragsverfahren ist ([X.], in: [X.], Stand: Juli 2019, [X.], § 19 [X.] Rn. 36). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne der Vorschrift. Auch bezieht sich der Feststellungsantrag in der Form, wie er im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich statthaft wäre (oben [X.]), von vornherein auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Pflicht zur Durchführung von [X.]n, und nicht auf ein bestimmtes Verhalten.

5. Im Sachantrag zu 1 hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.

Der Beschluss des [X.]s ... vom 7. November 2017 ist insoweit zu ändern und auszusprechen, dass der Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Kommandos Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung vom 16. Januar 2017 in [X.] aufgehoben und in Nr. 1 und 3 dahingehend geändert wird, dass die Beschwerde insgesamt Erfolg hat und der [X.] die gesamten notwendigen Aufwendungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren trägt. Dies kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.]s selbst entscheiden (§ 22a Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 [X.]).

a) Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat ein subjektives Recht auf Durchführung der [X.] nach § 20 Abs. 4 [X.] und ist zu dessen Durchsetzung gemäß § 17 [X.] beschwerde- und antragsbefugt.

Gemäß § 20 Abs. 4 [X.] führen [X.] oder [X.] und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen - wie hier der Kommandeur des [X.] ... - mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereichs eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch. Soweit das [X.] in dieser Form inhaltlich konkretisierte, sich im partnerschaftlichen Innenverhältnis (§ 19 Abs. 2 [X.]) bewegende Verpflichtungen gegenüber der Vertrauensperson oder anderen [X.]n (§ 1 Abs. 1 [X.]) statuiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verpflichtung ein subjektives Recht der Vertrauensperson oder des jeweiligen anderen [X.] korrespondiert. Wie gerade das eigene Beschwerderecht der Vertrauensperson nach § 17 [X.] zeigt, soll die Vertrauensperson bei ihrer Tätigkeit im Konfliktfall, ungeachtet des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit, nicht allein auf ein dienstaufsichtliches Einschreiten angewiesen sein.

Die Annahme, dass die Vertrauensperson einen Anspruch auf Durchführung der [X.] hat, entspricht der Auslegung der [X.] des § 66 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wonach der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten sollen. Auch hier bejahen Rechtsprechung und Literatur, dass diese Vorschrift nicht bloß den Dienststellenleiter verpflichtet, sondern auch die Personalvertretung subjektiv berechtigt, ihr also ein durchsetzbares Recht auf das [X.] verleiht (vgl. zu § 70 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.], Beschluss vom 5. August 1983 - 6 P 11.81 - [X.] 238.32 § 70 [X.] Nr. 1 S. 1 f. sowie zu § 66 BPersVG [X.], in: [X.] u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 66 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 66 Rn. 2 und 21; [X.]/[X.]/[X.], Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 66 Rn. 5).

Entgegen der Auffassung des [X.]s spricht die Tatsache, dass sich § 20 Abs. 4 [X.] seinem Wortlaut nach an [X.] oder [X.] und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen richtet und die gesamte Vorschrift des § 20 [X.] unter der gesetzlichen Überschrift "Pflichten der Disziplinarvorgesetzten" steht, nicht gegen eine Anspruchsberechtigung der Vertrauensperson. Zahlreiche Vorschriften des [X.]es, wie beispielsweise die zentralen Vorschriften über die Beteiligungsformen (§§ 21 bis 23 [X.]) oder über die Kostentragung der Dienststelle (§ 8 Abs. 4 Satz 1 [X.]), sind aus der Perspektive des Disziplinarvorgesetzten und dessen Verpflichtung formuliert, ohne dass deshalb zweifelhaft wäre, dass der betroffenen Vertrauensperson ein korrespondierendes subjektives Recht, etwa auf Unterrichtung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Erörterung oder Kostenerstattung bzw. Freistellung, zustünde. Gleiches gilt in Bezug auf die Überschrift des § 20 [X.], aus der sich als solcher keine Schlüsse auf den [X.] Gehalt der darunter zusammengefassten Regelungen ziehen lassen. So entspricht etwa auch der Ausbildungsverpflichtung gegenüber neu gewählten Vertrauenspersonen (§ 20 Abs. 5 Satz 1 [X.]) ein subjektiver [X.] dieser Personen (vgl. für den [X.] neu gewählter Mitglieder des [X.] aus § 45 Abs. 3 [X.] a.F. § 50 Abs. 4 [X.]> [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 17.08 - [X.] 449.7 § 36 [X.] Nr. 1 Rn. 24).

Auch die weiteren Argumente des [X.]s gegen die Annahme eines subjektiven Rechts für die Vertrauensperson gehen fehl.

Soweit das [X.] darauf verweist, dass seit der gesetzlichen Einführung von Vertrauenspersonenversammlungen auf Verbandsebene (§§ 33 bis 36 [X.]) die Informationsweitergabe über das [X.] faktisch unnötig geworden sei, übersieht es zunächst, dass sich organisatorischer Charakter, Zusammensetzung und Aufgaben beider Institutionen unterscheiden: Die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ist ein Vertretungsorgan (§ 1 Abs. 1 [X.]), sie wird gebildet (nur) aus den Vertrauenspersonen des Verbands (§ 33 Abs. 1 [X.]), vertritt die gemeinsamen Interessen der Soldaten des Verbands gegenüber dessen Führer (§ 33 Abs. 6 [X.]) und nimmt die Beteiligungsrechte auf Verbandsebene wahr (§ 33 Abs. 7 Satz 3 [X.]); die [X.] ist hingegen eine Zusammenkunft ohne den organisatorisch verfestigten Charakter eines [X.], an ihr nehmen außer den Vertrauenspersonen auch der Bataillonskommandeur (oder vergleichbar) sowie die [X.] teil und sie dient der Erörterung von Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen (§ 20 Abs. 4 [X.]). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungsrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016 ([X.]) bewusst beide Institutionen nebeneinander bestehen lassen. Es verbietet sich deshalb, die eine Institution unter Verweis auf die andere "leerlaufen" zu lassen.

Soweit das [X.] meint, im Falle der Anerkennung eines Anspruchs der Vertrauensperson auf Durchführung des [X.] müsse ein solcher Anspruch auch den zu beteiligenden Disziplinarvorgesetzten zugestanden werden, stellt sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht. Der rechtliche Status der Disziplinarvorgesetzten ist zudem schon im Ausgangspunkt nicht mit dem der Vertrauenspersonen vergleichbar, weil sie keine beteiligungsrechtlichen [X.] sind (§ 1 Abs. 1 [X.]) und deshalb auch über kein Beschwerderecht gemäß § 17 [X.] verfügen.

Fehl geht schließlich die Hilfserwägung des [X.]s, dass, wenn ein subjektives Recht aus § 20 Abs. 4 [X.] zu bejahen wäre, dieses allein dem - nicht näher umschriebenen - "Gremium" zustehen könne, von dem der Antragsteller nicht zur Prozessführung ermächtigt worden sei. Die Teilnehmer der [X.] bilden jedoch kein beteiligungsrechtliches "Gremium", insbesondere kein Vertretungsorgan (§ 1 Abs. 1 [X.]). [X.] Träger des beteiligungsrechtlichen Anspruchs auf Durchführung der [X.], für dessen Geltendmachung er auch keiner Ermächtigung bedarf, kann deshalb nur die einzelne Vertrauensperson sein, die in ihrer Funktion als Vertretungsorgan auf Einheitsebene (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) an der Besprechung teilnimmt. Soweit sich das [X.] mit dem Begriff "Gremium" dagegen auf die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands bezogen haben sollte, vermengt es wiederum unzulässigerweise die Institutionen der Verbandsversammlung und der [X.]. [X.]en sind keine Sitzungen der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands im Sinne von § 36 [X.]. Auch wenn sie wegen der Überschneidungen im Teilnehmerkreis aus pragmatischen Gründen im zeitlichen [X.] stattfinden mögen, sind beide Veranstaltungen rechtlich strikt voneinander zu unterscheiden.

b) Der Beschluss des [X.]s stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere greift die - in dem Beschluss hilfsweise angeführte - Begründung des [X.] nicht durch, dass die Beschwerde vom 27. Juli 2016 hinsichtlich der Besprechung für das dritte Quartal 2016 verfrüht erhoben und ihr mit der tatsächlichen Durchführung des [X.] am 7. September 2016 die Grundlage entzogen wurde.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat der Kommandeur des [X.] ... im zweiten Quartal 2016 keine Besprechung durchgeführt, ebenso wie er nach der Vernehmung vom 6. September 2016 auch zuvor seit Mitte 2015 keine förmlichen [X.]en mehr abgehalten, sondern stattdessen an der Verbandsversammlung der Vertrauenspersonen teilgenommen hatte. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsteller die Äußerung des Kommandeurs vom 13. Juli 2016, er sehe "keinen Sinn" in der Durchführung von [X.]en, zum Anlass einer Beschwerde nehmen. Er war nicht verpflichtet, nach dieser im Sinne einer "Erfüllungsverweigerung" zu verstehenden Äußerung des Kommandeurs noch den Ablauf des Quartals abzuwarten, zumal sich der Rechtsschutz in diesem Falle von vornherein von dem primären Interesse an der Durchführung der Besprechung auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit verkürzt hätte. Die tatsächliche Durchführung des [X.] am 7. September 2016 ist deshalb nicht Beleg für die Voreiligkeit der Beschwerde, sondern eine nachträgliche Abhilfe, die die Begründetheit der Beschwerde nicht entfallen lässt. Der Kommandeur des Kommandos ... hätte deshalb in dem Beschwerdebescheid vom 16. Januar 2017 der Beschwerde des Antragstellers insgesamt stattgeben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang dem [X.] auferlegen müssen.

6. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] (hier [X.]. § 22a Abs. 5 Satz 2 und § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Meta

1 WRB 3/18

21.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WRB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 7. November 2017, Az: N 6 SL 8/17, Beschluss

§ 1 Abs 1 SBG 2016, § 17 SBG 2016, § 20 Abs 4 SBG 2016, § 33 SBG 2016, § 66 Abs 1 S 1 BPersVG, § 16a WBO, § 19 Abs 2 WBO, § 22a WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 1 WRB 3/18 (REWIS RS 2019, 1284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1284

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