Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Az. 5 AZR 94/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 8826

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Gegenstand

Tarifvertragliche Verdienstsicherung bei Wegfall von Belastungszulagen - Berechnung der Grundvergütung sowie der Zuschläge


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 20. Dezember 2017 - 9 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der [X.] bei Wegfall von [X.]n gemäß § 4 der Anlage 2 des [X.] der Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 16. September 2003 ([X.] [X.]) bei der Berechnung der Grundvergütung für [X.] und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hinzuzurechnen ist.

2

Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] finden [X.] die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in [X.] für das Tarifgebiet [X.] Anwendung. Neben dem [X.], der am 1. April 2007 bei der [X.] eingeführt wurde, ist dies [X.]. der Manteltarifvertrag zum [X.] für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in [X.] vom 14. Juni 2005 ([X.] [X.]), der [X.]. Folgendes bestimmt:

        

§ 10 

        

Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

                 

Folgende Zuschläge werden gezahlt

        

…       

        
        

§ 11   

        

Entgeltzahlung

        

…       

        

11.3   

Monatsentgelt

                 

Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt.

                 

…       

        

11.3.1

Feste Bestandteile des [X.]

                 

Zu den festen Bestandteilen des [X.] gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge*, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie [X.]n gemäß Anlage 2 [X.].

        

11.3.2

Variable Bestandteile des [X.]

                 

Variable Bestandteile des [X.] können sein:

                 

-       

leistungsabhängige Bestandteile

                 

-       

zeitabhängige Bestandteile

                 

-       

sonstige variable Bestandteile.

        

…       

        
        

11.4.3

Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich:

                 

-       

aus den festen Bestandteilen des [X.] (brutto),

                 

-       

aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des [X.] (brutto) im Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate; zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend,

                 

jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

                 

In die Berechnung der Grundvergütung gehen mit ein:

                 

der [X.] gemäß § 13 [X.] sowie

                 

bei Montagearbeiten nach dem [X.] der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 [X.].

        

…       

        
        

11.5   

Berechnung der Zuschläge

                 

Berechnungsgrundlage der Zuschläge ist das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3.

        

…       

        
        

§ 21   

        

In-[X.]-Treten, Außer-[X.]-Treten und Kündigung des Tarifvertrages

        

21.1   

Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des [X.] ([X.] [X.]) in [X.]. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 [X.] [X.] stichtagsbezogen eingeführt haben.

                 

Im [X.] an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 Satz 2 [X.] [X.] einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des [X.] mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich.

                 

…       

        

21.2   

Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der [X.]-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Absatz 2, den Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern vom 05. April 2000.

        

…“    

        

3

§ 13 [X.], der einen [X.] bei Verminderung des [X.]s regelt, bestimmt [X.].:

        

13.1 

Sofern keine Sicherung des [X.] gemäß §§ 12.2 oder 12.3 möglich ist, erhalten die Beschäftigten einen [X.], wenn der Anspruch auf das Entgelt der bisherigen oder höheren [X.] zum Zeitpunkt der neuen vorläufigen Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß § 7.3.1 [X.] bzw. der neuen verbindlichen Einstufung gemäß § 8.2 [X.] länger als 6 Monate bestand oder sie nicht nur Anspruch auf das Entgelt der Eingangsstufe der bisherigen [X.] gemäß § 11.2 haben.

        

…       

        
        

13.3   

Sofern der [X.]

                 

-       

zehn Prozent des bisherigen Entgelts in den [X.]n 1 bis 6

                 

-       

dreizehn Prozent des bisherigen Entgelts in den [X.]n 7 bis 17

                 

entsprechend § 13.2 übersteigen würde, wird der darüber hinausgehende Betrag als Zulage zum regelmäßigen Monatsentgelt gezahlt. …“

4

In Anlage 2 zum [X.] ([X.] Anlage 2 [X.]) wird [X.]. bestimmt:

        

§ 4   

        

[X.] bei Wegfall von [X.]n

        

4.1     

Vermindert sich die [X.], ohne dass sich der [X.] vermindert, erhalten die Beschäftigten, ggf. nach der neuen verbindlichen Festlegung gemäß § 8.2 [X.], einen monatlichen [X.] in Höhe der Verminderung der [X.].

        

4.2     

Auf diesen [X.] werden angerechnet:

                 

-       

Tariferhöhungen

        
                 

-       

Erhöhungen des [X.] [X.] daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts

        
                 

-       

Erhöhungen der [X.]

        
                 

§ 13.11 [X.] gilt entsprechend.

        

…       

        
        

4.5     

Ein bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 [X.] bestehender [X.] geht nicht in den [X.] ein.

        

…“    

        

5

Der Einführungstarifvertrag zum [X.] vom 16. September 2003 ([X.] [X.] [X.]) regelt [X.].:

        

§ 4   

        

Individuelle Anpassung

        

4.1     

Für die Beschäftigten wird entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen ein individueller [X.]-Ausgleichsbetrag ermittelt, der Gegenstand der Regelungen zur Anpassung der individuellen Entgelte ist.

                 

Der positive oder negative Ausgleichsbetrag ist fester Bestandteil des Monatsentgeltes1.

        

…       

        
        

1Der Ausgleichsbetrag geht in die Ermittlung der nicht leistungsabhängigen Zulagen und Zuschläge ein, jedoch nicht in die Berechnung des Leistungsentgelts.“

6

Seit der Einführung des [X.] erhielt der Kläger eine [X.] nach Anlage 2 [X.] iHv. 296,30 [X.] brutto monatlich. Aufgrund von Maßnahmen zur Lärmverminderung kam es ab September 2015 zu einer Reduzierung der [X.] auf 148,15 [X.] brutto. Entsprechend der Höhe der Minderung zahlte die Beklagte dem Kläger ab 1. September 2015 einen [X.] nach § 4.1 Anlage 2 [X.] ([X.] [X.] [X.]). Bei der Berechnung des [X.] für die [X.] und für die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit berücksichtigte die Beklagte den [X.] [X.] nicht.

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung entsprechender Differenzen für die Zeit von Jan[X.]r bis Dezember 2016 sowie von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat gemeint, bei der Berechnung des [X.] für [X.] und der Zuschläge sei der [X.] [X.] einzubeziehen. Dieser sei ein fester Bestandteil des [X.].

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 494,05 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Grundvergütung für [X.] nach § 11.4.3 und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11.5 des Manteltarifvertrags zum Entgeltrahmen-Tarifvertrag ([X.]) für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern in der Weise zu berechnen und an den Kläger zu zahlen, dass der [X.] für den Wegfall der [X.] nach § 4.1 der Anlage 2 zum [X.] der Metall- und Elektroindustrie für das Land Baden-Württemberg mit den [X.] Nordwürttemberg/[X.], Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden vom 16. September 2003 als Bestandteil der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde hinzuzurechnen ist;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 480,00 [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.]. Der [X.] ist bei der Berechnung der [X.] und der im Feststellungsantrag genannten Zuschläge nicht zu berücksichtigen.

I. Die Klage auf Zahlung von [X.] unter Berücksichtigung des [X.]s [X.] ist unbegründet. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.

1. Der [X.] ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist als abschließende Gesamtklage (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 13) auf konkret bezifferte Vergütungsdifferenzen für die [X.] von Januar bis Dezember 2016 gerichtet.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf weitergehende [X.] aus § 11.4.3 [X.] [X.] noch auf höhere Zuschläge aus §§ 10, 11.5 [X.] [X.].

a) Die Berechnung der Mehrarbeits- und Zuschlagsvergütung folgt im Arbeitsverhältnis der Parteien aus den Regelungen der §§ 10, 11 [X.] [X.].

Keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der ebenfalls am 14. Juni 2005 von denselben Verbänden abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie [X.] (iF [X.]). Nach dem in Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien soll in den Betrieben, die den [X.]-TV eingeführt haben, ausschließlich der [X.] [X.] als speziellerer Tarifvertrag gelten (vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 37, [X.]E 138, 287). § 21.1 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] bestimmt die Geltung des [X.] [X.] im [X.] an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe und schließt damit eine Tarifkonkurrenz zwischen dem [X.] idF vom 14. Juni 2005 und dem [X.] [X.] aus. Dem [X.] [X.] ist mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass jedenfalls nach verbindlicher Einführung des [X.]-TV, auch wenn dies erst zu einem späteren [X.]punkt als dem 14. Juni 2005 geschieht, die Regelungen des [X.] abgelöst werden sollen. § 21.2 [X.] [X.] zeigt, dass die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer Tarifkonkurrenz gesehen und zum [X.]punkt der Einführung des [X.]-TV in einem Betrieb ausschließlich die Geltung des [X.] [X.] vorgesehen haben.

b) Der [X.] ist nicht Bestandteil der Grundvergütung für [X.]. Diese berechnet sich nach § 11.4.3 [X.] [X.] aus den festen Bestandteilen des [X.] und den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen.

aa) Der [X.] ist kein leistungsabhängiger variabler Bestandteil des [X.]. Mit Ausnahme anzurechnender Vergütungserhöhungen verändert er sich in der Höhe grundsätzlich nicht und wird nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung gezahlt. Er stellt auch weder einen in die Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde einfließenden [X.] nach § 13 [X.]-TV noch einen Montagezuschlag nach § 3.3.1 B[X.] dar.

bb) Der [X.] ist kein fester Bestandteil des [X.] iSd. § 11.4.3 [X.] [X.]. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die Auslegung des Tarifvertrags durch das [X.] lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

(1) Der Wortlaut des Tarifvertrags gibt kein zwingendes Auslegungsergebnis vor. § 11.3.1 [X.] [X.] bestimmt die festen Bestandteile des [X.]. Dazu gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie [X.]n nach Anlage 2 [X.]-TV. Die Begriffe „Zulage“ und „Zuschlag“ sind im [X.] [X.] nicht näher definiert. Ob der streitgegenständliche [X.] für die entfallene [X.] unter diese Begrifflichkeiten fällt, ist dem [X.] nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen.

(2) Die Tarifsystematik und der hieraus erkennbar werdende Sinn und Zweck des [X.]s für die entfallene [X.] sprechen jedoch hinreichend deutlich dagegen, diesen zu den festen Bestandteilen des [X.] iSd. § 11.3.1 [X.] [X.] zu zählen.

(a) § 11.3.1 [X.] [X.] benennt die [X.] nach Anlage 2 [X.]-TV ausdrücklich als festen Bestandteil des [X.]. Die gesonderte Erwähnung der [X.] zeigt, dass die Tarifvertragsparteien den Verdienstausfall [X.] nicht den Zulagen gleichgesetzt haben. Zu Recht hat das [X.] darauf hingewiesen, dass die gesonderte Erwähnung des [X.]s nach § 13 [X.]-TV ebenfalls gegen eine Einbeziehung des [X.]s [X.] in die Berechnung spricht. Die ausdrückliche Benennung eines bestimmten [X.]s lässt den Schluss zu, dass nicht jeder [X.] Bestandteil der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde iSd. § 11.4.3 [X.] [X.] und auch kein fester Bestandteil des [X.] iSv. § 11.3.1 [X.] [X.] sein soll. Weiter spricht § 4.1 Abs. 2 [X.] [X.] gegen die Bewertung des [X.]s [X.] als fester Bestandteil des [X.]. Der [X.]-Ausgleichsbetrag nach § 4.1 Abs. 1 [X.] [X.] wird dort ausdrücklich als fester Bestandteil des [X.] definiert. An einer solchen Regelung mangelt es für den [X.]. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

(b) Sinn und Zweck von § 4.1 Anlage 2 [X.]-TV ist es, die Minderung der festen Bestandteile des [X.] iSv. § 11.3.1 [X.] [X.] abzumildern. Zu diesen festen Bestandteilen gehört die [X.] iSd. Anlage 2 [X.]-TV schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11.3.1 [X.] [X.]. Dem liegt die Vorstellung der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass die Arbeitnehmer sich auf den Bezug der festen Bestandteile des [X.] mit ihrer Lebensführung, darunter auch der Eingehung von Verbindlichkeiten, eingerichtet haben. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass der [X.] die weggefallene [X.] einschränkungslos ersetzen soll. Dieser Annahme stehen bereits die [X.] nach § 4.2 Anlage 2 [X.]-TV entgegen. Durch die danach ua. anzurechnenden Tariferhöhungen kommt es im Laufe der [X.] zu einer Abschmelzung des [X.]s [X.], uU sogar auf null. Die besondere Überbrückungs- und Ausgleichsfunktion des [X.]s [X.] verdeutlicht zudem § 4.5 Anlage 2 [X.]-TV, wonach er bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 [X.] nicht in den [X.] eingeht.

Aus dem Zweck der [X.] folgt, dass der [X.] die eigentliche [X.] nicht ersetzen soll. Diese soll besondere Erschwernisse, etwa durch Lärm, [X.] usw. im Zusammenhang mit der Ausführung der übertragenen Tätigkeit zusätzlich vergüten, daher die Arbeit unter den in Anlage 2 [X.]-TV genannten Belastungen verteuern und somit mittelbar den Arbeitgeber zur Vermeidung solcher Belastungen anhalten. Dieser Zweck wäre nicht erfüllt, wenn der [X.] an die Stelle der [X.] träte und vergütungstechnisch der [X.] gleichgesetzt würde. Dann hätte der Arbeitgeber kein gesteigertes finanzielles Interesse daran, durch [X.] Belastungen von den Arbeitnehmern abzuwenden.

(3) Dieses Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des [X.] vom 13. Januar 2016 (- 10 [X.] -). Diese betrifft die Zuordnung des [X.] nach § 6 [X.] zu den „festen Bestandteilen“ des [X.] iSd. § 11.3.1 [X.], der mangels Bezugnahme auf den [X.]-TV keine Regelungen zum [X.] nach § 13 [X.]-TV sowie dem streitgegenständlichen [X.] enthält. Die Bewertung des [X.] nach § 6 [X.] als festen Bestandteil des [X.] iSd. [X.] folgt zudem aus Sinn und Zweck der Alterssicherung, der darin besteht, die Beschäftigten vor einem durch das altersbedingte Nachlassen ihrer körperlichen Kräfte verursachten Einkommensverlust zu bewahren (vgl. [X.] 13. Januar 2016 - 10 [X.] - Rn. 19, 21). Der [X.] wird ab dem 1. des Monats, in dem der Beschäftigte das 54. Lebensjahr vollendet, zeitlich unbegrenzt gewährt, und nimmt nach § 6.10 [X.] auch an tarifbedingten Erhöhungen der Vergütung teil. Demgegenüber soll der [X.] den Einkommensverlust bei Wegfall der [X.] nicht dauerhaft ausgleichen.

(4) Anhaltspunkte für die Einbeziehung des [X.]s [X.] in die Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde im Wege ergänzender Tarifauslegung bestehen nicht, weil bereits keine unbewusste Regelungslücke vorliegt und die Tarifregelung auch nicht nachträglich lückenhaft geworden ist (vgl. hierzu [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 24).

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Berechnungsgrundlage dieser in § 10 [X.] [X.] geregelten Zuschläge entspricht nach § 11.5 [X.] [X.] der Berechnungsgrundlage des Entgelts für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3 [X.] [X.]. In diese Berechnung ist der [X.] nicht einzubeziehen.

II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet.

Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. [X.] 12. Dezember 2018 - 5 [X.] - Rn. 13). Ob darüber hinaus das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist (näher dazu [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 154, 337). Der [X.] ist nicht Teil der Berechnungsgrundlage für die im Antrag genannten Entgeltbestandteile.

III. Der Antrag auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich nach der gebotenen Auslegung um einen unechten Hilfsantrag, der erkennbar nur für den Fall gestellt ist, dass dem [X.] auf [X.] stattgegeben wird. [X.] ist, dass der Kläger das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung seines Antrags zum Ausdruck gebracht hat (vgl. [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 162, 354).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

        

        

    E. Bürger    

        

    Jens M. Schubert    

                 

Meta

5 AZR 94/18

27.03.2019

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 19. Juli 2017, Az: 12 Ca 63/17, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Az. 5 AZR 94/18 (REWIS RS 2019, 8826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8826

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