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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers in einem äußerungsrechtlichen Verfahren. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte unter anderem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Er sieht den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzt, indem ihm durch eine einstweilige Verfügung die Unterlassung bestimmter Äußerungen verboten wurde, ohne dass er zuvor ausreichend die Möglichkeit gehabt hätte, zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Insbesondere sei eine Schutzschrift, die er zum [X.] angemeldet hatte, nicht berücksichtigt worden.
Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Staatsminister der Justiz des [X.] zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind.
Das Verfahren hat nach den Entscheidungen des [X.] vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Auch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte nicht mehr angezeigt. Denn ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist durch die genannten Kammerbeschlüsse gleichfalls entfallen. Nach der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in jenen Entscheidungen ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich.
1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. [X.] 89, 91 <97>) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig war und im Zeitpunkt ihrer Erhebung Aussicht auf Erfolg hatte. Die Anforderungen, die für das äußerungsrechtliche Verfügungsverfahren aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgen, hat das [X.] mit den genannten Kammerbeschlüssen vom 30. September 2018 klargestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben. In diesem Zeitpunkt waren die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] erfüllt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse anzuordnen.
2. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
15.04.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG München I, 16. November 2017, Az: 25 O 16126/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2019, Az. 1 BvR 2909/17 (REWIS RS 2019, 8102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8102
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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