Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2017, Az. 29 W (pat) 48/17

29. Senat | REWIS RS 2017, 6790

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Ablehnungsgesuch" – gänzliche Ungeeignetheit der Begründung der Befangenheit - Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs - Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über Befangenheitsantrag - fehlende Zahlung der Beschwerdegebühren – Fiktion der Nichteinlegung – Kostenfestsetzungsantrag noch nicht erlassen – unzulässiger Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsantrag


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke ...

(Löschungsverfahren [X.] ... Lösch)

(hier: Beschwerde gegen den [X.]; Beschwerde gegen die Verwerfung eines [X.] durch das [X.]; Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Markeninhaberin; Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit)

hat der 29. [X.]enat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 9. August 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. M... sowie der Richterinnen A... und [X.]...

beschlossen:

1. Das gegen die Vorsitzende Richterin Dr. M... gerichtete Ablehnungsgesuch des [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 21. Dezember 2016 gilt als nicht eingelegt.

3. Die Beschwerde des [X.] gegen die Verwerfung des [X.] gegen drei Mitglieder der Markenabteilung 3.4 vom 21. Dezember 2016 wegen Besorgnis der Befangenheit gilt als nicht eingelegt.

4. Der gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der [X.] gerichtete Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Gegenstand der am 17. Mai 2017 durch den [X.] eingelegten Beschwerden ist ein im Löschungsverfahren ergangener Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] ([X.]) vom 21. Dezember 2016. Ferner der Beschluss der Markenabteilung 3.4, ebenfalls datierend vom 21. Dezember 2016, mit dem über den Ablehnungsantrag des [X.]s vom 15. Mai 2017 wegen Besorgnis der Befangenheit gegen drei Mitglieder der Markenabteilung 3.4 entschieden worden ist. Beide Beschlüsse wurden dem [X.] in einem Versandpaket am 12. Januar 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 4. April 2017 hat das [X.] dem [X.] – unter erneutem Hinweis auf den rechtskräftigen Abschluss des [X.], welcher bereits mit [X.]-Schreiben vom 13. März 2017 mitgeteilt worden war – den Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der [X.] vom 17. März 2017 übermittelt und ihm eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt. Der [X.] hat daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2017

2

Nach Mitteilung des Gerichtsaktenzeichens mit Schreiben vom 27. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. August 2017, beim [X.] eingegangen am 7. August 2017, die Vorsitzende [X.]in Dr. M... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung trägt er vor, das vorliegende Verfahren, bei dem es um die Löschung der ...marke [X.] der Markeninhaberin geht, stehe „

3

Auf über zehn Seiten führt der Beschwerdeführer zum – mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehenden, durch Entscheidung des [X.] am 23. November 2000 entschiedenen – Verfahren [X.] ([X.], 160 = GRUR 2001, 242) aus, weshalb namentlich benannte [X.] des [X.]s, des [X.]s, des [X.] und Rechtsprofessoren der [X.] Universitäten u. a. kollusiv mit der [X.] und Urheberrecht e. V. (GRUR) zusammenwirkten.

4

2013) habe der [X.] ihm „

5

Da die Vorsitzende des 29. Senats mit dem „

II.

6

1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig ([X.] 1 BvR 782/12, [X.], 3360; 1 BvR 2853/11, [X.], 1665). Das ist vorliegend der Fall.

7

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ([X.] 1 BvR 782/12 Rn. 3; 1 BvR 2853/11 Rn. 30; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 20. März 2017 und 27. Juli 2017, 25 W (pat) 27/17).

8

Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört, zwar grundsätzlich ohne dessen Mitwirkung, § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO. Ein [X.], dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nämlich nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln ([X.], NJW 2007, 3771, 3772).

9

Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte [X.] in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. [X.], NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2007, 3771, 3772).

Nach diesen vom [X.] aufgestellten Grundsätzen entscheidet der Senat im vorliegenden Fall abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden [X.]in.

Die vom [X.] vorgetragene Begründung für seinen Ablehnungsantrag ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden [X.]in zu begründen.

Der ehemalige – zwischenzeitlich im Ruhestand befindliche – Präsident des [X.], der an der – die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers abweisenden – Entscheidung [X.]. 21-VI-11 mitgewirkt hat, ist weder der Ehemann der Vorsitzenden [X.]in Dr. M... noch war er es zu irgendeinem Zeitpunkt. Ebenso wenig handelt es sich bei dem [X.] des [X.]s und Mitglied des 2. Senats Prof. Dr. H2 um den ehemaligen Präsidenten des [X.], sondern um den Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie und der Forschungsstelle für das Recht der Europäischen Integration der [X.] in München.

2. Die Beschwerden gegen die beiden Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 ([X.] und Beschluss über die Nichtablehnung dreier Mitglieder des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit) gelten jeweils als nicht eingelegt gem. § 6 Abs. 2 PatKostG.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 66 [X.] ist binnen eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses schriftlich beim [X.] zu erheben. Innerhalb dieser Beschwerdefrist ist gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG auch die [X.] zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gilt die Beschwerde bzw. gelten die Beschwerden kraft Gesetzes als nicht eingelegt gem. § 6 Abs. 2 PatKostG.

Im Streitfall ist die Beschwerdefrist durch wirksame Zustellung des [X.]es sowie des Beschlusses über den Ablehnungsantrag an den [X.], bei dem es sich um einen Patentanwalt handelt, in Lauf gesetzt worden. Die mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 3 [X.] versehenen Beschlüsse der Markenabteilung 3.4 des [X.] sind ihm zutreffend mittels [X.] gemäß § 94 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 5 Abs. 4 [X.] übersandt worden. Aus dem in den [X.] befindlichen [X.], das vom [X.] unterzeichnet ist, ergibt sich, dass er beide Beschlüsse in einem Versandpaket am 12. Januar 2017 erhalten hat, sodass die Beschwerdefrist und somit auch die Frist zur Zahlung der [X.] jeweils an diesem Tag zu laufen begann. Fristende war damit der 13. Februar 2017, da der 12. Februar 2017 auf einen Sonntag fiel. Aus dem Kontoauszug vom 7. August 2017 ([X.] [X.]) ergibt sich, dass der [X.] weder bis zum 13. Februar 2017 noch bis zum heutigen Zeitpunkt die erforderliche Zahlung geleistet hat.

Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, er habe die Beschwerde ausdrücklich nur „vorsorglich“ eingelegt und hätte nach endgültiger Beschwerdeeinlegung die erforderlichen Zahlungen geleistet, würde auch dies seinen Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch eine „vorsorglich“ eingelegte Beschwerde muss fristgerecht eingelegt und bezahlt werden. Da keine Zahlung erfolgt ist, gelten die Beschwerden als nicht erhoben.

Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der [X.] im Sinne von § 91 [X.] ist vom [X.] weder beantragt worden noch wären im Übrigen die Voraussetzungen nach § 91 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] hierfür erfüllt.

3. Der gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der [X.] gerichtete Rechtsbehelf ist schon deshalb unzulässig, da das [X.] noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung getroffen hat. Dem [X.] wurde lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Kostenfestsetzung der Gegenseite eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der [X.] auch mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 Gebrauch gemacht.

Soweit zugunsten des [X.]s nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ davon auszugehen ist, dass er mit seiner Beschwerde gegen „

Meta

29 W (pat) 48/17

09.08.2017

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 45 Abs 1 ZPO § 104 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2017, Az. 29 W (pat) 48/17 (REWIS RS 2017, 6790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 782/12

1 BvR 2853/11

25 W (pat) 27/17

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