Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 529/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 4643

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Gegenstand

Tarifliche Alterssicherung - Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2020 - 17 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 15. Oktober 2019 - 27 [X.] 358/18 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen [X.]s.

2

Die Beklagte ist Zulieferin für die Automobilindustrie und Mitglied im [X.] Der im Mai 1964 geborene Kläger ist bei ihr seit 1998 beschäftigt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist der Kläger verpflichtet, seine Tätigkeit in [X.] und Schichtarbeit auszuüben. „Im Übrigen“ gelten aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. die jeweiligen Tarifverträge für die Metallindustrie [X.] und [X.]. Anfänglich wurde der Kläger als Einrichter beschäftigt. Seit Juni 1999 wurde er als Anlagenmechaniker in der Abteilung Metallurgie eingesetzt und bezog zuletzt Entgelt nach der [X.] 9 des [X.] für die Beschäftigten in der Metall- und Elektronindustrie Baden-Württemberg ([X.] [X.]).

3

Im Manteltarifvertrag zum [X.] für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie [X.]/[X.] vom 14. Juni 2005 ([X.] [X.]), der nach seinem § 1.1.2 fachlich und sachlich für Betriebe gilt, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des [X.] sind und den [X.] eingeführt haben, heißt es auszugsweise:

        

§ 2   

        

        

Einstellung und Probezeit

        
        

…       

                 
        

2.2     

Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. …

        
        

2.2.1 

Aus dem Arbeitsvertrag muss ersichtlich sein:

        
                 

-       

Arbeitsaufgabe …

                 

…       

        
        

2.2.2 

Der Beschäftigte muss entweder für Normal- oder Schichtarbeit eingestellt werden. In den Fällen, in denen der Beschäftigte aus dringenden betrieblichen Gründen im Einzelfall für Normal- und Schichtarbeit eingestellt wird, muss dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

        
                 

Die Verpflichtung zur Schichtarbeit aus dem Arbeitsvertrag entfällt, wenn der Beschäftigte innerhalb von 18 Monaten

        
                 

-       

nach Vertragsabschluss oder

                 

-       

nach dem vereinbarten Beginn der Schichtarbeit oder

                 

-       

nach Wegfall der Schichtarbeit

                 

nur in [X.] beschäftigt war.

        
                 

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nach Zustimmung des Betriebsrates von Beschäftigten vorübergehend Schichtarbeit verlangen, wenn dies zur Überwindung von Produktions- oder Lieferengpässen erforderlich ist.

        
        

…       

                 
        

§ 6     

        
        

Alterssicherung

        
        

6.1     

Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehören, haben Anspruch auf Verdienstsicherung.

        
                 

Die tarifliche Verdienstsicherung bezieht sich nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt und wird wie folgt verwirklicht:

        
        

6.1.1 

Der [X.] … wird als Mindestverdienst garantiert.

        
        

6.1.2 

Der laufende Verdienst innerhalb des nach § 6.9 zu regelnden Vergleichszeitraums wird mit dem [X.] verglichen.

        
        

6.1.3 

Ist der laufende Verdienst niedriger als der [X.], so ist ein Ausgleich bis zur Höhe des [X.]es zu bezahlen.

        
        

6.2     

Beginn der Verdienstsicherung

        
                 

Die Verdienstsicherung beginnt mit dem [X.], in dem der Beschäftigte das 54. Lebensjahr vollendet. …

        
        

6.3     

Zusammensetzung und Errechnung des [X.]es

        
                 

Der [X.] errechnet sich wie folgt:

        
        

6.3.1 

aus dem Monatsgrundentgelt der [X.] zu Beginn der Verdienstsicherung;

        
        

6.3.2 

aus den in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Verdienstsicherung durchschnittlich erzielten leistungsabhängigen variablen Bestandteilen;

        
        

6.3.3 

der [X.] zu Beginn der Verdienstsicherung;

        
        

6.3.4 

aus der übertariflichen Zulage zu Beginn der Verdienstsicherung;

        
        

6.3.5 

aus den in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Verdienstsicherung erzielten (tariflichen und/oder übertariflichen) durchschnittlichen Zuschlägen für Sonn-, Feiertags-, Spät-, Nacht-(Schicht-), [X.] sowie Erschwerniszuschlägen gemäß § 8 [X.], sofern die in § 6.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

        
        

6.3.6 

Der [X.] errechnet sich nach der Formel:

        
                 

6.3.1 + 6.3.2 + ggf. 6.3.3 + ggf. 6.3.4 + ggf. 6.3.5

        
        

…       

                 
        

6.4     

Einbeziehung von Zuschlägen und Zulagen in den [X.]

        
        

6.4.1 

Die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Verdienstsicherung erzielten (tariflichen und/oder übertariflichen) durchschnittlichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags-, Spät-, Nacht-(Schicht-), [X.] sowie [X.] gemäß § 8 [X.] sind nur unter folgenden Voraussetzungen in den [X.] gemäß § 6.3 einzubeziehen:

        
        

6.4.1.1

Die den genannten Zuschlägen und Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten müssen zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben des Beschäftigten gehören (z.B. Pförtner, Feuerwehrleute).

        
        

6.4.1.2

Bei Spät-, Nacht- oder [X.] muss der Beschäftigte außerdem während eines unmittelbar vor Beginn der Verdienstsicherung liegenden [X.]raums von acht Jahren mehr als vier Jahre in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie diese Arbeit geleistet haben. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn teils Arbeit der einen und teils Arbeit einer anderen der vorstehend genannten Art geleistet wurde. In jedem Falle muss der Beschäftigte mindestens ein Jahr eine der genannten Arbeiten regelmäßig in dem Betrieb, gegen den der Anspruch auf Verdienstsicherung entsteht, geleistet haben.

        
        

6.4.1.3

Die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Zuschläge und Zulagen in den [X.] können auch noch nach Beginn der Verdienstsicherung (s.o. § 6.2) erfüllt werden. Die Zuschläge sind dann erst ab diesem [X.]punkt in die Berechnung einzubeziehen.

        
        

…       

                 
        

6.7     

Festschreibung des [X.]es

        
                 

Der sich aus der Berechnung nach §§ 6.3 und 6.4.2 ergebende [X.] ist mit den dort genannten Entgeltbestandteilen aufgegliedert festzuschreiben. Die Mindestverdienstgarantie (§ 6.1.1) bezieht sich auch auf diese Entgeltbestandteile.

        
        

6.8     

Unterrichtung des Beschäftigten und des Betriebsrates

        
                 

Der anspruchsberechtigte Beschäftigte und der Betriebsrat sind unverzüglich über die Höhe und die Zusammensetzung des [X.]es schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch bei einer späteren Änderung des [X.]es (vgl. § 6.6.1 und § 6.10).

        
        

6.9     

Durchführung der Verdienstsicherung

        
                 

Der Verdienstausgleich gemäß § 6.1 ist monatlich (Vergleichsmonat) vorzunehmen. Dabei wird der Durchschnittsverdienst aus einem Vergleichszeitraum mit dem festgeschriebenen [X.] verglichen.

        
                 

…“    

        

4

Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zunächst in Schichtarbeit und zahlte ihm Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit. Im Juli 2014 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen er bis zum 21. September 2014 arbeitsunfähig erkrankte. Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit beschäftigte die Beklagte ihn ausschließlich in [X.]. Seit dem 1. Februar 2016 ist der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

5

Im Rahmen einer Elternzeitvertretung und mit seinem Einverständnis setzte die Beklagte den Kläger in der [X.] vom 23. Februar 2017 bis zum 1. März 2018 in dem Spät- und Nachtzuschläge auslösenden Schichtbetrieb ein. Anschließend beschäftigte sie ihn wieder in der [X.] und lediglich vertretungsweise vom 4. bis zum 9. März 2018 in der Nacht-, vom 19. bis zum 23. März 2018 in der Spät-, und vom 15. bis zum 20. April 2018 in der Nachtschicht.

6

Seit dem 1. Mai 2018 hat der Kläger Anspruch auf die tarifliche Verdienstsicherung. Die Beklagte errechnete einen [X.] iHv. 4.362,04 Euro brutto. Dabei berücksichtigte sie Grundentgelt, Leistungsentgelt sowie eine vom Kläger zu Beginn der Verdienstsicherung erzielte [X.], nicht jedoch die von diesem im [X.]raum von zwölf Monaten vor Beginn der Verdienstsicherung bezogenen durchschnittlichen Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit. Sie übergab dem Kläger ein Formular, aus dem sich Höhe und Zusammensetzung des errechneten [X.]s ergaben.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage die Neuberechnung des [X.]s unter Einbeziehung von Spät- und Nachtarbeitszuschlägen verlangt. Er hat geltend gemacht, die tariflichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Zuschläge lägen vor. Er werde regelmäßig zur Vertretung anderer Arbeitnehmer in Schichtarbeit beschäftigt. Der Anspruch folge zudem aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe bei anderen Arbeitnehmern entsprechende Zuschläge bei der Berechnung des [X.]s berücksichtigt, obwohl diese bei Erreichen der Alterssicherung nicht mehr in zuschlagspflichtigen Schichten beschäftigt gewesen seien.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verpflichten, den Anspruch des Klägers nach § 6 [X.] unter Berücksichtigung der Schichtzulagen und ERA-Zuschläge neu zu berechnen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, im maßgeblichen [X.]punkt des Beginns der Alterssicherung habe es an der tariflich vorausgesetzten Regelmäßigkeit von Arbeit des [X.] in zuschlagspflichtigen Schichten gefehlt. Sie habe den Einsatz des [X.] nach dessen Arbeitsunfall in der [X.] geplant und ihn nur zur Vertretung zu Schichtarbeit herangezogen. Die befristete Beschäftigung des [X.] zur Vertretung eines Arbeitnehmers in Elternzeit sei zu Beginn der Alterssicherung beendet gewesen und könne deshalb nicht Grundlage für die Berechnung des [X.]s sein. Die Lebenssachverhalte, die bei anderen Arbeitnehmern zur Einbeziehung von Schichtzuschlägen in die Berechnung des [X.]s geführt hätten, seien völlig anders gelagert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und festgestellt, „dass die Beklagte verpflichtet ist, den für den Kläger nach § 6.7 [X.] Metall festzuschreibenden [X.] ab dem 1. Mai 2018 nach § 6.6 [X.] Metall unter Berücksichtigung von im [X.]raum 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 erzielten Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit neu zu berechnen“. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die als Feststellungsklage zu verstehende und insoweit zulässige Klage ist unbegründet. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei aufgrund anzuwendender tarifvertraglicher Regelungen zur Neuberechnung des für den Kläger festzusetzenden [X.]s verpflichtet. Der dem [X.] de[X.]alb zur Entscheidung angefallene - sinngemäß - erhobene Hilfsantrag, mit dem der Kläger sein Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verfolgt, ist ebenso unbegründet.

I. Das [X.] hat den Klageantrag zutreffend als Feststellungs- und nicht als Leistungsantrag behandelt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. Oktober 2020 hat das Berufungsgericht die Parteien in mündlicher Verhandlung und nach Stellung der [X.] darauf hingewiesen, dass es den Sachantrag des [X.] nicht im Wortsinne als Leistungsantrag, sondern als Feststellungsantrag verstehe, mit dem der Kläger letztlich die Verpflichtung der [X.] festgestellt wissen wolle, „den [X.] ab dem 1. Mai 2018 unter Berücksichtigung von im [X.]raum 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 erzielten Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit zu berechnen“. Dieses [X.] hat sich der Kläger ausdrücklich zu eigen gemacht, indem er auf den Hinweis zu Protokoll erklärt hat, damit „verstehe das Gericht die Intention des [X.] richtig“. Soweit die Revision meint, das [X.] habe ungeachtet dessen von einem Leistungsantrag ausgehen müssen, lässt sie außer [X.], dass der Kläger seinem Antrag mit der zu Protokoll gegebenen Erklärung den Inhalt eines [X.] in der vom [X.] vorgenommenen Auslegung gegeben hat. Dieses [X.] hat der Kläger in der Revision bestätigt.

II. [X.] ist als Feststellungsklage zulässig.

1. Es kann dahinstehen, ob die Klage von Anfang an als Feststellungsklage auszulegen war, wie das [X.] gemeint hat. [X.] ist selbst dann zulässig, wenn in der Bestätigung des vom Berufungsgericht angenommenen Klageziels eine Klageänderung in der Berufungsinstanz läge.

a) Hat sich das [X.] - wie hier von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend konsequent - mit der Zulässigkeit einer Klageänderung nach dem Maßstab des § 533 ZPO nicht auseinandergesetzt, kann das Revisionsgericht die unterbliebene Prüfung nachholen (st. Rspr., zB [X.] 11. April 2018 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 162, 293).

b) Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im [X.] zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

aa) Die Einwilligung der [X.] iSv. § 533 Nr. 1 ZPO liegt vor, da sie sich in der Berufungsinstanz [X.] auf eine mit der Klarstellung des Klagebegehrens - unterstellt - verbundene Klageänderung eingelassen hat.

bb) Die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens als Feststellungsantrag wird iSv. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. Für den Erfolg des [X.] waren dieselben Tatsachen maßgeblich wie für den Erfolg der Klage bei deren wörtlichem Verständnis als Leistungsantrag.

2. [X.] ist bei gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Der Streitgegenstand ist de[X.]alb so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann. Es muss de[X.]alb zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (st. Rspr., zB [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 14 mwN).

b) Gegenstand des [X.] ist die Verpflichtung der [X.], die vom Kläger in der [X.] vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 erzielten Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit bei der Ermittlung des tariflichen [X.]s einzubeziehen. Dabei bezieht sich das Klagebegehren, soweit es auf einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 6 [X.] gestützt wird, erkennbar auf die Alterssicherung nach Maßgabe der Regelungen im [X.] [X.] und nicht auf Leistungen nach den Regelungen des ebenfalls am 14. Juni 2005 abgeschlossenen Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Metallindustrie [X.]/[X.]. Davon, dass die Beklagte, die Mitglied des vertragschließenden Arbeitgeberverbands ist, im maßgeblichen Klagezeitraum den [X.] eingeführt hatte und damit der fachliche und sachliche Geltungsbereich nach § 1.1.2 [X.] [X.] eröffnet ist, gehen die Parteien ersichtlich übereinstimmend aus.

c) Soweit sich das Feststellungsbegehren auf den „[X.] ab dem 1. Mai 2018“ bezieht, soll dies klarstellen, dass es um die Ermittlung der Höhe des - erstmalig - mit Beginn der Verdienstsicherung festzuschreibenden [X.]s geht, der seit Mai 2018 die Grundlage der tariflichen Mindestverdienstgarantie nach § 6.1.1 [X.] [X.] bildet. Das bestätigen die Ausführungen des [X.] in der Revision, soweit es dort heißt, das Begehren sei darauf gerichtet, zu einem festzuschreibenden [X.] zu kommen, bei dem die Zuschläge aus dem Zwölf-Monats-[X.]raum vor Erreichen der Verdienstsicherung Berücksichtigung finden.

d) Mit dem Begriff der „erzielten“ Zuschläge nimmt der Kläger auf die von der [X.] im Referenzzeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 tatsächlich geleisteten Zuschläge und damit auf Zahlungen Bezug, deren Umfang bzw. Höhe anhand erstellter Entgeltabrechnungen zumindest bestimmbar ist, was ausreicht.

e) Der Klagebegründung ist schließlich hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren in erster Linie auf einen Anspruch aus Tarifvertrag und lediglich hilfsweise auf einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will. Dem Erfordernis einer Angabe, in welcher Reihenfolge die betreffenden Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (dazu bspw. [X.] 25. Februar 2021 - 8 [X.] - Rn. 39 mwN), ist damit Genüge getan.

3. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO für den Feststellungsantrag liegen vor.

a) Eine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., zB [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 154, 337). Das Klagebegehren betrifft im Streitfall die Berechnung des nach § 6.7 [X.] [X.] festzuschreibenden tariflichen [X.]s und die Pflicht der [X.], dabei durchschnittliche Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit einzubeziehen. Diese Verpflichtung kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. zu einer auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Berechnung des pfändbaren Einkommens des Arbeitnehmers und des dabei anzuwendenden [X.] gerichteten Klage [X.] 17. April 2013 - 10 [X.] - Rn. 10, [X.]E 145, 18).

b) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Zuschläge bei der Ermittlung des [X.]s in Abrede stellt, und die Klage geeignet ist, diesen Streit der Parteien insgesamt zu beseitigen sowie das Rechtsverhältnis abschließend zu klären. Die sonstigen Komponenten, aus denen sich der [X.] zusammensetzt, sind einschließlich ihrer Höhe zwischen den Parteien nicht umstritten. Aus diesem Grund steht auch der Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN). Der für das Feststellungsinteresse erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Der Kläger erstrebt rechtliche Vorteile in Gestalt eines ihm laufend zustehenden Mindestentgelts in Höhe des festzuschreibenden [X.]s. Die begehrte Feststellung zeitigt damit gegenwärtige und zukünftige Auswirkungen.

III. [X.] ist unbegründet. Der Kläger kann keine Neuberechnung seines zum 1. Mai 2018 festgeschriebenen [X.]s unter Einbeziehung von Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit verlangen.

1. Ein Anspruch auf die begehrte Neuberechnung folgt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 6 [X.] [X.].

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im maßgeblichen Klagezeitraum der [X.] [X.] aufgrund dynamischer arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Über die Eröffnung des fachlichen und betrieblichen Geltungsbereichs des [X.] [X.] besteht zwischen den Parteien kein Streit.

b) Nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 6.1 iVm. § 6.2 [X.] [X.] hat der Kläger, der im Mai 2018 das 54. Lebensjahr vollendete und zu diesem [X.]punkt länger als ein Jahr im Betrieb der [X.] beschäftigt war, mit Beginn des Monats Mai 2018 Anspruch auf Verdienstsicherung.

c) Die Beklagte war nicht verpflichtet, in die Berechnung des nach § 6.7 [X.] [X.] festzuschreibenden [X.]s die vom Kläger in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Verdienstsicherung erzielten durchschnittlichen Zuschläge für Spät- und Nacht-(Schicht-)Arbeit einzubeziehen. Gemäß § 6.3.5 [X.] [X.] kommt die Berücksichtigung solcher Zuschläge nur unter den in § 6.4 [X.] [X.] genannten Voraussetzungen in Betracht. Dazu gehört nach § 6.4.1.1 [X.] [X.], dass die den Zuschlägen zugrunde liegenden Arbeiten zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben des Beschäftigten gehören (zB Pförtner, Feuerwehrleute). Um dieser Anforderung zu genügen reicht es - entgegen der Auffassung des [X.]s - nicht aus, dass die zulagen- bzw. zuschlagspflichtigen Arbeiten allgemein vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldet sind. Vielmehr muss, jedenfalls soweit es um die Berücksichtigung von Zuschlägen geht, die an die Arbeitsleistung zur Spät- und Nachtzeit und damit an die Lage der Arbeitszeit anknüpfen, die betreffende (Schicht-)Arbeit zu der vom Arbeitnehmer regelmäßig zu bewirkenden Arbeitsaufgabe gehören. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer - wie der Kläger - seine vertraglich geschuldete Tätigkeit üblicherweise in [X.] verrichtet und nur vertretungsweise zuschlagspflichtige Spät- und/oder Nachtarbeit leistet. Das ergibt die Auslegung der einschlägigen Tarifbestimmungen (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge [X.]. [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

aa) Bereits der Wortlaut von § 6.4.1.1 [X.] [X.] legt das aufgezeigte Verständnis nahe.

(1) Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsaufgabe“ wird - ebenso wie der Begriff der Arbeitsaufgabe selbst - weder in § 6.4.1.1 [X.] [X.] noch andernorts im Tarifvertrag, insbesondere nicht in § 2 [X.] [X.], eigens definiert.

(2) Wenn der Tarifvertrag in § 6.4.1.1 [X.] [X.] einerseits auf die den Zuschlägen und Zulagen zugrunde liegenden „Arbeiten“ und andererseits auf die „regelmäßige Arbeitsaufgabe“, zu der die betreffenden Arbeiten gehören müssen, abstellt, wird daraus zunächst deutlich, dass der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsaufgabe“ weiter zu verstehen ist als derjenige der Arbeit. Es ist de[X.]alb anzunehmen, dass mit dem Wort „Arbeitsaufgabe“ auf die dem Arbeitnehmer allgemein übertragene und grundsätzlich - wie auch durch § 2 [X.] [X.] vorgegeben - mit ihm arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit abgestellt wird. Dabei kann die Wortlautauslegung aber nicht stehen bleiben, weil die „Arbeitsaufgabe“ grundsätzlich nicht durch die Lage der Arbeitszeit bestimmt wird. Allein der Umstand, dass die Erbringung zuschlags- oder zulagenpflichtiger Arbeit überhaupt zu den vertraglichen Verpflichtungen des Beschäftigten zählt, kann de[X.]alb nicht genügen, um die Einbeziehung der in § 6.3.5 [X.] [X.] benannten Zuschläge und Zulagen in den [X.] zu begründen. Andernfalls hätte es der Hinzufügung des Adjektivs „regelmäßig“ nicht bedurft. Dieses bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „nach einer bestimmten Regel (geschehend, verlaufend, eintretend), in gleichen Abständen (sich wiederholend)“ bzw. „immer, gewohnheitsmäßig, gewöhnlich“ (vgl. [X.]/[X.] 5; [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Band 7 - jeweils zum Stichwort „regelmäßig“). Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Tarifvertragsparteien keine überflüssigen, weil inhaltsleeren Regelungen treffen wollen ([X.] 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN), muss dem Wort „regelmäßig“ de[X.]alb eine eigenständige Bedeutung zukommen. Das ist nur der Fall, wenn es als Einschränkung verstanden wird, und es de[X.]alb für die Einbeziehung von Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit in den [X.] darauf ankommen soll, ob der Arbeitnehmer gewöhnlich, dh. im Normalfall, seine Arbeitsleistung in Schichtarbeit zu bewirken hatte.

(3) Dieses Verständnis bestätigen die im Klammerzusatz zu § 6.4.1.1 [X.] [X.] angeführten Beispiele der Pförtner und Feuerwehrleute. Diese verrichten üblicherweise zulagen- und/oder zuschlagspflichtige Arbeiten, weil die Arbeitsaufgabe gewöhnlich im Schichtbetrieb zu erfüllen ist oder weil sie - wie bei Feuerwehrleuten - mit erschwerenden Umständen wie Hitze, [X.], Dunkelheit und dem Tragen von Schutzkleidung verbunden ist. Dass dies insbesondere im genannten Beispiel der Pförtner in Einzelfällen anders sein kann, ändert an dem durch die [X.] vorgegebenen Verständnis wegen der den Tarifvertragsparteien erlaubten Typisierung nichts.

bb) Der Zweck der tariflichen Alterssicherung nach § 6 [X.] [X.] spricht ebenfalls für ein einschränkendes Verständnis des Begriffs „regelmäßig“ im dargestellten Sinn. Dieser besteht darin, die Arbeitnehmer vor einem durch das altersbedingte Nachlassen ihrer körperlichen Kräfte verursachten Einkommensverlust zu schützen ([X.] 27. März 2019 - 5 [X.] - Rn. 25; 13. Januar 2016 - 10 [X.] - Rn. 19, 21). Indem der [X.] gemäß § 6.1.1 [X.] [X.] als Mindestverdienst garantiert wird, soll der bi[X.]erige Lebensstandard des Arbeitnehmers aufrechterhalten und der Besitzstand gewahrt werden (vgl. [X.] 8. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 17). Vor diesem Hintergrund soll durch die Zugehörigkeit etwa der Schichtarbeit zur „regelmäßigen Arbeitsaufgabe“ sichergestellt werden, dass Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit nur dann in den [X.] einbezogen werden, wenn sich der Arbeitnehmer berechtigterweise in seiner Lebensführung auf den Erhalt entsprechender Leistungen hat einstellen dürfen. Das wiederum ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn er seine Arbeit normalerweise in Schichtarbeit erfüllt, nicht jedoch, wenn Spät- und Nacht-(Schicht-)Arbeit nur in Ausnahmesituationen anfällt.

cc) Die Tarifsystematik bestätigt diesen Befund.

(1) § 6.4.1.2 [X.] [X.] normiert in Satz 1 als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung der Zuschläge für Spät-, Nacht- und Montagearbeit in den [X.], dass der Beschäftigte während eines unmittelbar vor Beginn der Verdienstsicherung liegenden [X.]raums von acht Jahren mehr als vier Jahre in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie diese Arbeit geleistet hat. Nach Satz 2 ist diese Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn teils Arbeit der einen und teils Arbeit einer anderen der betreffenden Art geleistet wurde, wobei nach Satz 3 „in jedem Fall“ der Beschäftigte mindestens ein Jahr eine der genannten Arbeiten regelmäßig in dem Betrieb, „gegen den“ der Anspruch auf Verdienstsicherung entsteht, geleistet haben muss. Die Tarifregelung knüpft damit in ihren Sätzen 1 und 2 an Umstände an, deren Voraussetzungen nicht zwingend bei dem Arbeitgeber, der den Anspruch auf Verdienstsicherung zu erfüllen hat, verwirklicht sein müssen. Sie verlangt nach ihrem Satz 1 nur, dass in dem dort bezeichneten [X.]raum Arbeit der genannten Art überhaupt geleistet worden ist, und nach ihrem Satz 3, dass dies für die Dauer eines Jahres, das allerdings nicht unmittelbar vor Beginn der Alterssicherung liegen muss, in dem Betrieb des Arbeitgebers, der den Mindestverdienst zu garantieren hat, „regelmäßig“ geschehen ist. Wollte man vor diesem Hintergrund den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsaufgabe“ in § 6.4.1.1 [X.] [X.] dahin verstehen, dass es zur Erfüllung dieser Voraussetzung allein auf die allgemeine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers ankäme, zuschlags- oder zulagenpflichtige Arbeit zu leisten, wären die Anforderungen an die Einbeziehung der im Zwölf-Monats-[X.]raum vor Beginn der Alterssicherung durchschnittlich erzielten Zuschläge äußerst gering. Die Einrechnung entsprechender Leistungen in den [X.] fände [X.] schon dann statt, wenn der Arbeitnehmer - unter den weiteren Voraussetzungen des § 6.4.1.2 Satz 1 [X.] [X.] - innerhalb eines Jahres in dem Betrieb des Arbeitgebers zu Arbeiten der in § 6.4.1.2 [X.] [X.] benannten Art herangezogen wurde, auch wenn der Bezug der Zuschläge mit einer nur wegen besonderer Umstände und insoweit ausnahmsweise erfolgten Heranziehung des Beschäftigten zur Schichtarbeit verbunden gewesen sein sollte. Ein solches Ergebnis wäre mit dem dargestellten Zweck der Alterssicherung jedoch nicht vereinbar.

(2) § 6.4.1.3 [X.] [X.] steht der Annahme, mit dem Wort „regelmäßig“ werde bezogen auf Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer „normalerweise“ zu Schichtarbeit herangezogen wird, nicht entgegen. Aus der Bestimmung ergibt sich nur, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Zuschläge und Zulagen in den [X.] noch nach Beginn der Verdienstsicherung erfüllt werden können. Über den Inhalt dieser Voraussetzungen trifft die Tarifregelung keine Aussage. Die Tarifbestimmung läuft mit dem einschränkenden Verständnis des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsaufgabe“ auch nicht leer. Sie bewirkt die Einbeziehung der fraglichen Zuschläge in den [X.] ab dem [X.]punkt, in dem der Arbeitnehmer - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 6.4.1 [X.] [X.] - nach Beginn der Alterssicherung im Rahmen der normalerweise von ihm zu erfüllenden Tätigkeit zu zuschlags- oder zulagenpflichtiger Arbeit herangezogen wird.

dd) Soweit das [X.] gemeint hat, gegen dieses Tarifverständnis spreche, dass es damit der Arbeitgeber in der Hand habe, bei gleichbleibender Arbeitsaufgabe durch einseitige Bestimmung der Lage der Arbeitszeit in ggf. missbräuchlicher Weise Einfluss auf die Einbeziehung von Schichtzuschlägen in den [X.] zu nehmen, stellt es auf eine atypische Situation ab, die für die Tarifauslegung nicht bestimmend ist. Ob ein missbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (vgl. [X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 22).

ee) Gemessen daran waren zu Beginn der Alterssicherung am 1. Mai 2018 die vom Kläger im vorausgehenden Zwölf-Monats-[X.]raum erzielten Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit nicht nach § 6.3.5. iVm. § 6.4 [X.] [X.] in den [X.] einzurechnen. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) beschäftigte die Beklagte den Kläger seit dem 22. September 2014 ausschließlich in [X.]. Soweit der Kläger nachfolgend im Spät- und Nachtzuschläge auslösenden Schichtbetrieb tätig war, geschah dies entweder - wie in der [X.] vom 23. Februar 2017 bis zum 1. März 2018 - im Rahmen einer ausdrücklich mit ihm vereinbarten befristeten Elternzeitvertretung oder - wie ab dem 1. März 2018 - im Rahmen von Vertretungstätigkeiten, zu denen der Kläger außerhalb seines planmäßigen Einsatzes in der [X.] herangezogen wurde. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Bestimmung der Lage der Arbeitszeit des [X.] ergeben sich aus dem Parteivorbringen nicht. Die betreffenden Arbeiten gehörten damit nicht zu den „regelmäßigen Arbeitsaufgaben“ iSv. § 6.4.1.1 [X.] [X.]. Ob dieses Ergebnis auch durch die Regelungen in § 2.2.2 Abs. 2 [X.] [X.] vorgegeben wird, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

2. Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren nicht erfolgreich auf den im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dies kann der [X.] selbst endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat bereits den Tatbestand des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig dargelegt (zu den Voraussetzungen zB [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 28). Er hat lediglich einen einzelnen Arbeitnehmer konkret benannt, von dem er behauptet hat, die Beklagte habe bei der Berechnung von dessen [X.] Zuschläge und Zulagen für Schichtarbeit berücksichtigt, obwohl der Beschäftigte vor Beginn der Alterssicherung aufgrund eines Abteilungswechsels aus der Schichtarbeit ausgeschieden sei. Diesen Darlegungen ist schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagte dem betreffenden Arbeitnehmer eine übertarifliche Vergünstigung hat gewähren wollen. Darüber hinaus fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, der Berechnung des [X.]s im Fall des anderen Arbeitnehmers liege eine eigene Regelbildung seitens der [X.] zugrunde.

IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung und Revision zu tragen.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    Berger    

        

        

        

    Teichfuß    

        

    Zimmer    

                 

Meta

5 AZR 529/20

24.06.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 15. Oktober 2019, Az: 27 Ca 358/18, Urteil

§ 1 TVG, § 611a Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 529/20 (REWIS RS 2021, 4643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4643

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