Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.11.2018, Az. 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 1445

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie verpflichtet nicht zur zur erneuten Verbescheidung wiederholender Anträge zu einem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - Rüge einer Grundrechtsverletzung bzgl des Erfordernisses hinreichender Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie bzgl des in § 11 Abs 4 ArbGG geregelten Vertretungszwangs unzureichend substantiiert


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin rügt, soweit sie eine Verfassungsbeschwerde jeweils fristgerecht erhoben hat, unter anderem die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte, da ihr kein Rechtsschutz gewährt werde. Sie wendet sich gegen die "Verweigerung der Bearbeitung" ihrer Anliegen durch die zuständigen Gerichte, da das [X.] ihr gegenüber mehrfach mit der Formulierung entschieden habe, über die Anträge der Klägerin (u.a. [X.], Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Revisionsbeschwerden, Befreiung vom Anwaltszwang) "aufgrund der Vielzahl der in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen des [X.] nicht mehr zu entscheiden. [X.] und offensichtlich aussichtlose Anträge oder Eingaben werden auch künftig nicht mehr beschieden (vgl. BGH 1. Juni 2017 - III ZA 6/17 - Rn. 3 unter Bezugnahme auf [X.] 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 - Rn. 1). Der [X.] wird deshalb künftiges Vorbringen unbeantwortet zur Akte nehmen, soweit keine Entscheidung zu ergehen hat."

2

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]G); sie haben jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, denn sie sind im Wesentlichen unbegründet und im Übrigen unzulässig.

3

1. Die Beschwerdeführerin ist durch die ergangenen Beschlüsse nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) beschränkt.

4

Die Rechtsschutzgarantie wäre offensichtlich verletzt, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Eine Entscheidung, Anträge oder Eingaben nicht mehr zu bescheiden, ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Denn die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der Sache (vgl. [X.]E 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>).

5

Hier lässt sich das [X.] aber nicht so verstehen, als habe es überhaupt nicht entschieden. Es hat vielmehr klargestellt, dass wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals beschieden werden. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des [X.] betraf hingegen eine Missbrauchsgebühr, weil immer wieder [X.] ohne jede Substanz vorgebracht werden (dazu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.] vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 -, www.bverfg.de; stRspr).

6

Vorliegend hat das [X.] über neue Anträge und neues Vorbringen jeweils entschieden. Es lehnt lediglich eine erneute rechtliche Prüfung aufgrund rein wiederholenden Vorbringens in bereits entschiedenen Sachen ab. Anhaltspunkte dafür, dass etwas nicht beschieden worden sei, was neu beantragt oder vorgebracht worden ist, sind nicht ersichtlich. Wie auch sonst durfte das Gericht auf eine weitergehende Begründung im Übrigen verzichten (vgl. [X.]E 50, 287 <289 f.>; 118, 212 <238>; [X.]K 18, 301 <304>; stRspr).

7

2. Im Übrigen sind die [X.] nicht hinreichend substantiiert. Ihre Begründungen setzen sich im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen erfolgt. Anhaltspunkte für eine mögliche Grundrechtsverletzung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen.

8

Das gilt auch für die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht von den Erfolgsaussichten einer Klage abhängig gemacht werden. Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen, muss nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. [X.]E 81, 347 <357>; stRspr). Wird Prozesskostenhilfe also nicht gewährt, weil das [X.] von vornherein erfolglos erscheint, liegt darin kein Nachteil.

9

Desgleichen ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelte [X.] auch deshalb den Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. bereits [X.]E 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>). Warum das hier anders sein sollte, ist in keiner Weise erkennbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18

21.11.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 26. Juni 2018, Az: 8 AZA 9/18 (F), Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 11a Abs 1 ArbGG, § 11 Abs 4 ArbGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.11.2018, Az. 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18 (REWIS RS 2018, 1445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1445

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZA 6/17

2 BvR 93/16

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