Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. XII ZR 114/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5118

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- UND [X.] Verkündet am: 11. Februar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 204, 535, 536, 546 a; ZPO § 72 a) Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und [X.] nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine - zulässige - [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleis-tungsrecht des [X.]sempfän[X.]s bezieht (§ 72 Abs. 1 [X.]. ZPO). b) Eine [X.] ist zulässig, wenn der [X.] zu der [X.] berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein [X.] ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte. [X.], Versäumnis- und Endurteil vom 11. Februar 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Prof. Dr. [X.], [X.], Dose und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä[X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammer[X.]ichts in [X.] vom 23. Februar 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer[X.]icht zurückverwiesen. Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 vorläufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klä[X.] verfolgen Ansprüche auf Mietzins und Nutzungsentschädi-gung aus einem beendeten ([X.]. 1 Die Klä[X.] waren Mieter von zwei Gewerbeobjekten (jeweils Dachge-schossflächen) in [X.]
, [X.] ... und ..., deren Vermieter ur-sprünglich das [X.], später der Liegenschaftsfonds [X.](im [X.]: Vermieter) war. Die Räume waren als La[X.]raum vermietet. Durch zwei Untermietverträge vom 27. April 1994 vermieteten die Klä[X.] die Räume an 2 - 3 - eine [X.] (GbR), deren Gesellschafter die Beklagten sind, zum Zwecke der Büronutzung. 3 Die Beklagten hielten in den Jahren 1998 und 1999 Mietzinsen ein und beriefen sich auf eine Mietminderung. Die Klä[X.] verfuhren im Verhältnis zum Vermieter ebenso. Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 kündigten die Klä[X.] das [X.] mit den Beklagten fristlos. Die Klä[X.] wurden im Jahr 2002 vom Vermieter vor dem Land[X.]icht B. auf Zahlung rückständi[X.] Mietzinsen für 1998 und 1999 verklagt. Die damaligen Prozessparteien stritten um die von den Klä[X.]n geltend gemachte Mietminderung. Im Prozess verkündeten die Klä[X.] den Beklagten den Streit. Der Beklagte zu 1 trat den Klä[X.]n als Streithelfer bei. Die Klä[X.] wurden vom Land[X.]icht B. zur Zahlung der vollen Mietzinsen verurteilt. Im vorliegenden Verfahren begehren sie die Zahlung der entsprechenden Mietzinsen bzw. [X.] von den Beklagten. 4 Die Klä[X.] haben zunächst im Dezember 2002 Mahnbescheide [X.], die den Beklagten jeweils am 24. Januar 2003 zugestellt worden sind. Im anschließenden Streitverfahren haben die Klä[X.] ihre Klage erweitert. Ein am 14. Januar 2004 ein[X.]eichtes Prozesskostenhilfegesuch der Klä[X.] ist vom Land[X.]icht zurückgewiesen worden; die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Erst nach Einzahlung des (restlichen) [X.] am 20. Dezember 2004 auf die Gerichtskosten ist ein Termin be-stimmt worden. Die zunächst noch versehentlich unterbliebene Zustellung der Klagebegründung ist später nachgeholt worden. 5 Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährung durch die [X.] im Vorprozess 6 - 4 - und die Zustellung der Mahnbescheide bzw. Klageerhebung im vorliegenden Verfahren rechtzeitig gehemmt worden ist. 7 Das Land[X.]icht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung ver-jährt sei. Die dagegen - beschränkt auf das [X.] - eingelegte Berufung der Klä[X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten zu 1 ist insoweit durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand ([X.] 37, 79, 81 ff.). 8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs[X.]icht. 9 I. Das Berufungs[X.]icht ist in seinem in [X.], 687 veröffentlichten Ur-teil wie das Land[X.]icht davon ausgegangen, dass die Klageforderung verjährt sei. 10 Die Verjährung sei weder durch die Zustellung der Mahnbescheide noch durch die [X.] im Vorprozess gehemmt worden. Den [X.] habe es an der erforderlichen Individualisierung der Forderungen [X.] - 5 - fehlt. Die spätere Individualisierung im Prozess könne nicht auf den [X.]punkt des [X.] zurückwirken, sondern wirke nur für die Zukunft. Eine [X.] sei auch nicht durch die Einreichung des Klagebegründungsschriftsatzes eingetreten, weil dessen Zustellung nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei. Die bei der Zustellung eingetretene Verzö[X.]ung beruhe auf dem fehlenden weiteren Kostenvorschuss und sei den Klä[X.]n auch unter Berück-sichtigung des zwischenzeitlichen Prozesskostenhilfeverfahrens zuzurechnen. Auch die [X.] im Vorprozess habe die Verjährung nicht ge-hemmt. Erforderlich sei die Zulässigkeit der [X.], welche im [X.] zu überprüfen sei. Dass der Beklagte zu 1 den Klä[X.]n im Vorprozess beigetreten sei, mache diese Prüfung nicht entbehrlich. 12 Ein [X.]sgrund habe nicht vorgelegen. Zweifelhaft sei hier lediglich die Zulässigkeit nach § 72 Abs. 1 [X.]. ZPO, wofür der Bundesge-richtshof in bestimmten Fällen, insbesondere bei gleichartigen [X.] in einer Leistungskette, eine erweiternde Auslegung vorgenom-men habe. Die Entscheidungen ließen sich aber nicht dahin verallgemeinern, dass die [X.] in einer Leistungskette stets zulässig sei, wenn gleichartige Gewährleistungsrechte und etwa Tatsachen im Raum stünden, die auch im anderen Verhältnis verwertbar sein könnten. Es komme darauf an, ob bei einer gewissen typisierenden Betrachtung der Rechtsverhältnisse eine ü-bereinstimmende Betrachtung greifen "müsste", so dass nur durch das Ausei-nanderfallen der Beurteilung in zwei Prozesse das den Zweck des § 72 ZPO bildende Risiko auftrete, dass der [X.] zu Unrecht in beiden [X.]. Die Annahme einer derart engen materiellrechtlichen Verknüpfung werde in einer Liefer- oder Leistungskette, wenn also bei natürlicher Betrachtung die-selbe Leistung weiter[X.]eicht werde, näher liegen als bei einem Untermietver-trag. Der Untermietvertrag werde typischerweise losgelöst vom [X.] - 6 - trag abgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei eine enge materiellrechtliche Ver-knüpfung jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Mietverträge nicht den glei-chen Zweck verfolgten (Vermietung als La[X.]raum im [X.] und als Büroräume im [X.]). Die Annahme der Klä[X.], der Inhalt des [X.]ses habe sich durch das Einverständnis des Vermieters dahin geändert, dass dieser nunmehr auch zur Herstellung eines dafür geeigne-ten Zustands verpflichtet gewesen sei, habe [X.]. Ein Gleichlauf des [X.] in einzelnen Beziehungen sei nicht maßgeblich. Für die [X.] im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO genüge nicht die bloß subjektive Sicht der Klä[X.], die im vorliegenden Fall jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei. Die allein mit dem Ziel, befürchtete Gegenansprüche oder -rechte [X.], erklärte [X.] führe schließlich nicht zur Hemmung hin-sichtlich des Zahlungsanspruchs des [X.]. Die Hemmungswirkung der [X.] erfasse nur die Ansprüche, auf die sich die Interventions-wirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) konkret beziehe. Erfolge die [X.] durch den Gläubi[X.] des Zahlungsanspruchs, um befürchtete Gegenansprüche oder -rechte des Streitverkündeten auszuschließen (§ 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), werde daher nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt. Dass [X.] die Minderung der Beklagten ausgeschlossen werden solle, die keinen "Anspruch" darstelle, sondern eine Einwendung gegen den Mietzinsanspruch, könne in Bezug auf die Verjährung der Mietzinsforderung keinen Unterschied machen. Wäre mit einem aufzurechnenden Schadensersatzanspruch zu [X.], würde eine Hemmung ebenfalls nicht eintreten. Beide Fälle lägen insoweit maßgeblich gleich, als der Zahlungsanspruch rechtlich die Klärung des Gegen-rechts nicht voraussetze, sondern der Gläubi[X.] nur einem Prozessrisiko [X.]. Sein Interesse, dieses durch Abwarten einer Vorklärung im Erstprozess zu minimieren, rechtfertige die Verjährungshemmung nicht. 14 - 7 - II. 15 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die geltend gemachten Mietzinsansprüche und Nutzungsentschädigungsan-sprüche für das [X.] sind nicht verjährt. Auf die vom Berufungs[X.]icht verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide und die ursprüngliche [X.]swirkung der Klagebegründung kommt es nicht an. Denn die Verjährung ist entgegen der Auffassung des Berufungs[X.]ichts schon durch die Streitver-kündung im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden. 1. Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem aufgrund des [X.] vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie würde aber, weil sie kürzer ist als die nach § 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2002 zu laufen beginnen und demzufolge erst mit Ablauf des 31. De-zember 2004 enden. Weil die nach altem Recht geltende Verjährungsfrist von vier Jahren dann aber früher abläuft (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 1999, Ende also mit Ablauf des 31. Dezember 2003), gilt diese für die hier noch streitbefangenen Ansprüche auf Mietzins- und [X.] betreffend das [X.] fort (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). 16 Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 EGBGB nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht, weil hierfür nur Gründe in Frage kommen, die in die [X.] nach Inkrafttreten des [X.] fallen (vgl. [X.]/[X.] BGB 68. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 7). 17 - 8 - 2. a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustel-lung der [X.] gehemmt. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus muss die [X.] nach ständi[X.] Rechtsprechung des [X.] - von der auch das Berufungs[X.]icht ausgeht - gemäß § 72 Abs. 1 1. und [X.]. ZPO zulässig sein ([X.] 175, 1, 6 f. m.w.[X.]Anm. [X.] 2008, 465), was im [X.] zu prüfen ist. Insbesondere muss ein [X.] vorliegen. 18 [X.]) An dem Erfordernis der Zulässigkeit ist entgegen der an der Recht-sprechung des Bundes[X.]ichtshofs geäußerten Kritik ([X.]/Würdin[X.] NJW 2008, 2620 m.w.[X.]) festzuhalten. Insbesondere überzeugt nicht das ge-gen die Rechtsprechung angeführte Argument, indem der Gesetzgeber die ein-schränkende Formulierung in § 209 BGB a.F. ("in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt") nicht in § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB übernommen habe, sei entsprechend dem Wortlaut eine Zulässigkeit der [X.] zur Hemmung der Verjährung nicht mehr erforderlich. Dass statt der in § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. aufgeführten Abhängigkeit der beiden Prozesse auf die Zulässigkeit der [X.] abzustellen ist, entsprach der gefestigten Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofs vor der Schuldrechtsreform (vgl. [X.] 175, 1, 7 m.w.[X.]). Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen die Abhängigkeit aus dem Wortlaut der Vorschrift gestrichen hat, belegt dies [X.] nur, dass er damit für eine Klarstellung des bestehenden [X.] sorgen wollte, wie es in den Materialien auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 14/6040 [X.]; [X.] 175, 1, 7). Daraus ergibt sich aber nicht, dass er mit dieser Formulierung abweichend von der gefestig-ten Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofs die Zulässigkeit der Streitverkün-dung als entbehrlich angesehen hätte. Das gilt erst recht, weil die Gesetzesbe-gründung [X.]ade auf die grundlegende Entscheidung [X.] 36, 212, 214 ver-weist, in der der Bundes[X.]ichtshof - im [X.] an die Rechtsprechung des 19 - 9 - Reichs[X.]ichts - ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen für die - zu-lässige - [X.] und die Unterbrechung der Verjährung übereinstim-men. 20 [X.]) Auch eine entsprechende Anwendung der für die Klage geltenden Regeln (so [X.]/[X.]/[X.] Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rdn. 24), wonach auch eine unzulässige Klage die Verjährung hemmt, ist nicht angezeigt. Anders als der Beklagte bei der unzulässigen Klage ist der Streitver-kündungsempfän[X.] nicht unmittelbar betroffen und ist seine Beteiligung am Prozess zunächst von seiner Entscheidung über den Beitritt abhängig (vgl. [X.] 175, 1, 8). Bei einer unzulässigen [X.] müsste er sich hin-gegen an einem Prozess beteiligen, der ihn nichts angeht. Auch bei der [X.] Klage ist jedenfalls die Warnfunktion gewährleistet, die die Hemmung der Verjährung rechtfertigt. Wenn hingegen das Thema des [X.] den [X.]sempfän[X.] gar nicht betrifft oder ihm die Verbindung zu ei-nem möglichen Anspruch in der [X.]sschrift nicht aufgezeigt wird, erfüllt die [X.] keine der Klage entsprechende Warnfunktion und ist eine Hemmung der Verjährung daher nicht [X.]echtfertigt. [X.]) Das Berufungs[X.]icht hat ferner zu Recht herausgestellt, dass das Erfordernis der Zulässigkeit im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung auch nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Beklagte zu 1 im Vorprozess den Klä-[X.]n beigetreten ist ([X.] 175, 1, 3 f. m.w.[X.]; a.A. [X.]/Würdin[X.] NJW 2008, 2620, 2621). 21 b) Demnach ist insbesondere ein [X.]sgrund nach § 72 Abs. 1 ZPO erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn eine Partei für den Fall des ihr ungünstigen Prozessausgangs einen Anspruch auf Gewährleistung oder 22 - 10 - Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (1. Alt.) oder den Anspruch eines Dritten besorgt ([X.].). 23 [X.]) Das Berufungs[X.]icht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im Verhältnis der Klä[X.] zu den Beklagten nicht um einen Anspruch der Klä[X.] auf Gewährleistung oder Schadloshaltung im Sinne von § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO geht. Die Klä[X.] machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Mietzinszahlung nach § 535 Abs. 2 BGB und Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB geltend. Beide Ansprüche sind nicht als Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne von § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO zu betrachten. Grund der [X.] war auch kein Gewährleistungsrecht der Klä[X.] gegen die Beklagten, sondern ein von den Klä[X.]n zu befürchtendes Gewährleistungsrecht der Beklagten, das § 72 Abs. 1 [X.]. ZPO unterfällt (vgl. [X.] 116, 95, 101 f.). Den Klä[X.]n war dem entsprechend daran gelegen, durch die [X.] im [X.] einem zu befürchtenden Gegenrecht der Beklagten die tatsächliche [X.] zu entziehen. Die beiden in § 72 Abs. 1 ZPO aufgeführten [X.] sich demnach nur im Hinblick auf die [X.]. Für die Möglichkeit der [X.] soll es aber nicht darauf ankommen, in [X.] der beiden (hier: [X.] zuerst ein Prozess geführt wird und ob der [X.] darin die Klä[X.]- oder Beklagtenrolle einnimmt (Zöl-ler/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 6). [X.]) Bei der von den Beklagten geltend gemachten Minderung handelt es sich zwar nicht um einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB, sondern um eine [X.] eintretende Folge der Mangelhaftigkeit. Nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter bei Mangelhaftigkeit der Mietsache von der Entrich-tung der Miete befreit. § 72 Abs. 1 [X.]. ZPO ist indessen weit auszulegen und auch auf die Mietzinsminderung anzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung ei-nes Gewährleistungsrechts, etwa als Anspruch (z.B. Wandlung und Minderung 24 - 11 - nach § 462 BGB a.F. oder Schadensersatzanspruch nach § 536 a BGB), [X.] (Minderung nach § 441 BGB) oder gesetzliche Folge der [X.] kann nicht ausschlaggebend sein, schon weil das Gewährleistungs-recht, wenn etwa ein Wahlrecht besteht, zum [X.]punkt der [X.] noch nicht festzustehen braucht. 25 [X.]) Auch für die [X.] nach der Kündigung besteht ein sachlicher Zusam-menhang zwischen Vorprozess und [X.]. Je nach dem Erfolg der Minderung könnte mangels Verzuges mit der Mietzinszahlung ein Grund für die von den Klä[X.]n ausgesprochene Kündigung gefehlt haben. Aber auch wenn die Kündigung wirksam war, hat die Minderung Auswirkungen auf den [X.]sanspruch nach § 546 a BGB. Denn der Anspruch wäre bei Erfolg oder Teilerfolg der Minderung von vornherein nur beschränkt auf die - vor der Kündigung - geminderte Miete entstanden ([X.]surteil vom 21. März 2001 - [X.] ZR 241/98 - [X.]. 35 (Juris) [X.]-Report 2001, 447; [X.] Urteil vom 21. Februar 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 884 m.w.[X.]). c) Der Auffassung des Berufungs[X.]ichts, dass die auf ein Gewährleis-tungsrecht bezogene [X.] nach § 72 Abs. 1 [X.]. ZPO keine die Verjährung hemmende Wirkung entfalten könne, mangelt es an einer tragfähi-gen Begründung. 26 Ob und in welcher Richtung die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch bei der [X.]. des § 72 Abs. 1 ZPO eingreift, ist allerdings bis-lang noch nicht höchstrichterlich entschieden. In Anbetracht der Funktion der [X.] und der berechtigten Interessen der beteiligten (Vertrags-) Parteien muss die Hemmungswirkung auch dann eingreifen, wenn nicht das Gewährleistungsrecht selbst, sondern ein der vertraglichen (Haupt-)Pflicht (hier: Gebrauchsgewährung nach § 535 Abs. 1 BGB), auf die sich das [X.] - 12 - tungsrecht bezieht, gegenüberstehender Gegenleistungsanspruch des Streit-verkünders (hier: Mietzinsanspruch) in Rede steht. 28 Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB erfasst die [X.] im allgemeinen und somit sämtliche [X.]sgründe. Eine [X.] Auslegung ist nicht angezeigt, denn sie würde den Wirkungsbereich der [X.] ohne sachliche Rechtfertigung verkürzen. Dass durch die [X.] - wie das Berufungs[X.]icht meint - die Verjährung der Ge-währleistungsansprüche des [X.]sempfän[X.]s gehemmt werden sollte, liegt dagegen fern und widerspräche insbesondere dem Grundsatz, dass die die Verjährung (einseitig) hemmende Maßnahme vom Gläubi[X.] des [X.] ausgehen muss ([X.]/[X.] [2004] § 204 Rdn. 82; [X.]/ [X.] BGB 68. Aufl. § 204 Rdn. 21 m.[X.]). Sinn und Zweck der [X.] legen es nahe, auch der Streitver-kündung nach § 72 Abs. 1 [X.]. ZPO eine verjährungshemmende Wirkung beizumessen. Die [X.] ist ein in erster Linie den Interessen des [X.] dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, ver-schiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den [X.] durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem [X.] zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und [X.] geltend gemachten bzw. geltend zu machenden [X.] mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlie-ren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. [X.] 116, 95, 100; Zöl-ler/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 1). 29 Dass die [X.] auch auf [X.] des [X.] einwirken kann, zeigt sich daran, dass die [X.]swirkung neben den rechtlichen Grundlagen auch und [X.]ade die im Vorprozess [X.] - 13 - fenen tatsächlichen Feststellungen erfasst ([X.] 36, 212, 215). Das wird [X.] unterstrichen, dass beispielsweise der Antrag auf Durchführung des selb-ständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjährungshem-mende Wirkung hat, obwohl noch gar nicht feststehen muss, welcher konkrete Anspruch zum Gegenstand einer späteren Auseinandersetzung werden wird. Darüber hinaus ist es anerkannt, dass auch die im Beweisverfahren erklärte [X.] verjährungshemmende Wirkung hat ([X.] 134, 190, 194). Den berechtigten Interessen des [X.]sempfän[X.]s ist aus-reichend Rechnung getragen. Die Hemmungswirkung wird gegenständlich durch die [X.]sschrift ([X.] 175, 1, 9; [X.] Urteil vom 21. Febru-ar 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 1414, 1416; OLG Düsseldorf [X.] 1996, 869, 870) und das Erfordernis der Zulässigkeit der [X.] begrenzt. Die Zulässigkeit der [X.] schließt es aus, dass der Streitverkün-dungsempfän[X.] willkürlich in einen ihn in keiner Weise betreffenden Prozess hineingezogen wird und daran materiellrechtliche Folgen geknüpft werden. 31 Dass Sinn und Zweck der [X.] eine Hemmungswirkung auch in der vorliegenden Fallkonstellation erfordern, wird daran deutlich, dass die Klä[X.] anderenfalls, um den Eintritt der Verjährung abzuwenden, noch [X.] des laufenden Erstprozesses Klage gegen die Beklagten hätten erheben müssen. Dafür hätte aber keine Veranlassung bestanden, wenn die Klä[X.] den Vorprozess gewonnen hätten, was ihrem Interesse genügt hätte. Es ist aber der Zweck der [X.], überflüssige Parallelprozesse zu vermeiden. Die vom Berufungs[X.]icht aufgezeigte Möglichkeit, im [X.] der Klä[X.] gegen die Beklagten eine Aussetzung wegen (vermeintlicher) Vorgreiflichkeit des [X.] zu erwirken, hätte die Klä[X.] zum einen nicht vom [X.] befreit und widerspricht zum anderen der eigenen Argumentation des [X.] - 14 - rufungs[X.]ichts, das [X.]ade im Hinblick auf die [X.] eine entspre-chende Interessenlage nicht anerkennen will. 33 Im Ergebnis kann es demnach keinen Unterschied machen, ob die Klä-[X.] sich als Vermieter entschließen, die Minderung an ihren Vermieter "weiter-zugeben" und dessen Klage abzuwarten oder aber statt dessen die Beklagten auf Mietzinszahlung zu verklagen und ihrem Vermieter nach § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO den Streit zu verkünden, was unzweifelhaft zulässig wäre. Beide Alternati-ven sind rechtlich gleichwertig, so dass es nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Klä[X.] die eher Erfolg versprechende Möglichkeit wählten und in welchem Umfang schließlich im [X.] die [X.] nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO eingreift. d) Die [X.] war im vorliegenden Fall zulässig. Insbesondere bestand für die Klä[X.] entgegen der Auffassung des Berufungs[X.]ichts ein hin-reichender [X.]sgrund. Dieser ergab sich daraus, dass die Klä[X.] befürchten mussten, dass ihre Minderung im Verhältnis zum Vermieter im [X.] nicht anerkannt würde, die Beklagten hingegen im [X.] mit ihrem Minderungseinwand Erfolg haben könnten. 34 Zutreffend hat das Berufungs[X.]icht allerdings herausgestellt, dass die Vertragsurkunden des Haupt- und [X.]ses unterschiedliche Nut-zungszwecke ausweisen. Während die Mieträume im [X.] als La[X.]räume vermietet wurden, bezog sich das [X.] auf eine [X.]. Eine Übereinstimmung des Vertragsgegenstandes in beiden [X.] ist indessen nicht erforderlich. Die Ansprüche in dem einen Verhält-nis brauchen nicht mit denen des anderen Verhältnisses gleichzulaufen ([X.] 134, 190, 195; 116, 95, 101). 35 - 15 - Die [X.] ist vielmehr schon dann zulässig, wenn die An-nahme des [X.] berechtigt war, dass wesentliche Fragen in beiden Vertragsverhältnissen gleichlaufend zu beantworten sind. Zwar hat der Bun-des[X.]ichtshof eine enge materiellrechtliche Verknüpfung der im Vorprozess und [X.] geltend gemachten Ansprüche als Grund für die Zulässigkeit der [X.] angeführt ([X.] 116, 95, 101). Er hat aber gleichzeitig klargestellt, dass die jeweiligen Ansprüche weder auf derselben Rechtsgrundla-ge beruhen noch inhaltlich identisch sein müssen. Es genüge vielmehr, dass mit ihnen das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt werde ([X.] 116, 95, 101 m.w.[X.]). 36 Würde man dagegen mit dem Berufungs[X.]icht eine vollständige Identi-tät der Vertragsleistung in beiden Verhältnissen verlangen, so wäre den [X.] eine verlässliche Einschätzung der Frage, ob eine [X.] zulässig ist, über die Maßen erschwert. Die Schwierigkeiten einer genauen Abgrenzung offenbaren sich trotz der nach den Vertragsurkunden der beiden Mietverhältnis-se abweichenden [X.] auch im vorliegenden Fall. Zum einen [X.] auch bei unterschiedlichen [X.]n eine Schnittmenge mögli-cher Mängel, die in beiden Mietverhältnissen bedeutsam sein können. So [X.] z.B. durch ein undichtes Dach oder einen Rohrbruch der Wasserleitung beiderlei Vertragszwecke in ähnlicher Weise gefährdet. Zum anderen ist zwi-schen den Parteien aber auch streitig, ob das [X.] nicht nach-träglich dadurch geändert worden ist, dass der Vermieter sich mit einer Über-lassung der Räume als Büroräume einverstanden erklärte, wofür die Klä[X.] einige vom Vermieter durchgeführte oder zugesagte Umbaumaßnahmen anfüh-ren. Die exakte Einschätzung, ob dieses auch mit einer eigenen Einstands-pflicht für den hierfür erforderlichen Zustand der Räume einhergeht, was das Berufungs[X.]icht als ausgeschlossen ansieht, würde jedenfalls an die Prognose des [X.] überzogene Anforderungen stellen. Dass auch aus der 37 - 16 - Sicht der Beklagten ein Gleichlauf der Mietzinsminderung in beiden Verhältnis-sen nahe lag, wird dadurch unterstützt, dass der Beklagte zu 1 dem Vorprozess auf Seiten der Klä[X.] beitrat. 38 Die [X.] ist sodann ohnedies auf den Umfang be-schränkt, in dem die im Vorprozess festgestellten Tatsachen auch im [X.] Prozess erheblich sind. Wenn die Hemmungswirkung der Streitverkün-dung darüber hinausgeht und den gesamten Anspruch des [X.] erfasst, so rechtfertigt sich dies daraus, dass der [X.]sempfän[X.] durch die [X.]sschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Die [X.] hat somit nur dann keine Hemmungswirkung, wenn der im [X.] verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des [X.] abhängig ist. Im vorliegenden Fall bestand demnach ein hinreichender [X.]. Da den Beklagten in der [X.]sschrift im Unterliegens-fall die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen angekündigt wurde und damit auch die gleich[X.]ichteten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung erfasst sind, hat die [X.] die Verjährung gehemmt. 39 3. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gemäß § 209 BGB wird der [X.]raum, während dessen die Verjäh-rung gehemmt war, in die Verjährungsfrist nicht ein[X.]echnet. 40 Im vorliegenden Fall war die Verjährung seit der Einreichung der Streit-verkündung (§ 167 ZPO) am 10. Mai 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils gehemmt, wobei der Tag des Beginns der Hemmung und der Tag ihrer Beendigung zur Hemmungszeit gehören ([X.], 355, 362 f.; Staudin-41 - 17 - [X.]/[X.] [2004] § 209 Rdn. 7 m.w.[X.]). Die Rechtskraft des Urteils, gegen das die Klä[X.] zunächst noch Berufung eingelegt hatten, trat nach Rücknahme der Berufung gemäß § 705 ZPO am 29. Januar 2003 ein. Dem sind sechs Monate hinzuzurechnen, so dass die Hemmung gemäß § 188 Abs. 2 BGB bis zum 29. Juli 2003 und insgesamt also 446 Tage andauerte, um die sich die mit dem 31. Dezember 2003 ablaufende Verjährungsfrist verlän[X.]t hat. Den noch ausstehenden Kostenvorschuss zahlten die Klä[X.] am 20. De-zember 2004 ein. Dass die Zustellung der Klagebegründung vom Land[X.]icht zunächst unterlassen und erst Ende März 2005 nachgeholt wurde, darf den Klä[X.]n nach § 167 ZPO nicht zum Nachteil [X.]eichen. Im Übrigen hat aber der zwischenzeitliche Prozesskostenhilfeantrag vom 14. Januar 2004 nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu einer weiteren Hemmung geführt, die auch noch wirksam werden konnte, weil die Hemmung wegen [X.] den Ablauf der ur-sprünglichen Verjährungsfrist bereits hinausgeschoben hatte. Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung durch die schließlich wirksame [X.] im vorliegenden Verfahren dauert noch an. Auf die vom Beru-fungs[X.]icht verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide kommt es mithin nicht an. 42 III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der [X.] nicht abschließend entscheiden, weil zur Beurteilung der Mietzins- bzw. Nutzungsentschädigungsansprüche und einer Mietminderung - ggf. nach 43 - 18 - ergänzendem Vortrag der Parteien - weitere tatrichterliche Feststellungen erfor-derlich sind. Hahne [X.] [X.] Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2005 - 32 O 318/03 - KG [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 8 U 164/05 -

Meta

XII ZR 114/06

11.02.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. XII ZR 114/06 (REWIS RS 2009, 5118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5118

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