Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 25 W (pat) 27/17

25. Senat | REWIS RS 2017, 13090

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Merci" – aus formalen Gründen besteht kein Löschungsgrund – keine Berufung auf die absoluten Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft, des Freihaltungsbedürfnisses oder der üblichen Bezeichnung – Ablauf der Löschungsfrist von 10 Jahren – ein der bösgläubigen Markenanmeldung entsprechendes Schutzrecht war nach dem Warenzeichengesetz nicht gegeben – Löschung der vor dem 01.01.1995 eingetragenen Marke ist grundsätzlich ausgeschlossen – Kostenentscheidung – Kostenauferlegung entspricht der Billigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 802 273

(hier: Löschungsverfahren 802 273 S 26/15 Lösch)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 30. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des [X.] wird zurückgewiesen.

2. Der [X.] trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die am 16. Mai 1964 angemeldete Wortmarke „[X.]“ ist am 29. März 1965 unter dem Aktenzeichen 802 273 in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden und genießt derzeit noch Schutz für die Waren der Klasse 30:

2

Kakao, Schokolade, Zuckerwaren.

3

Am 29. Januar 2015 hat der [X.] gestützt auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] die Löschung der streitgegenständlichen Marke beantragt und hierzu vorgetragen, dass die angegriffene Marke eine „Raubmarke“ sei. Die Markeninhaberin versuche, der Allgemeinheit den Begriff „Danke“ bzw. „[X.]“ zu rauben. Die Markeninhaberin sei gegen Verwender des Begriffs „[X.]“ vorgegangen, insbesondere die Betreiberin des „Café [X.]“ in [X.], und habe zu deren Lasten Rufmord begangen.

4

Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat die Markenabteilung 3.4. des [X.]s den Löschungsantrag als unzulässig verworfen und dem [X.] die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Löschungsantrag nicht statthaft sei. Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 [X.] betroffen seien, könne der Löschungsantrag nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der Eintragung der angegriffenen Marke gestellt werden. Soweit sich der [X.] auf das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] berufe, sei eine Löschung nicht möglich, da im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke unter der Geltung des [X.] ein der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] entsprechendes Eintragungshindernis nicht bestanden habe.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.]s. Er führt hierzu aus, dass einem seiner früheren Mandanten die Marke „[X.]“ als angebliche „Hinterhaltsmarke“ geraubt worden sei. Hieran hätten das [X.] Patent- und Markenamt sowie das [X.] durch massive Fälschungen und durch Prozessverschleppung federführend mitgewirkt. Die Marke „[X.]“ sei durch einen Markenraub unrechtmäßig erworben worden.

6

Mit Schriftsatz vom 4. März 2017 hat der [X.] alle Mitglieder des [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

7

Der [X.] beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des [X.] vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Marke 802 273 zu löschen.

9

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. sowie auf die Schriftsätze des [X.]s, den Beschluss des [X.] vom 20. März 2017, mit dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist, und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.] konnten trotz des Ablehnungsantrags des [X.]s vom 4. März 2017 und der gesetzlichen Regelung gemäß § 72 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO in der Sache entscheiden, weil dieser Ablehnungsantrag aufgrund des Beschlusses vom 20. März 2017, der am 23. März 2017 in [X.] gegangen ist und inzwischen zugestellt worden ist, bestandskräftig verworfen worden ist.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das [X.] im Beschluss vom 19. Januar 2015 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, besteht schon aus formalen Gründen kein Löschungsgrund.

Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 [X.] gegeben sein könnten, hat sich der [X.] in seinem Löschungsantrag hierauf nicht berufen (zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren vgl. [X.], 275, 277 – Quadratische Schokoladenverpackung). Darüber hinaus hat das [X.] zutreffend ausgeführt, dass in jedem Fall die Löschungsantragsfrist von 10 Jahren nach § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] abgelaufen gewesen wäre.

Eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] ist durch die Übergangsvorschrift des § 162 [X.] ausgeschlossen. Soweit eine Marke, so wie die hier streitgegenständliche, vor dem 1. Januar 1995 eingetragen und der Löschungsantrag nach dem 1. Januar 1995 gestellt worden ist, besteht ein Löschungsgrund wegen absoluter Schutzhindernisse nur, wenn das Schutzhindernis sowohl nach dem [X.] bestand als auch nach dem [X.] besteht, § 162 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Da nach dem [X.] kein der bösgläubigen Markenanmeldung entsprechendes Schutzhindernis gegeben war, ist eine Löschung der vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] grundsätzlich nicht möglich.

Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den [X.] und Beschwerdeführer entsprach nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Billigkeit. Die Beschwerde gegen Beschluss des [X.]s vom 19. Januar 2016 war aus den oben dargelegten Gründen von vorneherein und für den [X.] ohne weiteres erkennbar ohne jede Aussicht auf Erfolg.

Meta

25 W (pat) 27/17

30.03.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 25 W (pat) 27/17 (REWIS RS 2017, 13090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13090

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