Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 143/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 451

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO §§ 72, 73 a) Die Verjährung wird nur dur[X.]h eine zulässige [X.] gehemmt. b) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die [X.] gegen einen vorrangig haftenden S[X.]hädiger unzulässig.
[X.], Urteil vom 6. Dezember 2007 - [X.] - [X.]

LG Essen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. Dezember 2007 dur[X.]h [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2006 aufgehoben, soweit zum Na[X.]hteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2005 verkünde-te Urteil der 18. Zivilkammer des [X.] wird [X.]. Die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren werden der Klägerin aufer-legt. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die beklagte Steuerberater- und [X.] beriet die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abs[X.]hluss eines [X.] zwis[X.]hen ihr und der von ihr gehaltenen C.

GmbH (fortan: GmbH). Der Vertrag wurde notariell beurkundet, aber ni[X.]ht in das [X.] eingetragen; au[X.]h die notarielle Beurkundung der Zustimmungserklärung 1 - 3 - der Gesells[X.]hafter der GmbH unterblieb (vgl. dazu [X.] 105, 324 ff). Das Fi-nanzamt erkannte den Vertrag deshalb für das [X.] ni[X.]ht an. 2 Auf Anregung der Beklagten nahm die Klägerin den Notar, der den [X.] beurkundet hatte, auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h. In diesem Prozess [X.] die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Re[X.]htsstreit auf Seiten der Klägerin beitrat. Die Klage wurde als derzeit unbegründet abgewie-sen, weil gegenüber der jetzigen Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspru[X.]h (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]) bestehe. Im vorliegenden Re[X.]htsstreit verlangt die Klägerin aus eigenem Re[X.]ht und aus abgetretenem Re[X.]ht ihrer Gesells[X.]hafter von der Beklagten [X.] wegen fehlerhafter steuerli[X.]her Beratung. Wegen des in der [X.] allein no[X.]h interessierenden Einkommensteuers[X.]hadens hat das [X.] die Klage wegen Verjährung abgewiesen; das Berufungsgeri[X.]ht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß zur Zahlung von 64.746,52 • nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 3 Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. 4 - 4 - [X.] 5 Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Die Klage sei aus abgetretenem Re[X.]ht der Gesells[X.]hafter der Klägerin begründet. Die Gesells[X.]hafter seien in den S[X.]hutzberei[X.]h des zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] einbezogen gewesen. Die Beklagte habe ihre vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten s[X.]huldhaft verletzt, indem sie es unterlassen habe, auf das aus den [X.] ersi[X.]htli[X.]he Fehlen der Anerkennungsvoraussetzungen hinzuweisen und re[X.]htzeitig darauf hinzuwirken, dass die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister und die Beurkundung der Gesells[X.]hafterversammlungen [X.] werde.
Der Anspru[X.]h sei ni[X.]ht verjährt. Es gelte zwar die dreijährige [X.] des § 68 StBerG a.F. Diese habe mit Zustellung der Steuerbes[X.]heide an die Gesells[X.]hafter zwis[X.]hen dem 23. Juli und dem 4. August 2001 begon-nen. Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dur[X.]h Klageerhebung hin-si[X.]htli[X.]h dieses Anspru[X.]hs sei erst am 10. März 2005 eingetreten, als die [X.] die Abtretungserklärung in den Re[X.]htsstreit eingeführt habe. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei jedo[X.]h gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB dur[X.]h die Zustel-lung der [X.]ss[X.]hrift im Vorprozess am 10. Juni 2003 gehemmt worden. Auf die Frage der Zulässigkeit der [X.] komme es ni[X.]ht an, weil die Beklagte unbeanstandet dem Re[X.]htsstreit beigetreten sei. Die Klä-gerin sei seinerzeit bereits Inhaberin des Anspru[X.]hs gegen die Beklagte gewe-sen. Na[X.]h dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Abtretung am 13. Mai 2003 vorgenommen worden sei. Dass sie im Vorprozess, damit au[X.]h im Zusammenhang mit der [X.], ni[X.]ht offengelegt worden sei, s[X.]hade ni[X.]ht, weil es si[X.]h um eine Vollabtretung gehandelt habe. 6 - 5 - I[X.] 7 Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand. 8 1. Die Verjährung des Anspru[X.]hs auf Erstattung des [X.] ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 68 StBerG a.F. Die Verjährungsfrist von drei Jah-ren begann mit der Bekanntgabe der Steuerbes[X.]heide Ende Juli/Anfang August 2001. 2. Die Verjährungsfrist ist ni[X.]ht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB dur[X.]h die im Vorprozess erklärte [X.] unterbro[X.]hen worden. Die Streitver-kündung war unzulässig (b); sie ließ zudem ni[X.]ht erkennen, dass der Grund der [X.] ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin aus abgetretenem Re[X.]ht ihrer Gesells[X.]hafter war ([X.]). 9 a) Auf die mit S[X.]hriftsatz vom 30. Mai 2003 erklärte [X.] ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vors[X.]hrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB anwendbar; denn am 1. Januar 2002 bestand der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h bereits und war no[X.]h ni[X.]ht verjährt. 10 b) Eine Hemmung na[X.]h § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist jedo[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht eingetreten, weil die [X.] unzulässig war. 11 aa) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts kann eine Prüfung der Zulässigkeit der [X.] ni[X.]ht deshalb unterbleiben, weil die jetzige Beklagte dem Vorprozess auf Seiten der jetzigen Klägerin beigetreten war. 12 - 6 - (1) Tritt der Dritte, dem der Streit verkündet worden ist, dem [X.] bei, so bestimmt si[X.]h sein Verhältnis zu den Prozessparteien na[X.]h den Grundsätzen über die Nebenintervention (§ 74 Abs. 1 ZPO). Damit gilt au[X.]h § 71 Abs. 3 ZPO. Solange ni[X.]ht die Unzulässigkeit der Intervention re[X.]htskräftig ausgespro[X.]hen ist, wird der [X.] im Hauptverfahren zugezogen. Na[X.]h Maßgabe des § 74 Abs. 3 ZPO treten die prozessualen Wirkungen des § 68 ZPO ein. Insoweit wird die Zulässigkeit der [X.] im Folgeprozess ni[X.]ht mehr geprüft (Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 74 Rn. 3). Wird der Beitritt ni[X.]ht re[X.]htskräftig zurü[X.]kgewiesen, löst folgli[X.]h au[X.]h eine unzulässige Streitverkün-dung die [X.] des § 68 ZPO aus ([X.], Urt. v. 22. September 1975 - [X.], [X.], 56; [X.] NJW-RR 1988, 155; [X.] [X.], ZPO 22. Aufl. § 68 Rn. 4). 13 (2) Für die verjährungshemmende Wirkung der [X.] gilt dies jedo[X.]h ni[X.]ht. Die hier anzuwendende Vors[X.]hrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB verlangt die Zustellung der [X.] (§§ 72, 73 ZPO). Der Beitritt als Nebenintervenient ist hingegen weder notwendige no[X.]h hinrei[X.]hende Bedin-gung. Davon ist die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] als selbstverständli[X.]h ausgegangen (vgl. etwa die Ents[X.]heidung [X.] 65, 127 ff, in wel[X.]her die Zulässigkeit der [X.] trotz einer Nebenintervention im Vorprozess geprüft wird; ebenso z.B. [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 17). Der Beitritt des [X.]sempfängers enthebt das Geri[X.]ht des Folgeprozesses, das über eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu ents[X.]heiden hat, also ni[X.]ht von der Prüfung der Zulässigkeit der [X.]. 14 bb) Die [X.] entspra[X.]h ni[X.]ht den Anforderungen des § 72 Abs. 1 ZPO. 15 - 7 - 16 (1) Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist eine [X.] u.a. dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Re[X.]htsstreits einen Anspru[X.]h auf Gewährleistung oder S[X.]hadloshaltung gegen einen [X.] erheben zu können glaubt. Die [X.] soll den [X.] davor bewahren, die wegen der materiell-re[X.]htli[X.]hen Verknüpfung der gegen ver-s[X.]hiedene S[X.]huldner geri[X.]hteten Ansprü[X.]he notwendigen Prozesse alle zu ver-lieren, obglei[X.]h er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen müsste ([X.], Urt. v. 28. Oktober 1988 - [X.], NJW 1989, 521, 522). Unzulässig ist die [X.] deshalb wegen sol[X.]her Ansprü[X.]he, die na[X.]h Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des [X.] als au[X.]h gegenüber dem [X.] geltend gema[X.]ht werden können, für die also aus der Si[X.]ht des [X.]s s[X.]hon im [X.]punkt der [X.] eine ge-samts[X.]huldneris[X.]he Haftung des Beklagten und des [X.] in Betra[X.]ht kommt. In einem derartigen Falle kommt es au[X.]h im [X.]punkt der [X.] ni[X.]ht mehr auf einen für den [X.] ungünstigen Ausgang des Re[X.]hts-streits an ([X.] 65, 129, 131). Die verjährungsunterbre[X.]hende Wirkung der [X.] tritt ni[X.]ht ein, wenn und soweit - au[X.]h vom Standpunkt der [X.] aus - der der [X.] zugrunde liegende vermeintli[X.]he Anspru[X.]h dur[X.]h den Ausgang des Re[X.]htsstreits ni[X.]ht berührt werden kann ([X.], Urt. v. 21. Februar 2002, aaO). (2) Der Anspru[X.]h der Gesells[X.]hafter der Klägerin gegen die Beklagte bestand unabhängig davon, ob au[X.]h der Notar aus § 19 [X.] (subsidiär) zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet war. Fälle, in denen der Dritte vorrangig vor dem zunä[X.]hst Verklagten haftet, werden von § 72 ZPO ni[X.]ht erfasst ([X.] MDR 1985, 588; [X.]Jonas/Münzberg/Bork, ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 14; [X.], [X.], Rn. 823; [X.] in [X.]/Ler[X.]h/[X.], 17 - 8 - [X.] 5. Aufl. § 19 Rn. 181i; weitergehend [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbu[X.]h der [X.] Rn. 2298 f). 18 (3) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung folgt Abwei[X.]hendes ni[X.]ht aus dem bereits zitierten Urteil des [X.] vom 28. Oktober 1988 (aaO). In jenem Fall hatte der Notar einen Grundstü[X.]kskaufvertrag beur-kundet, in dem der Grundstü[X.]kskäufer ermä[X.]htigt wurde, das Grundstü[X.]k no[X.]h vor Ums[X.]hreibung des Eigentums mit Grundpfandre[X.]hten zu belasten. Der Käufer belastete das Grundstü[X.]k, zahlte den Kaufpreis aber ni[X.]ht. Der auf S[X.]hadensersatz verklagte Notar wandte das Fehlen eines S[X.]hadens ein, weil die Belastung des Grundstü[X.]ks wegen der Unwirksamkeit der Belastungsvoll-ma[X.]ht unwirksam gewesen sei. Ob ein Anspru[X.]h gegen den Notar einerseits, den Käufer andererseits bestand, hing von der einen Frage ab, ob das Grund-stü[X.]k belastet worden war oder ni[X.]ht. Die Ansprü[X.]he standen damit jedenfalls au[X.]h im Verhältnis der [X.]. Der vorliegende Fall liegt anders. Die S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der Beklagten hing ni[X.]ht davon ab, ob und in wel[X.]hem Umfang au[X.]h der zunä[X.]hst verklagte Notar haftete. (4) Dass im Prozess gegen den [X.] eine [X.] gegen den Notar ohne weiteres zulässig ist (vgl. [X.], Urt. v. 9. Januar 2003 - [X.], [X.], 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - [X.], [X.], 2026, 2027; v. 3. März 2005 - [X.], [X.], 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 - [X.], [X.], 1956, 1958; zu § 839 BGB ebenso [X.] 8, 72, 80), steht der hier für den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspru[X.]hnahme des Notars vertretenen Lösung ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Die Haftung des Notars für fahrlässige Pfli[X.]htverletzungen hängt davon ab, dass der Ges[X.]hädigte ni[X.]ht anderweitig Ersatz verlangen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]); der Ausgang 19 - 9 - des Prozesses gegen den [X.] ist damit für einen späteren Prozess gegen den Notar präjudiziell. 20 [X.][X.]) Au[X.]h die dur[X.]h das Gesetz zur Modernisierung des S[X.]huldre[X.]hts vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) neu gefasste Vors[X.]hrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zulässige, d.h. den Anforderungen der §§ 72 f ZPO entspre[X.]hende [X.] voraus ([X.][X.], ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 8; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 74 Rn. 5; Hk-ZPO/[X.], ZPO 2. Aufl. § 74 Rn. 8; [X.]/[X.], BGB [Bearb. 2004] § 204 Rn. 76; [X.]/ Heinri[X.]hs, [X.] Aufl. § 204 Rn. 21; [X.]/S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, [X.]. § 204 Rn. 19). (1) Die Vorgängervors[X.]hrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. ordnete die Unterbre[X.]hung der Verjährung eines Anspru[X.]hs "dur[X.]h die [X.] in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspru[X.]h abhängt", an. Die [X.]ive zu dem Entwurf eines Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs für das [X.] (1888) hielten diese Regelung deshalb erforderli[X.]h, weil 21 "bei kurzen Verjährungsfristen der Prozeß, dur[X.]h wel[X.]hen die Vor-aussetzungen der Regreßpfli[X.]ht ganz oder zum Theil erst [X.] werden, oft länger als diese Fristen währt und so die Gel-tendma[X.]hung des Regreßanspru[X.]hes ohne jedes Vers[X.]hulden des Bere[X.]htigten ers[X.]hwert, wenn ni[X.]ht gefährdet werden kann" ([X.], [X.]). Nur bei e[X.]hter Abhängigkeit des Anspru[X.]hs vom Ausgang des [X.] sollte die [X.] zu einer Unterbre[X.]hung der Verjährung füh-ren; dass der [X.] für den Fall des ungünstigen Ausganges des Re[X.]htsstreits den Anspru[X.]h eines [X.] besorgt (§ 72 Abs. 1 ZPO), sollte [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hen ([X.]. aaO). In der Re[X.]htspre[X.]hung des Rei[X.]hsgeri[X.]hts 22 - 10 - wurde § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. glei[X.]hwohl dahingehend ausgelegt, dass jede den Vors[X.]hriften des Zivilprozessre[X.]hts entspre[X.]hende [X.] die Verjährung unterbra[X.]h; dass die Ents[X.]heidung des Erstprozesses diejenige des Folgeprozesses präjudiziere oder dessen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen für den Folgeprozess maßgebend seien, wurde ni[X.]ht für erforderli[X.]h gehalten ([X.], 76, 79 f). Der Bundesgeri[X.]htshof hat diese Re[X.]htspre[X.]hung fortge-führt und die Zulässigkeit der [X.] für erforderli[X.]h, aber au[X.]h aus-rei[X.]hend gehalten ([X.] 36, 212, 214; 65, 129, 130 f; 70, 187, 189; 100, 257, 259; 160, 259, 263; [X.], Urt. v. 16. Juni 2000 - [X.] 13/99, [X.], 1764 ff; v. 21. Februar 2002 - [X.] ZR 127/00, [X.], 1078, 1081). (2) Die neugefasste Vors[X.]hrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bestimmt nur no[X.]h eine Hemmung der Verjährung dur[X.]h "die Zustellung der Streitverkün-dung". Daraus wird teilweise ges[X.]hlossen, die Re[X.]htslage habe si[X.]h geändert. Es rei[X.]he die Zustellung einer [X.]ss[X.]hrift, wel[X.]he den Anspru[X.]hs-gegner von der Absi[X.]ht, ihn in Anspru[X.]h zu nehmen, in Kenntnis setze; auf die Zulässigkeit der [X.] im Sinne der §§ 72, 73 ZPO komme es ni[X.]ht an ([X.]/[X.]/Henri[X.]h, [X.]. § 204 Rn. 29; [X.]/[X.]/ [X.], Zivilprozessre[X.]ht 16. Aufl. § 51 Rn. 24; Mün[X.]hKomm-ZPO/S[X.]hilken, 2. Aufl. § 74 Rn. 12). Diese Ansi[X.]ht trifft ni[X.]ht zu. Die Strei[X.]hung des Zusatzes über die Abhängigkeit des Erst- vom [X.] diente nur der Klarstellung. Eine Änderung des bis dahin geltenden Re[X.]hts war - von der Umstellung von einem Unterbre[X.]hungs- auf einen [X.] abgesehen - ni[X.]ht be-absi[X.]htigt. Insbesondere sollte das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitver-kündung ni[X.]ht abges[X.]hafft werden. Das ergibt si[X.]h hinrei[X.]hend deutli[X.]h aus der amtli[X.]hen Begründung (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]): 23 "Wie in den übrigen Fällen wird au[X.]h hier auf den [X.] umgestellt. Außerdem wird zur Klarstellung ausdrü[X.]kli[X.]h - 11 - auf die na[X.]h § 72 Satz 2 ZPO erforderli[X.]he Zustellung der [X.] abgestellt. [X.] wird gegenüber dem bishe-rigen § 209 Abs. 2 Nr. 4 die irreführende Eins[X.]hränkung auf die [X.] "in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspru[X.]h abhängt". Entgegen dem Wortlaut ist nämli[X.]h die Ver-jährungswirkung der [X.] gerade ni[X.]ht davon abhän-gig, dass die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] für den späteren Prozess maßgebend sein müssen ([X.] 36, 212, 214). Die s[X.]hon bislang praktizierte Glei[X.]hstellung der Streitver-kündung im selbständigen Beweisverfahren mit der Streitverkün-dung im Prozess ([X.] 134, 190) ist dur[X.]h die bloße Anknüpfung an die [X.] künftig zwanglos mögli[X.]h."
(3) Gegenteiliges folgt au[X.]h ni[X.]ht aus einem Verglei[X.]h mit anderen Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB. Na[X.]h § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung dur[X.]h die Erhebung der Klage gehemmt. Hier kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Klage zulässig ist ([X.] 78, 1, 5; BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]; allg. Meinung). Das Gesetz verlangt für eine Hemmung der Verjährung dur[X.]h Re[X.]htsverfolgung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht, dass der Kläger eine für ihn günsti-ge Sa[X.]hents[X.]heidung erstreitet. Na[X.]h der amtli[X.]hen Begründung sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufs[X.]hub des [X.] unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.] zur Abs[X.]haffung des § 212 BGB a.F. sowie BT-Dru[X.]ks. 14/6857 [X.] zur Prüfbitte des Bundesrates, die Hemmung wie die Unterbre[X.]hung in den Fällen des § 212 Abs. 1 BGB a.F. na[X.]hträgli[X.]h entfallen zu lassen). Die Hemmung ist ni[X.]ht ein-mal an irgendeine Ents[X.]heidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätzli[X.]h au[X.]h dann ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des [X.] zurü[X.]knimmt ([X.] 160, 259, 263). Glei[X.]hes gilt für das vereinfa[X.]hte Verfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für das Mahnbes[X.]heidsverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), für das Güteverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), für das Verfahren im vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB), für die [X.] - 12 - re[X.]hnung im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB) und für den Antrag auf Ge-ri[X.]htsstandsbestimmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB; vgl. [X.] 160, 259, 263). 25 Die [X.] unters[X.]heidet si[X.]h wesentli[X.]h von den genannten [X.]. Der Unters[X.]hied liegt ni[X.]ht allein darin, dass über die [X.] der [X.] erst im Folgeprozess ents[X.]hieden wird (vgl. [X.] 160, 259, 263). Die [X.] gegenüber einem [X.] ist ledigli[X.]h die förmli[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung des [X.], dass zwis[X.]hen anderen [X.] ein Re[X.]htsstreit anhängig ist. Anders als der Kläger (oder der Antragsteller im Mahnverfahren, im Verfahren des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes oder im Ver-fahren auf Geri[X.]htsstandsbestimmung) erhebt der [X.] keinen sa[X.]h-li[X.]h-re[X.]htli[X.]hen oder prozessualen Anspru[X.]h gegen den Streitverkündeten (vgl. [X.], Urt. v. 6. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 614, 620 f). Die Re[X.]htsverfolgung als sol[X.]he hat no[X.]h ni[X.]ht begonnen. Der Gläubiger hat no[X.]h ni[X.]ht zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass er gewillt ist, seinen Anspru[X.]h geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hzusetzen (vgl. dazu [X.] 160, 259, 264). Angemessene und unmissver-ständli[X.]he S[X.]hritte zur Dur[X.]hsetzung des Anspru[X.]hs (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]) hat er gerade no[X.]h ni[X.]ht unternommen. Dass eine unzulässige Klage oder ein dieser glei[X.]hgestellter unzulässiger [X.] die Verjährung hemmt, sagt deshalb ni[X.]hts über die verjährungsre[X.]htli[X.]hen Wirkungen einer unzulässigen [X.] aus. Diese sind vielmehr unabhängig zu prüfen. (4) Sinn und Zwe[X.]k der [X.] spre[X.]hen gegen eine Ausdeh-nung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auf Fälle einer unzulässigen Streitverkün-dung. Ebenso wie die Vorgängervors[X.]hrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB soll § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB den Gläubiger der Notwendigkeit entheben, zur [X.] mehrere Prozesse gegen vers[X.]hiedene in Betra[X.]ht kom-mende Anspru[X.]hsgegner glei[X.]hzeitig anstrengen zu müssen, von denen er [X.] - 13 - lenfalls einen gewinnen kann. Steht von vornherein fest, dass der Anspru[X.]h gegen den einen S[X.]huldner unabhängig von demjenigen gegen den anderen S[X.]huldner besteht, ist eine verjährungsre[X.]htli[X.]he Privilegierung des Gläubigers ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. In einem sol[X.]hen Fall ist der Gläubiger gerade ni[X.]ht "aus anerkennenswerten Gründen gehindert, den Anspru[X.]h geltend zu ma[X.]hen" (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]). [X.]) Die Zustellung der [X.]ss[X.]hrift vom 30. Mai 2003 ver-mo[X.]hte die Verjährung aber au[X.]h deshalb ni[X.]ht zu unterbre[X.]hen, weil sie den Grund der [X.] ni[X.]ht enthielt. 27 aa) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwe[X.]ke der Streitver-kündung einen S[X.]hriftsatz einzurei[X.]hen, in dem der Grund der [X.] und die Lage des Re[X.]htsstreits anzugeben ist. Damit ist das Re[X.]htsverhältnis gemeint, aus dem si[X.]h der Rü[X.]kgriffsanspru[X.]h gegen den [X.] oder dessen Anspru[X.]h gegen den [X.]sempfänger ergeben soll. Dieses Re[X.]htsverhältnis ist unter Angabe der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen so genau zu bezei[X.]hnen, dass der [X.]sempfänger - gegebenenfalls na[X.]h Ein-si[X.]ht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebra[X.]ht ist, dem Re[X.]htsstreit beizutreten ([X.], Urt. v. 14. Oktober 1975 - [X.], NJW 1976, 292, 293; v. 21. Februar 2002 - [X.] ZR 127/00, aaO; vgl. au[X.]h [X.] 155, 69, 72: der geltend gema[X.]hte Ausglei[X.]hsanspru[X.]h muss hinrei[X.]hend indi-vidualisiert sein). Bezogen auf die verjährungsunterbre[X.]hende Wirkung liegt der Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift darin si[X.]herzustellen, dass der [X.]sempfän-ger mit Zustellung der [X.]ss[X.]hrift Kenntnis davon erlangt, wel[X.]hen Anspru[X.]hs si[X.]h der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforder-li[X.]hen Mindestangaben, wird die Verjährung ni[X.]ht gehemmt ([X.], Urt. v. 16. Juni 2000 - [X.] 13/99, [X.], 1764; [X.]/[X.], aaO Rn. 77). 28 - 14 - Werden in der [X.]ss[X.]hrift nur S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus ei-genem Re[X.]ht erwähnt, erstre[X.]kt si[X.]h die Hemmungswirkung ni[X.]ht auf Ansprü-[X.]he aus abgetretenem Re[X.]ht ([X.] Baure[X.]ht 1996, 869, 870; Bam-berger/[X.]/Henri[X.]h, aaO Rn. 28). 29 bb) Die Begründung der [X.]ss[X.]hrift vom 30. Mai 2003 be-handelt auss[X.]hließli[X.]h Ansprü[X.]he aus eigenem Re[X.]ht der Klägerin gegen den seinerzeit beklagten Notar und gegen die jetzige Beklagte. Wörtli[X.]h heißt es hier: "Der Beklagte hat eingewandt, dass er ni[X.]ht hafte, weil eine an-derweitige Ersatzmögli[X.]hkeit bestehe. Die steuerli[X.]he Beratung der Klägerin habe der Streitverkündeten oblegen. Diese habe den Gewinnabführungsvertrag vorbereitet. Für sie habe deshalb die Pfli[X.]ht bestanden, die steuerli[X.]he Wirksamkeit des Vertrages si-[X.]herzustellen. Sie habe die Eintragung in das Handelsregister überprüfen müssen. Für den Fall, dass der Einwand zutrifft und die Klägerin aus diesem Grunde im Prozess gegen den Beklagten unterliegt, hat sie gegen den Streitverkündeten einen Anspru[X.]h auf S[X.]hadloshaltung."

Ansprü[X.]he aus abgetretenem Re[X.]ht der Gesells[X.]hafter der Klägerin [X.] ni[X.]ht Gegenstand des [X.]. Die na[X.]h den Feststellungen des Be-rufungsgeri[X.]hts vom 13. Mai 2003 datierende Abtretung ist im Vorprozess mit keinem Wort erwähnt worden. Die [X.]ss[X.]hrift lässt ebenfalls ni[X.]ht erkennen, dass die Klägerin ni[X.]ht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Re[X.]ht vorgehen würde. 30 [X.][X.]) Gegenteiliges ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus dem Urteil des Bundesgeri[X.]hts-hofs vom 4. März 1993 ([X.], NJW 1993, 1916). In jener Ents[X.]hei-dung hat der Bundesgeri[X.]htshof für die Unterbre[X.]hung der Verjährung dur[X.]h 31 - 15 - einen Antrag auf Si[X.]herung des Beweises ausrei[X.]hen lassen, dass der [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigt ist, unabhängig davon, ob dies si[X.]h aus dem Antrag ergibt. Die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung des Beweissi[X.]herungsantrags einerseits, der [X.] andererseits liegt jedo[X.]h in den Besonderhei-ten der jeweiligen Verfahren begründet. Ein Beweissi[X.]herungsantrag, der die Verjährung unterbri[X.]ht, muss ledigli[X.]h den Gegner, die festzuhaltenden Tatsa-[X.]hen, die Beweismittel sowie den Grund darlegen und glaubhaft ma[X.]hen, der den Verlust oder die ers[X.]hwerte Benutzung des Beweismittels besorgen lässt ([X.], Urt. v. 4. März 1993, aaO). § 73 ZPO verlangt demgegenüber die [X.] des Grundes der [X.], das heißt desjenigen Re[X.]htsverhältnis-ses, aus dem si[X.]h der Rü[X.]kgriffsanspru[X.]h gegen den [X.]semp-fänger ergeben soll (vgl. [X.], Urt. v. 21. Februar 2002, aaO). Die strengen An-forderungen des § 253 Abs. 2 ZPO gelten für die [X.]ss[X.]hrift zwar ni[X.]ht. Ein so wesentli[X.]her Umstand wie das Vorgehen aus abgetretenem Re[X.]ht muss jedo[X.]h deutli[X.]h gema[X.]ht werden. [X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung ist die unzurei[X.]hende Angabe des Grundes der [X.] hier au[X.]h ni[X.]ht nur ein Verfahrens-fehler, der dur[X.]h rügelose Einlassung (§ 295 ZPO) in der nä[X.]hsten auf den [X.] folgenden mündli[X.]hen Verhandlung geheilt worden wäre. Der Bundesge-ri[X.]htshof hat eine Heilung dur[X.]h rügelose Einlassung im Folgeprozess in einem Fall für mögli[X.]h gehalten, in wel[X.]hem die [X.]ss[X.]hrift die erforderli-[X.]hen Angaben zur Lage des Re[X.]htsstreits ni[X.]ht enthielt ([X.], Urt. v. 14. Okto-ber 1975, aaO). Voraussetzung einer Anwendung der Heilungsvors[X.]hriften ist jedo[X.]h, dass der unvollständige [X.]ss[X.]hriftsatz den Klagean-spru[X.]h und die Regressmögli[X.]hkeit gegen den [X.]sempfänger insoweit erkennen lässt, dass dieser si[X.]h - gegebenenfalls dur[X.]h Akteneinsi[X.]ht - die erforderli[X.]he Klarheit für seinen Ents[X.]hluss vers[X.]haffen kann, ob er dem 32 - 16 - Re[X.]htsstreit beitreten soll ([X.], Urt. v. 14. Oktober 1975, aaO). Im vorliegen-den Re[X.]htsstreit ergaben si[X.]h die Abtretung und das Vorgehen der Klägerin aus abgetretenem Re[X.]ht weder aus der [X.] no[X.]h aus den Akten des [X.]. S[X.]hon na[X.]h allgemeinen Grundsätzen kommt eine Heilung von [X.] überdies nur dann in Betra[X.]ht, wenn die betroffene Partei den Mangel kannte oder kennen musste (§ 295 Abs. 1 ZPO). Im Vorpro-zess war der Beklagten die Abtretung jedo[X.]h ni[X.]ht bekannt. S[X.]hon deshalb kann ihr ni[X.]ht vorgeworfen werden, die fehlenden Angaben zum Grund der [X.] aus abgetretenem Re[X.]ht ni[X.]ht in der ersten auf ihren Beitritt folgenden mündli[X.]hen Verhandlung gerügt zu haben. II[X.] Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin erweist si[X.]h das Urteil ni[X.]ht aus ande-ren Gründen als ri[X.]htig (§ 561 ZPO). 33 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat etwaige Verhandlungen zwis[X.]hen den [X.] über den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h für unerhebli[X.]h gehalten. Na[X.]h Erlass des angefo[X.]htenen Urteils hat der [X.] demgegenüber ents[X.]hieden, dass der Lauf der Verjährungsfrist na[X.]h § 68 StBerG seit dem 1. Januar 2002 dur[X.]h [X.] zwis[X.]hen S[X.]huldner und Gläubiger über den Anspru[X.]h oder die den Anspru[X.]h begründenden Umstände gehemmt wird ([X.], Urt. v. 1. Februar 2007 - [X.] ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358). Der dur[X.]h das Gesetz zur Moder-nisierung des S[X.]huldre[X.]hts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführte Hem-mungstatbestand des § 203 BGB ist au[X.]h auf die zunä[X.]hst bestehen gebliebe-ne Verjährungsvors[X.]hrift des § 68 StBerG anwendbar. Auf diesem Fehler be-ruht das angefo[X.]htene Urteil jedo[X.]h ni[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den [X.] - 17 - trag der Klägerin zu Verhandlungen über den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h für un-zurei[X.]hend gehalten. Hiergegen wendet si[X.]h die Revision ni[X.]ht. 35 2. Einen mögli[X.]herweise no[X.]h ni[X.]ht verjährten Sekundäranspru[X.]h der Klägerin aus abgetretenem Re[X.]ht ihrer Gesells[X.]hafter hat das Berufungsgeri[X.]ht mit der Begründung verneint, die Klägerin sei jedenfalls vom 25. April 2003 an, nämli[X.]h mit der Aufnahme des Mandats dur[X.]h neue Anwälte im Vorprozess, anderweitig anwaltli[X.]h vertreten gewesen. Die sekundäre Hinweispfli[X.]ht des Steuerberaters, deren Verletzung erneut zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet, ent-fällt nur dann, wenn der re[X.]htzeitig vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist man-datierte Anwalt oder Steuerberater gerade mit der Geltendma[X.]hung von Re-gressansprü[X.]hen gegen den Steuerberater beauftragt worden ist ([X.], Urt. v. 12. Dezember 2002 - [X.] ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823). Die anwaltli[X.]he Ver-tretung im Vorprozess gegen den Notar hätte allein also ni[X.]ht gerei[X.]ht. Bereits mit S[X.]hreiben vom 20. April 2004 haben die neuen Anwälte jedo[X.]h außerdem S[X.]hadensersatzansprü[X.]he gegen die Beklagte angemeldet, wie si[X.]h aus der von der Klägerin eingerei[X.]hten Abli[X.]htung des Anspru[X.]hss[X.]hreibens ergibt. Am 20. April 2004 war ausrei[X.]hend [X.], die S[X.]hadensersatzansprü[X.]he vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist Ende Juli/Anfang August 2004 au[X.]h geri[X.]htli[X.]h gel-tend zu ma[X.]hen. [X.] Das angefo[X.]htene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Re[X.]htsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sa[X.]hverhältnis erfolgt und na[X.]h letzterem die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist, hat der [X.] eine [X.] - 18 - ne Sa[X.]hents[X.]heidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage wird insgesamt abgewiesen. [X.] Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 10.03.2005 - 18 O 475/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 19.05.2006 - 25 U 67/05 -

Meta

IX ZR 143/06

06.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 143/06 (REWIS RS 2007, 451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 451

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