Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023, Az. VIII ZR 230/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 482

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Gegenstand

Darlegungs- und Beweislast eines Mieters für einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot


Leitsatz

1. Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags geschlossen, kann eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters schon wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in der Eingehung dieser Verbindlichkeit gesehen werden. Vielmehr kommt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur in Betracht, soweit dem Vermieter - im Falle eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses - eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses - beispielsweise durch Kündigung eines Vertrags mit ungünstigen Bedingungen - möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergriffen hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 15).

2. Aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 16; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 117/21, NJW-RR 2022, 1593 Rn. 36).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juli 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 3 ist, die Kläger zu 1, 2, 4 und 5 waren Mieter von Wohnungen in einem Mehrparteienhaus der Beklagten in [X.]. Das Gebäude ist Teil eines Gesamtkomplexes mehrerer Gebäude, für den entsprechend der Abfallentsorgungssatzung der Stadt [X.] ein Mindestrestmüllvolumen von rund 5.000 Litern zur Verfügung steht. Dieses Volumen wurde zu keiner Zeit ausgeschöpft.

2

[X.] beauftragte die Beklagte eine externe Dienstleisterin mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen eines sogenannten Müllmanagementsystems, das unter anderem die Nachsortierung des Abfalls (insbesondere die Aussortierung von mit dem "grünen Punkt" versehenem Abfall), den Betrieb eines die Restabfallmenge pro Haushalt erfassenden Chipsystems, die Reinigung der [X.] und die Entfernung von Beistellungen umfasste.

3

Die von der Beklagten mit den Klägern nach Abschluss des vorgenannten Dienstleistungsvertrags geschlossenen Formularmietverträge enthalten übereinstimmend in § 2 Abs. 2 eine Regelung, wonach die Kosten für die Abfallentsorgung sowohl nach der Quadratmeterzahl als auch dem individuellen Verbrauch je Wohneinheit unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Mindestmenge von 20 Litern Restmüll für jeden Haushalt in Anlehnung an die Abfallentsorgungssatzung der Stadt [X.] auf die Kläger umgelegt werden sollen.

4

Für das [X.] errechnete die Beklagte [X.] für das von den Klägern bewohnte Gebäude in Höhe von insgesamt 2.452,92 €, von denen ein Betrag in Höhe von 736,84 € auf die von der externen Dienstleisterin erbrachten Leistungen (616,41 € für Dienstleistungen und 120,43 € für Abrechnungskosten) entfiel.

5

Mit der vorliegenden Klage haben sämtliche Kläger beantragt festzustellen, dass die Kosten für das Müllmanagement nicht als Betriebskosten im Rahmen der Mietverhältnisse auf sie umgelegt werden können. Ferner haben die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 4 und 5 - jeweils als Gesamtgläubiger - die Beklagte zuletzt auf Rückzahlung der von ihr bezogen auf das Müllmanagement für die Jahre 2016 bis 2018 abgerechneten Kosten in Höhe von jeweils 168,12 € (56,04 € x 3) in Anspruch genommen.

6

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete, vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

9

Das Amtsgeri[X.]ht habe zutreffend die Zulässigkeit der Klage bejaht. Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] folge die na[X.]h § 60 ZPO erforderli[X.]he Glei[X.]hartigkeit für eine Streitgenossens[X.]haft daraus, dass es si[X.]h um (ehemalige) Mieter desselben Mietobjekts, um dieselben streitbefangenen Betriebskostenpositionen und um denselben Vermieter sowie darüber hinaus um inhaltli[X.]h identis[X.]he Mietverträge handele.

Ebenfalls re[X.]htsfehlerfrei habe das Amtsgeri[X.]ht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO bejaht.

Das Amtsgeri[X.]ht habe au[X.]h in der Sa[X.]he zutreffend zugunsten der Kläger erkannt. Es sei zu Re[X.]ht von ni[X.]ht umlagefähigen Kosten des [X.] dur[X.]h die externe Dienstleisterin ausgegangen, weil hierin ein Verstoß der [X.] gegen das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot liege.

Dabei habe das Amtsgeri[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass eine vertragli[X.]he Pfli[X.]ht des Vermieters zur Rü[X.]ksi[X.]htnahme auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis das Bestehen eines S[X.]huldverhältnisses voraussetze und daher erst mit Abs[X.]hluss des Mietvertrags beziehungsweise allenfalls mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen über den Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen einsetzen könne, während die streitgegenständli[X.]hen Mietverhältnisse erst na[X.]h dem im Jahr 2010 erfolgten Abs[X.]hluss des Vertrags zwis[X.]hen der [X.] und der externen Dienstleisterin hinsi[X.]htli[X.]h des streitgegenständli[X.]hen Mietobjekts ihren Anfang genommen hätten. Zu Re[X.]ht habe das Amtsgeri[X.]ht aber darauf verwiesen, dass den Vermieter au[X.]h im laufenden Mietverhältnis eine Verpfli[X.]htung zur Kostenkontrolle treffe. Eine Verletzung dieser Pfli[X.]ht könne einen Verstoß gegen den Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgrundsatz begründen.

Ein sol[X.]her Verstoß liege hier vor. Denn die mit der Ents[X.]heidung der [X.] für das Müllmanagement einhergehenden Kosten führten neben den auf das streitgegenständli[X.]he Objekt entfallenden reinen Abfuhr- und Entsorgungskosten zu weiteren Kosten für zusätzli[X.]he Leistungen wie die Na[X.]hsortierung des eingeworfenen Mülls und die Reinigung der Standplätze in [X.]öhe von 616,41 €.

Der Vermieter dürfe Betriebskosten aber nur "bei ordnungsgemäßem [X.] und angemessener [X.]" an den Mieter weitergeben. Für einen Verstoß des Vermieters gegen die Pfli[X.]ht zur Einhaltung des [X.] trage zwar der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Für den ordnungsgemäßen "[X.]" sei jedo[X.]h na[X.]h den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen - anders als hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]öhe der Betriebskosten - der Vermieter darlegungs- und beweisbelastet.

Die Beklagte habe jedo[X.]h au[X.]h auf entspre[X.]henden [X.]inweis der Berufungskammer ni[X.]ht dargelegt, dass die über die [X.] hinausgehenden Kosten der externen Dienstleisterin im vorgenannten Sinne erforderli[X.]h seien und damit ein "ordnungsgemäßer [X.]" vorliege.

Dies sei au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. So ers[X.]hließe si[X.]h insbesondere ein sa[X.]hli[X.]her Grund für die mit der Na[X.]hsortierung des eingeworfenen Mülls einhergehenden Kosten ni[X.]ht. Würden - wie hier - die Mindestmüllvolumina des abzunehmenden [X.] ni[X.]ht ausges[X.]höpft, könne eine Kostenersparnis im Wege der Reduzierung des anfallenden kostenpfli[X.]htigen [X.] dur[X.]h eine Na[X.]hsortierung bereits denklogis[X.]h ni[X.]ht eintreten. Vor diesem [X.]intergrund lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht feststellen, dass die externe Dienstleisterin die zusätzli[X.]hen Aufgaben der Überwa[X.]hung und Prüfung kostengünstiger erledigen könne als die Beklagte.

Entspre[X.]hendes gelte für die Reinigung der Standplätze. Wenn au[X.]h geri[X.]htsbekannt sei, dass im Berei[X.]h großer Wohnkomplexe häufig Verunreinigungen der [X.] aufträten, die eine Reinigung notwendig ma[X.]hten, so sei dies in aller Regel mit der (Über-)Auss[X.]höpfung der zur Verfügung gestellten Müllbehälter verbunden. Eine sol[X.]he liege hier aber ni[X.]ht vor. Konkreten Vortrag zur Frage eines tatsä[X.]hli[X.]hen ([X.] - als Voraussetzung eines "[X.]s" - habe die Beklagte trotz [X.] der Kläger ni[X.]ht gehalten. Dies wäre jedo[X.]h insbesondere vor dem [X.]intergrund erforderli[X.]h gewesen, dass bei anderen Objekten des Wohnkomplexes, zu dem das streitgegenständli[X.]he Objekt gehöre, diese Aufgabe - wie die Kläger vorgetragen hätten - von dem [X.]auswart übernommen werde.

II.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Zwar sind sowohl die von der Klägerin zu 3 erhobene Feststellungsklage als au[X.]h die von den übrigen Klägern erhobene Leistungsklage entgegen der Ansi[X.]ht der Revision zulässig. Jedo[X.]h ist die von den Klägern zu 1, 2, 4 und 5 zusätzli[X.]h zu der Leistungsklage erhobene ([X.] - was das Berufungsgeri[X.]ht verkannt hat - na[X.]h derzeitigem Sa[X.]hstand unzulässig.

Au[X.]h kann die Begründetheit sowohl der Leistungsklage als au[X.]h der Feststellungsklage der Klägerin zu 3 mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung ni[X.]ht bejaht werden. Dessen Erwägungen zum Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 [X.]albs. 2 BGB) sind - ebenso wie die vom Berufungsgeri[X.]ht in diesem Zusammenhang angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - von dur[X.]hgreifenden [X.] beeinflusst.

1. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht die Zulässigkeit der von den Klägern zu 1, 2, 4 und 5 erhobenen Leistungsklage bejaht. Die Revision meint zu Unre[X.]ht, die von den vorbezei[X.]hneten Klägern erhobene Leistungsklage sei bereits unzulässig, weil es si[X.]h bei diesen ni[X.]ht um Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO handelte.

Die Revision lässt hierbei s[X.]hon im Ausgangspunkt außer Betra[X.]ht, dass eine Unzulässigkeit einer sol[X.]hen einfa[X.]hen Streitgenossens[X.]haft bereits keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hätte (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 19. Aufl., § 60 Rn. 13; [X.], ZPO, 23. Aufl., Vorbemerkungen vor § 59 Rn. 10).

Davon abgesehen liegen - wie das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen hat - die Voraussetzungen für die Annahme einer einfa[X.]hen Streitgenossens[X.]haft im Sinne von §§ 59, 60 ZPO zwis[X.]hen den genannten Klägern au[X.]h vor. Unerhebli[X.]h ist insofern, dass es si[X.]h ni[X.]ht um ein einheitli[X.]hes Mietverhältnis handelt. Denn die Kläger ma[X.]hen im Wesentli[X.]hen glei[X.]hartige Ansprü[X.]he und Sa[X.]hverhalte geltend (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 14. Juli 2020 - [X.] 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 12; vom 6. Juni 2018 - [X.] 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12).

2. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht bisher gegebenen Begründung kann ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB auf Rü[X.]kzahlung der aus der Beauftragung der externen Dienstleisterin mit dem Müllmanagement resultierenden Betriebskosten für die [X.] bis 2018 ni[X.]ht bejaht werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Inhalt der vertragli[X.]hen Nebenpfli[X.]ht des Vermieters, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bei den Betriebskosten Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen, verkannt. In diesem Zusammenhang hat es überdies eine unzutreffende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwis[X.]hen Mieter und Vermieter angenommen.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zunä[X.]hst - unausgespro[X.]hen und von den [X.]en ni[X.]ht angegriffen - re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte na[X.]h den zwis[X.]hen den [X.]en getroffenen Vereinbarungen die im Streit stehenden Kosten für das Müllmanagement grundsätzli[X.]h als Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB und dem Betriebskostenkatalog gemäß der dazu erlassenen Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 ([X.]; im Folgenden: [X.]) auf die Kläger umlegen kann.

aa) Die Kosten für den Betrieb der [X.]hipgesteuerten [X.] als [X.] und der dur[X.]h die wiederkehrende Beseitigung von (zu entsorgenden) Beistellungen der Mieter oder Dritter ausgelöste Aufwand sind als Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 [X.] dem Grunde na[X.]h auf die Kläger umlegbar (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2016 - [X.], [X.], 214 Rn. 15; vom 13. Januar 2010 - [X.], [X.], 153 Rn. 24). Au[X.]h die Kosten der Na[X.]hsortierung des Abfalls werden als der Vorbereitung der Müllbeseitigung dienende Kosten von § 2 Nr. 8 [X.] umfasst (vgl. hierzu ausführli[X.]h Senatsurteil vom 5. Oktober 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1593 Rn. 28 ff.; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], Betriebs- und [X.]eizkostenre[X.]ht, 10. Aufl., Teil [X.] Rn. 76; Wall, Betriebs- und [X.]eizkosten-Kommentar, 5. Aufl., Rn. 3879).

[X.]) Die Kosten für die von der externen Dienstleisterin darüber hinaus vorgenommene Reinigung der [X.] sind ebenfalls umlagefähig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es si[X.]h hierbei um Kosten na[X.]h § 2 Nr. 9 oder [X.] [X.] handelt (vgl. [X.]/[X.], aaO; Wall, aaO).

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter zu Re[X.]ht angenommen, dass die Beklagte als Vermieterin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 [X.]albs. 2 BGB gegenüber den Klägern als ihren Mietern die vertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht trifft, bei Maßnahmen und Ents[X.]heidungen, die Einfluss auf die [X.]öhe der von diesen zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen (sogenannter Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgrundsatz; vgl. [X.], Urteile vom 28. November 2007 - [X.], [X.], 440 Rn. 14; vom 6. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3028 Rn. 13; vom 17. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 855 Rn. 10; vom 27. Oktober 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 157 Rn. 30), und dass die Verletzung dieser Pfli[X.]ht dur[X.]h den Vermieter zu einem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des Mieters na[X.]h § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB führen kann, der auf Rü[X.]kzahlung der unnötigen Kosten beziehungsweise auf Freihaltung von diesen geri[X.]htet ist (vgl. Senatsurteile vom 28. November 2007 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO; vom 5. Oktober 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1593 Rn. 36).

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h - wie die Revision mit Re[X.]ht geltend ma[X.]ht - die für eine Verletzung dieser Pfli[X.]ht notwendigen Feststellungen ni[X.]ht getroffen, weil es sowohl den Inhalt dieser Pfli[X.]ht als au[X.]h die diesbezügli[X.]he Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt hat.

aa) Die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte gegen das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot verstoßen hat, ist zwar das Ergebnis einer tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur einges[X.]hränkt darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgeri[X.]ht den Re[X.]htsbegriff des Gebots der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit verkannt, wesentli[X.]he Umstände übersehen oder ni[X.]ht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 20. April 2010 - [X.], [X.], 431 Rn. 5 mwN).

[X.]) Sol[X.]he Fehler liegen hier indes vor.

(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass eine mögli[X.]he Verletzung des [X.] dur[X.]h die Beklagte ni[X.]ht in der "Ents[X.]heidung für das [X.]ystem" - mithin ni[X.]ht in dem Abs[X.]hluss des Vertrags mit der externen Dienstleisterin - liegt. Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag - wie hier - bereits vor Abs[X.]hluss des [X.] ges[X.]hlossen, kann eine mögli[X.]he Nebenpfli[X.]htverletzung des Vermieters s[X.]hon wegen einer zu diesem Zeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht bestehenden mietvertragli[X.]hen Rü[X.]ksi[X.]htnahmepfli[X.]ht ni[X.]ht in der Eingehung dieser Verbindli[X.]hkeit gesehen werden. Vielmehr kommt eine Verletzung des [X.] nur in Betra[X.]ht, soweit dem Vermieter - im Falle eines ni[X.]ht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses - eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses - beispielsweise dur[X.]h Kündigung eines Vertrags mit ungünstigen Bedingungen - mögli[X.]h und wirts[X.]haftli[X.]h zumutbar gewesen wäre und er diese Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht ergriffen hat (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2007 - [X.], [X.], 440 Rn. 15; [X.], [X.], 1, 9).

(2) Na[X.]h diesen Maßstäben kann mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung ein Verstoß gegen das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot ni[X.]ht angenommen werden.

(a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat - wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht - bereits die erforderli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen dazu, ob die Beklagte na[X.]h Abs[X.]hluss der Mietverträge mit den Klägern die Mögli[X.]hkeit gehabt hätte, den mit der Dienstleisterin ges[X.]hlossenen Vertrag - einen Verstoß gegen das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot bei der Abwägung zwis[X.]hen den Kosten und dem Nutzen dieses Vertrags unterstellt - zu kündigen oder abzuändern, ni[X.]ht getroffen. Es hat si[X.]h den Bli[X.]k hierauf zum einen s[X.]hon dur[X.]h die unzutreffende Annahme verstellt, die Pfli[X.]htverletzung der [X.] sei in der "Ents[X.]heidung" für das Müllmanagement zu sehen, und zum anderen, indem es re[X.]htfehlerhaft angenommen hat, die Beklagte sei für das Fortbestehen eines "ordnungsgemäßen [X.]s" hinsi[X.]htli[X.]h des hier in Rede stehenden [X.]ystems der externen Dienstleisterin darlegungs- und beweisbelastet (hierzu im Einzelnen na[X.]hfolgend unter ([X.])) und habe einen hinrei[X.]hend substantiierten Vortrag insoweit ni[X.]ht gehalten.

(b) Unabhängig davon re[X.]htfertigen die von dem Berufungsgeri[X.]ht bislang getroffenen Feststellungen au[X.]h ni[X.]ht die Annahme, die Beklagte habe als Vermieterin ni[X.]ht hinrei[X.]hend auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bei den hier in Rede stehenden Betriebskosten Rü[X.]ksi[X.]ht genommen.

(aa) Die Unwirts[X.]haftli[X.]hkeit des Betriebs der [X.] dur[X.]h die externe Dienstleisterin kann ni[X.]ht allein deshalb bejaht werden, weil das dem Gesamtkomplex dur[X.]h die Abfallentsorgungssatzung zugewiesene wö[X.]hentli[X.]he [X.] bislang ni[X.]ht ausges[X.]höpft worden ist, glei[X.]hwohl jedo[X.]h von der externen Dienstleisterin ein Müllmanagement dur[X.]hgeführt wird und von den für die Abfallentsorgung abgere[X.]hneten Kosten im Abre[X.]hnungszeitraum 2016 rund 30 % auf die Kosten für die Tätigkeit der externen Dienstleisterin entfielen.

Zwar ist das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot wegen der erhebli[X.]hen Müllbeseitigungskosten in der gegebenen Fallgestaltung besonders zu bea[X.]hten (vgl. BR-Dru[X.]ks. 568/03, [X.]). Eine verbrau[X.]hs- und verursa[X.]hungsabhängige Abre[X.]hnung s[X.]hafft jedo[X.]h - wie si[X.]h aus den Materialien zur Betriebskostenverordnung ergibt - im Grundsatz mehr Abre[X.]hnungsgere[X.]htigkeit und fördert au[X.]h auf [X.] den kostenbewussten Umgang mit Müll (vgl. BR-Dru[X.]ks. 568/03, [X.]). Das gilt - was das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]hend in den Bli[X.]k genommen hat - im Falle eines au[X.]h an den individuellen Verbrau[X.]h je Wohneinheit anknüpfenden Umlages[X.]hlüssels - wie hier - selbst dann, wenn das [X.] ni[X.]ht ausges[X.]höpft ist. Somit lässt allein der Umstand, dass die Kosten der externen Dienstleisterin 30 % der Gesamtentsorgungskosten bildeten, entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung ni[X.]ht erkennen, dass mit den im Gegenzug erbra[X.]hten Dienstleistungen ein wirts[X.]haftli[X.]her Vorteil für die Mieter ni[X.]ht verbunden wäre.

([X.]) Au[X.]h bezügli[X.]h der Na[X.]hsortierungsarbeiten lässt si[X.]h allein mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts, eine Kostenersparnis sei dur[X.]h die Na[X.]hsortierung des eingeworfenen Abfalls zur Reduzierung des anfallenden kostenpfli[X.]htigen [X.] ni[X.]ht zu errei[X.]hen, wenn die Mindestmüllvolumina des abzunehmenden [X.] ni[X.]ht ausges[X.]höpft würden, ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis ni[X.]ht verneinen.

Die Revision ma[X.]ht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 6. April 2016 ([X.], NJW-RR 2016, 713 Rn. 19 f. [zur Wahl eines Verteilers[X.]hlüssels gemäß § 556a BGB]) zu Re[X.]ht geltend, dass das Na[X.]hsortieren im Zusammenhang mit dem [X.] au[X.]h der Vorbeugung und Verhinderung von - hier sogar bußgeldbewehrten (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt [X.], [X.]. Amtsbl. [X.] vom 1. April 2000) - Fehlbefüllungen der Abfallbehälter dient.

([X.][X.]) Au[X.]h die Umlage der für die Reinigung der [X.] anfallenden Kosten auf den Mieter ist unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] aus Re[X.]htsgründen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Allein aus dem von dem Berufungsgeri[X.]ht herangezogenen Umstand, dass das [X.] hier ni[X.]ht ausges[X.]höpft worden ist, ergibt si[X.]h ni[X.]hts Anderes. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zudem offenbar au[X.]h in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt, indem es von der [X.] einen konkreten Vortrag zum Vorliegen eines tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] dur[X.]h eine externe Dienstleisterin verlangt hat.

([X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist bei seinen Erwägungen zum Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Mieter, der wegen der Verletzung des [X.] Ansprü[X.]he geltend ma[X.]ht, für ein in diesem Sinne pfli[X.]htwidriges Verhalten des Vermieters die Darlegungs- und Beweislast trägt. Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht indes angenommen, etwas Anderes gelte hinsi[X.]htli[X.]h des von ihm so bezei[X.]hneten "[X.]s", mithin hinsi[X.]htli[X.]h der von dem Berufungsgeri[X.]ht unter den hier gegebenen Umständen als der Sa[X.]he na[X.]h mit keinerlei ersi[X.]htli[X.]hen Nutzen für den Mieter verbunden era[X.]hteten Dur[X.]hführung des [X.]. Denn es hat von der [X.] substantiierten Vortrag hinrei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Umstände verlangt, aus denen si[X.]h ergebe, dass sie au[X.]h insoweit das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot hinrei[X.]hend bea[X.]htet habe.

(aa) Bei der Bea[X.]htung des [X.] handelt es si[X.]h um eine vertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht des Vermieters (so bereits Senatsurteil vom 28. November 2007 - [X.], [X.], 440 Rn. 14). Aus dieser Einordnung folgt na[X.]h allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer sol[X.]hen Pfli[X.]htverletzung Ansprü[X.]he erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pfli[X.]htwidriges Verhalten des Vermieters trägt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3028 Rn. 16; vom 5. Oktober 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1593 Rn. 36; vgl. bereits Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - [X.], NJW 1978, 2197 unter 3 a; siehe au[X.]h [X.], [X.], 657, 662).

([X.]) Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht gemeint, dieser Grundsatz gelte allein für die [X.], ni[X.]ht indes für den von ihm so bezei[X.]hneten "[X.]". Zwar mag es sa[X.]hgere[X.]ht sein, bei der Prüfung des Vorliegens eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses zunä[X.]hst in den Bli[X.]k zu nehmen, ob die konkrete Maßnahme überhaupt einen Nutzen für den Mieter hat und ni[X.]ht etwa "überflüssig" (vgl. hierzu [X.], [X.], 657, 662) ist, und [X.] im Ans[X.]hluss hieran eine Prüfung der Angemessenheit der [X.]öhe der konkreten Kosten vorzunehmen. Dies ändert indes ni[X.]hts daran, dass der Mieter seinen Anspru[X.]h auf eine - einheitli[X.]h zu betra[X.]htende - Pfli[X.]htverletzung stützt, für deren Vorliegen er insgesamt die Darlegungs- und Beweislast trägt. Genau dies - und ni[X.]ht etwa, wie das Berufungsgeri[X.]ht gemeint hat, das Gegenteil - ergibt si[X.]h aus dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, wona[X.]h jede [X.] die für sie günstigen Tatsa[X.]hen darzulegen und zu beweisen hat.

3. Das angegriffene Urteil ist au[X.]h, soweit das Berufungsgeri[X.]ht den von den Klägern erhobenen Feststellungsklagen entspro[X.]hen hat, ni[X.]ht frei von [X.].

a) Die Feststellungsklage der Klägerin zu 3 ist zwar zulässig. Die von ihr begehrte Feststellung kann aber jedenfalls auf der Grundlage des von dem Berufungsgeri[X.]ht bisher festgestellten Sa[X.]hverhalts ni[X.]ht getroffen werden.

aa) Die vorgenannte Feststellungsklage ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht unzulässig, insbesondere ist der Feststellungsantrag hinrei[X.]hend bestimmt und fehlt es ni[X.]ht an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

(1) Anders als die Revision meint, mangelt es dem Feststellungsantrag ni[X.]ht an der hinrei[X.]henden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im [X.]inbli[X.]k auf den Streitgegenstand und den Umfang der Re[X.]htskraft, weil bei (zukünftiger) Einhaltung des Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgrundsatzes die verklagte Vermieterin denno[X.]h ni[X.]ht bere[X.]htigt wäre, die Kosten oder [X.] ganz oder teilweise umzulegen. Aus dem Berufungsurteil, das zur Auslegung des Feststellungsantrags herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - [X.], juris Rn. 44; vom 4. Oktober 2000 - [X.], [X.], 378, unter II 3 b; jeweils mwN), geht eindeutig hervor, dass Gegenstand des [X.] ledigli[X.]h die Kosten für das von der Klägerin zu 3 als überflüssig angesehene [X.]ystem der externen Dienstleisterin, wie es von der [X.] in Auftrag gegeben worden ist, sind. Damit ist der Streitgegenstand hinrei[X.]hend bestimmt.

(2) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision ferner geltend, die Feststellung der fehlenden Umlagefähigkeit der [X.] sei eine ni[X.]ht feststellungsfähige Re[X.]htsfrage beziehungsweise eine ledigli[X.]h abstrakte Vorfrage. Vielmehr verfolgt die Klägerin zu 3 ein zulässiges Feststellungsziel (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 24; vom 9. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 31). Denn sie begehrt entgegen der Darstellung der Revision ni[X.]ht ledigli[X.]h die Klärung der Vorfrage, ob die Umlage dieser Kosten gegen das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot verstößt, sondern konkret die Feststellung, dass diese Kosten im Rahmen des zwis[X.]hen der [X.] und ihr bestehenden Mietverhältnisses ni[X.]ht auf sie umgelegt werden können.

(3) Ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu 3 im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls zu bejahen. Insofern kann sie entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden. Denn das Re[X.]htss[X.]hutzziel einer - hier gegebenen - negativen (leugnenden) Feststellungsklage kann mit einer Leistungsklage ni[X.]ht errei[X.]ht werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 172, 315 Rn. 10; vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 180 Rn. 24; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 30; Senatsbes[X.]hluss vom 27. Oktober 2009 - [X.], juris Rn. 5). Die Klägerin zu 3 strebt ni[X.]ht ledigli[X.]h für einzelne Abre[X.]hnungszeiträume eine verbindli[X.]he Klärung der Frage an, ob die Kosten für das Müllmanagement auf sie umgelegt werden können, sondern für die gesamte Dauer des - in ihrem Fall, anders als bei den übrigen Klägern, no[X.]h fortdauernden - Mietverhältnisses. Bei einer auf bestimmte Abre[X.]hnungszeiträume bezogenen Leistungsklage würde diese Frage aber ni[X.]ht verbindli[X.]h ents[X.]hieden.

(4) Es fehlt au[X.]h ni[X.]ht an der Gegenwärtigkeit des Re[X.]htsverhältnisses, weil - wie von der Revision geltend gema[X.]ht - weder das zukünftige Abfallaufkommen, das zukünftige Nutzerverhalten, die zukünftigen Abfallkosten no[X.]h die darauf aufbauenden zukünftigen Abre[X.]hnungen bekannt seien. Denn bereits der zwis[X.]hen den [X.]en ges[X.]hlossene Mietvertrag sieht die Umlage der hier streitgegenständli[X.]hen Betriebskosten auf die Klägerin zu 3 vor. Ein feststellungsfähiges Re[X.]htsverhältnis ist aber au[X.]h dann gegeben, wenn eine Verbindli[X.]hkeit no[X.]h ni[X.]ht entstanden, jedo[X.]h für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art angelegt ist, dass die Entstehung der Verbindli[X.]hkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (vgl. [X.], Urteile vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 26; vom 25. Oktober 2005 - [X.], [X.], 95 unter II 1).

Dem steht au[X.]h ni[X.]ht das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 12. Mai 2010 ([X.], NJW 2010, 2275) entgegen. Denn diese Ents[X.]heidung verhält si[X.]h weder zu der Frage, ob der Grund für die Verpfli[X.]htung zum Tragen bestimmter Betriebskosten bereits im Vertragsverhältnis zwis[X.]hen den [X.]en angelegt ist, no[X.]h zu der Re[X.]htskraftwirkung eines Feststellungsurteils.

[X.]) Allerdings kann die Klägerin zu 3 jedenfalls auf der Grundlage der bislang von dem Berufungsgeri[X.]ht getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen die von ihr begehrte Feststellung ni[X.]ht beanspru[X.]hen. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen unter II 2 [X.] verwiesen.

b) Die von den Klägern zu 1, 2, 4 und 5 erhobene ([X.] ist bereits unzulässig, weil es na[X.]h den von dem Berufungsgeri[X.]ht bislang getroffenen Feststellungen an der na[X.]h § 256 Abs. 2 ZPO erforderli[X.]hen Vorgreifli[X.]hkeit des Re[X.]htsverhältnisses für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits fehlt.

aa) Bei der von den Klägern zu 1, 2, 4 und 5 erhobenen Feststellungsklage handelt es si[X.]h um eine Zwis[X.]henfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO, weil ein Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den [X.]en streitig ist und dessen Bestehen oder Ni[X.]htbestehen für die Ents[X.]heidung über die ebenfalls anhängige Leistungsklage ohnehin zu klären ist (vgl. [X.], Urteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 30; vom 6. Juli 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 318 unter [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat dabei zu Unre[X.]ht von der Prüfung der Zulässigkeit der von den Klägern zu 1 und 2 erhobenen Feststellungsklage abgesehen. Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sol[X.]hen Feststellungsklage ni[X.]ht nur auf eine Rüge, sondern von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteile vom 28. September 2006 - [X.], [X.], 82 Rn. 9; vom 24. November 2021 - [X.]/19, NJW-RR 2022, 381 Rn. 13).

[X.]) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Zwis[X.]henfeststellungsklage liegen hier jedo[X.]h ni[X.]ht vor.

(1) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht ein Feststellungsinteresse der Kläger zu 4 und 5 im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO angenommen hat, weil si[X.]h aus der Betriebskostenabre[X.]hnung für das [X.] gegebenenfalls no[X.]h Rü[X.]kforderungsansprü[X.]he der Kläger ergeben könnten, hat es ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass dieser Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h von den Klägern zu 1, 2, 4 und 5 bereits im laufenden Verfahren geltend gema[X.]ht wird. Zudem hat es ni[X.]ht aufgezeigt, dass si[X.]h die Beklagte no[X.]h weiterer Ansprü[X.]he betreffend die im Streit stehenden Betriebskosten gegenüber diesen Klägern berühmt.

(2) Au[X.]h eine Vorgreifli[X.]hkeit des zur Ents[X.]heidung anstehenden Re[X.]htsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 2 BGB kann na[X.]h den bislang getroffenen Feststellungen ni[X.]ht bejaht werden.

(a) Allerdings rei[X.]ht es für die Zulässigkeit einer Zwis[X.]henfeststellungsklage aus, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den [X.]en no[X.]h über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung erlangen kann (vgl. [X.], Urteile vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 1744 Rn. 19; vom 9. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 34; vom 6. April 2016 - [X.], [X.]Z 209, 337 Rn. 45; jeweils mwN). Für eine Zwis[X.]henfeststellungsklage ist jedo[X.]h kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Leistungsklage die Re[X.]htsbeziehungen der [X.]en ers[X.]höpfend geregelt werden (vgl. [X.], Urteile vom 28. September 2006 - [X.], [X.], 82 Rn. 12; vom 6. April 2016 - [X.], aaO).

(b) Ausgehend hiervon kann eine Vorgreifli[X.]hkeit des zu klärenden Re[X.]htsverhältnisses auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht angenommen werden.

(aa) Na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts haben die Kläger zu 1 und 2 den Mietvertrag zum 31. Mai 2018 gekündigt und ma[X.]hen mit der von ihnen erhobenen Leistungsklage au[X.]h die Rü[X.]kzahlung der ihnen gegenüber abgere[X.]hneten Betriebskosten für das [X.] als letztem Abre[X.]hnungszeitraum geltend. Dass unter diesen Umständen wenigstens die Mögli[X.]hkeit von no[X.]h weiteren Rü[X.]kforderungen besteht und die begehrte Feststellung damit eine darüber hinausgehende Bedeutung haben kann, ist weder dargelegt no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

([X.]) [X.]insi[X.]htli[X.]h der Kläger zu 4 und 5 lässt si[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht zweifelsfrei entnehmen, ob ihnen no[X.]h Rü[X.]kforderungsansprü[X.]he für den Abre[X.]hnungszeitraum 2019, die ni[X.]ht Gegenstand dieses Verfahrens sind, zustehen könnten und insofern von einer Vorgreifli[X.]hkeit des Re[X.]htsverhältnisses auszugehen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts hierzu sind widersprü[X.]hli[X.]h und erlauben dem Senat keine hinrei[X.]hend si[X.]here re[X.]htli[X.]he Beurteilung des [X.]vorbringens (§ 545 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Während das Berufungsgeri[X.]ht in der Sa[X.]hverhaltsdarstellung ausgeführt hat, dass das Mietverhältnis der Kläger zu 4 und 5 zum 31. Mai 2019 beendet worden sei, hat es in der Begründung seiner Ents[X.]heidung auf eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Dezember 2018 hingewiesen. Damit beruht die re[X.]htli[X.]he Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts auf widersprü[X.]hli[X.]hen Feststellungen, die dem Revisionsgeri[X.]ht keine hinrei[X.]hend si[X.]here Beurteilung des Sa[X.]hverhalts und davon ausgehend der Vorgreifli[X.]hkeit des Re[X.]htsverhältnisses erlauben. Das Berufungsurteil ist daher insoweit s[X.]hon wegen dieses Mangels aufzuheben (vgl. [X.], Urteile vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.], 3007 unter II 2 a; vom 14. Januar 2010 - [X.], juris Rn. 12; vom 27. November 2019 - [X.], NJW 2020, 208 Rn. 35 f., insoweit in [X.]Z 224, 89 ni[X.]ht abgedru[X.]kt).

III.

Na[X.]h alledem kann das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat vorsorgli[X.]h auf folgende Gesi[X.]htspunkte hin:

1. Den Klägern zu 1, 2, 4 und 5 wird Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags betreffend die Vorgreifli[X.]hkeit des im Streit stehenden Re[X.]htsverhältnisses zu geben sein (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.]/21, juris Rn. 22 [zum Feststellungsinteresse]).

2. Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, stehen den Klägern zu 1, 2, 4 und 5 als Mietergemeins[X.]haft etwaige Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he ni[X.]ht als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB, sondern als Mitgläubiger na[X.]h § 432 BGB zu, weil es an einer der Zweifelsregelung in § 427 BGB entspre[X.]henden Vors[X.]hrift für die Geltendma[X.]hung von Rü[X.]kforderungen fehlt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.], [X.]Z 225, 352 Rn. 39 ff.).

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Dr. S[X.]hmidt

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Rei[X.]helt     

      

Meta

VIII ZR 230/21

25.01.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 5. Juli 2021, Az: 21 S 54/20

§ 556 Abs 1 S 1 BGB, § 556 Abs 3 S 1 Halbs 2 BGB, § 59 ZPO, § 60 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023, Az. VIII ZR 230/21 (REWIS RS 2023, 482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 482

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