Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2022, Az. 6 B 15/21

6. Senat | REWIS RS 2022, 2372

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Gegenstand

Keine Revisibilität der §§ 194 ff. BGB bei analoger Anwendung auf einen landesrechtlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch


Leitsatz

1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch teilt als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch dessen Rechtsqualität (wie BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; stRspr).

2. Werden die Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB analog auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Rahmen der Rückabwicklung einer für verfassungswidrig und nichtig erklärten landesrechtlichen Gebührenregelung angewendet, erfolgt ihre Heranziehung nicht als Bundesrecht, sondern zur Ausfüllung und Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts; damit teilen sie dessen Rechtscharakter als irrevisibles Recht (wie BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 21. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 765,91 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Gebühren, die sie als Studentin der [X.] im Zeitraum vom Wintersemester 2000/2001 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 für ihre semesterweise Rückmeldung gezahlt hat (insgesamt 765,91 €).

2

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung war § 30 Abs. 1a des [X.] in den beiden vom 1. Juli 2000 bis zum 19. Dezember 2008 geltenden Fassungen des Gesetzes vom 28. Juli 2000 (GV[X.]l. [X.]) und des Gesetzes vom 22. März 2004 (GV[X.]l. [X.]), - im [X.] -. Mit [X.]eschluss vom 17. Januar 2017 (2 [X.] u.a.) erklärte das [X.] auf Vorlagen des [X.] in mehreren zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren diese Norm für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 104a ff. [X.] sowie mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar und nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren in Höhe von 100 DM bzw. 51 € pro Semester erhoben worden waren. Die Nichtigkeitserklärung galt rückwirkend vom Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens der Norm an.

3

Daraufhin forderte die Klägerin von dem [X.]eklagten die Rückerstattung der von ihr geleisteten Rückmeldegebühren, die sie zunächst unzutreffend auf 815,91 € bezifferte. Hiergegen erhob der [X.]eklagte die Einrede der Verjährung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Erstattungsanspruch sei noch nicht verjährt, auch weil der damalige Rektor der [X.] in einem an die [X.] im Senat gerichteten Schreiben vom 29. November 2004 erklärt habe, die Verjährung beginne erst dann, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage der Rückmeldegebühr vom [X.] erklärt worden sei. Insofern stehe der Erhebung der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Nach teilweiser Rücknahme der Klage hinsichtlich des unzutreffend berechneten [X.]etrages durch die Klägerin hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene [X.]erufung des [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen, da der Erstattungsanspruch gemäß § 199 Abs. 4 [X.]G[X.] verjährt und der [X.]eklagte nicht gehindert sei, sich hierauf zu berufen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das [X.]erufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerde, der der [X.]eklagte entgegentritt.

II

5

Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor. Die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf die sich die [X.]eschwerde maßgeblich stützt, liegt nicht vor (dazu 1.). Der von der [X.]eschwerde weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift in der Sache ebenfalls nicht durch (unter 2.).

6

1. Die [X.]eschwerde zeigt keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

7

Mit den Fragen, ob

(1) der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bereits im Zeitpunkt einer Leistungserbringung, deren Rechtsgrund erst später entfalle, entstehe,

(2) sich der Verjährungsbeginn auch dann nach dem Schluss des Jahres bestimme, nachdem der Anspruch entstanden sein soll, wenn und solange er nicht durchsetzbar sei und

(3) § 199 Abs. 4 [X.]G[X.] (analog) auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch überhaupt anwendbar sei,

wirft die [X.]eschwerde keine Fragen des revisiblen Rechts auf, sondern rügt die fehlerhafte Anwendung von irrevisiblem Landesrecht, dessen Nachprüfung dem [X.] als Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

8

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] fehlt es im Streitfall an vorrangigen sondergesetzlichen Regelungen, sodass sich die Erstattung der nach § 30 Abs. 1a [X.]bgHG a.F. gezahlten Rückmeldegebühren deswegen nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als eigenständigem [X.] des öffentlichen Rechts bemisst. Zwar handelt es sich bei diesem [X.] um einen aus dem [X.]ürgerlichen Recht übernommenen Rechtsgrundsatz auch des [X.]undesrechts. Vorliegend findet er allerdings im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rückabwicklung gezahlter Rückmeldegebühren nach [X.] Hochschulrecht Anwendung, mithin zur Ausfüllung und Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Januar 2010 - 9 [X.] - [X.] 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 39 Rn. 16 m.w.[X.]). Nach ständiger Rechtsprechung sind Erstattungsansprüche gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche. Sie teilen deswegen die Rechtsqualität des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs (siehe [X.], Urteile vom 14. April 1978 - 4 C 6.76 - [X.]E 55, 337 <339> und vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - [X.]E 111, 162 <164> sowie [X.]eschlüsse vom 24. Januar 1991 - 8 [X.] 164.90 - [X.] 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 12 und vom 16. November 2007 - 9 [X.] 36.07 - [X.] 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 3; [X.] in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 137 Rn. 23; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 65; Eichberger/[X.]uchheister in: [X.]/[X.], VwGO, Stand: Juli 2021, § 137 Rn. 75). Weil die Zahlung der Rückmeldegebühren auf der landesrechtlichen Regelung in § 30 Abs. 1a [X.]bgHG a.F. beruhte, beurteilt sich der Erstattungsanspruch ebenfalls nach Landesrecht. Dies gilt nicht nur für die Frage seiner Entstehung, wenn - wie hier - die gesetzliche Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung rückwirkend vom [X.] für unvereinbar und nichtig erklärt wird (aufgeworfene Grundsatzfrage (1)), sondern auch, soweit es darum geht, wann die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung in derartigen Fallgestaltungen beginnt (Frage (2)) und welche Verjährungsfrist insoweit gilt (Frage (3)). Sowohl die Geltendmachung als auch die Rückforderung der Rückmeldegebühren einschließlich der Möglichkeit ihrer Verjährung oder Verwirkung bestimmen sich umfassend nach Landesrecht (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - [X.]E 111, 162 <172> m.w.[X.] zur Rückabwicklung eines [X.] und dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung).

9

Auch der Umstand, dass es sich bei den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. [X.]G[X.] um [X.]undesrecht handelt, führt nicht zur [X.]. Vielmehr ist unter [X.]undesrecht i.S.d. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dasjenige Recht gemeint, welches für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des [X.]undesgesetzgebers gilt (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - [X.]E 51, 268 <271> sowie vom 24. September 1992 - 3 C 64.89 - [X.]E 91, 77 <80>). Die Verjährungsvorschriften des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs regeln öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht unmittelbar. Die analoge Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften zur Ausfüllung von Lücken im Landesrecht eröffnet dem Revisionsgericht keinen Zugriff. Mit der vom [X.]erufungsgericht vorgenommenen Übertragung der Rechtsfolgen bundesrechtlicher Verjährungsvorschriften auf im Landesrecht nicht geregelte Fälle wegen vermeintlich wertungsmäßiger Gleichheit wird im Grunde nur der landeseigenen Regelungskompetenz vorgegriffen. Das analog angewandte [X.]undesrecht soll ein inhaltsgleiches Landesgesetz ersetzen, wird also nicht "als [X.]undesrecht", sondern als ungeschriebenes Landesrecht herangezogen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - [X.]E 123, 303 <306 f.>; ebenso [X.]/[X.] in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 66).

Die Heranziehung allgemeiner Erwägungen zum bundesrechtlich geregelten und in den vergangenen Jahrzehnten neugeordneten Recht der Verjährung von Ansprüchen in §§ 194 ff. [X.]G[X.] sowie Überlegungen zu ihrer möglichen Übertragbarkeit auf das öffentliche Recht eröffnen gleichfalls nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung käme nur in [X.]etracht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht, insbesondere von [X.]undesverfassungsrecht, bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben würde und daraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage der revisiblen Maßstabsnorm herzuleiten wäre (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 - [X.]E 157, 46 Rn. 6). Hierfür genügt es jedoch nicht, die [X.] und obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Verjährungsfrist und ihres [X.]eginns bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auszuwerten und anschließend einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu behaupten. Damit bezweifelt die [X.]eschwerde der Sache nach lediglich die inhaltliche Richtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils (S. 9 der [X.]eschwerdebegründung: "Schon die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene pauschale Einschätzung ... ist demnach unzutreffend"). Solche Zweifel stellen aber keinen [X.] nach § 132 Abs. 2 VwGO dar.

2. Eine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] hingegen nicht (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328 sowie vom 22. Juli 2020 - 6 [X.] 9.20 - juris Rn. 12, jeweils m.w.[X.]).

Dem einleitenden [X.]eschwerdevorbringen auf S. 4 der [X.]egründung nach wird eine Divergenz zu "Entscheidungen des [X.]s" gerügt, was auf mehrere divergierende Entscheidungen hindeutet. In den Ausführungen zur grundsätzlichen [X.]edeutung werden sodann verschiedene bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidungen zitiert. Eine Abweichung wird allerdings ausdrücklich nur in [X.]ezug auf den [X.]eschluss des [X.]s vom 22. Februar 2018 - 9 [X.] 6.17 - behauptet, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein eigenständiges [X.] des öffentlichen Rechts darstellt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen [X.]ereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Februar 2018 - 9 [X.] 6.17 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 115 Rn. 6). Diesen Rechtssatz "modifiziere" das [X.]erufungsgericht, so die [X.]eschwerde, da es den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bereits dann entstehen lasse, wenn allein die erste Voraussetzung des § 812 Abs. 1 [X.]G[X.] - die Leistungserbringung - vorliege, auch wenn der rechtliche Grund als zweite Voraussetzung zu diesem Zeitpunkt (noch) wirksam gegeben sei.

Dieses Vorbringen rechtfertigt aus mehreren Gründen nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Die Ausführungen des [X.]s in der genannten Entscheidung stehen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des nichtrevisiblen Kommunalabgabengesetzes des [X.] und betreffen nicht die Rückforderung von hochschulrechtlichen Rückmeldegebühren aufgrund des landesrechtlichen Erstattungsanspruchs im Land [X.]randenburg. Damit geht es schon nicht um die Anwendung derselben geschriebenen Rechtsnorm bzw. derselben ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, zu denen das [X.] Rechtssätze entwickelt hat. Überdies ist die [X.] ein Unterfall der Grundsatzrüge (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. Juni 1995 - 8 [X.] 44.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 S. 2). Eine Zulassung wegen Divergenz kommt deswegen dann nicht in [X.]etracht, wenn die behauptete Abweichung eine Rechtsvorschrift oder einen Rechtsgrundsatz des nichtrevisiblen Rechts betrifft, und zwar - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Sonderfalls des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - auch dann nicht, wenn dieses mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 16. Februar 1976 - 7 [X.] 18.76 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 143 S. 24, vom 21. Februar 2003 - 9 [X.] 64.02 - juris Rn. 4 sowie vom 19. Oktober 2006 - 9 [X.] 11.06 - juris Rn. 4). Der Erstattungsanspruch, der hier inmitten steht, beurteilt sich - wie dargelegt - nach [X.] Landesrecht. Im Revisionsverfahren ließe sich mithin eine unterstellte Divergenz zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des [X.]undesrechts nicht beseitigen.

Im Übrigen ist die behauptete Abweichung zu der von der [X.]eschwerde angeführten Entscheidung auch inhaltlich nicht zu erkennen. Das [X.]erufungsgericht hat den in dem [X.]eschluss des [X.]s vom 22. Februar 2018 - 9 [X.] 6.17 - wiedergegebenen Rechtssatz zum [X.] des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. die in dem [X.]eschluss angeführten Zitate), vielmehr uneingeschränkt auf den von ihm geprüften landesrechtlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch übertragen ([X.]). Es hat den [X.]eklagten im Folgenden lediglich für berechtigt erachtet, dem Erstattungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten ([X.] ff.). Dies übersieht die [X.]eschwerde, die nicht hinreichend zwischen anspruchsbegründenden Voraussetzungen und - lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs betreffenden - rechtshemmenden Einwendungen differenziert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 15/21

31.03.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 21. Mai 2021, Az: OVG 5 B 24.19, Urteil

§§ 194ff BGB, § 194 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2022, Az. 6 B 15/21 (REWIS RS 2022, 2372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2372

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