Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZR 152/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 617

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 12. November 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 72 Abs. 1 Die Verjährung wird auch durch eine [X.] gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. [X.], [X.]eil vom 12. November 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch [X.] Ganter, die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den [X.] zu 2 abgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zu tragen. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Ehefrau des Geschäftsführers der [X.] (im Folgenden: [X.]). Die [X.]
verklagte, vertreten durch den Beklagten zu 1 als Prozessbevollmächtigten, einen Bauherrn auf Zahlung von Werklohn. Die 1 - 3 - Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren ließ sich die [X.] durch den Beklagten zu 2 als Prozessanwalt vertreten, den Beklagten zu 1 be-auftragte sie als Korrespondenzanwalt. Nachdem das Berufungsgericht der [X.] in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss aufgegeben hatte, hinsichtlich der über den ursprünglichen Vertragsumfang hinaus abgerechneten Zusatzleis-tungen weiter vorzutragen, machte der Beklagte zu 2 anhand von Unterlagen, die ihm der Geschäftsführer der [X.]

zu diesem Zweck zur Verfügung stellte, weitere Ausführungen. Dennoch wies das Berufungsgericht die Klage mit [X.]eil vom 12. April 2002 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung als [X.] ab. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision verkündete die [X.]den Beklagten den Streit. Die [X.] wurde den Beklagten am 10./11. Juni 2002 zugestellt. Der Bundesge-richtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. März 2003 zurück. Die Klägerin nimmt nunmehr aus abgetretenem Recht der [X.]die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Ihre am 2. Januar 2006 [X.] und am 13. März 2006 zugestellte Klage ist in den Vorinstanzen aufgrund der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren [X.]. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit die Klage gegen 3 - 4 - den Beklagten zu 2 abgewiesen wurde. Bezüglich des Beklagten zu 1 hat die Revision keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil in [X.], 2082 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Es spreche zwar viel dafür, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Pflichten verletzt hätten. Ansprüche der Klägerin seien jedoch ver-jährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51b [X.] bzw. § 195 BGB habe mit Verkündung des Berufungsurteils im Vorprozess zu laufen begonnen und sei vor Einreichung der Klage gegen die Beklagten abgelaufen. Die Streitver-kündung habe die Verjährung nicht gehemmt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 1 sei die [X.] nur wegen Pflichtverletzungen in zweiter Instanz er-klärt worden; bezüglich der allein in Betracht kommenden Pflichtverletzungen in erster Instanz könne sie deshalb keine Wirkung entfalten. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 scheide eine Hemmung der Verjährung ebenfalls aus, weil die [X.] erst im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt worden sei. In diesem Verfahrensstadium sei eine [X.] unzulässig. Beide Beklagte seien nicht gehindert, sich auf die [X.] zu berufen. Einer sekundären Pflicht, die [X.] auf einen möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung hinzuweisen, seien sie enthoben ge-wesen, weil jene im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision andere Anwälte beauftragt habe, welche auch mit der Prüfung von Regressansprüchen gegen die Beklagten befasst gewesen seien. 4 - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung Stand, soweit der Beklagte zu 1 betroffen ist. 5 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen möglicher - vom Berufungs-gericht nicht abschließend festgestellter - Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren des [X.] ist verjährt. Hierauf kann sich der Beklagte zu 1 nach der Abtretung auch gegenüber der Klägerin als neuer Gläubigerin berufen (§ 404 BGB). 6 a) Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann spätestens zu laufen, als das Berufungsgericht im Vorprozess die Klage der [X.] mit am 12. April 2002 verkündetem [X.]eil abwies und dadurch mit dem Schaden auch der [X.] entstand. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist § 51b [X.], für ihre Dauer § 195 BGB; die zuerst genannte Bestimmung trat zwar mit Ablauf des 14. Dezember 2004 außer [X.] (Gesetz vom 9. Dezember 2004, [X.] [X.]), ist aber im vorliegenden Fall für den Verjährungsbeginn noch an-wendbar (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die Verjährung trat daher mit Ablauf des 12. April 2005 ein. Die am 2. Januar 2006 eingereichte Klage vermochte keine Hemmung mehr herbeizuführen. 7 b) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Verjährung nicht durch die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Vorprozess erklärte [X.] gehemmt. Ungeachtet der Frage, ob eine [X.] in [X.] des Verfahrens noch zulässig ist (dazu unter II[X.] 2), gilt dies für die [X.] an den Beklagten zu 1 schon deshalb, weil sie sich nicht auf 8 - 6 - Ersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im erstinstanzlichen Verfahren be-zog. [X.]) Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zulässige, mithin eine den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO [X.] [X.] voraus ([X.] 175, 1, 6 Rn. 20). Dazu gehört, dass in der [X.]sschrift der Grund der [X.] anzugeben ist (§ 73 Satz 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der [X.] gegen den Empfänger der [X.] ergeben soll. [X.] auf die verjährungsunterbrechende Wirkung der [X.] liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der [X.]sempfän-ger mit Zustellung der [X.] Kenntnis davon erlangt, welchen [X.]s sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Das Rechtsverhältnis muss deshalb unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet werden, dass der [X.]sempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Auf Ansprüche, die von den Angaben in der [X.]sschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswir-kung nicht ([X.] 175, 1, 10 Rn. 28; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 16. Juni 2000 - [X.] 13/99, [X.], 1764, 1765; v. 21. Februar 2002 - [X.] ZR 127/00, [X.], 1078, 1081). 9 bb) Mit der [X.] an den Beklagten zu 1 wurde ausgeführt, dieser sei von der [X.] beauftragt gewesen, im Berufungsverfahren die Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten, dem Beklagten zu 2 zu füh-ren. Er habe ebenso wie der Beklagte zu 2 dafür zu sorgen gehabt, dass in der Berufungsinstanz dem Berufungsgericht ein schlüssiger Vortrag unterbreitet wurde. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Pflichtverletzung vor. Der [X.] - 7 - klagte zu 1 hafte daher mit dem Prozessbevollmächtigten im [X.] gesamtschuldnerisch. Damit ist als Rechtsverhältnis, aus dem sich der Rückgriffsanspruch ergeben soll, das dem Beklagten zu 1 im [X.] erteilte Mandat als Korrespondenzanwalt bezeichnet. Pflichtverletzungen im Rahmen seines vorangegangenen Mandats als Prozessbevollmächtigter im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht angesprochen. Angesichts der eindeuti-gen Formulierung war für den Beklagten zu 1 nicht erkennbar, dass er sich auch auf Ersatzansprüche wegen seiner Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter in erster Instanz einzustellen hatte. Zwar berührte die Begründung im Beru-fungsurteil, die Klage sei unschlüssig, auch den in erster Instanz gehaltenen Vortrag. Der Beklagte zu 1 brauchte die [X.] aber allein aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der anwaltlichen Tätigkeit in den beiden [X.] nicht in einem umfassenderen Sinn verstehen, zumal die Klage in erster Instanz noch erfolgreich gewesen war. Die verjährungshemmende Wir-kung der [X.] ist daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-nommen hat, auf Regressansprüche begrenzt, die auf die Tätigkeit des [X.] zu 1 im Berufungsverfahren gestützt werden. c) Der Beklagte zu 1 ist nicht nach den Grundsätzen der Sekundärhaf-tung (grundlegend [X.] 94, 380, 385 ff) gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verpflichtung des [X.] zu 1, auf einen möglichen Regressanspruch gegen ihn selbst und des-sen Verjährungsfrist hinzuweisen, entfiel, weil die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragten Anwälte den Beklagten den Streit verkündeten und die [X.]in diesem Zusammenhang möglicher-weise die erforderliche Belehrung erfuhr. Denn die Klägerin kann aus einer sol-chen Pflichtverletzung keine Rechte mehr herleiten, weil auch diese Rechte ver-jährt sind. [X.] verjähren, wenn sich die Verjährung des [X.] - 8 - [X.] nach § 51b [X.] richtet, ebenfalls nach dieser Vorschrift ([X.], [X.]. v. 13. November 2008 - [X.] ZR 69/07, [X.], 283, 284 Rn. 8). Die drei-jährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Verjäh-rung des Pri[X.], weil damit der durch die sekundäre Pflichtverletzung verursachte Schaden eintritt. Endet der Auftrag des Anwalts aber, bevor die [X.] eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist für den [X.] nach der Hilfsregel des § 51b [X.] bereits mit der Beendigung des Mandats zu laufen ([X.] 94, 380, 390; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1988 - [X.] ZR 65/87, [X.], 629, 631; v. 9. Dezember 1999 - [X.] ZR 129/99, [X.], 959, 961 f; v. 23. Juni 2005 - [X.] ZR 197/01, [X.], 1869, 1870). So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1 war zunächst als Prozessbevollmächtigter der [X.] im erstinstanzlichen Verfahren, danach als Korrespondenzanwalt im Berufungsverfahren beauftragt. Selbst wenn man auf den zweiten Auftrag abstellt, endete dieser spätestens mit der Beauftragung der Anwälte für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, welche im Mai 2002 erfolgt sein muss, nachdem das Berufungsurteil am 19. April 2002 zugestellt wurde. [X.] wegen Verletzung einer Sekundärpflicht sind daher jedenfalls seit Juni 2005 verjährt. 2. Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Korrespondenzanwalt im Berufungsverfahren des [X.] hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. 12 a) Der Umfang der einem Korrespondenz- oder Verkehrsanwalt oblie-genden Pflichten richtet sich in erster Linie nach dem erteilten Auftrag. [X.] gehört es zu den Aufgaben eines Verkehrsanwalts, den Mandanten zu beraten, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und die Informatio-nen des Mandanten aufzunehmen, zu verarbeiten und fehlerfrei an den [X.] - 9 - zessanwalt weiterzuleiten. Er hat den Auftraggeber über den Fortgang des Rechtsstreits zu unterrichten, insbesondere über gerichtliche Auflagen und Hinweise. Diese hat er zu prüfen und dem Mandanten zu erläutern. Auf die Vornahme danach erforderlicher Maßnahmen hat er selbst hinzuwirken ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 - [X.] ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; v. 24. März 1988 - [X.] ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014; v. 29. November 2001 - [X.] ZR 389/98, NJW 2002, 1417; v. 20. Juli 2006 - [X.] ZR 47/04, [X.], 3496, 3497; Sieg in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 221). Zur Überwachung des Prozessbevollmächtigten ist der [X.] ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 [X.]O; v. 14. November 1991 - [X.] ZR 31/91, [X.], 836, 837). Im Streitfall hatte der Beklagte zu 1 aber, weil die vom [X.] beanstandete Unschlüssigkeit der Klage auch den von ihm in [X.] Instanz gehaltenen Vortrag betraf, in besonderem Maße dafür Sorge zu tra-gen, dass dieser Mangel im laufenden Berufungsverfahren behoben wurde. b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, der Beklagte zu 1 habe seine Pflichten im Berufungsverfahren nicht verletzt, wesentlich auf die Aussa-ge des [X.], Geschäftsführer der [X.] und Ehemann der Kläge-rin, gestützt. Dieser habe bekundet, der Hinweis- und Auflagenbeschluss des [X.] sei ihm vom Beklagten zu 2 erläutert worden. Ein Kontakt mit dem Beklagten zu 1 habe in dieser Phase nur insoweit stattgefunden, als es um die Frage gegangen sei, ob dieser einen Gesprächstermin mit dem [X.] zu 2 vermittle oder er sich selbst mit diesem in Verbindung setzen wolle. Wegen der Kürze der [X.] habe sich der Zeuge selbst mit dem Beklagten zu 2 in Verbindung gesetzt und diesem die Informationen übermittelt, mit denen er den gerichtlichen Auflagen nachkommen wollte. Hieraus hat das Berufungsge-richt den Schluss gezogen, die Aufbereitung und Weiterleitung der erteilten [X.] - 10 - formationen an das Gericht habe allein dem Beklagten zu 2 oblegen. Der [X.] zu 1 sei daher nicht verpflichtet gewesen, selbst zu überprüfen, inwieweit die schließlich vom Beklagten zu 2 dargelegten Erläuterungen den Auflagen des [X.] genügten. c) Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision weder die üblichen Pflichten eines Verkehrsanwalts noch die im konkreten Fall bestehenden Pflichten des Beklagten zu 1 verkannt. Es hat auch nicht den Vor-trag der Klägerin missachtet, der Auftrag des Beklagten zu 1 habe nach dem Inhalt der anfänglich geführten Gespräche auch die Überwachung des [X.] im Berufungsverfahren umfasst. Das Berufungsgericht hat viel-mehr aus den im Einzelfall gegebenen besonderen Umständen nach Erlass des Hinweis- und Auflagenbeschlusses, welche die verkehrsanwaltliche Tätigkeit des Beklagten zu 1 bei der weiteren schriftsätzlichen Vorbereitung unterbra-chen, auf eine Beschränkung der zuvor bestehenden Pflichten des Beklagten zu 1 geschlossen. Es ist dabei in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich der Aussage des der Klägerin nahe stehenden [X.] gefolgt. Dies ist [X.] nicht zu beanstanden. 15 II[X.] Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch mögliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen seien verjährt, ist dage-gen rechtsfehlerhaft. 16 1. Die Verjährungsfrist lief auch für solche Ansprüche vom 12. April 2002 bis zum 12. April 2005. Ihr Lauf wurde jedoch durch die dem Beklagten zu 2 am 17 - 11 - 10. Juni 2002 zugestellte [X.] gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Die Hemmung endete mit Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des [X.] vom 27. März 2003, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision zurückgewiesen wurde (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Unter Berücksichtigung dieser Hemmung war die Verjährungsfrist noch nicht abgelau-fen, als sie durch Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 erneut gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO). 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag auch eine [X.], die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird, die Verjährung zu hemmen. Die [X.] Wirkung setzt eine zulässige [X.] voraus ([X.] 175, 1, 3 ff). Zulässig ist eine [X.] nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Ein Berufungsurteil, das fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen wird, wird nicht vor dem Abschluss dieses Beschwer-deverfahrens rechtskräftig (§ 544 Abs. 5 Satz 1 und 3 ZPO). Demgemäß kann eine [X.] auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden. Eine andere Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Folgerichtig werden [X.]en wie [X.] im Berufungs- und Revisionsverfahren (zur Zulässigkeit einer Nebenintervention im Revisionsverfahren [X.], [X.]. v. 17. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 2046, 2047) allgemein als zulässig angesehen (Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 72 Rn. 3 und § 66 Rn. 15; Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. § 66 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 72 Rn. 4 und § 66 Rn. 24; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 72 Rn. 24; [X.], ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 10a; [X.], ZPO § 72 Rn. 4; Ro-senberg/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rn. 7; [X.], [X.] - 12 - [X.] [2003] S. 683, 686 f). Anders als bei jenen Rechtsmitteln geht es zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst nicht um die Hauptsache selbst, sondern lediglich um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, und die Bindungswirkung der [X.] ist insofern eingeschränkt, als der [X.]sempfänger mit Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, die er wegen der fortgeschrittenen Lage des Rechtsstreits zum [X.]punkt seines möglichen Beitritts nicht mehr geltend machen kann, im [X.] nicht ausgeschlossen ist (§ 74 Abs. 3, § 68 Halbsatz 2 ZPO). Dies rechtfertigt es [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, eine [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu behandeln. Die Einschränkung der Bindung im [X.] betrifft die Wirkung einer [X.], nicht ihre Zulässigkeit. Sie greift regelmäßig nicht nur bei einer [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein, sondern auch bei einer - zulässigen - [X.] im Berufungs- oder Revisions-verfahren. Im Übrigen gilt die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision zugelassen wird, sogleich als Revision (§ 544 Abs. 6 ZPO) und kann dazu füh-ren, dass der [X.]sempfänger nach einer Aufhebung des [X.] [X.]eils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt noch die Möglichkeit erhält, Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits zu nehmen. Ob es tatsächlich hierzu kommt oder die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit rechtskräftig wird, kann für die Zulässigkeit der [X.] nicht entscheidend sein. Allein wegen der genannten Möglichkeit, dass die Revision zugelassen wird und es in der Folge zu Einflussmöglichkeiten für den [X.]sempfänger und zu im [X.] bindenden Feststellungen kommt, greift der Grund für die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch hier: [X.] soll nicht zugemutet werden, zur Vermeidung der Verjährung gleichzeitig mehrere [X.] gegen verschiedene in Betracht kommende Gegner führen zu müssen, - 13 - von denen sie allenfalls einen gewinnen kann ([X.] 175, 1, 9 Rn. 26). Die entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass durch eine [X.] während des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt werden könnte, durch eine spätere, die erst nach der Zulassung durch das Revisionsgericht erfolgt, hingegen doch. Dafür, dass ein Gläubiger, der früher Maßnahmen gegen die drohende Verjährung seines Anspruchs ergreift, schlechter gestellt sein kann als wenn er sich erst später dazu entschließt, ist ein sachlicher Grund nicht er-sichtlich. [X.] Das angefochtene [X.]eil kann damit keinen Bestand haben, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 2 betrifft. Es ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der 19 - 14 - gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Ansprüche bisher keine ausrei-chenden Feststellungen getroffen hat, ist die Sache insoweit zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - [X.] U 91/07 -

Meta

IX ZR 152/08

12.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZR 152/08 (REWIS RS 2009, 617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 617

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