Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. X ZR 137/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8607

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040717UXZR137.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
X ZR 137/15

Verkündet am:

4. Juli 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die [X.], Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-tigkeitssenats) des [X.]s vom 23.
Juli 2015 abge-ändert. Das [X.] Patent 757 530 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über eine Fassung hinausgeht, in der in Patentan-spruch
1 zwischen den Wörtern "ein"
und "Aufsatz (22)"
die Wörter "mittels eines Deckels (23) abgedeckter"
eingefügt sind und sich die folgenden Ansprüche auf diese Fassung des Patentanspruchs 1 rückbeziehen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten
des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4
und die Beklagte 1/4.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Inhaberin des am 28.
April
1995 unter [X.] einer [X.] Priorität vom 28.
April
1994 international angemeldeten ([X.]/29615
[[X.]]), inzwischen wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschenen [X.]n Patents 757
530 (im Folgenden: Streitpatent), das 10 Ansprüche umfasst.
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:
1
-
3
-
"1.
Küchenmaschine
(1) mit einem [X.]
(6) und einem Antrieb
(8) für ein Rührwerk
(10) in dem [X.]
(6), wobei das [X.]
(6) in seinem unteren Bereich [X.] ist, wobei das [X.]
(6) durch einen Einsatz-deckel
(14) abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf dem Einsatzdeckel
(14) ein Aufsatz
(22) angeordnet ist, der einen durchbrochenen Boden
(29) aufweist zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln
(38), wobei die Durchbrüche
(31) in einer Gargut-Auflage des Auf-satzbodens
(29) ausgebildet sind und Kondensat oder entstehende Feuchtigkeit in das [X.]
(6) zurückge-leitet wird."
Wegen der auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche
2 bis 9 und des nebengeordneten Verfahrensanspruchs
10 wird auf die [X.] Bezug genommen.
Die Klägerin, deren Abnehmerin m.
-S.

GmbH & Co
KG aus dem
Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat dieses mit ihrer Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, seine Gegenstände seien nicht patentfähig; zudem gehe der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 über den Inhalt der [X.] in ihrer ursprünglich eingereichten ([X.] entsprechenden)
Fassung hinaus.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichte-ten Berufung
verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nur noch in beschränkter Fassung und [X.] im Übrigen die Zurückweisung der Berufung.
2
3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft eine Küchenmaschine mit einem [X.] und einem darin befindlichen, angetriebenen Rührwerk.
Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren im Stand der Technik Küchenmaschinen mit einem angetriebenen Rührwerk bekannt, mit dem die in das [X.] gegebenen Zutaten verrührt oder zu einem Teig verknetet wer-den konnten. Aus der [X.] Offenlegungsschrift 35
07
276 sei überdies bekannt
gewesen, solche Küchenmaschinen zur Herstellung beispielsweise von Suppen, Soßen oder Ähnlichem mit einer bevorzugt im unteren Bereich des [X.]es wirkenden Heizung auszustatten. Darin befindliche Suppe
oder Soßen
würden während der [X.] verrührt, was zu einer optimalen Ver-mengung und zu einer verbesserten Aromatisierung der Speise führe.
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die Funktionen einer
gattungsgemäßen
Küchenmaschine in einfacher Weise zu erweitern.
Dazu stellt Patentanspruch
1, merkmalsmäßig
gegliedert, in der zu-letzt verteidigten
Fassung, die die erteilte um Merkmal
5b ergänzt, unter Schutz:
1.
Eine Küchenmaschine
1 mit einem [X.]
6
2.
und einem Antrieb
8
für ein Rührwerk
10 in dem [X.]
6.
3.
Das [X.]
6
ist in seinem unteren Bereich aufheizbar
4.
und durch einen Einsatzdeckel
14 abgedeckt.
5.
Auf dem Einsatzdeckel
14
ist ein Aufsatz
22 angeordnet, der
a)
zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln
38
einen durchbrochenen Boden
29 aufweist und
b)
mittels eines Deckels
23 abgedeckt ist,
6.
wobei die Durchbrüche in einer Gargut-Auflage des Aufsatzbo-dens
29
ausgebildet sind und Kondensat oder entstehende Feuch-tigkeit in das [X.]
6 zurückgeleitet werden.
5
6
7
-
5
-
3.
Die zusätzliche Funktion der streitpatentgemäßen Küchenmaschine, Speisen zu garen oder Aromastoffe aus Gewürzen zu extrahieren, kommt in der Weise zum Einsatz, dass die Dämpfe, die aus der im [X.] erhitzten Flüs-sigkeit aufsteigen, durch die Durchbrüche im Boden des Aufsatzes
22 (Merk-mal
5a) hindurchtreten können und das in den Aufsatz gegebene, zu dünstende Gargut oder die dort hineingelegten Gewürze umströmen.
Das Streitpatent sieht dabei einen zusätzlichen Einsatzdeckel
14 vor, der einerseits das [X.] abdeckt (Merkmal
4) und auf dem andererseits der Aufsatz
22 angeordnet ist (Merkmal
5). Dieser Einsatzdeckel, der das Rührge-fäß zur Ermöglichung der Zirkulation von Dämpfen und Kondensat nicht [X.]
verschließen darf, und der nach der zuletzt verteidigten Fassung des Patentanspruchs
1 seinerseits mit einem Deckel
23
versehene Aufsatz (Merk-mal
5b) wirken bei
der patentgemäßen Lösung zusammen. Die beim Garen entstehenden Dämpfe kondensieren (auch)
am Aufsatzdeckel
23 und fließen,
gegebenenfalls mit Gewürzextrakten oder Saft des [X.] angereichert, über den Einsatzdeckel
14 zurück in das [X.] (Merkmal
5).
Vorzugsweise
ist der Einsatzdeckel mit einer im Wesentlichen zentralen Großöffnung ausgestattet,
und in der Beschreibung wird mit Blick auf den Rück-fluss des Kondensats empfohlen, den Einsatz mit einem Gefälle zur zentralen Großöffnung hin auszustatten (Spalte 3 Zeile
14
ff.). Die Konjunktion "auf"
in Merkmal
5 wird aus fachmännischer Sicht vor diesem Hintergrund in räumlicher Hinsicht dahin verstanden, dass der Aufsatz oberhalb des [X.] ist (vgl. Beschreibung Spalte 3 Zeilen 8
f.)
und jedenfalls in Teilberei-chen auf dem Einsatzdeckel aufliegen kann (vgl. Beschreibung Spalte 13 Zei-le
4
ff.).
In einer Ausführungsform wird dies, wie aus der nachfolgend eingefüg-ten Figur 2 des Streitpatents ersichtlich,
8
9
10
-
6
-

konstruktiv dadurch gewährleistet, dass die Auflagefläche
25 des Aufsatzbo-dens
29 horizontal ausgerichtet ist, während die Wandung des darunter befind-lichen Einsatzdeckels
14 trichterförmig gestaltet ist (Beschreibung Spalte 12 Zeile 8
ff., Zeile 18
ff.).
II.
Das Patentgericht hat zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ange-nommen, die Klägerin habe mit Blick auf den gegen eine Abnehmerin geführten [X.] auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents ein eigenes rechtliches Interesse an der rückwirkenden Vernichtung des Streitpa-tents.
In der Sache hat das Patentgericht eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands von Patentanspruch
1 mit der Begründung verneint, der Einsatz-deckel müsse nach dem Inhalt der Anmeldung nicht zwingend eine zentrale Großöffnung aufweisen.
11
12
-
7
-
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 sei auch patentfähig. Er werde durch die [X.] 3300 nicht vorweggenommen, weil die Zweck-
oder Funktionsbestimmung des auf diese Maschine aufsetzbaren [X.] als Auflage zum Garen nicht offenbart sei,
und beruhe auf erfinderi-scher
Tätigkeit,
weil der entgegengehaltene Stand der Technik keine Anregun-gen vermittelt habe, den erfindungsgemäßen Lösungsweg zu beschreiten.
III.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung haben nur im Umfang der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen [X.] Erfolg.
1.
Die Annahme des Patentgerichts, für die Nichtigkeitsklage sei ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, wird von der [X.] nicht beanstandet und begegnet auch keinen rechtli-chen Bedenken.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, nicht dadurch unzulässig
erweitert, dass die Küchen-maschine in Merkmal
4 nur als allgemein mit einem Einsatzdeckel
14 versehen beansprucht ist und dieser nicht zusätzlich eine
im Wesentlichen zentrale
Großöffnung aufweisen muss, wie die in den [X.] beschrie-benen Ausführungsbeispiele dies vorsehen und wie dies in den dort entworfe-nen Patentanspruch
3 Eingang gefunden hat.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] unterliegt es, wenn Merkmale eines in der Beschreibung dargestellten Ausführungsbei-spiels den durch die Erfindung erstrebten Erfolg sowohl für sich, als auch zu-sammen fördern können, grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des [X.], ob
er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränken will ([X.],
Beschluss vom 23. Januar 1990
X ZB 9/89, [X.]Z 110, 123

Spleißkammer
und ständig).
Erforderlich ist insoweit
lediglich, 13
14
15
16
17
-
8
-
dass auch der auf diese Weise beschränkte Gegenstand aus fachmännischer Sicht den [X.] als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.
Für die Beurteilung der hierauf zu untersuchenden Ursprungsoffenba-rung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Daher muss der Fachmann
die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den [X.] "unmittel-bar und eindeutig"
als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen können
([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 [X.], [X.]Z 200, 63, Rn.
21
mw
Kommunikationskanal).
Im Streitfall sieht das einschlägige Ausführungsbeispiel in Übereinstim-mung mit dem hierzu formulierten Patentanspruch
3 der Anmeldung als fakulta-tive Ergänzung der Küchenmaschine zwischen [X.] und Aufsatz einen Einsatzdeckel
vor, der das [X.]
abdeckt und mit einer im Wesentlichen zentralen Großöffnung versehen ist. Für den Fachmann ist offensichtlich, dass ein solcher Einsatzdeckel das [X.] nicht vollständig oder nahezu [X.] verschließen darf, weil sonst weder der im [X.] erzeugte Dampf in den Aufsatz aufsteigen noch Kondensat in das [X.] zurückfließen könnte. Er muss daher notwendig Öffnungen oder zumindest eine (größere) Öffnung aufweisen. Für den Fachmann ist damit aber auch offensichtlich, dass mit der Entscheidung für
einen solchen Einsatzdeckel weder Anzahl noch Ort der Öffnungen vorgegeben sind und der Einsatzdeckel weder zwingend eine Großöffnung aufweisen noch eine solche Großöffnung zwingend (im [X.]) zentral angeordnet sein muss. Ebenso wie bei der in der
Beschreibung unmittelbar anschließend empfohlenen trichterförmigen Ausgestaltung handelt es sich vielmehr lediglich um vorteilhafte, aber nicht zwingende Ausführungs-formen eines für Dampf und Kondensat durchlässigen Einsatzdeckels.
3.
Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Pa-tentanspruch
1 für patentfähig erachtet.
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9
-
a)
Die Neuheit von Patentanspruch
1 steht nach Aufnahme von Merk-mal
5b in Patentanspruch
1 zwischen den Parteien zu Recht nicht mehr in Streit.
b)
Ohne Erfolg greift die Berufung die Wertung des Patentgerichts an, der Gegenstand von Patentanspruch
1 gelte als auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhend.
aa)
Die Annahme des Patentgerichts, der Fachmann verfüge über einen Abschluss als (Fach)Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder eine vergleichbare Qualifikation und mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Küchengeräten, begegnet keinen
durchgreifenden [X.]. Soweit die Klägerin meint, als Fachmann müsse ein Team angesehen werden, zu dem [X.] gehöre, kann dem jedenfalls für die hier interes-sierende Weiterentwicklung von Küchenmaschinen nicht beigetreten werden.
Die mehrjährige praktische Erfahrung des Fachmanns schließt den Erwerb grundlegender Kenntnisse über die Modalitäten der Zubereitung von Speisen zum Verzehr ein; die Hinzuziehung eines Kochs in das Team von Fachleuten mag für Geräte in Betracht kommen, die für den Einsatz durch professionelle Köche -
etwa in Großküchen oder in Bereichen der Gastronomie -
konzipiert werden sollen. Dass Küchenmaschinen der hier interessierenden Art
dazu ge-hören, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
bb)
Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass die Überlegun-gen des Fachmanns zur Weiterentwicklung einer Küchenmaschine ihren [X.] bei dem Gerät [X.] 3300 und den diesbezüglich zugäng-lichen Handbüchern und Bedienungsanleitungen sowie bei dem Gegenstand des
[X.] Gebrauchsmusters 75
31
236 ([X.]) nehmen
konnten. Daraus ergibt sich indes keine hinreichende
Anregung zur Auffindung des Gegenstands von Patentanspruch
1.
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-
10
-
(1) Auf Seite 11 des als D5b eingereichten
Anleitungsbuchs
für den TM
3300 wird zwar als eine Einsatzmöglichkeit
des [X.]
gezeigt, dieses erforderlichenfalls anstelle des dafür in erster Linie gedachten Messbechers als eine Art Diffusor auf die -
dem Einsatzdeckel des Streitpatents entsprechende -
mit einer zentralen Großöffnung versehene Abdeckung des Mixbechers zu [X.], damit
durch die
darin erhitzte Flüssigkeit erzeugter Dampf an dessen Oberseite, aber auch durch die Schlitze im [X.] austreten kann. Die [X.] dieser
"Verteilerfunktion" des [X.] beim [X.] 3300 gab
dem Fachmann aber nicht deshalb Anlass, bei einem Kombinationsgerät wie einer Küchenmaschine mit Heizfunktion einen Aufsatz zum Garen über dem dabei als Kochgefäß fungierenden Mixbecher vorzusehen, weil zum [X.] Wissen gehörte, dass Speisen mittels
Wasserdampf gegart (gedünstet) werden können. Dieser Umstand rechtfertigt ohne rückschauende Betrachtung nicht die Annahme, dass es für den Fachmann nahegelegen hätte, eine [X.] Verknüpfung zwischen der demonstrierten Benutzung des [X.] als -
für Wasserdampf durchlässige
-
Abdeckung der Küchenmaschine
und der Möglichkeit
herzustellen, diese Abdeckung zu
einem weiteren Kochgefäß für das Dünsten von Speisen umzufunktionieren.
[X.] [X.] gibt eine entsprechende Anregung ebenfalls nicht. Mit dem dort gezeigten Metalleinsatz
2 für den Metallbecher
1 des [X.] soll in Weiterentwicklung des Standes der Technik ermöglicht werden, Lebensmittel wie Kartoffeln oder Teigwaren oberhalb der Reichweite der Schlagmesser und damit unzerkleinert zuzubereiten. Das Dokument zeigt und beschreibt die Zube-reitung des [X.]
aber durchweg durch Kochen, also in der im Mixbecher erhitzten Flüssigkeit
schwimmend, wobei als zusätzlicher Vorteil herausgestellt wird, dass ständig bewegte Flüssigkeiten in kürzerer Zeit kochten als stehende.
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26
-
11
-
(3) Der Klägerin kann auch nicht in der Einschätzung gefolgt werden, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 dem Fachmann in der [X.] mit dem weiteren in das Verfahren eingeführten Stand der Technik [X.] gewesen wäre.
(a) Die [X.] Patentanmeldung 326
105 ([X.]) zeigt ein rohrförmi-ges Kochgerät zum Dampfgaren von Lebensmitteln in etagenförmig [X.] gestapelten Einsätzen mit perforierten Böden, um mit einer geringeren Zahl an Kochplatten auszukommen oder Energie einzusparen. Verschiedene Lebensmittel mit unterschiedlichen Garzeiten sollen zu unterschiedlichen Zeit-punkten in die Einsätze gegeben werden können;
außerdem wird die zusätzli-che Möglichkeit erwähnt, den als Basisteil fungierenden Topf selbst zum [X.] etwa von [X.] zu benutzen.
Es liegt ebenso wenig nahe, den in [X.] gezeigten zylindrischen Rohrab-schnitt für die [X.] konstruktiv vom Basisteil abzutrennen und mit dem Mixbecher des [X.] oder von [X.] zu kombinieren, wie umgekehrt das Kochen von [X.] im Rührbecher einer Küchenmaschine, in dem ein Rühr-werk rotiert. Die abstrakte Übertragung des in [X.] vorgestellten Konzepts
eines Kochgeräts mit mehreren übereinander gestapelten Einsätzen zum Dünsten verschiedener
Speisen mit unterschiedlichen Garzeiten und gegebenenfalls gleichzeitigem Kochen eines anderen Lebensmittels im
Basisbereich auf eine Küchenmaschine
ist mit so erheblichem
konstruktivem
Anpassungsaufwand verbunden, dass dies ebenfalls nicht als dem Fachmann nahegelegt bewertet werden
kann. Der Stand der Technik hat zwar die Kochfunktion für primär zur Teigherstellung oder zum Verkleinern und Mischen von Zutaten konzipierte Kü-chenmaschinen erschlossen, jedoch gehen die bekannten Lösungen nicht über die Nutzung der im Mixbecher erhitzten Flüssigkeit zum Garen hinaus.
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-
12
-

(b) Die [X.] Patentschrift 17
12
98 ([X.]) aus dem [X.] zeigt einen Aufsatz für Töpfe oder Pfannen, bei dem der aus Letzteren aufstei-gende Dampf durch [X.] in der Unterseite des Aufsatzes zum Garen von darin befindlichen Lebensmitteln verwendet werden kann. Die gleichzeitige Zubereitung von Lebensmitteln ist zwar angesprochen; dass der sich [X.] aus diesem sehr altem Stand der Technik Aufschluss für eine Fortent-wicklung versprochen hätte, ist aber nicht zu erwarten, weil er keine hinreichen-de sachliche
Nähe zur erfindungsgemäßen Lösung aufweist
(vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 2017 -
X [X.], [X.], 498

Gestricktes Schuh-oberteil). Für das wesentliche Element
der Erfindung, Lebensmittel unter Ein-satz einer Küchenmaschine durch Dünsten zu garen, bietet er keine Anregung.
Entsprechendes gilt für die [X.] 345
307 aus dem Jahr 1886 (D7).
(c) Der übrige Stand der Technik liegt noch weiter vom Gegenstand von Patentanspruch
1 ab. Die [X.] Patentschrift 36
76
03 ([X.]) etwa zeigt eine Zusatzvorrichtung für Kochtöpfe, die im Wesentlichen aus einem mittels Henkelgriffen in Töpfe einzusetzenden Behälter mit [X.] und einem mittig angeordneten Steigrohr sowie einem als Stufenring bezeichneten Aufsatz be-steht. Sinn der Erfindung ist, dass kochendes Wasser im Steigrohr aufsteigt und das Kochgut, namentliche [X.], zirkulierend benetzt und so gleichmäßig gegart wird. Die Übereinstimmungen mit dem Streitpatent reduzieren sich darauf, dass der Behälter nach dem Garvorgang auf dem auf dem Rand des verwendeten
Kochtopfes aufgesetzten Stufenring abgestellt werden kann.
30
31
32
-
13
-
IV.
Die Unteransprüche haben in Rückbezug auf den beschränkten Pa-tentanspruch
1 Bestand; für die Patentfähigkeit
des Gegenstands
von Pa-tentanspruch
10 gelten die Ausführungen zu Anspruch
1 sinngemäß.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. §
92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Gröning
Bacher

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2015 -
2 Ni 20/13 (EP) -

33
34

Meta

X ZR 137/15

04.07.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. X ZR 137/15 (REWIS RS 2017, 8607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8607

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 119/14

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