Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2019, Az. 1 BvR 1811/17, 1 BvR 218/18, 1 BvR 871/18, 1 BvR 872/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 8098

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Feststellungsinteresses bzgl des Grundsatzes der Waffengleichheit in presserechtlichen Verfügungsverfahren infolge einschlägiger Kammerentscheidung (30.09.2018, 1 BvR 1783/17 ua) - Anordnung der Auslagenerstattung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das [X.] hat den Beschwerdeführern jeweils ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfassungsbeschwerdeverfahren auf je 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.] betreffen die Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer in presserechtlichen Verfahren. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie sehen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzt, indem ihnen durch einstweilige Verfügungen die Unterlassung bestimmter Äußerungen verboten wurde, ohne dass sie zuvor ausreichend die Möglichkeit gehabt hätten, zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. In einigen Fällen beklagen sie auch die einseitige telefonische Hinweiserteilung durch das Gericht an die jeweilige Gegenseite, ohne dass sie hiervon Kenntnis erlangt hätten oder die Hinweise ausreichend dokumentiert worden wären.

2

Die [X.] wurde dem Justizminister des [X.] zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

3

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind.

4

Die Verfahren haben nach den Entscheidungen des [X.] vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Auch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte nicht mehr angezeigt. Denn ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer ist durch die genannten Kammerbeschlüsse gleichfalls entfallen. Nach der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in jenen Entscheidungen ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich.

5

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. [X.] 89, 91 <97>) ist zu berücksichtigen, dass die [X.] zulässig waren und im Zeitpunkt ihrer Erhebung Aussicht auf Erfolg hatten. Die Anforderungen, die für das presserechtliche Verfügungsverfahren aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgen, hat das [X.] mit den genannten Kammerbeschlüssen vom 30. September 2018 klargestellt, die Beschwerdeführer haben ihre [X.] bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben. In diesem Zeitpunkt waren die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] erfüllt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch die Landeskasse anzuordnen.

6

2. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1811/17, 1 BvR 218/18, 1 BvR 871/18, 1 BvR 872/18

15.04.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Köln, 30. Juni 2017, Az: 28 O 194/17, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2019, Az. 1 BvR 1811/17, 1 BvR 218/18, 1 BvR 871/18, 1 BvR 872/18 (REWIS RS 2019, 8098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8098

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2909/17 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


1 BvR 1078/19, 1 BvR 1260/19 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zum Feststellungsinteresse im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Verletzung prozessualer Rechte durch die Fachgerichte (hier: Anspruch …


1 BvR 123/21 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren bzgl Äußerungen im Rahmen …


1 BvR 2743/19 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Unterlassensverfügung ohne Einbeziehung …


1 BvR 2708/19 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit durch Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 1783/17

1 BvR 2421/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.