Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.07.2014, Az. 29 W (pat) 24/13

29. Senat | REWIS RS 2014, 3749

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Karriere-Jura" – Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit – keine Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Prüfers


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 46 419 ([X.]/11  Lö)

(hier: Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit)

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 25. Juli 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin kraft Auftrags Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

Gegenstand der Beschwerde ist ein im Löschungsverfahren ergangener Beschluss der [X.]abteilung 3.4 des [X.] ([X.]) vom 6. März 2013, mit dem ein am 16. Januar 2013 von der [X.]nhaberin der angegriffenen Marke gestellter Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter Regierungsdirektor L… (im Folgenden: Berichterstatter [X.]) zurückgewiesen wurde.

2

Gegen die am 21. Juni 2000 angemeldete und am 22. April 2002 unter der Nr. 300 46 419 für die Dienstleistungen „Herausgabe von elektronischen und Druckschriften; juristische Stellenbörse; Bereitstellen von Portalen im [X.] zu Rechtszwecken“ eingetragene Wortmarke „Karriere-Jura“ hat die Antragstellerin am 27. Mai 2011 Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 50, 54 [X.] gestellt. Das Löschungsverfahren ist bei der [X.]abteilung 3.4 des [X.] unter dem Aktenzeichen [X.]/11 anhängig. Bei den Verfahrensbeteiligten handelt es sich um unmittelbare Wettbewerber im Bereich des Online-Stellenmarkts für Juristen. Zwischen ihnen gibt es mehrere markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf die sich gegenüberstehenden Zeichen „Karriere-Jura“ einerseits und „[X.]“ andererseits. [X.]m Löschungsverfahren vor dem [X.] haben beide Seiten in zahlreichen umfangreichen Schriftsätzen zur Sache Stellung genommen.

3

Die Löschungsantragstellerin macht geltend, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] eingetragen worden; zu keinem Zeitpunkt sei zudem eine Verkehrsdurchsetzung eingetreten. Die [X.]stelle habe im Eintragungsverfahren zunächst mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 das angemeldete Zeichen zutreffend als ohne Weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe beanstandet. Nachdem die Anmelderin mehrfach in Schriftsätzen ihre gegenteilige Auffassung vorgetragen und sich zudem auf eine Bekanntheit, überragende Verkehrsgeltung bzw. Verkehrsdurchsetzung gestützt habe, sei das Zeichen aber dann ohne Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs. 3 [X.] eingetragen worden. Aus der [X.] gehe nicht hervor, was das [X.] letztlich von der Eintragungsfähigkeit der Marke überzeugt habe; es sei an keiner Stelle erkennbar, dass eine Verkehrsdurchsetzung geprüft und festgestellt worden sei. Auch auf der Eintragungsverfügung finde sich kein entsprechender Hinweis.

4

Die [X.]nhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin hält das Zeichen für originär schutzfähig, beruft sich aber auch auf eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke. Bereits [X.] sei eine hohe Verkehrsgeltung oder sogar überragende Verkehrsgeltung im Anmeldeverfahren nachgewiesen worden.

5

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 teilten die anwaltlichen Vertreter der Löschungsantragstellerin unter Übersendung einer Kopie der Strafanzeige vom 10. Februar 2012 mit, dass die Rechtsanwältin der [X.]nhaberin der angegriffenen Marke, die zugleich deren Geschäftsführerin ist, zwischenzeitlich verschiedene Strafanzeigen erstattet habe u.a. gegen den anwaltlichen Vertreter der Löschungsantragstellerin, Rechtsanwalt Dr. N…. [X.]n ihrer Strafanzeige trägt die Vertreterin der [X.]nhaberin der angegriffenen Marke vor, die genannten Personen hätten einen Prozessbetrug begangen, weil sie vor dem [X.] die Verkehrsgeltung der Marke „Karriere-Jura“ bestritten hätten, obwohl allen Beteiligten, jedenfalls aber Rechtsanwalt Dr. N…, die Verkehrsgeltung der Marke aufgrund der zuvor erfolgten Akteneinsicht bekannt gewesen sei. Aufgrund der Strafanzeige baten die Vertreter der Löschungsantragstellerin das [X.] „…dringend um eine kurze Bestätigung…“ zur Klarstellung gegenüber der Staatsanwaltschaft, „…dass die Wortmarke 300 46 419 [X.] zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Eintragung nicht als verkehrsdurchgesetzte Marke bzw. aufgrund einer Verkehrsdurchsetzung vom [X.] eingetragen wurde. …“. Dieser Schriftsatz der Löschungsantragstellerin wurde der Antragsgegnerin mit [X.] vom 22. Mai 2012 zur Kenntnisnahme übersandt ([X.]. [X.] [X.]).

6

[X.]n einem - nicht zu den Löschungsakten gegebenen - Schreiben vom 21. Juni 2012 an die Vertreter der Löschungsantragstellerin erklärte der Berichterstatter [X.] Folgendes:

7

„…auf [X.]hre Bitte im Schriftsatz vom 16.05.2012 erhalten Sie anbei eine Bestätigung zur Klarstellung gegenüber der Staatsanwaltschaft.

8

Nach der [X.] gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Wortmarke 300 46 419 „Karriere-Jura“ gem. § 8 Abs. 3 [X.] als verkehrsdurchgesetzte Marke bzw. aufgrund Verkehrsdurchsetzung am [X.] von der zuständigen [X.]stelle für Klasse 35 in das [X.]register eingetragen worden ist.“

9

Dieses Bestätigungsschreiben ist der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gegeben worden; sie hat hiervon offensichtlich durch von der Gegenseite eingereichte Kopien in anderen Verfahren – so u.a. in einem Widerspruchsverfahren vor dem [X.] und einem Verfahren vor dem [X.] - erfahren.

Mit [X.] vom 25. Juni 2012 ([X.]. [X.] [X.]) wies die [X.] nach Beratung gemäß § 59 [X.] auf ihre vorläufige Auffassung hin, wonach keine hinreichende Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung durch die [X.]nhaberin der angegriffenen Marke erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 ([X.]. S 381/382 [X.]) teilte die [X.]abteilung 3.4 der [X.] – nachdem diese per E-Mail den Berichterstatter [X.] am 3. September 2012 um Aufklärung hinsichtlich des Schreibens vom 21. Juni 2012 gebeten hatte - mit, bei dem Bestätigungsschreiben an die Löschungsantragstellerin habe es sich lediglich um eine Erläuterung der offensichtlichen [X.] gehandelt.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 beschwerte sich die [X.] bei der Präsidentin des [X.] über das Vorgehen des Prüfers, was als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet wurde, und stellte zudem sinngemäß einen Befangenheitsantrag. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde durch die Präsidentin des [X.] mit Schreiben vom 2. April 2013 zurückgewiesen, weil Dienstpflichten nicht verletzt worden seien.

Zu dem Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Berichterstatter [X.] am 1. März 2013 dienstlich Stellung genommen ([X.]. S 852/853 [X.]); er hält sich nicht für befangen. Die Erstellung der [X.] an die Antragstellerin sei kein Grund für ihn, den Beteiligten im Löschungsverfahren nicht mit der erforderlichen Objektivität und Neutralität zu begegnen oder seine Entscheidung auf andere als rein sachliche und rechtliche Erwägungen zu stützen.

Die [X.]abteilung 3.4 des [X.] hat mit Beschluss vom 7. März 2013 ([X.]. [X.] ff. [X.]) den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Ausführungen der [X.] rechtfertigten nicht die Annahme der Befangenheit des Berichterstatters [X.] Weder sei eine fachliche Fehlbehandlung durch den Berichterstatter im Löschungsverfahren erkennbar noch sei ein Verfahrensfehler festzustellen. Bei dem Schreiben des Berichterstatters [X.] vom 21. Juni 2012 an den Vertreter der Löschungsantragstellerin handle es sich nicht um ein unzulässiges Privatgutachten im Sinne des § 58 [X.], sondern um eine zulässige [X.]. Das Schreiben enthalte auch keine Aussage zur Frage, ob die [X.] die Marke für schutzfähig erachte und eine Verkehrsdurchsetzung bejahe oder verneine. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des Löschungsverfahrens sei nicht erkennbar. Die [X.] sei nicht Bestandteil des zweiseitigen Verfahrens, sondern nur aus verfahrensökonomischen Gründen anlässlich dieses Verfahrens durch die [X.]abteilung erfolgt, so dass eine [X.]nformation der Antragsgegnerin nicht erforderlich gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [X.]nhaberin der angegriffenen Marke, mit der sie ihren Ablehnungsantrag weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 21. Juni 2012 um ein unzulässiges Privatgutachten handle, welches unaufgefordert und heimlich abgegeben und an einen beliebigen Rechtsanwalt übersandt worden sei. Hierdurch sei der Verfahrensausgang vor der eigentlichen Entscheidung der [X.] vorweg genommen worden. Das Schreiben sei schließlich auch inhaltlich falsch und inakzeptabel. Die [X.]nhaberin der angegriffenen Marke erleide hierdurch sachlich ungerechtfertigte Nachteile. Die Marke „Karriere-Jura“ habe zum Zeitpunkt der Eintragung nämlich sehr wohl hohe Verkehrsgeltung besessen. Dies ergebe sich schon aus der Eintragungsakte.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der [X.]abteilung 3.4 des [X.] vom 7. März 2013 dem Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters [X.] im Löschungsverfahren, Regierungsdirektor L…, wegen Besorgnis der Befangenheit stattzugeben.

Die Löschungsantragstellerin hat sich zum Befangenheitsantrag der [X.] weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

Der Registerauszug der mit Löschungsantrag angegriffenen Marke Nr. 300 46 419 lautet wie folgt (vgl. [X.]register):

Registernummer: 30046419

Marke eingetragen

Stand am: 06.06.2014

Stammdaten

 [X.]N[X.]D 

 Kriterium

 Feld 

 [X.]nhalt

        

 Datenbestand

 DB    

 DB    

 111   

 Registernummer

 [X.]    

 30046419

 210   

 Aktenzeichen

 [X.]   

 300464193

 540   

Wiedergabe der Marke

 WM    

 Karriere-Jura

550     

 [X.]form

 MF    

 Wortmarke

 220   

 Anmeldetag

 [X.]    

 21.06.2000

 151   

 Tag der Eintragung im Register

 ET    

 [X.]

 156   

 Verlängerung der Schutzdauer

 VBD   

 01.07.2010

 730   

 [X.]nhaber

 [X.]NH   

 K.-J. GmbH, 80539 München, DE

 740   

 Vertreter

VTR     

 Dr. von G. Anwaltskanzlei, 80539 München,

 DE

 750   

 Zustellanschrift

 [X.]   

 Dr. von G. Anwaltskanzlei, [X.]. ..a,

 80539 München

        

 Version der [X.]

        

 [X.] 

 511   

Klasse(n) Nizza

 [X.]    

 35, 41, 42

 450   

 Aktenzustand

 AST   

 Marke eingetragen

 510   

 Waren- / Dienstleistungsverzeichnis

WDV     

Herausgabe von elektronischen

und Druckschriften; juristische

Stellenbörse; Bereitstellen

von Portalen im [X.] zu

Rechtszwecken

Position

Verfahrensart            

  Verfahrensstand          

 EDV-Erfassungstag

Veröffentlicht

 im

[X.]blatt

vom            

1       

Anmeldeverfahren

 Marke eingetragen

 [X.]

        

2       

Widerspruchsverfahren

 Marke ohne Widerspruch

eingetragen

 [X.]

        

3       

Umschreibung -

Änderung Name/Rechtsform/

Anschrift

 Umschreibung abgeschlossen

 01.07.2010

06.08.2010

4       

Umklassifizierung

 Umklassifizierung nicht

notwendig

 01.07.2010

06.08.2010

5       

Verlängerung

 Schutzdauer der Marke

verlängert

 01.07.2010

        

6       

Löschung Antrag Dritter

 § 50 Antrag veröffentlicht

 15.07.2011

19.08.2011

7       

Umschreibung - Änderung

Name/Rechtsform/Anschrift

 Umschreibung

abgeschlossen

 31.01.2013

08.03.2013

[X.]N[X.]D   

Kriterium

Feld   

[X.]nhalt

        

Verfahrensart

VART   

Anmeldeverfahren

        

Verfahrensstand

VST     

Marke eintragen

        

EDV-Erfassungstag

[X.]   

[X.]

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den [X.]nhalt der Akten Bezug genommen.

[X.][X.]

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Nichtablehnung eines Mitglieds der [X.]abteilung ist gem. § 66 Abs. 1 [X.] zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Ausführungen der [X.]nhaberin der angegriffenen Marke vor der [X.]abteilung wie auch diejenigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigen nicht die Annahme einer Befangenheit beim Mitglied der [X.]abteilung 3.4 und Berichterstatter [X.] im Löschungsverfahren.

Gemäß § 57 [X.] i. V. m § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören hierzu nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Prüfer stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des [X.] scheiden aus (vgl. [X.], 493, Rdnr. 6; NJW-RR 2003, 1220, 1221; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 Rdnr. 9; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl. 2014, § 42 Rdnr. 9).

Hiervon ausgehend führen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe nicht zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs. Weder aus dem vom Berichterstatter [X.] verfassten Schreiben vom 21. Juni 2012 noch aus der Sachbehandlung und Verfahrensweise insgesamt ergeben sich Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds der [X.]abteilung 3.4.

Aktenlage noch über die Frage, ob Verkehrgeltung besteht oder nicht, abgegeben.

Unter Gutachten im Sinne des § 58 Abs. 2 [X.] ist zwar jede Rechtsauskunft zu verstehen. Nicht unter das Gutachtenverbot in diesem Sinne fallen aber allgemeine Auskünfte tatsächlicher Art, z.B. über den [X.]nhalt patentamtlicher Veröffentlichungen. [X.]nsoweit wird nämlich weder ein konkreter Sachverhalt gutachterlich gewürdigt noch eine Einschätzung zu einer bestimmten Rechtsfrage abgegeben (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, § 58 Rdnrn. 2 und 4). Das Schreiben vom 21. Juni 2012 enthält in diesem Sinne keine Rechtsauskunft, sondern lediglich eine Auskunft tatsächlicher Art, nämlich eine Bestätigung der [X.].

Entsprechende für die Allgemeinheit vorgesehene Daten werden in der amtlichen Publikations- und Registerdatenbank des [X.] „[X.]register“ gem. §§ 25, 27 und 28 [X.] veröffentlicht. Wird eine Marke aufgrund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] eingetragen – wobei die markenrechtlichen Begriffe „Verkehrsdurchsetzung“ und „Verkehrsgeltung“ streng voneinander zu unterscheiden sind -, so ist in das Register des [X.] gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 6 [X.]  i. V. m. § 25 Nr. 7 [X.] eine entsprechende Angabe aufzunehmen. § 25 Nr. 7 [X.] lautet wie folgt: „[X.]n das Register werden eingetragen: …7. bei [X.], die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des [X.]es) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,“. Auch bei der Veröffentlichung des Registereintrags ist dieser Umstand nach §§ 28 Abs. 1, 25 Nr. 7 [X.] besonders hervorzuheben.

Bereits die [X.]abteilung hat zutreffend erläutert, dass eine Marke, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] eingetragen worden ist, im Register daran zu erkennen ist, dass das [X.] mit dem [X.]N[X.]D-Code 521 (Kennzeichnung der bibliografischen Daten von [X.]) „verkehrsdurchgesetzte Marke“ (DM = durchgesetzte Marke) mit „ja“ befüllt wird – was in der amtlichen Publikations- und Registerdatenbank [X.]register wie folgt sichtbar wird:

[X.]st eine Marke dagegen – wie vorliegend – ohne Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden, weil Schutzhindernisse nicht bejaht wurden, mithin die [X.]stelle eine Schutzfähigkeit von Haus aus angenommen hat, wird dieser Umstand nicht durch Befüllung des [X.] mit „nein“ erkennbar. [X.]m [X.]register taucht das Datenfeld 521 gar nicht auf, während im Stammdatenausdruck dieses Feld mit einem Minus (-) gekennzeichnet wird.

Ein solches Datenfeld 521 und damit eine Angabe über eine Eintragung im Wege der Verkehrsdurchsetzung findet sich in [X.]register zu der angegriffenen Marke „Karriere-Jura“ nicht. Auch in der der [X.]inhaberin nach Eintragung der Marke am 25. April 2002 gemäß § 26 [X.] übermittelten Bescheinigung über die in das [X.]register eingetragenen Angaben (vgl. Anlage [X.] zum Schriftsatz der [X.] vom 29.06.2012, [X.]. 277 d.VA.) ist – in Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung, in der kein Hinweis auf eine Eintragung der Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung enthalten ist - im Registerauszug bei dem [X.] 521, [X.] Marke, ein Minus (-) gesetzt.

kein Hinweis auf eine Eintragung aufgrund Verkehrs durchsetzung besteht. Das Schreiben gibt damit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zutreffend die tatsächliche Registerlage wieder, über die Aktenlage besagt das Schreiben dagegen nichts. Auch eine Aussage über eine Verkehrsgeltung – die ohnehin sowohl für die Frage der [X.]eintragung wie auch für die Beurteilung im Löschungsverfahren nicht relevant ist, worauf selbst die Beschwerdeführerin hinweist, – ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

Schließlich beinhaltet das Schreiben weder Ausführungen zur Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit der Marke „Karriere-Jura“ noch beschäftigt es sich mit der Frage, ob zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich Verkehrsdurchsetzung eingetreten ist. Der [X.] vermag darin daher keine Vorwegnahme der Entscheidung im Löschungsverfahren zu erkennen.

Soweit die Beschwerdeführerin in dem Schreiben des Berichterstatters [X.] eine dezidierte Stellungnahme zum gesamten [X.] und Löschungsverfahren sieht, setzt sie ihre eigene [X.]nterpretation an die Stelle des klaren Wortlauts des Schreibens, das dafür keinerlei Anhaltspunkte bietet.

2. Auch die konkrete Sachbehandlung durch den Berichterstatter [X.]  begründet nicht den Verdacht der Befangenheit.

a) Zutreffend weist das [X.] darauf hin, dass nach § 62 Abs. 3 [X.] die [X.] jedermann frei steht und insoweit weder ein Antrag noch eine Anhörung des [X.]inhabers erforderlich ist. Auch die Einsicht in Akten bereits eingetragener [X.] ist nach § 62 Abs. 2 [X.] ohne weitere Voraussetzungen zu gewähren. Gleichwohl hätte es sich aus Sicht des [X.]s im Hinblick darauf, dass der Antrag auf eine solche Bestätigung im Schriftsatz der Löschungsantragstellerin gestellt worden war und Regierungsdirektor L… das Schreiben als „Berichterstatter 1 im Löschungsverfahren“ mit der Betreffsangabe „Löschungsverfahren bezüglich der Wortmarke [X.]“ unterschrieben hat, durchaus angeboten, die Gegenpartei über die Bestätigung zu informieren. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Versäumnis im Rahmen der formellen Bearbeitung durch den Berichterstatter unterstellen würde, so könnte hierin kein objektiv vernünftiger Grund gesehen werden, der eine Partei von ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen könnte, der Prüfer werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Vielmehr vermögen richtige – auch schriftliche - Auskünfte oder Bestätigungen über die [X.] die Besorgnis der Befangenheit unter keinen Gesichtspunkten zu begründen. [X.]m Übrigen liegt ein „heimliches“ Vorgehen des Berichterstatters [X.] schon deshalb nicht vor, weil der Schriftsatz mit dem entsprechenden Antrag einer Registerbestätigung der [X.]nhaberin der angegriffenen Marke durch [X.] vom 22. Mai 2012 zur Kenntnisnahme übermittelt worden war.

b) Auch dem Schreiben der [X.]abteilung vom 25. Juni 2012 an beide Verfahrensbeteiligten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Anlass zu Zweifeln an einer Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit durch den Berichterstatter [X.] geben würden. Äußerungen zur Erfolgsaussicht eines Antrags oder zum möglichen Verfahrensausgang sind für sich kein Ablehnungsgrund (vgl. [X.]/Vollkommer, a.a.[X.], § 42 Rdnr. 26 m. w. N.). Denn Hinweise auf die Sach- und Rechtslage sind schon aufgrund der auch im amtlichen Verfahren geschuldeten  Aufklärungs- und Hinweispflicht entsprechend § 139 ZPO sowie aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich. Hierzu gehört auch der Hinweis auf die vorläufige Auffassung der [X.]abteilung, dass eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 [X.] nicht glaubhaft gemacht sei. Bei Äußerungen zur Sach- und Rechtslage ist nur dann die Grenze zur Befangenheit überschritten, wenn eine vorzeitige, endgültige Festlegung in einer Form erfolgt, die erkennen lässt, dass der abgelehnte Berichterstatter sich nicht mit einer Gegenmeinung auseinander setzen will, oder die jede Bereitschaft zu einer sachlichen Überprüfung vermissen lässt. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil der Hinweis nach Beratung durch die erkennende [X.]abteilung und nicht durch den Berichterstatter allein ergangen ist. Darüber hinaus hat die [X.]abteilung durch die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme deutlich gemacht, dass ihre Einschätzung der Rechtslage auf der bisherigen Aktenlage beruhte und neuer Sach- oder [X.] durch die [X.]nhaberin der angegriffenen Marke nicht nur möglich bleibt, sondern auch in die weitere Abwägung einfließen würde.

Andere Gründe, die gegen eine Unparteilichkeit des Berichterstatters [X.] der [X.] sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen ausschließlich die inhaltliche und rechtliche Bewertung des Löschungsantrags und sind daher nicht im Rahmen des Verfahrens über ein Ablehnungsgesuch zu überprüfen.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

[X.]m markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt - anders als nach § 97 Abs. 1 ZPO - der Grundsatz der eigenen Kostentragung. Von einer ausnahmsweisen Kostenentscheidung zu Lasten der [X.]nhaberin der angegriffenen Marke nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht der [X.] ab. Daher trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Meta

29 W (pat) 24/13

25.07.2014

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.07.2014, Az. 29 W (pat) 24/13 (REWIS RS 2014, 3749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3749

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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