Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2012, Az. 4 AZR 657/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 5451

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Gegenstand

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG - Regelungsbestand "im Zeitpunkt" des Betriebsübergangs


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2010 - 9 [X.]/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2009 - 1 Ca 474/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des [X.] die Tarifverträge der [X.] ([X.]: 30. November 2008) Anwendung finden.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2

Der Kläger, Mitglied der [X.], ist seit 1975 bei der [X.] und ihren [X.] beschäftigt. Im schriftlichen Änderungsvertrag mit der [X.] vom 21. November 1991 heißt es [X.].:

        

„Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Angestellten der [X.] [X.] ([X.])’ und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der [X.] [X.] im Beitrittsgebiet

                 

...     

        

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. ...“

3

Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der [X.] durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - [X.]) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die [X.] (nachfolgend [X.]). Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde zum 1. Jan[X.]r 1995 auf die [X.] übergeleitet.

4

Die [X.] vereinbarte in der Folgezeit mit der [X.] ([X.]) Tarifverträge, die [X.]. die zuvor zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der [X.] in Ost und [X.] für den Bereich der [X.] abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der [X.] geschlossenen und nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „[X.] - [X.]“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das [X.]. Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] wurden in dieser [X.] übereinstimmend die jeweiligen für ihn einschlägigen Tarifverträge der [X.] Telekom und später die der [X.] angewendet.

5

Am 25. November 2008 einigten sich die [X.] und die [X.] sowie die Beklagte, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der [X.], über Regelungen zur Überführung der Technikzentren von der [X.] auf die Beklagte. Die Einigung hat [X.]. folgenden Wortlaut:

        

„Tarifeinigung

        

zur Überführung der [X.]

        

([X.], [X.] Technik Planung, [X.] Technik Einführung und [X.] Technik Q[X.]lität und Abnahme)

        

…       

        

Die [X.] und die [X.] einerseits und die [X.] andererseits vereinbaren - vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien - folgende tarifvertragliche Regelungen:

        

Abschnitt 1

        

Für die von der [X.] auf die [X.] übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der [X.] GmbH Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt wurde.

                 
        

Abschnitt 2

        

Für die übergehenden Arbeitnehmer wird ein Tarifvertrag Sonderregelungen (im Folgenden: [X.] II) abgeschlossen, der sich an dem bei der [X.] GmbH bereits bestehenden TV SR vom 25. Juni 2007 (im Folgenden: [X.]) orientiert und folgende Regelungen enthält:

        

…       

        

-       

Geltungsbereich

                 

Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der [X.] GmbH ([X.]) beschäftigten Arbeitnehmer, die

                 

(a)     

am 30. November 2008 bei der [X.] ([X.]) in einem Arbeitsverhältnis standen und

                 

(b)     

ab dem 1. Dezember 2008 aufgrund von Maßnahmen zur Überführung der [X.] der [X.] in der [X.] vom Geltungsbereich des § 1 [X.] erfasst werden,

                 

…       

        

-       

Der [X.] II tritt zum 1. Dezember 2008 in [X.].

                 
        

Abschnitt 3

        

Bezogen auf die übergehenden Arbeitnehmer bzw. die übergehenden Betriebe werden folgende Regelungen vereinbart:

        

…“    

        

6

Das in der Einleitung zur „Tarifeinigung“ aufgeführte [X.], in dem der Kläger bislang tätig war, wurde von der [X.] im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 übernommen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht. In der Folgezeit wendete die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von ihr mit der [X.] bereits vor dem Betriebsübergang geschlossenen Haustarifverträge, darunter den Manteltarifvertrag [X.] GmbH ([X.] [X.]) und den Entgeltrahmentarifvertrag [X.] GmbH (ERTV [X.]), an.

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 30. November 2008 anzuwenden sind. Eine Tarifwechselklausel sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden, die Bezugnahmeklausel umfasse daher die „Tarifeinigung“ vom November 2008 nicht. Diese sei im Übrigen auch erst ab dem [X.]punkt des Betriebsübergangs wirksam geworden.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der [X.] ([X.]: 30. November 2008) Anwendung finden.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Unterzeichnung der „Tarifeinigung“ sei vor dem Betriebsübergang mit der [X.] ein neuer spartenbezogener Tarifvertrag für den zu überführenden Bereich wirksam zustande gekommen, der das bisher anzuwendende Tarifrecht noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] abgelöst habe. Im Übrigen erfasse die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch die von ihr selbst vereinbarten Tarifverträge.

Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] 30. November 2008 finden aufgrund der arbeitsvertraglichen [X.] weiter Anwendung. Die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 ändert daran nichts.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte festgestellt wissen will. Das ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen des [X.]. Er hat sich stets dagegen gewendet, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen [X.] mit dem 1. Dezember 2008 die mit der Beklagten geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Er hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt.

Der Feststellungsantrag ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, darauf gerichtet, dass der Kläger festgestellt wissen will, die Regelungen der Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 30. November 2008 fänden insoweit Anwendung, als sie Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sind. Dass daneben die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen der von der Beklagten selbst geschlossenen Haustarifverträge nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 [X.]) auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, ist für die Zulässigkeit des Antrages ohne Bedeutung.

2. Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor (vgl. ausf. ua. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 15 f. [X.]).

II. Die Revision ist begründet. Die Tarifverträge der [X.] finden [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen [X.] vom 30. November 2008 Anwendung. Die weiterhin geltende [X.] aus dem Änderungsvertrag vom November 1991 erfasst nicht die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge und die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008.

1. Bei der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats (ausf. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 17 ff., [X.], 100). Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die [X.], tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages des [X.] geworden.

2. Die arbeitsvertragliche [X.], deren Auslegung vom Senat ohne Einschränkung überprüft werden kann (zum Maßstab [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.], 100), enthält nur eine zeitdynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut hingegen nicht die ersetzenden Tarifverträge der [X.] im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des [X.]. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des Tarifvertrages für die Angestellten der [X.]. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur zeitdynamisch auf den Tarifvertrag für die Angestellten der [X.], nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der [X.] ausgestaltet (ausf. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], aaO).

3. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der [X.] folgt jedoch aus einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen [X.].

a) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der [X.] im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] zum 1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des Tarifvertrages für die Angestellten der [X.] und der sonstigen Tarifverträge durch die Einführung des [X.] und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke. Diese ist im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der [X.] mit dem Stand vom 30. November 2008 anzuwenden. Dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25 ff. [X.], [X.], 100; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 34 ff. [X.]; 16. November 2011 - 4 [X.] 822/09 - Rn. 21 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 28 ff.). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in den genannten Entscheidungen.

b) Die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge werden von der [X.] nicht erfasst. Sie kann weder als eine sog. Tarifwechselklausel noch als eine solche verstanden werden, die auch auf die im Konzern der [X.] für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils geschlossenen Tarifverträge verweist. Auch dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 36 ff. [X.], [X.], 100; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 45 ff. [X.]; 16. November 2011 - 4 [X.] 822/09 - Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 38 ff.).

c) Die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 ändert an dieser Rechtslage nichts. Die sich aus ihr ergebenden Regelungen gehörten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht zum Bestand des übergehenden Arbeitsverhältnisses des [X.] iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Die aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangenen Arbeitsverhältnisses des [X.] (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] 391/09 - Rn. 19, [X.]E 136, 184). Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es dabei auf den bei dem bisherigen Arbeitgeber anzuwendenden [X.] „im Zeitpunkt“ des Betriebsübergangs an.

bb) Die Regelungen der „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 gehören nicht dazu. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge der [X.] im Arbeitsverhältnis des [X.] bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht abgelöst worden (zum Ablösungsprinzip vgl. ua. [X.] 14. März 2012 - 10 [X.] 172/11 - Rn. 31 [X.], [X.] 2012, 480; 14. September 2011 - 10 [X.] 358/10 - Rn. 17 [X.], [X.], 1358). Die erst angesichts des Betriebsübergangs wirksam werdende „Tarifeinigung“ wird von der arbeitsvertraglichen [X.] nicht erfasst. Das ergibt die Auslegung.

(1) Zwar sieht Abschnitt 1 der „Tarifeinigung“ nicht ausdrücklich das Inkrafttreten der Tarifverträge der Beklagten - die „Tarifverträge der [X.] GmbH“ - mit dem Betriebsübergang zum 1. Dezember 2008 vor. Die „Tarifeinigung“ bezieht sich jedoch nach dem Wortlaut des Abschnitts 1 auf die „von der [X.] auf die [X.] übergehenden Arbeitnehmer“. Selbst wenn die „Tarifeinigung“ sofort am 25. November 2008 in [X.] getreten wäre, hätte sie gleichwohl erst ab dem Betriebsübergang Wirkung entfalten können. Denn der Wortlaut der Tarifnorm („übergehend“) nimmt nicht auf ein sofortiges, sondern auf ein zukünftiges Ereignis Bezug. Weiter sieht der Abschnitt 1 der „Tarifeinigung“ vor, dass die dort genannten Tarifverträge der Beklagten - und nicht die des bisherigen Arbeitgebers [X.] -, nur dann Anwendung finden sollen, „soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind“. Davon erfasst werden können die betroffenen Arbeitsverhältnisse jedoch erst nach dem Betriebsübergang. Es ist nicht ersichtlich, dass der - zeitliche und betriebliche - Geltungsbereich der Tarifverträge der Beklagten die Arbeitnehmer der [X.] schon im Zeitraum vom 25. November bis einschließlich 30. November 2008 erfassen konnte und sollte, in dem sie noch Arbeitnehmer ihres bisherigen Arbeitgebers waren.

Weiter spricht für die „zukunftsbezogene“ Anwendung der „Tarifeinigung“ erst nach einem Betriebsübergang der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen, beispielsweise soweit in ihr Regelungen in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ausdrücklich auf „die übergehenden Arbeitnehmer“ und auf „die übergehenden Betriebe“ bezogen sind. Geregelt werden keine Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers, der [X.], sondern allein zukünftige Rechte und Pflichten der Beklagten, wie beispielsweise unter der Überschrift „[X.]“ die Zusicherung eines zeitweiligen Erhalts bestimmter Organisationsstrukturen.

(2) Hinzu kommt, dass die als sog. Gleichstellungsabrede vereinbarte Bezugnahme auf die Tarifbedingungen der Arbeitnehmer der [X.] bzw. der [X.] keinen Tarifvertrag erfasst, der nach seiner Geltungsbereichsbestimmung gerade nicht für diese Arbeitnehmer gelten soll, sondern ausschließlich für die bei einem anderen Unternehmen Beschäftigten, wie dies bei der „Tarifeinigung“ der Fall ist.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Dierßen    

        

    Fritz    

                 

Meta

4 AZR 657/10

20.06.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 474/09, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2012, Az. 4 AZR 657/10 (REWIS RS 2012, 5451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5451


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 651/10

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 651/10, 21.03.2012.


Az. 4 AZR 657/10

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 657/10, 20.06.2012.


Az. 1 Ca 474/09

Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 474/09, 08.10.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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