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Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland (sogenannte Systementscheidung; Begrenzung des Gesamtzahlbetrags bei Angehörigen bestimmter Zusatzversorgungssysteme; Zusatzversorgung für Angehörige wissentschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und medizinischer Einrichtungen; als Bundesrecht fortgeltende Übergangsbestimmungen des DDR-Rechts)
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom
28. April 1999
- 1 BvL 32/95 -
- 1 BvR 2105/95 -
[X.]
- 1 BvL 32/95 -<[X.]r/> - 1 BvR 2105/95 -
des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ü[X.]erführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsü[X.]erführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 ([X.] 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenü[X.]erleitung (Rentenü[X.]erleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 ([X.] 1038)<[X.]r/> <[X.]r/> - [X.] und Vorlage[X.]eschluß des [X.]vom 14. Juni 1995 (4 RA 28/94) -
- 1 BvL 32/95 -,
des Herrn Professor Dr. M. ...
1. unmittel[X.]ar
- 1 BvR 2105/95 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richter
Grimm,<[X.]r/> Kühling,<[X.]r/> der Richterinnen [X.],<[X.]r/> [X.]<[X.]r/> und der Richter Hömig,<[X.]r/> [X.],<[X.]r/> Jentsch
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998 durch
für Recht erkannt:
Die zur gemeinsamen Entscheidung ver[X.]undenen Verfahren [X.]etreffen die Ü[X.]erführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus [X.]n der [X.] in die gesetzliche [X.] des wiedervereinigten [X.]. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, o[X.] es verfassungsrechtlich zulässig ist, [X.]ei Angehörigen [X.]estimmter [X.] den Gesamtzahl[X.]etrag aus Renten der [X.] der [X.] und der Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. August 1991 vorläufig auf 2.700 [X.] monatlich zu [X.]egrenzen. Die [X.][X.]eschwerde richtet sich gegen die Behandlung von Ansprüchen aus [X.]n vor ihrer Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.].
1. In der [X.] [X.]estand von Beginn an eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Die dadurch [X.]ewirkte Grundsicherung wurde ergänzt durch eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung. Ne[X.]en der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung [X.]estanden zahlreiche Zusatz- und [X.] (vgl. hierzu etwa Ruß, Die Sozialversicherung in der [X.], 1979; Polster, [X.] 1990, [X.] ff.; [X.], [X.], in: Zacher, Alterssicherung im Rechtsvergleich, 1991, [X.]193 ff.). Außer der staatlich organisierten Alterssicherung kannte die [X.] in geringem Umfang auch eine [X.]etrie[X.]liche Alterssicherung und eine private Altersvorsorge.
a) Die Sozialpflichtversicherung erfaßte nahezu alle Erwer[X.]stätigen (Werktätigen) und war auf zwei Träger verteilt. In der Sozialpflichtversicherung der Ar[X.]eiter und Angestellten waren die a[X.]hängig Beschäftigten, die Mitglieder im [X.] ([X.]) werden konnten, pflichtversichert. Sel[X.]ständige und Genossenschaftsmitglieder wurden in der Staatlichen Versicherung der [X.] versichert. Die Sozialpflichtversicherung gewährte allgemein [X.]ei Erreichen der Altersgrenze eine Altersrente, deren Höhe sich im wesentlichen nach der Beschäftigungsdauer und dem erzielten Verdienst richtete. Die Renten waren jedoch niedrig und konnten mit der Einkommensentwicklung nicht Schritt halten, weil die Bemessungsgrenze für die Pflicht[X.]eiträge ü[X.]er einen langen [X.]raum unverändert [X.]ei [X.] im Monat (7.200 [X.]) lag und es keine regelmäßige Anpassung der Renten ga[X.]. Die Leistungen der Sozialpflichtversicherung [X.]eruhten auf einem [X.]eitragsfinanzierten Umlageverfahren. Für die Versicherten [X.]etrug der Beitrag regelmäßig 10 vom Hundert des Ar[X.]eitsverdienstes. Betrie[X.]e und Einrichtungen führten ihrerseits 12,5 vom Hundert als Beitrag a[X.]. Ein zusätzlicher Finanz[X.]edarf wurde durch öffentliche Mittel aus dem Staatshaushalt der [X.] gedeckt.
[X.]) Da die Sozialpflichtversicherung den Anforderungen einer angemessenen Alterssicherung nicht genügte, wurde den Sozialpflichtversicherten a[X.] 1968 die Möglichkeit gege[X.]en, in einer freiwilligen zusätzlichen Versicherung Einkommen o[X.]erhal[X.] der Beitrags[X.]emessungsgrenze zu versichern und damit die Höhe der Altersversorgung individuell zu [X.]estimmen. [X.]s[X.]erechtigt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung waren alle Sozialpflichtversicherten, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze ü[X.]erstieg. Träger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung waren die Verwaltung der Sozialversicherung des [X.] und die [X.] der [X.] für die jeweils [X.]ei ihnen Pflichtversicherten. Der Versicherten[X.]eitrag [X.]etrug im Regelfall 10 vom Hundert des Einkommens ü[X.]er [X.] monatlich. Bei einem Einkommen ü[X.]er [X.] monatlich (14.400 [X.] jährlich) konnte der Versicherte wählen, o[X.] er für das gesamte [X.] ü[X.]ersteigende Einkommen oder nur für ein Einkommen [X.]is zu dieser Grenze Beiträge entrichten wollte. Einrichtungen und Betrie[X.]e zahlten den gleichen Beitrag wie die Versicherten.
Die Höhe der monatlichen Zusatzrente [X.]etrug 2,5 vom Hundert des [X.] ü[X.]ersteigenden [X.]eitrags[X.]elasteten Durchschnittseinkommens pro Jahr der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ver[X.]esserte zunächst die Relation zwischen Rente und Ar[X.]eitseinkommen [X.]eträchtlich. Da die Einkommen stiegen, die [X.] jedoch konstant [X.]lie[X.]en, öffnete sich in der Folgezeit wieder die Schere zwischen Rente und zuletzt erzieltem Ar[X.]eitsentgelt. Für das Rentenzugangsjahr 1985 [X.]etrug die Rente in der [X.] (Sozialpflichtversicherung und Freiwillige Zusatzrentenversicherung) [X.]ei maximaler Beitragsleistung im gesamten [X.]raum [X.], für das Rentenzugangsjahr 1988 [X.] und für das Rentenzugangsjahr 1990 602 [X.] monatlich (vgl. Kiel/Müller/[X.], [X.] 1990, S. 471 ff.).
c) Das Alterssicherungssystem der [X.] umfaßte ne[X.]en der [X.] eine Vielzahl von [X.]n (ü[X.]er 60), in die jeweils nur [X.]estimmte Personengruppen ein[X.]ezogen waren und deren Leistungen ü[X.]er das der [X.] deutlich hinausgingen. Die Zusatzversorgung ergänzte die Rente aus der [X.]. Sie sollte dem Berechtigten einen le[X.]ensstandardsichernden Anteil seines letzten Erwer[X.]seinkommens erhalten. Die [X.] glichen damit der [X.]etrie[X.]lichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten [X.]ländern.
Una[X.]hängig davon [X.]estanden für die Angehörigen der [X.], der [X.], der Feuerwehr und des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit ([X.]/[X.]) [X.]. Diese waren dadurch gekennzeichnet, daß sie eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhal[X.] der [X.] in einer der Beamtenversorgung der [X.] vergleich[X.]aren Weise gewährleisteten.
Die [X.] unterschieden sich voneinander in vielerlei Hinsicht, vor allem im Hin[X.]lick auf die Leistungen und die Beitragsgestaltung. Für [X.]estimmte Berufsgruppen war die Mitgliedschaft in diesen Systemen o[X.]ligatorisch, für andere freiwillig. Sie konnte auch einzelfall[X.]ezogen durch Minister(rats)entscheidung [X.]egründet werden. Die Zugangsvoraussetzungen und Leistungen der Zusatzversorgungen wurden vielfach weder im [X.] noch in anderer Weise [X.]ekanntgemacht. Soweit eine Beitragspflicht [X.]estand, waren Beiträge in der Regel zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu entrichten, weil ü[X.]er diese die Finanzierung der Zusatzversorgungen a[X.]gewickelt wurde. Anstelle des in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ü[X.]lichen Satzes von 10 vom Hundert machte die Beitragshöhe a[X.]er oftmals nur 5 oder 3 vom Hundert aus.
Die Höhe der [X.] war am zuletzt erzielten Erwer[X.]seinkommen ausgerichtet und [X.]etrug zwischen 50 und 80 vom Hundert des letzten Nettoverdienstes. Einige Systeme sahen da[X.]ei eine O[X.]ergrenze von [X.] vor, von der durch Minister(rats)[X.]eschluß [X.]efreit werden konnte. Im Regelfall sollten die Leistungen zusammen mit der Rente aus der [X.] 90 vom Hundert des letzten Nettoverdienstes erge[X.]en.
Die [X.]versicherungsanstalt für Angestellte hat die Zahl aller im Rentenrecht der [X.] [X.]egründeten und am 1. Januar 1992 in das [X.] ([X.]) ü[X.]erführten Renten mit 4.053.878 angege[X.]en. Davon [X.]eruhten mindestens 240.400 auf Ansprüchen aus [X.]n. Die Zahl der Anwartschafts[X.]erechtigten in der Zusatzversorgung hat das [X.] für Ar[X.]eit und Sozialordnung auf ü[X.]er zwei Millionen geschätzt.
d) Ein [X.]esonderes Zusatzversorgungssystem war seit dem Jahre 1951 für Angehörige wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und medizinischer Einrichtungen der [X.] eingerichtet. Rechtsgrundlage für diese auch Hochschullehrer erfassende zusätzliche Altersversorgung war die Verordnung ü[X.]er die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der [X.] vom 12. Juli 1951 ([X.]), die in der Folgezeit mehrfach geändert wurde. Eine Beitragszahlung der Zusatzversorgten sah sie nicht vor. Teilweise wurden später Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet.
Die Höhe der - von der Staatlichen Versicherung der [X.] gewährten - Altersrente aus dem Zusatzversorgungssystem lag im allgemeinen [X.]ei 60 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts des letzten Jahres vor Eintritt des [X.], im Höchstfall [X.]ei [X.] monatlich (§ 8 Buchst. a der Verordnung). In Ausnahmefällen - [X.]ei [X.]esonderen Ar[X.]eitserfolgen (vgl. § 9 A[X.]s. 1 der Verordnung) - wurden [X.]is zu 80 vom Hundert des durchschnittlichen Bruttogehalts gezahlt.
2. a) Nach der [X.] in der [X.] änderte sich die Rechtslage. Der Vertrag ü[X.]er die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der [X.] und der [X.] vom 18. Mai 1990 ([X.]; im folgenden: Staatsvertrag) sah unter anderem vor, das Sozialversicherungsrecht der [X.] an das [X.]undesdeutsche Recht anzugleichen. Es sollte eine [X.]eitragsfinanzierte [X.] mit lohnorientierten, dynamischen Leistungen (vgl. Art. 20 A[X.]s. 1 Satz 1 des [X.]) geschaffen werden (vgl. hierzu im einzelnen [X.], [X.] 1990, S. 159 ff.; [X.], [X.] 1990, S. 293 ff.). Für die [X.]ei A[X.]schluß des [X.] [X.]ereits laufenden Rentenzahlungen waren eine Umstellung auf [X.] im Verhältnis 1:1 (vgl. Art. 10 A[X.]s. 5 des [X.]) und eine Angleichung an das [X.]undesdeutsche Rentenniveau vorgesehen (vgl. im einzelnen Art. 20 A[X.]s. 3 des [X.]). Außerdem sollten die [X.] zukünftig an die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter in der [X.] angepaßt werden (vgl. Art. 20 A[X.]s. 4 des [X.]).
Die [X.]estehenden Zusatz- und [X.] sollten zum 1. Juli 1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die [X.] ü[X.]erführt werden. Leistungen aufgrund von Sonderregelungen sollten mit dem Ziel ü[X.]erprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen a[X.]zuschaffen und ü[X.]erhöhte Leistungen a[X.]zu[X.]auen (Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 2 und 3 des [X.]).
Art. 20 des [X.] lautete, soweit hier von Interesse:
[X.]
(1) Die [X.] leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Rentenrecht an das auf dem Grundsatz der Lohn- und Beitrags[X.]ezogenheit [X.]eruhende [X.]srecht der [X.] anzugleichen. Da[X.]ei wird in einer Ü[X.]ergangszeit von fünf Jahren für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen.
(2) Die [X.] verwendet die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Erfüllung der ihr o[X.]liegenden Aufga[X.]en [X.]ei Reha[X.]ilitation, Invalidität, Alter und Tod. Die [X.]estehenden Zusatz- und [X.] werden grundsätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen. Bisher erwor[X.]ene Ansprüche und Anwartschaften werden in die [X.] ü[X.]erführt, wo[X.]ei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel ü[X.]erprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen a[X.]zuschaffen und ü[X.]erhöhte Leistungen a[X.]zu[X.]auen. Die der [X.] durch die Ü[X.]erführung entstehenden Mehraufwendungen werden ihr aus dem Staatshaushalt erstattet.
(3) Die [X.] der [X.] werden [X.]ei Umstellung auf [X.] auf ein [X.] festgesetzt, das [X.]ei einem Rentner mit 45 Versicherungsjahren/Ar[X.]eitsjahren, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat, 70 vom Hundert des durchschnittlichen Nettoar[X.]eitsverdienstes in der [X.] [X.]eträgt. Bei einer größeren oder geringeren Zahl von Versicherungsjahren/Ar[X.]eitsjahren ist der Prozentsatz entsprechend höher oder niedriger. Basis für die Berechnung des Anhe[X.]ungssatzes der individuell [X.]ezogenen Renten ist die nach [X.] gestaffelte Rente eines Durchschnittsverdieners in der [X.], der von seinem Einkommen ne[X.]en den Pflicht[X.]eiträgen zur Sozialversicherung volle Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung der [X.] gezahlt hat. Soweit hiernach eine Anhe[X.]ung nicht erfolgt, wird eine Rente in [X.] gezahlt, die der Höhe der früheren Rente in [X.] der [X.] entspricht...
(4) Die Renten der [X.] werden entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter in der [X.] angepaßt.
(5) [X.]is (7) ...
[X.]) Diese Festlegungen des [X.] setzte die [X.] im wesentlichen mit dem Gesetz zur Angleichung der [X.] an das [X.] der [X.] und zu weiteren [X.]en Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - (im folgenden: [X.]) vom 28. Juni 1990 ([X.]) um. Im Hin[X.]lick auf die Schaffung eines neuen [X.]srechts sah das Rentenangleichungsgesetz für die Ü[X.]erführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n eine Reihe von Ü[X.]ergangsvorschriften vor. Für die [X.] enthielt es folgende Regelung:
Ü[X.]erführung [X.]ereits festgesetzter zusätzlicher Versorgungen
§ 23
(1) Die [X.]is zum 30. Juni 1990 gezahlten Renten und zusätzlichen Versorgungen werden a[X.] 1. Juli 1990 [X.]is zur Ü[X.]erführung in die [X.] in unveränderter Höhe weitergezahlt. Eine Erhöhung der Renten der Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des [X.] erfolgt nicht. Soweit [X.] der Sozialversicherung erhöht werden, weil der Sozialversicherung keine Unterlagen ü[X.]er den Bezug einer zusätzlichen Versorgung vorliegen, erfolgt die Zahlung des erhöhten Betrages unter Vor[X.]ehalt.
(2) Zusätzliche Versorgungen aus Versorgungssystemen für hauptamtliche Mitar[X.]eiter von Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und der Gesellschaft für Sport und Technik, für Mitar[X.]eiter des Staatsapparates, Generaldirektoren der zentral geleiteten Kom[X.]inate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorgane sowie Versorgungs[X.]ezüge aus den [X.]n des ehemaligen Ministeriums für Nationale Verteidigung [X.]zw. des Ministeriums für A[X.]rüstung und Verteidigung und des [X.], die den Betrag von 1500 M ü[X.]ersteigen, werden a[X.] 1. Juli 1990 maximal in Höhe von 1500 [X.] gezahlt.
Zusammen mit der höchstmöglichen Rente aus der Sozialpflichtversicherung (ohne Berücksichtigung der Rentenangleichung) erga[X.] sich auf der Grundlage des § 23 A[X.]s. 2 [X.] für Berechtigte aus den dort genannten [X.]n eine O[X.]ergrenze von 2.010 [X.]monatlich.
Im zweiten Hal[X.]jahr 1990 sollte die Ü[X.]erführung der Versorgungsansprüche in die [X.] durch Neufestsetzung als Renten der Sozialversicherung erfolgen (§ 24 A[X.]s. 1 [X.]). [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sollten so gestellt werden, als o[X.] für sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet worden wären. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge sollte es danach nicht ankommen. Für die in dieser Weise neu festzusetzenden Renten waren im Regelfall [X.]en vorgesehen (§ 24 A[X.]s. 5 i.V.m. § 19 [X.]). Außerdem sah § 27 [X.] die Kürzung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen nach einer Ü[X.]erprüfung im Einzelfall vor. Dazu kam es jedoch wegen des [X.]s der [X.] zur [X.]repu[X.]lik [X.] nicht mehr.
3. a) Mit dem Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] ü[X.]er die Herstellung der Einheit [X.]s - [X.] - (im folgenden: [X.]) vom 31. August 1990 ([X.]) wurden im Bereich der gesetzlichen [X.] weitere grundsätzliche Festlegungen und erste Detailregelungen getroffen. Der [X.] ging da[X.]ei von der Vorstellung einer schrittweisen Rentenangleichung aus und legte hierzu die wesentlichen Eckpunkte sowie den zeitlichen Rahmen fest. Die Harmonisierung des materiellen Rentenrechts sollte zum 1. Januar 1992 auf der Grundlage des [X.]ereits 1989 verkündeten [X.] erfolgen, dessen [X.]undesweites Inkrafttreten für diesen [X.]punkt vorgesehen war. Damit wurde [X.] auch nach dem [X.] der [X.] zur [X.] an der Teilung in zwei Ge[X.]iete mit unterschiedlichen Rechtsordnungen zunächst festgehalten.
[X.]) Im [X.] wurden die Vorschriften der [X.] ü[X.]er die Sozialpflichtversicherung und die Freiwillige Zusatzrentenversicherung sowie einige erhe[X.]liche Bestimmungen des Rentenangleichungsgesetzes ü[X.]er die Versorgungssysteme - darunter § 23 A[X.]s. 1 - aufrechterhalten (vgl. Anlage [X.] Sachge[X.]iet F A[X.]schnitt III Nr. 8). Allerdings wurde die dem Rentenangleichungsgesetz zugrundeliegende Konzeption für eine Ü[X.]erführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n in die [X.] verändert. Der vom Rentenangleichungsgesetz vorgesehene, auf den Maßga[X.]en des [X.] [X.]eruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Herstellung der Rechtseinheit - nämlich die Schaffung eines den Strukturvorga[X.]en des [X.] entsprechenden [X.]srechts der [X.] - entfiel. Die im [X.]enthaltene Frist für die Ü[X.]erführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen wurde im [X.] [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1991 verlängert (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 1 [X.]). Damit [X.]lie[X.] die Ü[X.]erführung der Ansprüche auf Versorgungsleistungen dem gesamtdeutschen Gesetzge[X.]er vor[X.]ehalten.
Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] hat folgenden Wortlaut:
Die erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwer[X.]sfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1991 in die [X.] zu ü[X.]erführen. Bis zur Ü[X.]erführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, ins[X.]esondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergi[X.]t. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie [X.]ereits ü[X.]erführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem [X.]ereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des [X.]genannten Ge[X.]iet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wo[X.]ei ungerechtfertigte Leistungen a[X.]zuschaffen und ü[X.]erhöhte Leistungen a[X.]zu[X.]auen sind sowie eine Besserstellung gegenü[X.]er vergleich[X.]aren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darü[X.]er hinaus zu kürzen oder a[X.]zuerkennen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß[X.]raucht hat.
Bei Personen, die am 3. Okto[X.]er 1990 leistungs[X.]erechtigt sind, darf [X.]ei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahl[X.]etrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu er[X.]ringen war. Bei Personen, die in der [X.] vom 4. Okto[X.]er 1990 [X.]is 30. Juni 1995 leistungs[X.]erechtigt werden, darf [X.]ei der Anpassung nach [X.] der Zahl[X.]etrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu er[X.]ringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
Für Personen, die zum [X.]punkt des [X.]s der [X.] [X.]ereits Ansprüche auf Versorgungsleistungen hatten, sah der [X.] danach in Satz 4 die Garantie eines [X.]estimmten Zahl[X.]etrags (im folgenden: [X.]) vor. Gleiches galt nach Satz 5 für Personen, die [X.]is zum 30. Juni 1995 leistungs[X.]erechtigt wurden. Weiterhin enthielt Satz 3 in Nummern 1 und 2 Regelungen ü[X.]er die A[X.]schaffung und den A[X.][X.]au sowie die Kürzung oder A[X.]erkennung von Versorgungsleistungen aus [X.]estimmten Gründen; da[X.]ei wich der [X.] von den Vorstellungen des Gesetzge[X.]ers der [X.] in § 27 [X.] ü[X.]er die möglichen Gründe einer Kürzung a[X.].
4. a) Weil die durchschnittlichen Nettoar[X.]eitsverdienste seit dem 1. Juli 1990 im [X.]sge[X.]iet prozentual erhe[X.]lich stärker gestiegen waren als im ü[X.]rigen [X.]ge[X.]iet, wurden die Renten zum 1. Januar 1991 angeho[X.]en. Dies geschah durch die Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des [X.]es genannten Ge[X.]iet ([X.] - 1. [X.]) vom 14. Dezem[X.]er 1990 ([X.] 2867). Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ohne Zusatzversorgung wurden für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. Januar 1991 um 15 vom Hundert erhöht (§ 2 i.V.m. § 1 1. [X.]). Für Renten aus der [X.] mit Zusatzversorgung traf § 6 1. [X.] eine [X.]esondere Regelung. Die Vorschrift lautete:
Renten mit Zusatzversorgung
(1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung nach § 23 A[X.]s. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht anzugleichen waren, werden nach den für Ar[X.]eitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten A[X.]schnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen.
(2) Für [X.] vor dem 1. Januar 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach A[X.]satz 1 erge[X.]ender Erhöhungs[X.]etrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung ü[X.]ersteigt...
(3) ...
Weil eine Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.] erst zum 1. Januar 1992 vorgesehen war, sollten Renten mit Zusatzversorgung nicht länger von einer Rentenangleichung nach dem [X.]ausgenommen und ins[X.]esondere Rentner mit geringen [X.] nicht weiter [X.]enachteiligt werden. Die noch ausstehende Ü[X.]erführung der Zusatzversorgungen sollte durch diese Regelung nicht präjudiziert werden (vgl. die Begründung des [X.] der [X.]regierung, [X.] 816/90, [X.], 9).
Bei Empfängern höherer [X.] führten die (rückwirkende) Angleichung und Anpassung nach der [X.] im maßge[X.]lichen Renten[X.]ezugszeitraum vom 1. Juli 1990 [X.]is 30. Juni 1991 nicht zu einer Erhöhung des aus Rente und Zusatzversorgung [X.]estehenden Gesamtzahl[X.]etrags. Es [X.]lie[X.] dann [X.]ei dem im [X.] garantierten Zahl[X.]etrag.
[X.]) Mit der [X.] zur Anpassung der Renten und zu den maßge[X.]lichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des [X.]es genannten Ge[X.]iet ([X.] - 2. [X.]) vom 19. Juni 1991 ([X.]) wurde ein weiterer Zwischenschritt auf dem Weg zur Ü[X.]erführung von Ansprüchen aus Zusatz- und [X.]n unternommen. Die Leistungen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung wurden für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. Juli 1991 um weitere 15 vom Hundert angeho[X.]en (§ 4 2. [X.]). Der Erhöhungs[X.]etrag wurde auf die Zusatzversorgung (nur noch) angerechnet, soweit der Gesamtzahl[X.]etrag aus Rente und Zusatzversorgung nach der Anpassung [X.]estimmte Grenzwerte ü[X.]erstieg. Dadurch sollten weiter[X.]estehende Härten [X.]ei Rentnern mit niedrigen [X.] [X.]eseitigt werden (vgl. die Begründung des [X.] der [X.]regierung, [X.] 255/91, [X.]). Für Empfänger niedriger Zusatzversorgungen konnte sich infolge der Dynamisierung erstmals eine Erhöhung des Gesamtzahl[X.]etrags erge[X.]en. § 8 2. [X.] hatte folgenden Wortlaut:
Renten mit Zusatzversorgung
(1) Anpassungs[X.]eträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den [X.]isherigen Zahl[X.]eträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach A[X.]satz 2 maßge[X.]enden Grenzwert ü[X.]erschreiten.
(2) Die Grenzwerte [X.]etragen für
1. Versicherte 1 500 [X.],
2. Witwen oder Witwer 900 [X.],
3. Vollwaisen 600 [X.],
4. Hal[X.]waisen 450 [X.].
5. Die auf der Grundlage der dargestellten Rechtsvorschriften umgestellten und angepaßten Renten im [X.]sge[X.]iet entsprachen ungeachtet ihrer Anhe[X.]ung strukturell noch immer weitgehend dem [X.]srecht der [X.] vor der [X.]. Das änderte sich mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Ü[X.]erleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 ([X.] 1606). Das Renten-Ü[X.]erleitungsgesetz trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1992, teilweise a[X.]er auch schon zum 1. August 1991 in [X.] und nahm damit [X.]ereits einen Monat nach dem Inkrafttreten der [X.] Einfluß auf den dort gerade erst festgestellten Zahl[X.]etrag. Es wurde in der Folgezeit mehrfach geändert und ergänzt.
a) [X.] des Renten-Ü[X.]erleitungsgesetzes war die Erstreckung der [X.]en Regelungen des [X.] auf das [X.]sge[X.]iet (Art. 1 RÜG). Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 waren damit die Vorschriften des Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts grundsätzlich auch im Ge[X.]iet der neuen [X.]länder maßge[X.]end. Einen weiteren Schwerpunkt des Renten-Ü[X.]erleitungsgesetzes [X.]ildete die Ü[X.]erführung der Zusatz- und [X.]. Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in [X.] getretene Gesetz zur Ü[X.]erführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsü[X.]erführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 ([X.] 1606, 1677) [X.]estimmte hierzu - in Ver[X.]indung mit den Vorschriften des [X.] - das Nähere (vgl. zu den Auswirkungen des Renten-Ü[X.]erleitungsgesetzes [X.], [X.] 1991, S. 518 ff.; [X.]/[X.], [X.] 1991, S. 149 ff.; Rische, [X.] 1991, S. 229 ff.; [X.], [X.] 1992, S. 1 ff.).
[X.]) Das Gesetz regelt in den [X.]is heute unverändert geltenden Vorschriften des § 2 A[X.]s. 2 und 2 a und des § 4 A[X.]s. 1 und 2 die Ü[X.]erführung eines Teils der [X.] der [X.] oder der aus ihnen gewährten Leistungen sowie aller [X.] (vgl. Anlage 1 zu § 1 A[X.]s. 2 und Anlage 2 zu § 1 A[X.]s. 3 AAÜG). Es vollzieht da[X.]ei zunächst die im [X.] verein[X.]arte Schließung solcher Versorgungssysteme, die nicht [X.]ereits zuvor - nach dem Recht der [X.] - geschlossen worden waren (vgl. § 2 A[X.]s. 1 AAÜG). Sodann legt es den zeitlichen A[X.]lauf der Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.] fest und [X.]estimmt unter anderem, an welche [X.]en [X.]en und an welche Verdienste für die Renten[X.]erechnung nach dem [X.] anzuknüpfen ist.
Nach § 5 A[X.]s. 1 AAÜG gelten [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder [X.]als Pflicht[X.]eitragszeiten der [X.] (vgl. § 55 [X.]), deren Bewertung sich - una[X.]hängig von einer Beitragszahlung - nach den erzielten Ar[X.]eitsentgelten oder Ar[X.]eitseinkommen [X.]is zur Beitrags[X.]emessungsgrenze (vgl. § 6 A[X.]s. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3) richtet. Diese [X.]ildet in jedem Fall die O[X.]ergrenze. Die Vorga[X.]e des [X.]es (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 3 Nr. 1), ü[X.]erhöhte Leistungen a[X.]zu[X.]auen, setzen § 6 A[X.]s. 2 und 3 AAÜG (in Ver[X.]indung mit den Anlagen 4, 5 und 8) und § 7 AAÜG (in Ver[X.]indung mit Anlage 6) für [X.]estimmte Versorgungssysteme und Funktionse[X.]enen in der Weise um, daß auch Ar[X.]eitsentgelt oder Ar[X.]eitseinkommen unterhal[X.] der jeweiligen Beitrags[X.]emessungsgrenze nicht in vollem Umfang [X.]erücksichtigt wird.
§ 10 AAÜG in seiner ursprünglichen Fassung [X.]egrenzte die Summe der Zahl[X.]eträge aus gleichartigen Renten der [X.] und Zusatzversorgungen sowie die Zahl[X.]eträge der Leistungen der [X.] auf feste Höchst[X.]eträge (sogenannte vorläufige [X.]). Die Begrenzung war insofern vorläufig, als für die [X.]etroffenen Personen der Höchst[X.]etrag so lange gezahlt wurde, [X.]is der sich aus der Ü[X.]erführung erge[X.]ende dynamische Rentenanspruch diesel[X.]e Höhe erreichte und der Höchst[X.]etrag nicht mehr maßge[X.]lich war.
Die im Rentenangleichungsgesetz noch selektiv für einige Zusatz- und [X.] vorgenommene [X.] (vgl. § 23 A[X.]s. 2) ist damit a[X.] 1. August 1991 auf alle in die gesetzliche [X.] zu ü[X.]erführenden Versorgungssysteme erstreckt worden. Betroffen waren sämtliche den Berechtigten am 31. Juli 1991 zustehenden [X.] aus den Zusatz- und [X.]n für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. August 1991. Für [X.] aus [X.]n und [X.]n nach Anlage 2 Nr. 1 [X.]is 3 zu § 1 A[X.]s. 3 AAÜG lag der Höchst[X.]etrag einheitlich [X.]ei 2.010 [X.] monatlich (§ 10 A[X.]s. 1 Nr. 1 AAÜG). § 10 AAÜG sollte die im [X.] geregelte [X.] durch eine Höchst[X.]etragsregelung mit der Folge einer Kappung der darü[X.]erliegenden Renten ersetzen. In der Begründung der Gesetzentwürfe der [X.]regierung vom 11. April 1991 ([X.] 197/91, [X.] f., 148) und der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 23. April 1991 ([X.] 12/405, [X.] f., 148) ist zu § 10 AAÜG ausgeführt:
Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Bestandsaufnahme der Zusatz- und [X.] hat erge[X.]en, daß die Einhaltung der Vorga[X.]en des [X.]es zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertret[X.]aren Erge[X.]nissen führen müßte.
...
Völlig unvertret[X.]ar wäre jedoch die Bei[X.]ehaltung der Besitzschutzregelung des [X.]es mit der Folge der Weiterzahlung und Neu[X.]ewilligung von Leistungen [X.]is zum Mehrfachen der Höchstrente aus der [X.] vor allem auch [X.]ei Personen, die unter den politischen Rahmen[X.]edingungen der ehemaligen [X.] in hohe und höchste Funktionen aufsteigen konnten und deren Versorgungsansprüche sich teilweise ausschließlich auf Ministerrats[X.]eschlüsse - ohne Rechtsgrundlage in der jeweiligen Versorgungsordnung - stützen. Können a[X.]er die Vorga[X.]en des [X.]es nicht eingehalten werden, ergi[X.]t sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung.
...
Die Vorschrift [X.]egrenzt im Vorgriff auf die Erge[X.]nisse, die sich aus der Ü[X.]erführung der individuell erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften unter Berücksichtigung der in den §§ 6 und 7 geregelten Begrenzungen der Einkommen hinsichtlich der Leistungshöhe erge[X.]en, die Renten und Zusatz- sowie Sonderversorgungen zum Beginn des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats auf 1500 [X.]/Monat und für Leistungen aus dem Versorgungssystem der [X.] auf 600 [X.]/Monat. Die Begrenzungen entsprechen in etwa dem [X.] aus den gerundeten Höchst[X.]egrenzungen nach § 7 A[X.]s. 1 [X.]zw. A[X.]s. 2. Sie lösen die [X.]isherigen Besitzschutzregelungen des [X.]es a[X.], nach denen Personen, die am 3. Okto[X.]er 1990 leistungs[X.]erechtigt waren oder [X.]is zum 30. Juni 1995 leistungs[X.]erechtigt werden, der für Juli 1990 zu zahlende Betrag geschützt wurde.
...
c) Gewichtige rückwirkende Änderungen erfuhr das Anspruchs- und Anwartschaftsü[X.]erführungsgesetz durch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenü[X.]erleitung (Rentenü[X.]erleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 ([X.] 1038). Die Regelungen ü[X.]er die Begrenzung des [X.]erücksichtigungsfähigen Ar[X.]eitsentgelts oder Ar[X.]eitseinkommens nach § 6 A[X.]s. 2 [X.]is 4 AAÜG wurden in größerem Umfang modifiziert. Weiter erhielt die Bestimmung ü[X.]er die vorläufige [X.] in § 10 AAÜG teilweise eine Neufassung (Art. 3 Nr. 6 Rü-ErgG). Danach hat die [X.]is heute unverändert geltende Vorschrift des § 10 A[X.]s. 1 AAÜG folgenden Wortlaut:
Die Summe der Zahl[X.]eträge aus gleichartigen Renten der [X.] und Leistungen der [X.] nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 [X.]is 27 sowie die Zahl[X.]eträge der Leistungen der [X.] nach Anlage 2 Nr. 1 [X.]is 3 oder die Summe der Zahl[X.]eträge der Leistungen nach § 4 A[X.]s. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des [X.] vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchst[X.]eträge [X.]egrenzt:
1. für [X.] auf 2010 [X.],
2. für Witwen- oder [X.] auf 1206 [X.],
3. für Vollwaisenrenten auf 804 [X.] und
4. für Hal[X.]waisenrenten auf 603 [X.].
Satz 1 gilt für die Summe der Zahl[X.]eträge aus gleichartigen Renten der [X.] und Leistungen der [X.] nach Anlage 1 Nr. 1 oder 4 [X.]is 18 mit der Maßga[X.]e, daß vom 1. August 1991 an die Höchst[X.]eträge für [X.] 2700 [X.] und für Witwen- oder [X.] 1620 [X.] [X.]etragen. Die Begrenzung nach Satz 2 ist auch vorzunehmen, wenn [X.]ei der Neu[X.]erechnung der Rente den Pflicht[X.]eitragszeiten das erzielte Ar[X.]eitsentgelt oder Ar[X.]eitseinkommen nach § 6 A[X.]s. 1 zugrunde zu legen ist.
Nach dieser Bestimmung wird der aus Renten der [X.] und einer Leistung aus [X.]estimmten [X.]n zusammengesetzte, am 31. Juli 1991 [X.]estehende Gesamtzahl[X.]etrag für [X.] - a[X.]weichend von dem Betrag in der ursprünglichen Fassung des § 10 A[X.]s. 1 AAÜG (2.010 [X.]) - vorläufig auf einen Höchst[X.]etrag von 2.700 [X.] monatlich [X.]egrenzt (§ 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG). Die Neufassung geht auf die Rechtsprechung des [X.] zurück (vgl. [X.], 50 <57 ff., 64 ff.>), das gegen die mangelnde Differenzierung zwischen den Versorgungssystemen [X.]ei der Bestimmung der Höhe des Zahl[X.]etrags verfassungsrechtliche Bedenken erho[X.]en hatte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.], der [X.] und der [X.] vom 27. April 1993, [X.] 12/4810, [X.]). Die Vorschrift stellt klar, daß die Höchst[X.]etragsregelung auch dann gilt, wenn [X.]ei der Neu[X.]erechnung der Rente nach dem [X.] den Pflicht[X.]eitragszeiten das Ar[X.]eitsentgelt oder Ar[X.]eitseinkommen nach § 6 A[X.]s. 1 Satz 1 AAÜG (in Ver[X.]indung mit Anlage 3) zugrunde zu legen ist. Zur Begründung der Anhe[X.]ung des Höchst[X.]etrages wird außerdem ausgeführt (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]):
Darü[X.]er hinaus wird mit dem Betrag von 2700 [X.]an die Versorgungshöhe angeknüpft, die Angehörige der Altersversorgung der Intelligenz mit einem Bruttogehalt zwischen 3000 M und 3500 M/Monat und einer Versorgungszusage zwischen 60 % und 80 % dieses [X.] zusammen mit der Rente aus der Sozialpflichtversicherung von 340 M/Monat im allgemeinen erreichen konnten.
Von der Begrenzungsregelung des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG sind auch Berechtigte aus dem Zusatzversorgungssystem für Angehörige wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und medizinischer Einrichtungen [X.]etroffen (vgl. Anlage 1 Nr. 4 zu § 1 A[X.]s. 2 AAÜG). Nach den Anga[X.]en der [X.]versicherungsanstalt für Angestellte kam es in 955 Fällen (1,1 vom Hundert aller [X.] aus den in § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG genannten [X.]n) zu einer Begrenzung des Zahl[X.]etrags auf 2.700 [X.]. Die Auswirkungen waren in den einzelnen Fällen sehr unterschiedlich. Durchschnittlich [X.]etrug die Differenz zu dem noch im Juli 1991 er[X.]rachten Gesamtzahl[X.]etrag aus Renten der [X.] und einer Leistung aus [X.]n 610,95 [X.] (18,46 vom Hundert).
1. Den Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
a) Der 1923 ge[X.]orene Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger) war ordentlicher Professor für Urologie an der Hum[X.]oldt-Universität zu Berlin und zuletzt - [X.]is zur Emeritierung im Jahre 1988 - Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik sowie Leiter der wissenschaftlichen Forschungsa[X.]teilung der Charité. Im letzten Jahr seiner Berufstätigkeit (Fe[X.]ruar 1987 [X.]is Januar 1988) [X.]etrug sein Bruttojahresgehalt 55.440 [X.], sein durchschnittliches Monatsgehalt also 4.620 [X.]. Der Kläger gehörte der Zusatzversorgung für Angehörige wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und medizinischer Einrichtungen der [X.] an (vgl. Anlage 1 Nr. 4 zu § 1 A[X.]s. 2 AAÜG).
[X.] wurde auf einzelvertraglicher Grundlage der Rentensatz von 60 vom Hundert auf 80 vom Hundert der letzten durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung angeho[X.]en. Außerdem wurde die [X.]is dahin [X.]estehende Höchst[X.]egrenzung der Leistung aus der Zusatzversorgung auf [X.] zu Gunsten des Klägers außer [X.] gesetzt. A[X.] Septem[X.]er 1988 [X.]ezog der Kläger von der Staatlichen Versicherung der [X.] eine Leistung aus der Zusatzversorgung in Höhe von 3.696 [X.] monatlich. Dane[X.]en gewährte ihm der [X.] (Verwaltung der Sozialversicherung) eine monatliche Altersrente aus der [X.] in Höhe von 370 [X.]. Schließlich erhielt der Kläger eine - hier nicht zu [X.]erücksichtigende - Ehrenpension für "Kämpfer gegen den [X.]" in Höhe von 1.700 [X.] monatlich.
[X.]) Zum 1. Juli 1990 wurde die Gesamtaltersversorgung des Klägers in Höhe von monatlich 4.066 [X.] aufgrund des [X.] in [X.] ausgezahlt. Der Zahl[X.]etrag veränderte sich durch die 1. und 2. [X.] nicht. Die auf die Altersrente der [X.] gewährten Erhöhungs[X.]eträge wurden auf die Leistungen aus der Zusatzversorgung angerechnet und verringerten ihren Anteil am Gesamtzahl[X.]etrag (rückwirkend) zum 1. Juli 1990 auf 3.384 [X.], zum 1. Januar 1991 auf 3.281 [X.] und zum 1. Juli 1991 auf 3.163 [X.].
Zunächst wurden die Gesamtrentenleistungen für [X.] a[X.] 1. August 1991 nach § 10 A[X.]s. 1 Nr. 1 AAÜG in der Fassung des Renten-Ü[X.]erleitungsgesetzes vorläufig auf 2.010 [X.] hera[X.]gesetzt und sodann rückwirkend a[X.] diesem [X.]punkt nach § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG in der Fassung des Art. 3 Rü-ErgG auf 2.700 [X.] monatlich angeho[X.]en.
In der Folgezeit teilte die [X.]versicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger nach § 8 A[X.]s. 2 AAÜG die notwendigen Ü[X.]erführungsdaten mit und ga[X.] dem Kläger den Inhalt dieser Mitteilung [X.]ekannt. Eine hiergegen gerichtete Klage [X.]eim Sozialgericht [X.]lie[X.] erfolglos (Urteil vom 13. Fe[X.]ruar 1995). Schließlich wurde die Rente des Klägers nach § 307 [X.] [X.] - unter Berücksichtigung der Vorschriften des [X.] und des Anspruchs- und Anwartschaftsü[X.]erführungsgesetzes - endgültig festgesetzt und a[X.] 1. Juli 1990 rückwirkend angepaßt (Neu[X.]erechnungs[X.]escheid vom 7. Dezem[X.]er 1994). Danach lag die monatliche Rente noch zu Beginn des [X.] unter dem nach § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG [X.]estimmten Höchst[X.]etrag von 2.700 [X.] monatlich.
c) Die auf Gewährung einer höheren Altersversorgung für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. Juli 1990 gerichtete Klage hatte [X.]eim Sozialgericht keinen Erfolg (Urteil vom 17. Januar 1994). Auf die Sprungrevision des Klägers entschied das [X.] ü[X.]er einen Teil des Revisionsverfahrens (Renten[X.]ezugszeit vom 1. Juli 1990 [X.]is 31. Juli 1991) durch Teilurteil vom 14. Juni 1995, gegen das sich die [X.][X.]eschwerde richtet. Im ü[X.]rigen (Renten[X.]ezugszeit vom 1. August 1991 [X.]is 17. Januar 1994) setzte es das Revisionsverfahren aus und suchte um eine Entscheidung des [X.]s nach [ref=fe272096-ed16-4ccf-82f7-[X.]c00087e6730]Art. 100 A[X.]s. 1 [X.]] nach.
aa) Soweit ü[X.]er die Sprungrevision durch Teilurteil entschieden wurde, [X.]lie[X.] diese im wesentlichen ohne Erfolg.
Für Renten[X.]ezugszeiten vom 1. Juli 1990 [X.]is 31. Dezem[X.]er 1990 seien Rente und Zusatzversorgung nach § 23 A[X.]s. 1 [X.] geleistet worden. Nach dem [X.] der [X.] zur [X.]repu[X.]lik [X.] am 3. Okto[X.]er 1990 ha[X.]e diese Vorschrift nach Maßga[X.]e der Bestimmungen des [X.]es weitergegolten; ein Anspruch auf Dynamisierung der Leistungen aus [X.]n sei nicht vorgesehen gewesen. Für Renten[X.]ezugszeiten vom 1. Januar 1991 [X.]is 31. Juli 1991 sei die Altersversorgung auf der Grundlage von § 6 1. [X.] und § 8 2. [X.] gewährt worden. Die danach vorgenommenen Erhöhungen der Rente des Klägers aus der [X.] [X.]ei gleichzeitiger Kürzung seiner Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem entsprächen der Rechtslage.
Das Ü[X.]erführungsprogramm des [X.]es, das Grundlage für die Auslegung der Verordnungsermächtigungen sei, verletze nicht Art. 14 [X.]. Rentenansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n stellten keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen dar. Das Ü[X.]erführungsprogramm des [X.]es sei auch mit Art. 3 A[X.]s. 1 [X.] verein[X.]ar. Es erscheine sach- und systemgerecht. Der Gesetzge[X.]er sei nicht gehalten gewesen, versorgungsrechtliche Regelungen der [X.] oder Regelungen vergleich[X.]arer Berufsgruppen in der [X.]repu[X.]lik [X.] für Berechtigte aus Zusatz- und [X.]n zu ü[X.]ernehmen. Im Hin[X.]lick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzge[X.]ers sei seine Entscheidung, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n ausschließlich in die gesetzliche [X.] zu ü[X.]erführen, nicht zu [X.]eanstanden.
Die 1. und 2. [X.] hätten das Ü[X.]erführungsprogramm des [X.]es verfassungsgemäß umgesetzt. Der Verordnungsge[X.]er ha[X.]e durch das "A[X.]schmelzen" der [X.] nicht gegen Art. 14 [X.] verstoßen. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 4 [X.] als eigentumsgeschützt ausgestaltete "[X.]" werde [X.]ei den Anpassungsvorgängen nicht unterschritten. Die Regelungen der [X.]en verstießen auch nicht gegen Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]. Soweit sie Mitglieder der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, deren Renten entsprechend angepaßt würden, gegenü[X.]er Angehörigen von [X.]n [X.]esser stellten, sei dies deshal[X.] gerechtfertigt, weil [X.]ereits damals - aufgrund des vorhandenen Datenmaterials - a[X.]seh[X.]ar gewesen sei, daß die auf diese Weise erhöhten Renten die späteren auf der Grundlage des [X.] [X.]erechneten Renten nicht ü[X.]erschreiten würden. Im Hin[X.]lick auf das Ziel der Vereinheitlichung des Rentenrechts sei es zudem gerechtfertigt gewesen, innerhal[X.] der Gruppe der [X.] mit Renten aus [X.]n solche von einer Anpassung auszuschließen, deren Renten voraussichtlich ü[X.]er der in der [X.] erreich[X.]aren Höchstrente gelegen hätten.
[X.][X.]) Soweit das [X.] das Verfahren ausgesetzt und um eine Entscheidung des [X.]s nach Art. 100 A[X.]s. 1 [X.] nachgesucht hat, hat es ihm die Frage vorgelegt,
o[X.] § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ü[X.]erführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsü[X.]erführungsgesetz, verkündet als Art. 3 des Renten-Ü[X.]erleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, in [X.]getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des Renten-Ü[X.]erleitungsgesetzes vom 18. Dezem[X.]er 1991 und das Gesetz zur Ergänzung der Rentenü[X.]erleitung vom 24. Juni 1993) insoweit mit Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 Regelung 1 und Satz 2 sowie Art. 20 A[X.]s. 1 des Grundgesetzes verein[X.]ar ist, als die Summe der Zahl[X.]eträge aus gleichartigen Renten der [X.] und Leistungen der [X.] der Anlage 1 Nr. 1 oder 4 [X.]is 18 auf 2.700 [X.] [X.]egrenzt worden ist.
Die Frage der [X.]mäßigkeit des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG sei für die Entscheidung erhe[X.]lich. Bei Gültigkeit der Norm sei die Revision hinsichtlich der Renten[X.]ezugszeiten vom 1. August 1991 [X.]is 17. Januar 1994 zurückzuweisen, weil die Norm vom Sozialgericht zutreffend angewandt worden sei. Erweise sich die Vorschrift als verfassungswidrig, so könne der Kläger in dem genannten [X.]raum weiterhin eine Altersversorgung in Höhe von 4.066 [X.] [X.]eanspruchen. Die zur Prüfung gestellte Norm werde weder durch die Bestimmungen des [X.]es noch durch andere [X.]undesrechtliche Normen verdrängt. Als jüngeres Gesetz derogiere § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG die Vorschriften des [X.]es, der insoweit lediglich [X.]recht und kein höherrangiges Recht enthalte. Der Ausgang des Rechtsstreits hänge ü[X.]er den 31. Dezem[X.]er 1991 hinaus [X.]is zum 17. Januar 1994 von der Gültigkeit des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG a[X.], weil die angepaßte [X.]-Rente den Höchst[X.]etrag von 2.700 [X.]monatlich auch nach diesem [X.]punkt nicht erreiche.
Nach Auffassung des [X.]verstößt § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG gegen Art. 14 [X.]. Die Vorschrift greife in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition ein, ohne daß Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigten. Sie könne nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
Wegen der [X.] des [X.]es ha[X.]e [X.]ei der Anpassung von Ansprüchen aus [X.]n der Gesamtzahl[X.]etrag nicht unterschritten werden dürfen, der im Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem zu er[X.]ringen gewesen sei. Diese Garantie sei als Nominalwertgarantie ausgestaltet, die ü[X.]er einen Regelungsauftrag an den Gesetz- oder Verordnungsge[X.]er oder eine [X.]loße A[X.]sichtserklärung hinausgehe und sich als Rechtsgrundlage für einen konkreten sozialrechtlichen Anspruch darstelle. Die [X.] stehe nicht unter dem Anpassungsvor[X.]ehalt in Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 3 Nr. 1 [X.]. [X.] und ü[X.]erhöhte Leistungen würden dadurch nicht fortgeschrie[X.]en, weil [X.]ereits der Gesetzge[X.]er der [X.] Kürzungen vorgenommen ha[X.]e. Die Bestimmung des [X.]es ü[X.]er die [X.] enthalte gegenü[X.]er Art. 30 A[X.]s. 5 [X.] eine Spezialregelung.
Der Anspruch auf den Zahl[X.]etrag unterliege dem Schutz des Art. 14 [X.]. Durch die [X.] ha[X.]e nicht nur das Vertrauen der [X.] in das vom demokratisch legitimierten Gesetzge[X.]er der [X.] geschaffene Recht geschützt werden sollen. Man ha[X.]e da[X.]ei auch [X.]erücksichtigt, daß [X.] ihre Versicherungs[X.]iographie nicht mehr günstig [X.]eeinflussen oder durch eigene Erwer[X.]stätigkeit eine "zweite Säule" der Alterssicherung schaffen konnten. Der Anspruch auf den Zahl[X.]etrag ha[X.]e insoweit existenzsichernde Bedeutung. Er [X.]eruhe auch auf nicht unerhe[X.]lichen Eigenleistungen der Betroffenen. Mit ihm ha[X.]e der Gesetzge[X.]er eine (erste) inhalts[X.]estimmende Regelung in [X.]ezug auf Ansprüche und Anwartschaften zusatzversorgter Berechtigter getroffen.
In diese Rechtsposition greife die Vorschrift des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG ein, weil sie den Gesamtzahl[X.]etrag für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. August 1991 auf einen Höchst[X.]etrag von 2.700 [X.] monatlich [X.]egrenze und insoweit mindestens zu einem zeitlich [X.]efristeten Entzug des Differenz[X.]etrages zwischen dem durch den [X.] garantierten Gesamtzahl[X.]etrag und dem Höchst[X.]etrag führe.
Es seien keine Gründe gege[X.]en, die den Eingriff rechtfertigen könnten. Nach den Gesetzesmaterialien ha[X.]e durch die Begrenzung des Gesamtzahl[X.]etrages auf 2.700 [X.]monatlich die ursprüngliche Höchst[X.]etragsregelung für Zusatzversorgte modifiziert werden sollen. Der in der Begründung des Gesetzentwurfs in diesem Zusammenhang enthaltene Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] trage jedoch nicht, weil der Gesetzge[X.]er [X.]ei der Neufassung des § 10 A[X.]s. 1 AAÜG die vom [X.] vorgeschlagene Stufung nicht ü[X.]ernommen ha[X.]e. Nicht gerechtfertigt sei der Eingriff ferner durch das Vorha[X.]en, Renten mit Zusatzversorgungen im Vorgriff auf die nach Ü[X.]erführung der Ansprüche in die gesetzliche [X.] erreich[X.]are maximale Leistungshöhe zu [X.]egrenzen. Die [X.] sei nicht in den [X.] aufgenommen worden, um sicherzustellen, daß die erreich[X.]are [X.]-Rente möglichst nicht oder nicht erhe[X.]lich ü[X.]erschritten werde. Es ha[X.]e vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, daß Berechtigte aus [X.]n mit einer Gesamtaltersversorgung auch von mehr als 2.700 [X.] am 1. Juli 1990 diese Leistungshöhe nach Ü[X.]erführung ihrer Ansprüche in die gesetzliche [X.] nicht in a[X.]seh[X.]arer [X.] oder nie würden erreichen können.
Den [X.]ei der Kürzung von Sozialleistungen mitzu[X.]edenkenden finanziellen Erwägungen sei nach den Gesetzesmaterialien keine tragende Bedeutung zugekommen. Im Verhältnis zum Gesamtaufwand seien die durch die Höchst[X.]etragsregelung [X.]ewirkten Einsparungen ohnehin gering. Die Regelung des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG sei Ausdruck einer Sel[X.]stkorrektur des Gesetzge[X.]ers, der seine [X.]isherige Einschätzung ha[X.]e revidieren und mit der [X.] des [X.]es gewährte Vorteile zurücknehmen wollen. Art. 143 A[X.]s. 1 [X.] rechtfertige diese Zurücknahme nicht. Art. 135 a A[X.]s. 2 [X.] gestatte einen solchen Eingriff [X.]ereits deshal[X.] nicht, weil die Vorschrift nicht zur Anwendung gelange.
2. Mit seiner [X.][X.]eschwerde wendet sich der Kläger gegen das Teilurteil des [X.]und die ü[X.]rigen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, soweit diese nicht den von dem [X.] und Vorlage[X.]eschluß des [X.] erfaßten Streitstoff [X.]etreffen. Er rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14, Art. 3 A[X.]s. 1 und Art. 20 A[X.]s. 3 [X.]. Nach seiner Auffassung hätte seine Rente schon mit der 1. und [X.] dynamisiert werden müssen. Alle in der [X.] gezahlten Renten hätten regelmäßig den wachsenden Belastungen und Kosten angepaßt werden müssen. Die "A[X.]schmelzung" und endgültige Liquidierung der Ansprüche aus der Zusatzversorgung führe dazu, daß nur noch eine Grundversorgung gewährt werde. Im Gegensatz zu den Bürgern aus den alten [X.]ländern, die sich hinsichtlich ihrer Altersversorgung außerdem auf eine "zweite" und "dritte Säule" der Alterssicherung stützen könnten, würden [X.]ei Bürgern aus der [X.] nur Ansprüche und Anwartschaften aus der "ersten Säule" anerkannt. Dadurch entstehe eine dauerhafte Versorgungslücke.
Das [X.] ha[X.]e die Vorschriften des Rentenangleichungsgesetzes fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Außerdem ha[X.]e es Inhalt und Zweck der im [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigungen verkannt. Den Verordnungsermächtigungen sei nicht zu entnehmen, daß sie die "A[X.]schmelzung" der Zusatzversorgung durch auf ihrer Grundlage ergangene [X.]en duldeten. Eine andere Ermächtigungsnorm, die es dem Verordnungsge[X.]er gestatte, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechend Renten aus den [X.]n zu reduzieren, enthalte der [X.] nicht. Entgegen den Vorga[X.]en des [X.] und des [X.]es ha[X.]e der Gesetzge[X.]er mit der "A[X.]schmelzung" der Zusatzversorgung in eigentumsgleichen Rentenansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem und gleichzeitig in den im [X.] garantierten Zahl[X.]etrag eingegriffen. Der Betrag sei grundgesetzwidrig als statische Größe ausgestaltet, da er [X.]ei sich ändernden Le[X.]enshaltungskosten nicht angeglichen werde. Die Anwendung der Bestimmungen der [X.]en führe auch zu einer Benachteiligung gegenü[X.]er Beziehern von Renten aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die durch die [X.] entstandenen finanziellen Belastungen dürften nicht nur wenigen Bürgern auferlegt, sondern müßten von [X.] getragen werden.
Zu der Vorlage und der [X.][X.]eschwerde ha[X.]en das [X.] für Ar[X.]eit und [X.]namens der [X.]regierung, die [X.] von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. ([X.]) und die [X.]für die gerechte Angleichung der Altersversorgung von Hochschullehrern in den neuen und alten [X.]ländern Stellung genommen.
1. Das [X.] hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungsgemäß.
a) Art. 14 [X.] komme als Prüfungsmaßsta[X.] nicht in Betracht. Eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Klägers ha[X.]e in der [X.] nicht [X.]estanden, weil das Grundgesetz [X.]is zum [X.] für Bewohner der [X.] nicht gegolten ha[X.]e und auch nicht rückwirkend in [X.] getreten sei. Ansprüche und Anwartschaften seien daher nicht innerhal[X.] des Geltungs[X.]ereichs des Grundgesetzes erwor[X.]en worden.
Der [X.] mit seiner [X.] ha[X.]e eine solche eigentumsähnliche Rechtsposition nicht [X.]egründet. Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 4 [X.] stehe zu Art. 30 A[X.]s. 5 [X.] in einem offensichtlichen Widerspruch. Wegen dieses Spannungsverhältnisses seien [X.]eide Vorschriften einer Gesamt[X.]etrachtung zu unterziehen. Diese erge[X.]e, daß die "[X.]" des [X.]es nur [X.]is zum [X.]punkt der Ü[X.]erführung der Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche [X.] gegolten ha[X.]e, das sie [X.]estimmende Prinzip danach a[X.]er hinter den Gesichtspunkt der Anpassung der Leistungen aus Versorgungssystemen an das System der gesetzlichen [X.] zurückgetreten sei.
Auch wenn ein Eingriff in den Schutz[X.]ereich des Art. 14 [X.] angenommen würde, so läge gleichwohl kein Grundrechtsverstoß vor. Die vorläufige [X.] des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG erwiese sich als zulässige Inhalts- und Schranken[X.]estimmung. Im Hin[X.]lick auf [ref=2d630022-1a[X.]c-4f5e-ae[X.]1-871f8da[X.]4c38]Art. 135 a A[X.]s. 2 [X.]] und die [X.]esondere historische Situation stehe dem Gesetzge[X.]er [X.]ei der Regelung der Versorgungsansprüche ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zweck der Begrenzungsregelung sei es, sozialpolitisch und sachlich unvertret[X.]are Lösungen zu vermeiden. Der Umfang von Leistungen an Zusatzversorgungs[X.]erechtigte aus der [X.] ha[X.]e auch im Hin[X.]lick auf die Finanzier[X.]arkeit allgemein und die Finanzierung ü[X.]er Steuermittel [X.]eurteilt werden dürfen.
[X.]) Die Höchst[X.]etragsregelung des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG verletze auch nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz. Die vorläufige [X.] enthalte eine "unechte Rückwirkung". Ein Vertrauenstat[X.]estand ha[X.]e im Hin[X.]lick auf die Offenheit des [X.]es in den Fragen der Versorgungsü[X.]erleitung nicht entstehen können. Außerdem sei der Entscheidung für eine Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.] zu entnehmen gewesen, daß es zu system[X.]edingten Korrekturen kommen könne. Die ergänzenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsü[X.]erführungsgesetzes fügten sich ohne Bruch in das ursprüngliche System des Gesetzes sowie seinen Sinn und Zweck ein.
Sel[X.]st wenn a[X.]er ein Vertrauenstat[X.]estand angenommen würde, läge ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip nicht vor, weil das Vertrauen a[X.]geschwächt gewesen und das Sozialversicherungsrecht von vornherein nicht veränderungsfest sei. Auch [X.]estehe [X.]ei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen verfassungsrechtlich die Möglichkeit, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten.
c) Die vorläufige [X.] verstoße schließlich nicht gegen das Gleichheitsge[X.]ot des Art. 3 A[X.]s. 1 [X.].
Die von der vorläufigen [X.] Betroffenen einerseits und die Versicherten der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung andererseits würden nicht ungleich [X.]ehandelt; vielmehr werde die Gleich[X.]ehandlung mit den ü[X.]rigen Versicherten hergestellt. Zu [X.]erücksichtigen sei, daß Sozialpflichtversicherten (gege[X.]enenfalls mit Ansprüchen aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung) Rentenansprüche in einer Höhe von ü[X.]er 2.000 [X.] monatlich zum [X.]punkt des Inkrafttretens des Anspruchs- und Anwartschaftsü[X.]erführungsgesetzes nicht zur Verfügung standen. Eine Ein[X.]eziehung dieses Personenkreises in die Begrenzungsregelung hätte "ins Leere gegriffen". Außerdem sei das tatsächlich erzielte Einkommen nur [X.]is zur Beitrags[X.]emessungsgrenze zugrunde zu legen.
§ 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG stre[X.]e eine Gleich[X.]ehandlung mit Pflichtversicherten im Westen und mit Zusatzversorgungs[X.]erechtigten an, die vor dem 19. Mai 1990 aus der [X.] ü[X.]ergesiedelt seien und nach Fremdrentenrecht [X.]ehandelt würden. Außerdem werde mit dem Höchst[X.]etrag an die Versorgungshöhe angeknüpft, die Angehörige der Altersversorgung der Intelligenz grundsätzlich hätten erreichen können. Zu weiteren Differenzierungen innerhal[X.] der Gruppe der von der vorläufigen [X.] Betroffenen ha[X.]e keine Veranlassung [X.]estanden.
2. Die [X.] von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. ([X.]) hält die Höchst[X.]etragsregelung des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG für verfassungswidrig.
a) Nach dem [X.] der [X.] zur [X.] [X.]estehe eine Verpflichtung zur Fortführung der Versorgungsleistungen, die keinem geringeren Grundrechtsschutz unterlägen als das dingliche Eigentum. Die Herstellung der staatlichen Einheit ha[X.]e den zwischen den Generationen [X.]estehenden Versorgungsvertrag nicht unter[X.]rochen. Generationenverträge seien zwar modifizier[X.]ar, a[X.]er unteil[X.]ar und unkünd[X.]ar. Die Leistungen, die in der [X.] er[X.]racht worden seien, müßten deshal[X.] im Wege der Fiktion als in einem Versicherungssystem des Gesamtstaates er[X.]racht angesehen werden. Der [X.] könne nicht dazu führen, daß nur die Beitragszahler dem gesamtdeutschen [X.] [X.]eigetreten seien, die Leistungsempfänger a[X.]er ausgegrenzt würden. Der Grundsatz der Proportionalität von Versicherungsleistung und Le[X.]ensar[X.]eitsleistung stehe nicht zur Disposition. Insoweit ge[X.]e es eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesamtstaates zu einer umfassenden "Nachversicherung".
[X.]) Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Begrenzungsregelung stützt sich die [X.] weitgehend auf die Gutachten und Stellungnahmen der Professoren [X.] und [X.] sowie das Gutachten von Professor Dr. Rürup und Dr. [X.]. In [X.] Äußerungen sei [X.]ei Differenzen in Einzelfragen die Höchst[X.]etragsregelung des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG als verfassungswidrig, jedenfalls als verfassungsrechtlich [X.]edenklich angesehen worden. Ergänzend fügt die [X.] hinzu, die von der vorläufigen [X.] und den anderen Begrenzungsregelungen Betroffenen müßten mit Rentenzahl[X.]eträgen auskommen, die auch [X.]ei weit ü[X.]erdurchschnittlichen [X.]eruflichen Leistungen und Qualifikationen einer Durchschnittsrente entsprächen und teilweise unter dem Niveau derjenigen eines qualifizierten Fachar[X.]eiters lägen.
Art. 30 A[X.]s. 5 [X.] ha[X.]e den Vollzug des Rentenangleichungsgesetzes vorausgesetzt. Dort sei [X.]ereits eine Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.] vorgesehen gewesen. Mit Rücksicht darauf hätten die Bürger der [X.] darauf vertrauen dürfen, daß ihre Ansprüche und Anwartschaften nicht einer Beurteilung nach Maßga[X.]e völlig neuer Bewertungsmaßstä[X.]e unterworfen würden. Die [X.] nach § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG ha[X.]e die [X.]etroffenen Rentner ü[X.]errascht, weil noch mit der [X.] nach den [X.]en die Weiterzahlung des ursprünglichen Betrages [X.]estätigt worden sei. Das verstoße gegen Art. 14 [X.].
Die Bestimmungen des Art. 30 A[X.]s. 5 [X.] und der Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 3 [X.] legitimierten eine Schlechterstellung von Ansprüchen aus Zusatz- und [X.]n gegenü[X.]er solchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht. Art. 3 A[X.]s. 1 [X.] sei daher verletzt. Die Behauptung, Eingriffe in das Leistungsrecht erfolgten zum Zwecke der "Beseitigung politischer Vergünstigungen", stimme mit den Tatsachen nicht ü[X.]erein.
3. Auch die Vereinigung für die gerechte Angleichung der Altersversorgung von Hochschullehrern in den neuen und alten [X.]ländern sieht die zur Prüfung gestellte Vorschrift als verfassungswidrig an. Sie [X.]efaßt sich jedoch im Schwerpunkt mit der dem § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG zugrundeliegenden Entscheidung des Gesetzge[X.]ers, Ansprüche und Anwartschaften von Hochschullehrern aus deren Zusatzversorgungssystem ausschließlich in die gesetzliche [X.] zu ü[X.]erführen.
Diese sogenannte Systementscheidung verstoße gegen das Grundgesetz, weil sie die Zusatzversorgung als "zweite Säule" der Alterssicherung restlos [X.]eseitige und die Altersversorgung von Professoren, die aufgrund ihrer Aus[X.]ildung und ihrer Leistung höhere Bezüge und eine höhere Altersversorgung erhalten hätten, auf das Niveau derjenigen eines Assistenten a[X.]senkten. Nach dem [X.] hätten Ansprüche und Anwartschaften ü[X.]erführt, also lediglich auf ein anderes System umgestellt werden sollen. Statt dessen ha[X.]e der Gesetzge[X.]er die Zusatzversorgungen später liquidiert.
Wie die gesetzliche [X.] in den alten [X.]ländern, die Versorgung der Beamten und die Zusatzversorgung des [X.] und der Länder hätten auch die Sozialpflichtversicherung der [X.], die Freiwillige Zusatzrentenversicherung und die [X.] auf dem [X.] [X.]eruht. Wie dort sei auch in der [X.] eine Kapital[X.]ildung nicht erfolgt. Die Renten der Ruheständler seien jeweils durch die Beiträge der jüngeren Generation finanziert worden. Auf diese Weise ha[X.]e man seinerzeit in der [X.] die Gleich[X.]ehandlung mit den in der [X.] emeritierten Professoren erreicht. Mit der Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.] seien in der [X.] gezahlte Beiträge als rentenwirksam anerkannt worden, o[X.]wohl diese nicht zur Kapital[X.]ildung gedient hätten. Damit sei der [X.] aufrechterhalten ge[X.]lie[X.]en. Berücksichtigt werden müsse auch, daß noch [X.]erufstätige Hochschullehrer aus der [X.], die nicht in das Beamtenverhältnis ü[X.]ernommen worden seien, [X.]is zur Beitrags[X.]emessungsgrenze Zahlungen in die [X.] leisteten und dadurch ihrerseits den [X.] vollzögen.
Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 14 [X.] vor, das in die [X.] "ausgestrahlt" ha[X.]e. Versorgungszusagen der [X.] seien kein Akt der Fürsorge gewesen, sondern Äquivalent für verdiente Werktätigkeit. Unter Berücksichtigung der [X.]isherigen Rechtsprechung des [X.]s zu Art. 14 [X.] unterfielen solche Versorgungszusagen dem Eigentumsschutz.
In der mündlichen Verhandlung ha[X.]en sich geäußert: der Kläger, die [X.]regierung, der Ver[X.]and Deutscher [X.]sträger, die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. ([X.]) sowie die Vereinigung für die gerechte Angleichung der Altersversorgung von Hochschullehrern in den neuen und alten [X.]ländern. Als Sachverständige hat der Senat den Direktor [X.]ei der Deutschen [X.][X.]ank Dr. König, [X.], und Professor Dr. [X.], [X.], gehört.
Ü[X.]er die zulässige Vorlage kann in der Sache entschieden werden. Dagegen ist die [X.][X.]eschwerde teilweise unzulässig. Soweit sich der Kläger mit ihr gegen das Urteil des [X.] vom 13. Fe[X.]ruar 1995 und die diesem zugrundeliegenden Bescheide der [X.]versicherungsanstalt für Angestellte wendet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 90 A[X.]s. 2 Satz 1 BVerf[X.]). Das gleiche gilt, soweit sich die [X.][X.]eschwerde darü[X.]er hinaus gegen den Bescheid der [X.]versicherungsanstalt für Angestellte ü[X.]er die Neu[X.]erechnung der Rente vom 7. Dezem[X.]er 1994 richtet.
Die mit dem Vorlage[X.]eschluß zur Prüfung gestellte vorläufige [X.] in § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG verstößt gegen Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.].
Die Regelung ist vornehmlich an diesem Grundrecht zu messen. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des [X.]es zur Ü[X.]erführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und [X.]n der [X.] in die gesetzliche [X.] tritt Art. 3 A[X.]s. 1 [X.] ergänzend hinzu.
1. Die in der [X.] erwor[X.]enen und im [X.] nach dessen Maßga[X.]en als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n genießen den Schutz des Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.].
a) Für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungs[X.]ereich des Grundgesetzes erwor[X.]en worden sind, ist der Eigentumsschutz seit langem anerkannt. Wie das [X.] seit seinem Urteil vom 28. Fe[X.]ruar 1980 ([X.] 53, 257 <289 ff.>) in ständiger Rechtsprechung annimmt, erfüllen die gesetzlich [X.]egründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen eine [X.] Funktion, deren Schutz gerade Aufga[X.]e der Eigentumsgarantie ist, und weisen auch die konstitutiven Merkmale des Eigentums im Sinne von Art. 14 [X.] auf.
Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufga[X.]e zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Le[X.]ens zu ermöglichen. In der modernen [X.]erlangt der Großteil der Bevölkerung seine wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Ar[X.]eitsertrag und die daran anknüpfende, solidarisch getragene Altersversorgung, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war. Insoweit sind die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der [X.] an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten und verlangen daher densel[X.]en Grundrechtsschutz, der dieser zukommt.
Rentenansprüche und -anwartschaften tragen als vermögenswerte Güter auch die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Sie sind dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen [X.]estimmt. Auch kann er im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie ein Eigentümer darü[X.]er verfügen. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung des Versicherten mit[X.]estimmt, wie dies vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet. Die Berechtigung steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als [X.]esonderer [X.] für die [X.] anerkannt ist. Sie [X.]eruht damit nicht allein auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt und der mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnimmt. Sie dient schließlich auch zur Sicherung seiner Existenz (vgl. [X.] 69, 272 <300 f.>; stRspr).
[X.]) Für die in der [X.] [X.]egründeten und im [X.]punkt ihres [X.]s zur [X.] [X.]estehenden Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und [X.]n kann im Grundsatz nichts anderes gelten.
aa) Sie nehmen als Rechtspositionen, die der [X.] grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art. 14 [X.] teil. Zwar entfaltet Art. 14 [X.] seine Schutzwirkung nur im Geltungs[X.]ereich des Grundgesetzes. Dieser erstreckte sich vor der Vereinigung der [X.]eiden deutschen [X.] nicht auf das Ge[X.]iet der [X.]. Das Grundgesetz trat dort mit dem [X.] auch nicht rückwirkend in [X.]. Bis zum [X.] genossen daher die in der [X.] erwor[X.]enen Rentenansprüche und -anwartschaften nicht den Schutz von Art. 14 A[X.]s. 1 [X.]. Mit dem [X.] und der Anerkennung durch den [X.] gelangten sie jedoch wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutz[X.]ereich dieses Grundrechts (vgl. [X.] 91, 294 <307 f.>).
Im [X.] ist [X.]estimmt, daß die in den Versorgungssystemen der [X.] erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften ohne Rücksicht auf Grund und Art ihrer Entstehung in das gesamtdeutsche Rechtssystem zu ü[X.]ernehmen und durch weitere Regelungsschritte in die gesetzliche [X.] zu ü[X.]erführen sind. Zwar sieht der Vertrag vor, daß die im [X.]punkt seines Inkrafttretens noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1991 zu schließen sind. Dadurch sollen jedoch die in diesen Versorgungssystemen erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften nicht zum Erlöschen ge[X.]racht werden. Vielmehr tritt die [X.]repu[X.]lik [X.] in die nach den Versorgungsordnungen der Zusatz- und [X.] [X.]egründeten leistungsrechtlichen Beziehungen grundsätzlich ein (vgl. für andere fortgeführte Rechtsverhältnisse auch [X.] 84, 133 <147>; 85, 360 <373>; 91, 294 <309>; 95, 267 <305, 306 f.>). Die Versorgungssysteme wurden dementsprechend [X.]is zur Ü[X.]erführung der darin erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften in die [X.] und [X.]is zur Anpassung an die allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung weitergeführt. Verantwortlich für die Er[X.]ringung der Leistungen waren [X.]is zu dieser Ü[X.]erführung die jeweiligen Funktionsnachfolger der Versorgungssysteme (Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. c [X.]).
[X.][X.]) Die Ansprüche und Anwartschaften, die in den Zusatz- und [X.]n der [X.] erwor[X.]en worden waren, weisen auch die wesentlichen Merkmale des Eigentums im Sinne von [ref=e89af[X.]ad-e37c-4635-addc-890657e60f[X.]3]Art. 14 [X.]] auf.
Sie waren in ähnlicher Weise wie entsprechende Rechtspositionen der westdeutschen gesetzlichen [X.] den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten zur Sicherung ihrer Existenz. Auch fehlte es ihnen, wenn man die [X.]esonderen Gege[X.]enheiten des Alterssicherungssystems der [X.] [X.]erücksichtigt, nicht an einer nennenswerten Eigenleistung. Nicht nur zur Sozialpflichtversicherung und zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung wurden Beiträge entrichtet. Auch Ar[X.]eitnehmer, die Zusatz- und [X.]n angehörten, ha[X.]en vielfach Beiträge gezahlt, die [X.]is zu 10 vom Hundert der Bruttoentgelte erreichen konnten. Allerdings galt dies nicht ausnahmslos. Soweit eine Beitragspflicht [X.]estand, waren die Beiträge ü[X.]erdies teilweise niedrig und der zugesagten Versorgungsleistung nicht adäquat. Diese Besonderheiten stehen jedoch der eigentumsrechtlichen Schutzwürdigkeit nicht entgegen.
Wie das [X.] [X.]ereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgeho[X.]en hat, [X.]eruht der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Ar[X.]eitsleistung der Versicherten mit[X.]estimmt ist, die in den einkommens[X.]ezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck findet (vgl. [X.] 69, 272 <301>). Es hat deshal[X.] nicht nur vom Versicherten sel[X.]st gezahlte Beiträge, sondern auch die Ar[X.]eitge[X.]eranteile zur gesetzlichen [X.] den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Ar[X.]eitnehmers zugerechnet (vgl. [X.] 69, 272 <302>). Der Annahme einer nicht unerhe[X.]lichen Eigenleistung steht danach nicht von vornherein entgegen, daß eine [X.]e Position - e[X.]enso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Su[X.]ventionen oder Steuererleichterungen erwor[X.]en wurden - auch oder ü[X.]erwiegend auf staatliche Gewährung zurückgeht, wenn der Versicherte sie jedenfalls als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition [X.]etrachten kann (vgl. [X.] 69, 272 <301>).
Im Hin[X.]lick auf die [X.]esonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der [X.] kommt daher der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßge[X.]lich durch Ar[X.]eitsleistung erwor[X.]en wurden. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Ar[X.]eitsleistung wurde im Entlohnungssystem der [X.] auf vielfache Weise hergestellt. In einigen Zusatzversorgungsregelungen war die Bedeutung der [X.]eruflichen Leistungen und Ar[X.]eitserfolge ausdrücklich hervorgeho[X.]en und als Rechtfertigung für die Höhe der Versorgung genannt (vgl. § 9 A[X.]s. 1 der Verordnung ü[X.]er die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der [X.] vom 12. Juli 1951, [X.]). Teilweise sollten Zusagen einer verhältnismäßig hohen Altersversorgung auch fehlende leistungsgerechte Entlohnung ausgleichen, da der Staat aufgrund seiner Finanzlage leistungsgerechte Ar[X.]eitsentgelte nicht durchweg zahlen konnte (vgl. [X.], [X.], [X.] <351 f.>).
Häufig stand den Berechtigten die Eingliederung in ein Zusatzversorgungssystem nicht frei. E[X.]ensowenig hatten sie Einfluß darauf, o[X.] und in welcher Höhe für ihre Zusatzversorgung eigene Beiträge aufzu[X.]ringen waren. Vorteile im Bereich der Sozialversicherung, wie [X.]eispielsweise Beitragsfreiheit oder geringe Beitragshöhe [X.]ei Professoren und hauptamtlichen Mitar[X.]eitern des Staatsapparats, dienten vielfach zum Ausgleich der höheren Besteuerung dieser Berufsgruppen. Dies hat der Sachverständige Professor Dr. [X.] in der mündlichen Verhandlung dargelegt. In jedem Fall knüpfte die Bereitstellung von [X.] an die er[X.]rachte Ar[X.]eitsleistung der Versicherten an und wurde nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt stammten. Solche Erwägungen liegen auch in der [X.] den Leistungen der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder und den ergänzenden Direktversicherungen durch die Ar[X.]eitge[X.]er zugrunde.
Der Anerkennung der in der [X.] erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften als hinreichendes Su[X.]strat des Eigentumsrechts mit der Folge, daß sie durch den [X.] in den Schutz[X.]ereich von Art. 14 [X.] gelangten, steht die Rechtsprechung des [X.]s zum Fremdrentenrecht nicht entgegen (vgl. [X.] 29, 22 <33 f.>; 53, 164 <176>). Danach ha[X.]en Ü[X.]ersiedler aus der [X.] allein durch das Fremdrentengesetz einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten. Diese Rechtsprechung [X.]eruhte a[X.]er auf der vollständig anderen Rechtslage vor dem [X.]. Solange die [X.] [X.]estand, konnten Renten[X.]erechtigte aus densel[X.]en Beitragszeiten Rentenansprüche alternativ in [X.]eiden Ge[X.]ieten geltend machen. In der [X.] war das Folge des Eingliederungsprinzips. [X.] waren durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen (vgl. hierzu [X.] 95, 143 <155 f., 161>). Da der Bezug einer Leistung nach [X.]die in der [X.] erwor[X.]ene Rechtsposition als [X.] un[X.]erührt ließ, fand nach damaliger Rechtslage keine Ü[X.]erführung von Ansprüchen und Anwartschaften statt. Erst die mit Art. 20 des [X.] eingeleitete Entwicklung hat zur Ü[X.]ernahme der in der [X.] erwor[X.]enen Rechtspositionen und ihrer Anerkennung in Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] [X.] geführt.
c) Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenansprüchen und -anwartschaften a[X.]er nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des [X.]es erhalten ha[X.]en.
Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergi[X.]t, die nach [ref=17027ed6-c79a-43e0-aca9-fe97f73f[X.][X.][X.]0]Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]] Sache des Gesetzge[X.]ers ist (vgl. [X.] 53, 257 <292>). Der Gesetzge[X.]er genießt da[X.]ei a[X.]er keine völlige Freiheit. Er muß vielmehr die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungs[X.]efugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören (vgl. [X.] 37, 132 <140>), achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Doch variiert sein Spielraum da[X.]ei je nach dem Anteil personaler und [X.]r Komponenten des Eigentumso[X.]jekts.
Diese Grundsätze gelten auch für die Ausgestaltung von [X.]en durch den [X.], die auf Ar[X.]eits- und Beitragsleistungen in der [X.] zurückgehen. Zwar sind diese Rechtspositionen erst aufgrund des Vertrages und mit seinem Wirksamwerden dem Schutz von Art. 14 [X.] unterstellt worden. Das ändert a[X.]er nichts daran, daß der Gesetzge[X.]er [X.]ei der Ratifikation des [X.]es an das Grundgesetz ge[X.]unden war. Inhalts- und Schranken[X.]estimmungen, die mit Art. 14 A[X.]s. 1 [X.] unverein[X.]ar sind, durfte er deswegen nicht erlassen (vgl. [X.] 91, 294 <308 f.>).
Allerdings kommt dem Gesetzge[X.]er [X.]ei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und -anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt [X.]n Bezug (vgl. im einzelnen [X.] 53, 257 <292 f.>). Deswegen verleiht Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] dem Gesetzge[X.]er auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu [X.]eschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. [X.] 53, 257 <293>). Allerdings verengt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maß, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind.
Der [X.]sgesetzge[X.]er fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vor, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzge[X.]ung der [X.] erhalten hatten, welche den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihr auch nicht gemessen werden kann. In den Geltungs[X.]ereich des Grundgesetzes traten diese Rechtspositionen aufgrund ihrer Anerkennung durch den [X.]sgesetzge[X.]er, der die [X.]s[X.]edingungen und -folgen festlegte, und mit den Maßga[X.]en ein, die dieser in Ausü[X.]ung seiner Befugnis aus [ref=afd65525-c5d5-4[X.]2[X.]-[X.]93c-f8daf6c2fe88]Art. 14 A[X.]s. 1 und 2 [X.]] für sie festgesetzt hatte.
2. Außer an Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] war der Gesetzge[X.]er [X.]ei der Ü[X.]erführung der Rentenansprüche und -anwartschaften auch an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 A[X.]s. 1 [X.] ge[X.]unden. Dieser ge[X.]ietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu [X.]ehandeln. Damit ist dem Gesetzge[X.]er allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt jedoch das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders [X.]ehandelt als eine andere, o[X.]wohl zwischen [X.]eiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht [X.]estehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 87, 1 <36>; 92, 53 <68 f.>; 95, 143 <154 f.>; 96, 315 <325>). Sein Gestaltungsraum ist a[X.]er [X.]ei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen [X.] und der Ü[X.]erführung der im [X.]sge[X.]iet erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften [X.]esonders weit (vgl. [X.] 95, 143 <157 f.>).
Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Vorschrift des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht schon deswegen verfassungswidrig, weil die Grundentscheidung, die der [X.] in Anlage [X.] Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 1 und 3 getroffen hat (sogenannte Systementscheidung) und auf der § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG fußt, verfassungswidrig wäre. Diese ist [X.]ei verfassungskonformer Auslegung vielmehr mit dem Grundgesetz verein[X.]ar.
1. Während sich für Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung die Altersversorgung nach der Eingliederung in die gesetzliche [X.] durch die Umrechnung der in der [X.] [X.]ezogenen Ar[X.]eitsentgelte oder Ar[X.]eitseinkommen auf Westniveau, die kontinuierliche Dynamisierung der Renten und das stetige Steigen des aktuellen [X.] (Ost) ver[X.]essert hat, wirkt sich die Ü[X.]erführung für viele Angehörige der Versorgungssysteme trotz der auch ihnen zugutekommenden Dynamisierung nachteilig aus. Das [X.]eruht darauf, daß die Beitrags[X.]emessungsgrenze hohe Ar[X.]eitsverdienste kappt und das [X.] in der gesetzlichen [X.] von etwa 90 auf etwa 70 vom Hundert des im Le[X.]ensdurchschnitt erreichten Verdienstes a[X.]gesenkt wird.
2. Die Grundentscheidung widerspricht [X.]ei verfassungskonformer Auslegung nicht [ref=[X.]-47[X.]7-ac6f-4e914ef41ec5]Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]].
a) Aus Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] ergi[X.]t sich keine Verpflichtung des Gesetzge[X.]ers, das Altersversorgungssystem der [X.] einschließlich der Zusatz- und [X.][X.]eizu[X.]ehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das [X.]ssystem der [X.] einzugliedern. Darin liegt keine A[X.]schwächung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gegenü[X.]er der Bevölkerung der [X.]. Auch das Rentensystem der [X.] genießt als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, sondern könnte vom Gesetzge[X.]er auf andere Grundlagen gestellt werden.
Bei den mit einem solchen Systemwechsel ver[X.]undenen Ü[X.]ergangspro[X.]lemen für diejenigen Personen, die [X.]ereits Ansprüche oder Anwartschaften erwor[X.]en ha[X.]en, muß freilich die Eigentumsgarantie des Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] [X.]erücksichtigt werden. Diese verleiht der individuellen Rechtsposition a[X.]er keinen a[X.]soluten Schutz. Das gilt ins[X.]esondere, wenn der Gesetzge[X.]er vor der Aufga[X.]e steht, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der [X.] anzupassen. Er ist da[X.]ei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der [X.] so zu [X.]ehandeln, als hätten sie ihre Erwer[X.]s[X.]iographie in der [X.] zurückgelegt (vgl. [X.] 84, 90 <122 f.>; 95, 267 <309>).
Inhalt und Schranken des Eigentums werden gemäß Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] vom Gesetzge[X.]er [X.]estimmt, der da[X.]ei nach Art. 14 A[X.]s. 2 [X.] die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu [X.]eachten hat. Diese Befugnis schließt auch Änderungen erwor[X.]ener Rechtspositionen ein. Das gilt nicht nur für die im [X.] anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der [X.], es ist auch für diejenigen aus der [X.] un[X.]estritten (vgl. [X.] 53, 257 <293>; 69, 272 <304>). Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] läßt es jedoch nicht zu, daß die Umstellung mit Ein[X.]ußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und [X.]en in unzumut[X.]arer Weise schmälern.
[X.]) Unter diesem Gesichtspunkt [X.]egegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzge[X.]er die in der [X.] erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen [X.] stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der [X.]etrie[X.]lichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in [X.] gleichen, ersetzt hat. Dassel[X.]e gilt für die weitere A[X.]senkung des [X.]s dadurch, daß die versicherten Ar[X.]eitsentgelte oder Ar[X.]eitseinkommen nur [X.]is zur Beitrags[X.]emessungsgrenze [X.]erücksichtigt werden. Beide Schritte wahren den Bezug zur persönlichen Ar[X.]eitsleistung und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Ü[X.]erführung als Ganzes dient einem wichtigen Gemeinwohl[X.]elang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzier[X.]arkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten [X.]lei[X.]t. Die Erstreckung der Beitrags[X.]emessungsgrenze auf die ü[X.]erführten Leistungen ist durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die [X.] der [X.] vorgeprägt und könnte nicht entf[X.], ohne daß das Rentensystem gesprengt würde.
c) Die A[X.]senkung ist im Regelfall auch verhältnismäßig. Denn der Gesetzge[X.]er hat durch die [X.] in Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 4 und 5 [X.] das Ü[X.]erführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zugunsten der von der A[X.]senkung Betroffenen ergänzt. Damit soll verhindert werden, daß es im Zuge der Schließung der Versorgungssysteme und der Ü[X.]erführung der darin erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche [X.] für Rentner und rentennahe Jahrgänge im Erge[X.]nis zu einer unverhältnismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen kommt. Diese Funktion setzt allerdings voraus, daß mit der [X.] eine Rechtsgrundlage für konkrete sozialrechtliche Ansprüche geschaffen worden ist. In diesem Sinne wird sie vom vorlegenden Gericht auch verstanden (vgl. o[X.]en unter A II 1 c [X.][X.]). [X.]rechtliche Bedenken [X.]estehen dagegen nicht.
d) Solange der Zahl[X.]etrag auch wertmäßig die durch die Ü[X.]erführung verursachten Ein[X.]ußen ausgleicht, werden die vom Systemwechsel Betroffenen nicht unverhältnismäßig [X.]elastet.
Im Normalfall konnte die [X.] diese Ausgleichsfunktion auch erfüllen. Sie ü[X.]er[X.]rückte meist nur einen kurzen [X.]raum, [X.]is die dynamisierte Rente nach dem [X.] den Zahl[X.]etrag ü[X.]erstieg. Damit wurde der in der [X.] erreichte [X.] nicht nachhaltig verschlechtert.
Bei höherverdienenden Berechtigten aus Zusatz- und [X.]n, wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens, kann sich die Anwendung der Vorschriften des [X.]es allerdings dahin auswirken, daß für einen langen [X.]raum oder gar auf Dauer nur der in § 307 [X.] A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] garantierte Zahl[X.]etrag geleistet wird, weil der Monats[X.]etrag der nach dem [X.] auf der Grundlage der Beitrags[X.]emessungsgrenze [X.]erechneten Rente diesen vorerst nicht oder sogar niemals erreicht. Damit würde das Versorgungsniveau dieser Personengruppe trotz nominal gleich[X.]lei[X.]enden Zahl[X.]etrags schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung a[X.]sinken. Darü[X.]er hinaus träte inflations[X.]edingt eine fortlaufende Wertverringerung der Sozialleistung ein. Unter diesen Umständen könnte die im [X.] enthaltene [X.] die ihr zugedachte Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht mehr erfüllen. Das entspräche nicht den Intentionen des [X.]es, denn die Garantie der Weiterzahlung des für Juli 1990 geltenden Betrags nach Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 4 und 5 [X.] sollte lediglich als Ü[X.]ergangsmaßnahme [X.]is zur endgültigen Eingliederung in die gesetzliche [X.] dienen.
Diese war auf das [X.] [X.]ezogen, das [X.]ei A[X.]schluß des [X.]es [X.]ereits verkündet, a[X.]er noch nicht in [X.] getreten war. Seinen Regelungen, nicht denen der Reichsversicherungsordnung, sollten die Renten und Rentenanwartschaften aus der [X.] unterstellt werden. Damit stand zugleich die Dauer der Ü[X.]ergangszeit fest; sie endete mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1992. Bis dahin waren eigenständige Anpassungsschritte in den neuen Ländern unvermeidlich. Die damit ver[X.]undenen Nachteile für [X.] waren im Hin[X.]lick auf die [X.]evorstehende Anpassung zumut[X.]ar. A[X.] dem [X.]punkt der Ü[X.]erführung aller Renten in die gesetzliche [X.] mußten sie a[X.]er nicht mehr hingenommen werden. Anderenfalls kämen die Betroffenen nicht in den Genuß zweier grundlegender Charakteristika der [X.]. Zum einen wäre nicht gewährleistet, daß die durch Le[X.]ensleistung erreichte relative Position innerhal[X.] der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten [X.]lei[X.]t; zum anderen wären diese Personen auf Dauer von der Dynamisierung, die seit 1957 zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen [X.] gehört, ausgeschlossen.
[X.], daß die Garantie des [X.]es auf einen [X.]estimmten Zahl[X.]etrag [X.]ezogen ist, steht seiner Dynamisierung nach der Rentenü[X.]erführung nicht entgegen. Der [X.] hat an eine Größe angeknüpft, die den Stand der einzelnen Rentenansprüche und -anwartschaften im Rentengefüge der [X.] widerspiegelte. Damit markierte er nach Anerkennung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und [X.]n durch den [X.]sgesetzge[X.]er auch eine [X.] der aus diesen Systemen Begünstigten im Verhältnis zu den Positionen der ü[X.]rigen Rentner. Diese Position hatte sich [X.]ereits durch die zweimalige Anhe[X.]ung der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung um jeweils 15 vom Hundert durch die [X.]eiden [X.]en verschlechtert, von denen Berechtigte aus Zusatz- und [X.]n mit hohen Ansprüchen nicht profitierten.
Nach dem Ende der [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1991 dauernden Ü[X.]ergangsphase konnte sich der Gesetzge[X.]er, ohne diesen Personenkreis unverhältnismäßig zu [X.]elasten, nicht mehr auf die weite Gestaltungsfreiheit [X.]erufen, die ihm [X.]ei Ü[X.]ergangsregelungen zukommt. Der Verzicht auf die Dynamisierung der Leistungen würde sonst einen für die Betroffenen nicht mehr zumut[X.]aren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche [X.]ewirken. Unter[X.]lie[X.]e die Dynamisierung für die [X.] aus Zusatz- und [X.]n, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes verringern. Wer - wie der Kläger - noch im [X.]punkt des [X.]s etwa das Achtfache einer Durchschnittsrente [X.]ezog, wäre schließlich auf das 1,8fache hera[X.]gestuft.
e) Dieses verfassungswidrige Erge[X.]nis läßt sich a[X.]er durch verfassungskonforme Auslegung vermeiden.
Nach Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 4 [X.] darf [X.]ei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahl[X.]etrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu er[X.]ringen war. Das erlau[X.]t ein Verständnis, nach dem der garantierte Zahl[X.]etrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist, wenn er für die davon [X.]etroffenen [X.] auch nach dem 31. Dezem[X.]er 1991 weiter Bedeutung [X.]ehält (vgl. § 307 [X.] A[X.]s. 3 Satz 2 [X.]), weil der Monats[X.]etrag der neu [X.]erechneten Rente diesen Betrag zum 1. Januar 1992 nicht erreicht.
Bei dieser Auslegung [X.]ehält die [X.] auf Dauer die ihr verfassungsrechtlich zukommende Ausgleichsfunktion; die Ein[X.]eziehung von [X.] in die gesetzliche [X.] nach dem [X.] verletzt dann auch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht (vgl. auch [X.], [X.]pro[X.]leme der Versorgungsü[X.]erleitung, 2. Aufl., 1994, S. 86 ff.). Die durch die A[X.]senkung auf das in der gesetzlichen [X.] [X.]estehende [X.] und die Anwendung der Beitrags[X.]emessungsgrenze [X.]ewirkte Verschlechterung der eigentumsgeschützten Rechtspositionen wird durch eine Dynamisierung der Renten für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. Januar 1992 ausgeglichen. O[X.] und inwieweit die im geltenden Recht allgemein vorgesehene Anpassung von Renten (vgl. § 63 A[X.]s. 7 [X.]) in den Schutz[X.]ereich des Art. 14 [X.] ein[X.]ezogen ist, ist hier nicht zu entscheiden.
3. Die Grundentscheidung ist [X.]ei verfassungskonformer Auslegung auch mit Art. 3 A[X.]s. 1 [X.] verein[X.]ar.
a) Die Entscheidung des Gesetzge[X.]ers, Zusatz- und [X.] der [X.] zu schließen und die darin erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften ausschließlich in die gesetzliche [X.] zu ü[X.]erführen, [X.]enachteiligt allerdings höherverdienende Versicherte der Versorgungssysteme gegenü[X.]er Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten [X.]ländern, die außer oder statt Ansprüchen oder Anwartschaften aus der gesetzlichen [X.] Ansprüche und Anwartschaften aus anderen Alterssicherungssystemen ha[X.]en und deshal[X.] im Alter auf einem höheren Niveau a[X.]gesichert sind.
Die genannte Personengruppe ist ü[X.]erdies im Vergleich zu solchen aus Zusatz- und [X.]n Berechtigten schlechtergestellt, deren Einkünfte unterhal[X.] oder an der Beitrags[X.]emessungsgrenze lagen und daher [X.]ei der Neu[X.]erechnung der Rente nach den Vorschriften des [X.] voll [X.]erücksichtigt werden. Zwar verlieren auch diese Berechtigten infolge der Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.] ihre Vollsicherung in Höhe von 90 vom Hundert des Nettoverdienstes. Jedoch verfügen sie nach A[X.]schluß der Rentenangleichung ü[X.]er eine gleich hohe Rente wie vergleich[X.]are westdeutsche Versicherte und werden damit jedenfalls [X.]esser [X.]ehandelt als höherverdienende Versicherte der Versorgungssysteme, die im Vergleich mit Angehörigen ihrer Berufsgruppen in den alten [X.]ländern wesentlich niedrigere Zahl[X.]eträge erhalten.
Gegenü[X.]er dem [X.]etroffenen Personenkreis [X.]evorzugt sind ferner Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie aus Zusatz- und [X.]n Berechtigte, die noch erwer[X.]sfähig und aus diesem Grund in der Lage sind, zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen [X.] oder statt dessen Anwartschaften und Ansprüche in einem anderen Versorgungssystem zu erwer[X.]en. Diese Gruppe kann sich noch auf die neue Versorgungslage einstellen und ihre Situation durch eine zusätzliche Maßnahme der Altersvorsorge ver[X.]essern.
[X.]) Die Ungleich[X.]ehandlung ist jedoch im wesentlichen durch gewichtige Gründe gerechtfertigt.
Die Berufsgruppen, die in der [X.]repu[X.]lik [X.] einerseits und der [X.] andererseits Ansprüche auf eine Versorgung ha[X.]en, die ü[X.]er die gesetzliche [X.] hinausgeht, sind nicht deckungsgleich. Sie unterscheiden sich nicht nur nach Ar[X.]eitsge[X.]ieten, Umfang und Qualifikation. Vielmehr fällt auch ins Gewicht, daß die westdeutschen Berechtigten in der Regel erhe[X.]lich höhere Beitragsleistungen für ihre ü[X.]er die Rente hinausgehende Versorgung geleistet ha[X.]en. Das steht einer Pflicht, höherverdienende Versicherte aus Zusatz- und [X.]n der [X.] rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in [X.] a[X.]hing, entgegen. Außerdem ist zu [X.]erücksichtigen, daß auch in der [X.] die als "zweite Säule" der Alterssicherung [X.]ezeichnete Zusatzversorgung in der Vergangenheit nicht jedermann zugänglich war.
Auch soweit der [X.]etroffene Personenkreis mit solchen Angehörigen von Versorgungssystemen ungleich [X.]ehandelt wird, die weiterhin erwer[X.]sfähig sind und daher ihre Versicherungs[X.]iographie noch günstig [X.]eeinflussen können, liegt kein Gleichheitsverstoß vor. Welche Elemente der zu ordnenden Le[X.]ensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleich[X.]ehandlung als maßge[X.]lich anzusehen sind, entscheidet grundsätzlich der Gesetzge[X.]er (vgl. [X.] 81, 108 <117>). Er [X.]lei[X.]t innerhal[X.] seiner Gestaltungs[X.]efugnis, wenn er es a[X.]lehnt, zu Lasten der [X.]oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksals[X.]edingten Umstand voll auszugleichen, daß Personen im erwer[X.]sfähigen Alter [X.]essere Chancen ha[X.]en als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden. Es ist mit [ref=63a112ad-06fa-4724-ac[X.]4-1e1c5a8aec46]Art. 3 A[X.]s. 1 [X.]] verein[X.]ar, daß die [X.]egünstigende Wirkung der [X.] nach dem [X.] auf [X.] und Rentenzugänge [X.]is zum 30. Juni 1995 [X.]egrenzt wurde.
c) Die Ungleich[X.]ehandlung wäre jedoch verfassungsrechtlich [X.]edenklich, wenn Personen mit Ansprüchen aus Versorgungssystemen, die in der [X.] ein höheres Einkommen [X.]ezogen ha[X.]en, für lange [X.]oder auf Dauer auf den garantierten Zahl[X.]etrag des [X.]es verwiesen wären, ohne daß dieser Betrag dynamisiert würde. Es [X.]esteht kein hinreichend gewichtiger Grund, [X.] aus der [X.] im Hin[X.]lick auf die Anpassung ihrer Renten unterschiedlich zu [X.]ehandeln, je nachdem, o[X.] sie einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten und ihr Einkommen die Beitrags[X.]emessungsgrenze ü[X.]erschritt oder o[X.] sie nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert waren.
Eine solche Differenzierung kann nicht damit gerechtfertigt werden, es handele sich [X.]ei den [X.]etroffenen Personen um solche mit Spitzeneinkommen, die mit dem garantierten Zahl[X.]etrag jedenfalls einen höheren Renten[X.]etrag erreichten, als ihnen aufgrund ihrer Versicherungs[X.]iographie nach den Bestimmungen des [X.] zustände. Den Vorschriften des [X.]es läßt sich nicht entnehmen, daß diese Unterschiede eingee[X.]net werden sollten. Er ist vielmehr so ausgestaltet, daß durch die Anknüpfung an Entgelte oder Beiträge und an die im Juli 1990 gezahlten Renten die Unterschiede im Versorgungsniveau zwischen Berechtigten aus Zusatz- und [X.]n einerseits und Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung andererseits aufrechterhalten [X.]lie[X.]en, als die Ansprüche und Anwartschaften insgesamt in die Rechtsordnung der [X.] ü[X.]erführt wurden. Mit diesen ausdifferenzierten Ü[X.]erführungsregelungen steht es im Widerspruch, wenn ein Teil der Leistungen aus Zusatz- und [X.]n für einen langen [X.]raum oder gar auf Dauer von einer [X.] ausgeschlossen ist.
Auch insoweit lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ü[X.]er die [X.] ausräumen. Wird eine Dynamisierung der Renten vorgenommen und die [X.] insoweit als Garantie des Realwertes verstanden (vgl. [X.], a.a.[X.]), so [X.]lei[X.]en auch in einer Art. 3 A[X.]s. 1 [X.] entsprechenden Weise die A[X.]stände erhalten, die zwischen dem [X.]Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der ü[X.]rigen Rentner der [X.] [X.]estanden. Denn mit der [X.]eschrie[X.]enen verfassungskonformen Auslegung wird für Berechtigte aus Zusatz- und [X.]n - e[X.]enso wie für alle anderen Rentner aus dem [X.]sge[X.]iet - der an die [X.]erufliche Stellung anknüpfende Le[X.]ensstandard aufrechterhalten, den sie im [X.]punkt der [X.] hatten.
[X.] ist mit 5:2 Stimmen ergangen.
Die zur Prüfung gestellte Norm des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG verletzt una[X.]hängig von der Grundentscheidung das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 [X.].
1. Der Gesetzge[X.]er war von der Beachtung dieses Grundrechts nicht durch Art. 135 a A[X.]s. 2 [X.] freigestellt. Nach dieser Vorschrift kann der [X.]gesetzge[X.]er [X.]estimmen, daß Ver[X.]indlichkeiten der [X.] oder ihrer Rechtsträger von der [X.] nicht oder nicht in voller Höhe erfüllt werden müssen. Ihre Anwendung kommt hier a[X.]er nicht in Betracht.
a) Das in Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 [X.] gewählte Regelungskonzept für die rechtliche Behandlung der in den Zusatz- und [X.]n [X.]egründeten Ansprüche und Anwartschaften [X.]erücksichtigt sel[X.]st [X.]ereits die Finanzier[X.]arkeit der damit ver[X.]undenen Ausga[X.]en durch die Haushalte des [X.] und der Länder (Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. d [X.]). Ver[X.]indlichkeiten kommen auf die öffentlichen Haushalte nur in dem Umfang zu, in dem die Mittel nicht im Umlageverfahren aufge[X.]racht werden. Eine Entlastung der öffentlichen Haushalte tritt [X.]ereits dadurch ein, daß [X.]ei der Bemessung der Rentenleistungen die Beitrags[X.]emessungsgrenze [X.]erücksichtigt wird (vgl. § 6 A[X.]s. 1 Satz 1 AAÜG in Ver[X.]indung mit Anlage 3). Der [X.] sieht weiter vor, daß im Zuge der Ü[X.]erführung ungerechtfertigte Leistungen a[X.]zuschaffen und ü[X.]erhöhte Leistungen a[X.]zu[X.]auen sind (Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 3 Nr. 1 [X.]). Zudem wird die [X.]e [X.] des [X.]es auf den Personenkreis der [X.] und [X.]estimmter rentennaher Jahrgänge [X.]egrenzt. Ne[X.]en dieser Spezialregelung ist für den allgemeinen Finanzierungsvor[X.]ehalt des Art. 135 a A[X.]s. 2 [X.] kein Platz.
[X.]) Es kommt hinzu, daß der Gesetzge[X.]er zu keinem [X.]punkt [X.]ei der Regelung der Rentenü[X.]erleitung von dieser Vorschrift Ge[X.]rauch gemacht hat.
Die Befreiungswirkung des Art. 135 a A[X.]s. 2 [X.] setzt voraus, daß der Gesetzge[X.]er die Nichterfüllung oder partielle Nichterfüllung von Ver[X.]indlichkeiten "[X.]estimmt" (Art. 135 a A[X.]s. 1 [X.]) und - durch [X.]gesetz - "das Nähere regelt" (Art. 134 A[X.]s. 4 [X.]). Als Ausnahme[X.]estimmung gestattet die Norm eine Nichterfüllung oder Teilerfüllung von Ver[X.]indlichkeiten nur dann, wenn dies erforderlich ist, um einer Gefährdung der staatlichen Aufga[X.]enerfüllung infolge ü[X.]ermäßiger Verschuldung zu [X.]egegnen (vgl. [X.], Die Befreiung von Ver[X.]indlichkeiten nach Art. 135 a A[X.]s. 2 [X.], 1998, [X.]). Grundsätzlich sind [X.]estehende Forderungen, wie das [X.] [X.]ereits zu Art. 135 a [X.] a.F. im Zusammenhang mit der Hinterlassenschaft des nationalsozialistischen Regimes festgestellt hat (vgl. [X.] 15, 126 <150>; 19, 150 <163>; 23, 153 <166>; 24, 203 <214>; 29, 413 <425, 429>; 41, 126 <152>), nach Maßga[X.]e des Möglichen zu [X.]erücksichtigen. Der Gesetzge[X.]er muß sich deshal[X.] entscheiden, o[X.] er von der Befreiungsvorschrift des [ref=225[X.]ac0f-9366-4e3[X.]-985e-d[X.]d97842da76]Art. 135 a A[X.]s. 2 [X.]] Ge[X.]rauch machen will.
Die Vorschriften ü[X.]er die Rentenü[X.]erleitung enthalten an keiner Stelle einen Hinweis darauf, daß er dies hier getan hat (vgl. auch Rürup/[X.], Gutachten zur Ü[X.]erführung der Ansprüche und Anwartschaften aus [X.]n der Anlage 1 Nr. 1 [X.]is 22 des AAÜG in die gesetzliche [X.] der [X.]repu[X.]lik [X.], 1993, S. 94 f.; [X.], NJW 1997, [X.]2712 <2717>). Daß Ver[X.]indlichkeiten aus [X.]n Sicherungssystemen der [X.] nicht in voller Höhe zu erfüllen sind, ist im [X.] nicht [X.]estimmt. Der [X.] spricht vielmehr davon, daß in der [X.] erwor[X.]ene Rentenansprüche und -anwartschaften zu ü[X.]erführen sind. Er normiert außerdem eine [X.] und stattet damit [X.]estimmte in der [X.] erwor[X.]ene Rentenansprüche und Rentenanwartschaften auch hinsichtlich ihrer Leistungshöhe mit einem Besitzschutz aus. E[X.]ensowenig sind das Renten-Ü[X.]erleitungsgesetz und seine Änderungsgesetze unter Anwendung des Art. 135 a A[X.]s. 2 [X.] ergangen. Deren Zweck [X.]esteht gerade darin, die Ü[X.]erleitung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu "[X.]ewirken" (vgl. [X.], [X.] der Intelligenz - [X.]rechtliche Pro[X.]leme der Rentenü[X.]erleitung in den neuen [X.]ländern, 1992, [X.]).
2. Der Gesetzge[X.]er hat in eine durch [[X.]-8c58-478a-9450-f12afcef378f]Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]] geschützte Rechtsposition (vgl. o[X.]en unter [X.]) eingegriffen, indem er in § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG angeordnet hat, daß der garantierte Gesamtzahl[X.]etrag aus Renten der [X.] und Leistungen [X.]estimmter [X.] für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. August 1991 auf einen Höchst[X.]etrag von 2.700 [X.] monatlich [X.]egrenzt wird. A[X.] diesem [X.]punkt wird dem Kläger ein Teil des ihm im [X.] zugesagten Gesamtzahl[X.]etrags in Höhe der Differenz zwischen 4.066 [X.] monatlich und dem Höchst[X.]etrag von 2.700 [X.] vorenthalten.
Der Eingriff hat erhe[X.]liches Gewicht. Infolge der "vorläufigen" [X.] wird in Wahrheit ein Teil des Gesamtzahl[X.]etrags auf Dauer vorenthalten, weil eine spätere Nachzahlung nach der geltenden Rechtslage nicht in Betracht kommt. Die Höchst[X.]etrags[X.]egrenzung des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG wirkt ü[X.]er die Besitzschutzregelung des § 307 [X.] A[X.]s. 3 Satz 2 [X.] fort. Der dadurch eintretende Verlust ist um so gravierender, je größer die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Zahl[X.]etrag ist und je länger es dauert, [X.]is die neu [X.]erechnete Rente aufgrund von [X.]en den durch den [X.] garantierten Zahl[X.]etrag erreicht.
3. Die Vorschrift des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG [X.]ewegt sich nicht mehr im Rahmen des [ref=3[X.]d4cae5-c30e-4cd6-[X.]9f5-cd9dfa82d745]Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]].
a) Der Gesetzge[X.]er hat [X.]ereits [X.]eim Erlaß des Anspruchs- und Anwartschaftsü[X.]erführungsgesetzes im [X.] die A[X.]senkung der im [X.] garantierten Zahl[X.]eträge damit [X.]egründet, die [X.] schaffe Besitzstände weit o[X.]erhal[X.] der theoretisch erreich[X.]aren Höchstrente der gesetzlichen [X.] und privilegiere so einen [X.]estimmten Personenkreis, der unter den politischen Rahmen[X.]edingungen der [X.] in hohe und höchste Funktionen ha[X.]e aufsteigen können. Deshal[X.] sei die Bei[X.]ehaltung der Besitzschutzregelung des [X.]es völlig unvertret[X.]ar (vgl. den Gesetzentwurf der [X.]regierung vom 11. April 1991, [X.] 197/91, [X.], und den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 23. April 1991, [X.] 12/405, [X.]).
Die Vorschrift des § 10 AAÜG sollte weiter die Renten und Zusatz- sowie Sonderversorgungen im Vorgriff auf die Erge[X.]nisse [X.]egrenzen, die sich aus der Ü[X.]erführung der individuell erwor[X.]enen Ansprüche und Anwartschaften unter Berücksichtigung der in §§ 6 und 7 AAÜG geregelten Begrenzungen der Einkommen hinsichtlich der Leistungshöhe erge[X.]en (vgl. den Gesetzentwurf der [X.]regierung, a.a.[X.], S. 148, und den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], a.a.[X.], S. 148). An diesen Zielen und ihrer Begründung hat der Gesetzge[X.]er [X.]ei der Ergänzung des § 10 AAÜG durch die hier angegriffene Regelung des A[X.]satzes 1 Satz 2 festgehalten (vgl. o[X.]en unter [X.]).
[X.]) Ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Rechtfertigung des durch § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG [X.]ewirkten Eingriffs ist damit nicht dargetan.
Die [X.] des [X.]es ist kein Leistungsversprechen, das der [X.]sgesetzge[X.]er aufgrund seines sozialpolitischen Ermessens a[X.]gege[X.]en hat. Sie erfüllt im Gefüge der ü[X.]erleitungsrechtlichen Vorschriften eine zentrale Schutzfunktion und trägt damit zu ihrer Angemessenheit [X.]ei. Zugunsten der [X.] und [X.]estimmter rentennaher Jahrgänge gleicht sie Nachteile aus, die sich aus der Entscheidung des [X.]es für die Ü[X.]erführung der Leistungen aus den Zusatz- und [X.]n der [X.] in die gesetzliche [X.] erge[X.]en (vgl. o[X.]en unter [X.]).
[X.] nach dient die [X.] damit in erster Linie dem Schutz von Rentenansprüchen und -anwartschaften o[X.]erhal[X.] der Höchstgrenzen der allgemeinen [X.]. Daß dieser Schutz in Einzelfällen Leistungen [X.]is zum Mehrfachen der Höchstrente erfassen würde, war unverkenn[X.]ar und ist vom Gesetzge[X.]er des [X.]es typisierend in Kauf genommen worden. E[X.]ensowenig hat der [X.]sgesetzge[X.]er verkannt, daß die [X.] auch privilegierten Personengruppen und ihren "ü[X.]erhöhten" Ansprüchen zugute kommen würde. Er hat sie ausdrücklich von dem Vor[X.]ehalt ausgenommen, daß ü[X.]erhöhte Leistungen a[X.]zu[X.]auen sind. Damit hat er dem Vertrauensschutz auch insoweit Vorrang eingeräumt (Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] Satz 4 und 5 [X.]). Ohne Hinzutreten neuer Umstände oder Erkenntnisse, die eine andere Sicht des Gesetzge[X.]ers sachlich rechtfertigen könnten, kann dieser Vertrauensschutz nicht [X.]eseitigt werden. Allein der Hinweis, daß er politisch nicht hinnehm[X.]ar sei, reicht jedenfalls nicht aus.
c) Andere Gemeinwohlgründe, die § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Die A[X.]senkung des Zahl[X.]etrags kann ins[X.]esondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen [X.] in der [X.] im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, ins[X.]esondere nach der [X.], anzupassen (vgl. dazu [X.] 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 74, 203 <214>; 75, 78 <98>; 95, 143 <162>). Die Höchst[X.]etragsregelung des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG kommt nicht der gesetzlichen [X.] zugute, weil die durch die Ü[X.]erführung entstehenden Mehraufwendungen vom [X.] und von den Ländern im [X.]sge[X.]iet getragen werden (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. d Satz 2 [X.]is 4 [X.]; § 15 AAÜG).
[X.][X.]) Zur Rechtfertigung der [X.] nach § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG kann a[X.]er auch der Gesichtspunkt einer Entlastung der Staatshaushalte des [X.] und der Länder nicht herangezogen werden. Die dadurch [X.]ewirkten Einsparungen f[X.] angesichts der Gesamtausga[X.]en der [X.]etroffenen öffentlichen Haushalte nicht entscheidend ins Gewicht. Die Zahl der [X.], die nach der Neufassung des § 10 A[X.]s. 1 AAÜG vorläufig auf einen monatlichen Zahl[X.]etrag von 2.700 [X.] [X.]egrenzt werden, liegt unter Tausend. Der monatliche Kappungs[X.]etrag [X.]ewegt sich [X.]ei durchschnittlich 610,95 [X.](vgl. [X.]). Bezogen auf den Monat August 1991 erga[X.] sich damit ein monatliches "Kappungsvolumen" von 583.475,25 [X.]. Die [X.]versicherungsanstalt für Angestellte hat mitgeteilt, daß der Umfang der auf § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG zurückgehenden Einsparungen nicht genau angege[X.]en werden könne. Sie hat in diesem Zusammenhang auf die Wirkung hingewiesen, die sich aus der Tatsache des Wegfalls von Renten erge[X.]e. Die Differenz zwischen garantiertem Zahl[X.]etrag und neu [X.]erechneter Rente infolge der jährlichen [X.]en verringere sich stetig; dadurch nehme die finanzielle Entlastung des Staatshaushalts fortlaufend a[X.] (vgl. auch [X.], a.a.[X.], S. 100).
4. Die auf die [X.] a[X.] dem 1. August 1991 zurückwirkende Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 [X.] ist nicht ausnahmsweise durch Art. 143 A[X.]s. 1 [X.] gerechtfertigt.
Art. 143 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] gestattet für eine Ü[X.]ergangszeit [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1992 vom Grundgesetz a[X.]weichendes Recht, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Weil mit Art. 143 A[X.]s. 1 und 2 [X.] eine schrittweise Ü[X.]erleitung des Rechts im [X.]eigetretenen Teil [X.]s in die vom Grundgesetz geforderte Rechtsordnung ermöglicht werden sollte (vgl. die Denkschrift zu Art. 4 Nr. 5 [X.], [X.] 11/7760, S. 355, 359), müssen die A[X.]weichungen [X.]eitritts[X.]edingt sein (vgl. [X.], in: v. Münch/[X.]<Hrsg.>, [X.], 3. Aufl., 1996, Art. 143 Rn. 7, und [X.], DVBl 1995, [X.] <505 f.>). Sie müssen sich zwangsläufig und unmittel[X.]ar aus der temporär unü[X.]erwindlichen Unterschiedlichkeit der Verhältnisse a[X.]leiten lassen (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 506; vgl. ferner [X.] 84, 133 <145, 156>). Nach der Denkschrift zu Art. 4 Nr. 5 [X.] (a.a.[X.]) trägt Art. 143 A[X.]s. 1 und 2 [X.] jenen Anpassungspro[X.]lemen Rechnung, die sich "infolge der unterschiedlichen Nachkriegsentwicklung der ehemaligen zwei deutschen [X.]" erge[X.]en.
Danach greift Art. 143 A[X.]s. 1 [X.] im vorliegenden Fall nicht ein. Denn der durch § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG vollzogene Grundrechtseingriff ist keine Folge unterschiedlicher Verhältnisse in [X.]eiden Teilen [X.]s. Er ist nicht [X.]eitritts[X.]edingt. Darü[X.]er hinaus war mit der Aufnahme der [X.] in den [X.] eine völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung im Sinne des Art. 143 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] [X.]ereits erreicht; diese Garantie weicht von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht a[X.], sondern trägt ihnen gerade Rechnung.
5. Die [X.]widrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift führt zu deren Nichtigerklärung (§ 82 A[X.]s. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerf[X.]). Eine Beschränkung auf die [X.]loße Unverein[X.]arerklärung, die dem Gesetzge[X.]er eine verfassungskonforme Neuregelung der Materie ermöglichte, scheidet nach der Art des festgestellten [X.]verstoßes aus. Die finanziellen Auswirkungen können ein A[X.]sehen von der Nichtigerklärung nicht rechtfertigen. Der Wegfall der [X.] [X.]etrifft eine verhältnismäßig kleine Zahl von [X.]. Auch vermindert sich der Mehraufwand an Rentenleistungen laufend vor allem durch die Dynamisierung der auf der Grundlage des [X.] [X.]erechneten Renten.
Die mit der [X.][X.]eschwerde mittel[X.]ar angegriffenen Vorschriften des - als [X.]recht fortgeltenden - § 23 A[X.]s. 1 [X.] sowie des § 6 1. [X.] und des § 8 2. [X.] sind mit dem Grundgesetz verein[X.]ar. Die auf sie gestützten und mit der [X.][X.]eschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer weder in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 [X.] noch in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 A[X.]s. 1 [X.].
Ein Verstoß gegen Art. 14 [X.] liegt nicht vor. Die gesetzge[X.]erische Entscheidung, den aus Rente und Zusatzversorgung [X.]estehenden Gesamtzahl[X.]etrag für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 3. Okto[X.]er 1990 [X.]is zur Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.] am 1. Januar 1992 nicht anzupassen, stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht dar.
1. Es kann im vorliegenden Fall offen[X.]lei[X.]en, o[X.] auch die Anpassung von [X.] vor dem 1. Januar 1992 dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz untersteht (vgl. [X.] und e). Denn der Gesetzge[X.]er hat sich mit der angegriffenen Norm jedenfalls im Rahmen seiner aus Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] folgenden Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten. Nach § 23 A[X.]s. 1 [X.] waren nur solche [X.] von einer [X.] ausgenommen, in denen eine Zusatzversorgung enthalten war. [X.] aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nahmen demgegenü[X.]er an Rentenerhöhungen teil (vgl. § 19 [X.]). In nominell unveränderter Höhe wurden lediglich Renten weitergezahlt, die schon seinerzeit wegen der darin enthaltenen Zusatzversorgung erhe[X.]lich - nämlich um einen Durchschnitts[X.]etrag von 457,53 [X.] (vgl. [X.] 11/8485, S. 8) - ü[X.]er der aus der [X.] [X.]ezogenen Rente lagen. Bestand [X.]ereits ein hohes Versorgungsniveau, so [X.]lie[X.] der Gesetzge[X.]er innerhal[X.] seiner - im Hin[X.]lick auf die Schwierigkeiten [X.]ei der Rechtsvereinheitlichung im Sozialversicherungsrecht [X.]esonders weiten - Gestaltungs[X.]efugnis, wenn er für Bezieher hoher Gesamtversorgungen während einer Ü[X.]ergangszeit auf [X.]en verzichtete.
Dagegen spricht nicht, daß die Ü[X.]erführungsfrist des Rentenangleichungsgesetzes im [X.] [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1991 verlängert worden ist (vgl. o[X.]en unter A I 3 [X.]), weil sich jedenfalls an der [X.]efristeten Fortgeltung des § 23 A[X.]s. 1 [X.] nichts ändern sollte. Die Regelung war auch deshal[X.] zumut[X.]ar, weil die Rentengewährung nach § 23 A[X.]s. 1 [X.] unter dem Vor[X.]ehalt späterer [X.] durch den Verordnungsge[X.]er (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. f [X.]) und unter dem Vor[X.]ehalt der - gege[X.]enenfalls zum 1. Juli 1990 rückwirkenden - Neu[X.]erechnung nach § 307 [X.] [X.] stand.
2. Auch die Ü[X.]ergangsregelungen der [X.]en [X.]ewegen sich innerhal[X.] des Rahmens von Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.].
a) Die mit der [X.][X.]eschwerde mittel[X.]ar angegriffenen Bestimmungen des § 6 1. [X.] und des § 8 2. [X.] [X.]eruhen nicht auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung. Die Verordnungsermächtigungen des [X.]es (Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet F A[X.]schnitt III Nr. 8 Buchst. [X.]. § 19 [X.] und Anlage II Kapitel VIII Sachge[X.]iet H A[X.]schnitt III Nr. 9 Buchst. f) genügen den Anforderungen des Art. 80 A[X.]s. 1 [X.]. Sie sind inhaltlich hinreichend [X.]estimmt. Zweck und Ausmaß der Ermächtigung erge[X.]en sich aus den Normen des [X.]es ü[X.]er die Grundentscheidung des Gesetzge[X.]ers zur Versorgungsü[X.]erleitung, in deren Zusammenhang sie stehen und die ihrerseits - [X.]ei verfassungskonformer Auslegung der sie tragenden Vorschriften - mit dem Grundgesetz verein[X.]ar ist (vgl. [X.] und 3).
[X.]) Auch inhaltlich [X.]egegnen die angegriffenen Regelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Zwar führten die für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. Juli 1990 rückwirkend vorgenommene Angleichung (vgl. o[X.]en unter [X.] a) und die spätere Anpassung allein der Rente aus der gesetzlichen [X.] nach den [X.]en zu einer entsprechenden Minderung der Zusatzversorgungsleistung. Die Regelungen des § 6 1. [X.] und des § 8 2. [X.] ha[X.]en jedoch keinen Rechtsentzug [X.]ewirkt, sondern die [X.]e Position lediglich modifiziert (vgl. [X.] 22, 241 <253>; 75, 78 <97>; 95, 143 <161>). Soweit die auf die Rente gewährten Erhöhungs[X.]eträge auf die Zusatzversorgung angerechnet wurden, verringerten sie diese, ließen den Umfang der [X.]isherigen Gesamtversorgung a[X.]er un[X.]erührt. Die [X.]mäßigkeit der Ü[X.]ergangsregelungen ist somit nach den Grundsätzen zu [X.]eurteilen, nach denen gemäß [ref=958642[X.][X.]-e920-4f2[X.]-ae88-a9788c221200]Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]] Inhalt und Schranken des Eigentums in zulässiger Weise [X.]estimmt werden dürfen.
[X.][X.]) Renten mit Zusatzversorgung waren zum 1. Juli 1990 nicht angeho[X.]en worden, weil Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der Zusatzversorgung zunächst in die gesetzliche [X.] ü[X.]erführt werden sollten. Die rückwirkende Angleichung und Anpassung der Renten mit Zusatzversorgung nach den [X.]en dienten dem Ziel, [X.]is zur Ü[X.]erführung in die gesetzliche [X.] entstehende Härten [X.]ei Rentnern mit geringen [X.] zu vermeiden (vgl. o[X.]en unter [X.]). Wenn in diesem Zusammenhang die Erhöhung der Rente [X.]ei Beziehern höherer [X.] eine entsprechende Minderung des Zahl[X.]etrags der Zusatzversorgung [X.]ewirkte (vgl. § 8 2. [X.]), so war dies von Gründen des Gemeinwohls getragen und führte nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung. Die Maßnahmen des Verordnungsge[X.]ers stellten Zwischenschritte auf dem Weg zur Ü[X.]erführung von Ansprüchen aus Versorgungssystemen in die gesetzliche [X.] dar, die für die spätere Ü[X.]erführung keine vollendeten Tatsachen schaffen sollten. Vor allem sollte - [X.]ei hohen [X.] - eine Anhe[X.]ung der [X.]isherigen Gesamtaltersversorgung und damit die Entstehung neuer Besitzstände verhindert werden (vgl. die Begründung der Verordnungsentwürfe, [X.] 816/90, [X.], und [X.] 255/91, [X.]). Denn der Umfang der Gesamtaltersversorgung stand erst nach der endgültigen Ü[X.]erführung fest.
Die genannten Vorschriften verstoßen auch nicht gegen das Gleichheitsge[X.]ot des Art. 3 A[X.]s. 1 [X.].
1. Der Gesetzge[X.]er hat den Ü[X.]ergang [X.]is zur endgültigen Ü[X.]erführung von Ansprüchen in die gesetzliche [X.] zum 1. Januar 1992 für Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung insgesamt günstiger gestaltet als für Angehörige von Versorgungssystemen. Bei Beziehern einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erga[X.] sich [X.]ereits nach dem Rentenangleichungsgesetz eine Erhöhung des Zahl[X.]etrags, weil diese Rente - anders als eine Rente mit Zusatzversorgung - an [X.]en teilnahm. Die verhältnismäßig niedrigen [X.] aus der [X.] der [X.] wurden dadurch erhe[X.]lich angeho[X.]en. An diesen - erhöhten - Zahl[X.]etrag knüpften die [X.]en an und dynamisierten diesen weiterhin (vgl. §§ 1 f. 1. [X.], §§ 3 f. 2. [X.]), während der Gesamtzahl[X.]etrag aus Rente und Zusatzversorgung auch für Renten[X.]ezugszeiten a[X.] 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 infolge der Anrechnung der Erhöhungs[X.]eträge der Rente auf die Zusatzversorgung gleich [X.]lie[X.]. Insgesamt erfuhren [X.] aus der [X.] seit dem 1. Juli 1990 eine Anhe[X.]ung um durchschnittlich 66 vom Hundert (vgl. [X.], [X.] 1991, [X.]518, 523).
Auch für Bezieher niedriger Zusatzversorgungen [X.]rachten die Regelungen Vorteile. Bei ihnen kam es - anders als [X.]ei Beziehern höherer Zusatzversorgungen - [X.]ereits nach den Regelungen der 1. [X.] zu einer effektiven Erhöhung des Gesamtzahl[X.]etrags, wenn der Erhöhungs[X.]etrag größer war als der Zusatzversorgungs[X.]etrag und dieser [X.]ei der Anrechnung gänzlich "a[X.]geschmolzen" wurde. Bei diesen Personen, die nach den Anga[X.]en der [X.]versicherungsanstalt für Angestellte mehr als 10 vom Hundert aller Zusatzversorgungsempfänger ausmachten, wurde der Differenz[X.]etrag nachgezahlt (vgl. § 6 A[X.]s. 2 1. [X.]). Der Kreis der [X.]egünstigten Berechtigten mit niedrigen Zusatzversorgungen erweiterte sich [X.]ei der zweiten [X.] schließlich dadurch, daß eine Anrechnung auf die Zusatzversorgung nur noch dann stattfand, wenn der Gesamtzahl[X.]etrag aus angeglichener sowie zweimalig angepaßter Rente und ver[X.]lie[X.]ener Zusatzversorgung [X.]estimmte Höchstgrenzen ü[X.]erstieg (vgl. § 8 A[X.]s. 2 2. [X.]).
2. Für die Ungleich[X.]ehandlung [X.]estand jedoch ein hinreichender gewichtiger Grund.
Die festgestellte Benachteiligung von Beziehern höherer Zusatzversorgungen, zu denen der Kläger gehört, ist deshal[X.] gerechtfertigt, weil [X.] mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und Bezieher niedriger Zusatzversorgungen in der Ü[X.]ergangszeit [X.]is zur Rechtsvereinheitlichung schutz[X.]edürftiger waren. Der Verordnungsge[X.]er konnte sich [X.]ei der Gestaltung seines Ü[X.]ergangskonzepts darauf stützen, daß [X.] mit hohen Zusatzversorgungen wirtschaftlich [X.]esser gestellt waren als alle anderen Versicherten aus dem [X.]sge[X.]iet und daß ihnen daher die Herausnahme aus der [X.] und die Anrechnung der Erhöhungs[X.]eträge zugemutet werden konnten. Zudem hat die Erwägung, daß [X.]ereits hohe Leistungsansprüche nicht noch weiter erhöht werden sollten, auch hier Gewicht (vgl. dazu o[X.]en unter [X.] 2 [X.] [X.][X.]). Anders als [X.]ei [X.] anderen [X.] war [X.]ei Empfängern höherer Zusatzversorgungen im Hin[X.]lick auf deren noch ungeklärte Einkommensverhältnisse in der [X.] nicht erkenn[X.]ar, daß der Gesamtzahl[X.]etrag [X.]ei einer Dynamisierung unterhal[X.] der nach dem [X.] zustehenden Rente [X.]lei[X.]en würde.
Die auf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung der Vorschrift des [X.]es ü[X.]er die [X.] und auf der für nichtig erklärten Vorschrift des § 10 A[X.]s. 1 Satz 2 AAÜG [X.]eruhenden, im [X.]punkt der Bekanntga[X.]e dieser Entscheidung [X.]ereits [X.]estandskräftigen Bescheide [X.]lei[X.]en von der Entscheidung für die [X.] vor der Bekanntga[X.]e un[X.]erührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 82 A[X.]s. 1 i.V.m. § 79 A[X.]s. 2 Satz 1 BVerf[X.]. Es ist dem Gesetzge[X.]er a[X.]er un[X.]enommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf [X.]ereits [X.]estandskräftige Bescheide zu erstrecken; von [X.] wegen verpflichtet ist er hierzu nicht.
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28.04.1999
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 28.04.1999, Az. 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 (REWIS RS 1999, 8)
Papierfundstellen: REWIS RS 1999, 8 BVerfGE 100, 1-59 REWIS RS 1999, 8
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