Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 71/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9374

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als Marktverhaltensregelung - Arbeitnehmerüberlassung


Leitsatz

Arbeitnehmerüberlassung

Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Dienstleistungsunternehmen, die bei Messen Ausstellern Personal zur Verfügung stellen.

2

Der Beklagte schließt mit den von ihm zur Verfügung gestellten Personen Verträge unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen er die Art, den Ort und die Zeit des Messeeinsatzes sowie das Honorar regelt. Die vertraglichen Bestimmungen enthalten Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild des [X.], zu dessen Verhalten am jeweiligen Einsatzort und zu den Modalitäten der Abrechnung. Der Beklagte stellt den Ausstellern die Serviceleistungen in Rechnung und bezahlt dem Personal das vereinbarte Honorar. Im Gegensatz zur Klägerin verfügt er über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 des [X.] ([X.]).

3

Die Klägerin sieht in der vom Beklagten vorgenommenen Bereitstellung von Messepersonal an Aussteller eine unerlaubte und deshalb wettbewerbswidrige Arbeitnehmerüberlassung.

4

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Arbeitsvermittlung in Form der Vermittlung von Standpersonal an Aussteller auf Messen gemäß den Bedingungen in Anlagen [X.] und [X.] zur Klageschrift [Auftragsformular und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beklagten] zu betreiben, solange und soweit er nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 [X.] ist.

5

Darüber hinaus hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunftserteilung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 401). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die unerlaubte Überlassung von [X.] an Aussteller weder wettbewerbsrechtliche noch deliktische Ansprüche der Klägerin auslöse. Dazu hat es ausgeführt:

8

Der Beklagte betreibe zwar eine nach § 1 Abs. 1 [X.] erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, weil er nach den vertraglichen Regelungen gegenüber dem vermittelten [X.] in Bezug auf Ort, Zeit und Abrechnung des Arbeitseinsatzes sowie die Rahmenbedingungen der Tätigkeit weisungsbefugt sei und in Bezug auf die konkrete Tätigkeit an den Messeständen das Weisungsrecht an seine Kunden delegiert habe. In dem Verstoß gegen § 1 [X.] liege aber kein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten. Die gesetzliche Erlaubnispflicht stelle eine Marktzutrittsregelung dar, die den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer sicherstellen solle. Im Blick auf den Markt der Arbeitnehmerüberlassung weise sie als betriebsinterne [X.] zugunsten der Arbeitnehmer keinen [X.]bezug auf, weil sie weder das wettbewerbsbezogene Ziel verfolge, die Verleiher vor "Schmutzkonkurrenz" zu bewahren, noch die fehlende Erlaubnis unmittelbare Auswirkungen auf die Qualität oder Unbedenklichkeit der Dienstleistungen der Verleiher gegenüber den [X.] habe. Soweit die gesetzliche Erlaubnispflicht im Blick auf das Angebot der Arbeitsleistung der Leiharbeitnehmer gegenüber den Verleihern einen [X.] aufweise, seien die Leiharbeitnehmer nicht als Verbraucher anzusehen und reiche ihre Stellung als Marktteilnehmer nicht aus, um § 1 [X.] als eine Marktverhaltensregelung zu qualifizieren. Die Vorschrift des § 1 [X.] stelle auch kein Schutzgesetz dar, dessen Verletzung deliktsrechtliche Ansprüche der Klägerin begründe.

9

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Ausübung von Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach § 1 Abs. 1 [X.] erforderliche Erlaubnis kein Unterlassungsanspruch zusteht. Damit sind die darauf bezogenen Folgeansprüche ebenfalls unbegründet.

I. Der Unterlassungsantrag richtet sich nach seinem Wortlaut dagegen, dass der Beklagte auf der Grundlage seiner Vertragsbedingungen Standpersonal an Messeaussteller vermittelt, ohne im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 [X.] zu sein. Aus dem Vorbringen der Klägerin, das zur Auslegung des von ihr gestellten Klageantrags ergänzend heranzuziehen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 23 = [X.], 577 - Kinderhochstühle im [X.]; Urteil vom 17. September 2015 - [X.], [X.], 395 Rn. 18 = [X.], 454 - Smartphone-Werbung, jeweils mwN), ergibt sich, dass die Klägerin die Tätigkeit des Beklagten nicht als - grundsätzlich erlaubnisfreie (vgl. [X.]/[X.], 16. Aufl., § 1 [X.] Rn. 46; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 1 Rn. 363; [X.], [X.] 22/2015 [X.]) - Arbeitsvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.], sondern als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ansieht. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren damit begründet, dass der Beklagte unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibt, weil es sich bei dem von ihm vermittelten [X.] wegen der vertraglichen Vorgaben um weisungsgebundene Arbeitnehmer handelt.

II. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Die Bestimmung enthält ein präventives Verbot der Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. [X.]/J. [X.], [X.], 4. Aufl., § 1 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 2; [X.]/[X.], § 1 [X.] Rn. 10 und § 3 [X.] Rn. 1 [Stand: 15. März 2016]). Diese Erlaubnispflicht steht in Einklang mit dem Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/[X.] über Leiharbeit gelten die Regelungen zu Verboten oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit in Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie unbeschadet der nationalen Anforderungen hinsichtlich der Eintragung, Zulassung, Zertifizierung, finanziellen Garantie und Überwachung der Leiharbeitsunternehmen. Danach bleibt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, die gewerberechtlichen Zulassungsvoraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung zu regeln (vgl. [X.]/J. [X.] aaO § 1 Rn. 12). Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bleibt als unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken von dieser unberührt, selbst wenn es sich um eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/[X.] fallende Geschäftspraxis gegenüber einem Verbraucher handelt (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2013 - [X.], [X.], 1250 Rn. 9 = [X.], 1585 - Krankenzusatzversicherungen; Urteil vom 28. November 2013 - [X.], [X.], 398 Rn. 19 = [X.], 431 - Online-Versicherungsvermittlung).

III. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein vom Beklagten bei seinem beanstandeten Verhalten nach dem Vortrag der Klägerin begangener Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (dazu unter [X.] 1 und 2) noch einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründete (dazu unter [X.] 3). Keiner Entscheidung bedarf daher die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmte Erlaubnispflicht rechtfertigten.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts begründet ein Verstoß des Beklagten gegen das Verbot, Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin, weil es sich bei der gesetzlichen Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer (dazu unter [X.] 1 a bis d) noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern (dazu unter [X.] 1 e) um eine Marktverhaltensregelung handelt, die im Interesse der Leiharbeitnehmer oder der über eine Erlaubnis verfügenden Verleiher oder der Entleiher besteht. Diese Beurteilung hält sowohl nach dem Recht, das zur [X.] von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlung gegolten hat (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF), als auch nach dem zur [X.] Revisionsentscheidung geltenden neuen Recht (§§ 8, 3, 3a UWG) der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Geschäftstätigkeit des [X.], in der die Klägerin eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sieht, ist das Lauterkeitsrecht durch das [X.] zur Änderung des [X.] mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden ([X.] I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die [X.] des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des [X.] hat sich dadurch in der Sache nichts geändert ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581 - Wir helfen im Trauerfall).

b) Eine gesetzliche Vorschrift stellt im Hinblick auf den Zweck des [X.], die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, wenn sie eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten aus Gründen fernhalten soll, die nichts mit ihrem Marktverhalten, das heißt der Art und Weise ihres Agierens auf dem Markt zu tun haben ([X.], Urteil vom 25. April 2002 - [X.]/00, [X.]Z 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; Urteil vom 2. Dezember 2009 - [X.], [X.], 654 Rn. 23 = [X.], 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.], 1228 Rn. 56 = [X.], 1468 - [X.]).

Eine Marktzutrittsregelung kann allerdings auch eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; [X.], Urteil vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.], 881 Rn. 14 = [X.], 1089 - Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.], 88 Rn. 14 = [X.], 57 - Vermittlung von [X.]; v. [X.] in Harte/[X.], UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 29; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.83; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 73). Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Marktzutrittsregelung darstellt, ist zugleich eine Marktverhaltensregelung, soweit sie darüber hinaus auch den Schutz anderer Marktteilnehmer vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezweckt (vgl. - zu § 34d [X.] - [X.], [X.], 1250 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen; [X.], 88 Rn. 14 - Vermittlung von [X.]).

c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, von der sozialpolitischen Zielrichtung getragen ist, den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer sicherzustellen.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 [X.] erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des [X.] oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält. Indem die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig gemacht wird, dass der Verleiher die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und den [X.] Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet, werden bei der Arbeitnehmerüberlassung Verhältnisse hergestellt, die den Anforderungen des [X.] Rechtsstaats entsprechen und eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer ausschließen; außerdem wird der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Schutz der Leiharbeitnehmer ausgebaut (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, BT-Drucks. VI/2303, [X.] f. und 11; Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung, BT-Drucks. 17/4804, [X.]). Die präventive Zugangsschranke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bezweckt, im Interesse der Sicherheit des [X.] Schutzes der Leiharbeitnehmer unzuverlässige Verleiher von der Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 11; BSG, [X.], 1006, 1007; [X.], Ez[X.] § 3 [X.] Versagungsgründe Nr. 8, [X.]; [X.], Ez[X.] § 1 [X.] Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 37, S. 10).

d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die sozialpolitisch ausgerichtete Regelung des Marktzutritts in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] weise keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in Bezug auf die Interessen der auf dem Absatzmarkt der Arbeitsleistungen von Leiharbeitnehmern agierenden Marktteilnehmer auf.

aa) Im Blick auf die in ihren arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu schützenden Leiharbeitnehmer hat das Berufungsgericht einen solchen [X.] mit Recht verneint. Unerheblich ist dabei, ob Leiharbeitnehmer als Verbraucher anzusehen sind. Eine verbraucherschützende Norm stellt nur dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie die Verbraucher als auf dem betreffenden Markt agierende Personen betrifft (vgl. [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 38; v. [X.] in Harte/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 24; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60). Arbeitnehmer sind keine Teilnehmer am Absatzmarkt derjenigen Produkte oder Dienstleistungen, an deren Herstellung oder Erbringung sie mitwirken (vgl. v. [X.] in Harte/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 33; [X.] in [X.], jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 109).

bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Schutz der Leiharbeitnehmer vor Ausbeutung diene der wirtschafts- und strukturpolitischen Umsetzung und Aufrechterhaltung des [X.] Rechtsstaats und liege damit auch im Interesse der Allgemeinheit und der Marktteilnehmer. Für die Annahme einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion einer Vorschrift reicht es nicht aus, dass sie der Wahrung eines wichtigen Gemeinschaftsguts dient (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, [X.], 162 Rn. 12 = [X.], 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.65) oder dass sie die Rahmenbedingungen des [X.] im Interesse der Allgemeinheit festlegen soll (vgl. [X.], [X.], 654 Rn. 23 - Zweckbetrieb; [X.], 1228 Rn. 56 - [X.]). Erforderlich ist vielmehr ein Bezug zu individuellen Interessen der Marktteilnehmer (vgl. [X.] in [X.] aaO § 3a Rn. 104; [X.], [X.] 2015, 150).

cc) Nach der Ansicht des Berufungsgerichts weist das in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmte Verbot, Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in der Form auf, dass es die Reinhaltung des [X.] zwischen den Verleihern bezweckt. Unerheblich sei daher, ob der unerlaubt tätige Verleiher sich gegenüber den Mitbewerbern möglicherweise dadurch einen [X.]vorsprung verschaffe, dass er sich den verwaltungstechnischen Mehraufwand und die Kosten spare, die mit der [X.]eldung der Leiharbeitnehmer bei den Sozialkassen und mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verbunden seien. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Arbeitnehmerschutzvorschriften stellen im Blick auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers betriebsinterne Regelungen dar, denen ein unmittelbarer Bezug zum Auftreten und Verhalten des Unternehmers auf dem Absatzmarkt fehlt. Sie weisen daher grundsätzlich keine auf das Marktverhalten des Unternehmers bezogene Schutzfunktion auf (zu § 5 Abs. 1 und 5 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1988 - [X.], [X.], 116, 118 = [X.], 472 - Nachtbackverbot; zu § 5 TVG vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1992 - I ZR 276/90, [X.]Z 120, 320, 323 f. - Tariflohnunterschreitung; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 169; Sack, [X.], 531, 540 f.; [X.], [X.], 647, 649). Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen indirekt einen [X.]vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann (vgl. [X.], [X.], 654 Rn. 25 - Zweckbetrieb). Eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber liegt allerdings vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der [X.]gleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (vgl. [X.], [X.], 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 37).

(2) Die Revision macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfolge auch das Ziel, den [X.] vor unzuverlässigen, das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung missbrauchenden und daher für die Arbeitnehmerüberlassung ungeeigneten Verleihern zu schützen (in diesem Sinne [X.]/J. [X.] aaO § 3 Rn. 25). Der Wettbewerb zwischen den Verleihern solle dadurch nicht über ungünstige Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer, sondern über die persönliche Zuverlässigkeit der Verleiher und die Qualität ihrer Dienstleistungen ausgetragen werden.

Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe regelt ein Marktverhalten grundsätzlich allein im Interesse der auf der Gegenseite stehenden Marktteilnehmer, nicht dagegen im Interesse der Mitbewerber (vgl. [X.], Festschrift für [X.], 2006, [X.]45, 853). Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmte Pflicht, für die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis einzuholen. Der durch diese Regelung zu verhindernde Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung betrifft die [X.] Ausbeutung der Leiharbeitnehmer, nicht dagegen die Konkurrenz durch unzuverlässige Verleiher. Soweit der Ausschluss unzuverlässiger Verleiher vom Markt der Arbeitnehmerüberlassung zugleich verhindert, dass sich diese durch für die Leiharbeitnehmer ungünstige Arbeitsbedingungen gegenüber ihren Mitbewerbern [X.]vorteile verschaffen, handelt es sich lediglich um eine tatsächliche Folge aus dem mit der gesetzlichen Regelung bezweckten [X.] Schutz der Leiharbeitnehmer. Solche reflexartigen Auswirkungen zugunsten von Marktteilnehmern rechtfertigen für sich gesehen nicht die Annahme einer Marktverhaltensregelung im Interesse dieser Marktteilnehmer (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2015 - [X.], [X.], 513 Rn. 21 = [X.], 586 - Eizellspende, mwN).

Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus § 9 Nr. 2a [X.] kein weitergehender Zweck der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelten Erlaubnispflicht herleiten. Nach dieser Bestimmung, die durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, Art. 2 des [X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in das [X.] eingefügt worden ist ([X.] I, [X.], 643 f.), sind Vereinbarungen unwirksam, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b [X.] beschränken. Die Bestimmung des § 9 Nr. 2a [X.], mit der Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/[X.] über Leiharbeit in [X.] Recht umgesetzt worden ist, soll auch verhindern, dass sich einzelne Verleiher dadurch [X.]vorteile verschaffen, dass ihre Leiharbeitnehmer auf entsprechende Zugangsrechte von vornherein oder auf Verlangen des Entleihers verzichten. Sie trägt daher dazu bei, dass der Wettbewerb der Verleiher über die Qualität der Dienstleistung und nicht über die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer geführt wird (Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO [X.] f.). Der Bestimmung des § 9 Nr. 2a [X.] liegt damit die Erwägung zugrunde, dass sich Verleiher nicht zulasten der Leiharbeitnehmer [X.]vorteile sollen verschaffen können. Maßgeblich ist deshalb auch in diesem Zusammenhang der [X.] Schutz der Leiharbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat dementsprechend die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] beim Erlass des [X.] zur Änderung des [X.]es weiterhin als [X.] zugunsten der Leiharbeitnehmer eingestuft, ohne auf [X.]vorteile zu verweisen, die sich unzuverlässige Verleiher gegenüber ihren Mitbewerbern durch die Nichteinhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen [X.]en verschaffen können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO [X.]).

dd) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelten Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Blick auf die Entleiher zukommt.

(1) Die Klägerin ist allerdings entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht gehindert, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf die Verletzung einer Marktverhaltensregelung zu stützen, die nicht ihren eigenen Interessen, sondern den Interessen anderer Marktteilnehmer dient. Die Anspruchsberechtigung eines Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der einschlägige Unlauterkeitstatbestand nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zum Gegenstand hat (vgl. [X.], Festschrift für [X.] aaO [X.]45 f.; [X.].UWG/[X.] aaO § 8 Rn. 348; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 3.28).

(2) Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Erfordernis einer Erlaubnis schützt die Entleiher faktisch vor unzuverlässigen Verleihern, weil diese ohne Erlaubnis keine Arbeitsleistungen von Leiharbeitnehmern auf dem Markt anbieten dürfen. Die Anforderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an die Zuverlässigkeit des Verleihers und damit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung gestellt werden, sind jedoch nicht dazu bestimmt, die Belange der Entleiher zu schützen (aA [X.], [X.] 22/2015 [X.]; [X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 14 und 136; [X.]/J. [X.] aaO § 3 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 1; [X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 10).

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht nicht darauf gerichtet ist, die Qualität der Dienstleistungen des Verleihers gegenüber den [X.] sicherzustellen. Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit setzt keine besondere Fachkunde oder Berufserfahrung, sondern lediglich Grundkenntnisse des Antragstellers voraus, die erwarten lassen, er werde die ihm als Verleiher obliegenden [X.] erfüllen (vgl. BSG, [X.], 1006, 1007; [X.]/Marschall/[X.], [X.], Art. 1 § 3 [X.]. 12 [Stand: November 2015]).

Die Erlaubnispflicht zielt ferner nicht darauf ab, Entleiher davor zu schützen, für die überlassenen Arbeitnehmer anstelle eines unzuverlässigen Verleihers als Arbeitgeber eintreten zu müssen (aA [X.], [X.] 22/2015 [X.]; [X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 136; [X.]/J. [X.] aaO § 3 Rn. 25). Die Erlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu versagen, wenn der Antragsteller mangels Einhaltung der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse als unzuverlässig erscheint (vgl. Stellungnahme des [X.] und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, BT-Drucks. VI/2303, [X.] und 24). Diese Regelung kommt den [X.] zugute, die bei einem wirksamen Vertrag für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers zur Abführung des [X.] nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Eine weitergehende Haftung trifft sie, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Erlaubnis besitzt. In einem solchen Fall ist der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam und gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Den Entleiher treffen in einem solchen Fall sämtliche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers (vgl. [X.]/[X.] aaO § 10 Rn. 16; [X.]/[X.] aaO § 10 [X.] Rn. 12 [Stand: 15. März 2016]).

Die gesetzliche Erlaubnispflicht verfolgt jedoch nicht das Ziel, Entleiher davor zu schützen, anstelle eines unzuverlässigen Verleihers in die arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Pflichten aus dem [X.] eintreten zu müssen. Ihre Einstandspflicht folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern aus anderen Bestimmungen des [X.]es, wobei sie ebenfalls dem [X.] Schutz der Leiharbeitnehmer dient (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 13; [X.]/[X.] aaO § 10 Rn. 2; [X.]/[X.] aaO § 10 Rn. 2). Die Bewahrung der Entleiher vor einer Haftung stellt keinen Schutzzweck, sondern lediglich die reflexartige Auswirkung des Erlaubniserfordernisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Der Schutz der Entleiher vor der ungewollten Übernahme von [X.] ist im [X.] in der Weise geregelt, dass der Verleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erklären hat, ob er die Erlaubnis nach § 1 [X.] besitzt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 15; [X.]/[X.] aaO § 10 Rn. 2; [X.]/[X.] aaO § 12 [X.] Rn. 1 und 1b).

(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Zielrichtung des [X.]es sei im Zuge seiner Änderung im Jahr 2003 dahin erweitert worden, dass den Unternehmen zur Steigerung ihrer [X.]fähigkeit ein flexibles Instrument zur Arbeitskraftbeschaffung an die Hand gegeben werden sollte. Der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] komme daher auch die marktbezogene Schutzfunktion zu, gleiche [X.]bedingungen für die Verleiher im Interesse der [X.]fähigkeit der Leiharbeit nachfragenden Unternehmen zu schaffen.

Mit dem am 1. Januar 2003 in [X.] getretenen [X.] am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ([X.] I, [X.]607, 4618 ff.) sind die bis dahin bestehenden Verbote der wiederholten Befristung von [X.] (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 [X.] aF), der Wiedereinstellung eines Leiharbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Nr. 3 [X.] aF), der zeitlichen Synchronisation von Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF) und der Beschränkung der Überlassungsdauer (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 9 [X.] aF) aufgehoben worden. Die dadurch bewirkte Flexibilisierung der Arbeitnehmerüberlassung sollte einen Anreiz für die Begründung und Erhaltung von [X.]sen schaffen und zugleich die [X.]fähigkeit der Unternehmen stärken, die flexibel und schnell auf schwankende Auftragslagen und einen damit verbundenen wechselnden Arbeitskräftebedarf sollten reagieren können (vgl. Begründung der Fraktionen [X.] und [X.][X.] zum Entwurf eines [X.] für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks. 15/25, S. 24; Zehnter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des [X.]es, BT-Drucks. 15/6008, [X.]; Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO [X.]).

Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, war von dieser Erweiterung des Gesetzeszwecks nicht betroffen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.], nach der die Erteilung und die Verlängerung der Erlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern von der Zuverlässigkeit des Verleihers abhängen, ist von den Änderungen des [X.]es durch das Gesetz vom 23. Dezember 2002 unberührt geblieben. Sie knüpft nach dem Willen des Gesetzgebers nach wie vor an die [X.] Schutzbedürftigkeit der Leiharbeitnehmer an (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO [X.]; [X.]/Marschall/[X.] aaO Art. 1 § 1 [X.]. 50a [Stand: November 2015]).

e) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Erlaubnispflicht auch insoweit nicht um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Leiharbeitnehmer handelt, als diese den Verleihern auf dem Markt der Beschaffung von Leiharbeit gegenüberstehen.

aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Verhalten der Verleiher bei der Nachfrage nach Leiharbeitnehmern im Interesse der ihre Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer regelt. Die danach bestehende Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer von zuverlässigen Verleihern beschäftigt werden, die ihren arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz sicherstellen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, das heißt durch den Abschluss von [X.] und den nachfolgenden Gebrauch oder Verbrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. [X.], [X.], 513 Rn. 21 - Eizellspende, mwN). Die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Marktauftritt der Verleiher in ihrer Eigenschaft als potentielle Leiharbeitgeber, das heißt mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Verleiher die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, deren Einhaltung die gesetzliche Erlaubnispflicht sicherstellen soll, erst bei der Durchführung der [X.] erfüllen müssen. Es genügt, dass die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Bezug zum Markt der Arbeitskräftebeschaffung aufweist, selbst wenn ein solcher [X.] den Arbeitnehmerschutzvorschriften fehlt, deren Einhaltung die Erlaubnispflicht sicherstellen soll (vgl. v. [X.] in Harte/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 33; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 63; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.70). Auch bei anderen [X.] folgt die mit ihnen zu verhindernde Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern dem Geschäftsabschluss erst noch nach (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 32 und 35 - Jugendgefährdende Schriften bei [X.]; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, [X.], 633 Rn. 19 und 34 = [X.], 858 - BIO TABAK).

bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die durch § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützten Leiharbeitnehmer zwar als Anbieter ihrer Arbeitskraft Marktteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, nicht aber Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG. Die Interessen und die Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers unterschieden sich in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis grundlegend von seiner Stellung als Abnehmer von Waren und Dienstleistungen. Dies folge auch aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, wonach bei einem Handeln zu beruflichen Zwecken die [X.] entfalle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

(1) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Danach sind die Leiharbeitnehmer Marktteilnehmer, soweit sie den Verleihern ihre Arbeitsleistung anbieten.

(2) Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung, Eingehung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses als Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG, § 13 [X.] anzusehen ist (so [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 - 5 [X.], [X.]St 56, 174 Rn. 23 f.; [X.].UWG/[X.] aaO § 2 Rn. 362; zu § 13 [X.] vgl. [X.], NJW 2007, 286, 287; [X.], 19, 28 f.) oder aber als sonstiger Marktteilnehmer, weil er im Blick auf seine Arbeitskraft als unternehmerähnlicher Leistungserbringer auftritt (so [X.] in Gloy/[X.]/[X.], Handbuch des [X.]rechts, 4. Aufl., § 34 Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 172; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 6. Aufl., § 2 Rn. 100; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 62; differenzierend [X.].UWG/[X.] aaO § 2 Rn. 758). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage allein dagegen, dass der Beklagte an Aussteller auf Messen gemäß seinem Auftragsformular und seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Standpersonal vermittelt, ohne dass er dabei über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 [X.] verfügt.

cc) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Vorschrift des § 1 [X.] nicht deshalb als Marktverhaltensregelung qualifiziert werden, weil die dort bestimmte Erlaubnispflicht auch den Interessen der Leiharbeitnehmer als Marktteilnehmern auf dem Beschaffungsmarkt von Arbeitskräften dient. Die Funktion des [X.] lasse es nicht zu, betriebsinternen Arbeitnehmerschutzvorschriften auf diesem Wege einen [X.] zukommen zu lassen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen scheidet aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift oder dem [X.], in dem diese steht, ergibt, dass die dort vorgesehenen Sanktionen abschließend sein sollen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 154 Rn. 13 - Probeabonnement). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, das nicht mit Hilfe des [X.] umgangen oder "ausgehebelt" werden darf (vgl. [X.].UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 17; [X.] in [X.] aaO § 3a Rn. 58; [X.], WRP 2012, 660, 662).

(2) Soweit die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Erlaubnispflicht den [X.] Schutz der ihre Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer bezweckt, kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung wegen der vorrangigen Regelungen des [X.]es keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG begründen.

Das [X.] sieht für den Fall, dass der Verleiher unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt, zum Schutz des Leiharbeitnehmers ein spezielles Rechtsfolgensystem vor. Fehlt dem Verleiher die nach § 1 [X.] erforderliche Erlaubnis, ist nach § 9 Nr. 1 [X.] sein Vertrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam und gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Dieser Regelungsmechanismus würde außer [X.] gesetzt, wenn ein Mitbewerber einen unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibenden Verleiher auf Unterlassung in Anspruch nehmen und dadurch das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen zwischen [X.] und Leiharbeitnehmern verhindern könnte. Dadurch würde der Zweck des [X.]es entwertet, arbeitslosen Männern und Frauen eine Chance auf eine sozial abgesicherte Beschäftigung zu bieten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO [X.]). Außerdem liegt die Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzrechten nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor allem in der Eigenverantwortung des betroffenen Arbeitnehmers. Diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung würde unterlaufen, wenn ein Mitbewerber die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei seinen Konkurrenten im Wege von Unterlassungsklagen durchsetzen könnte (vgl. [X.], [X.] 22/2015 [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 172).

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht über das generelle Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen in § 3 Abs. 1 UWG sanktioniert werden kann. Ein Verstoß gegen eine reine Marktzutrittsregelung hat nicht zur Folge, dass die Marktteilnahme selbst unlauter ist. Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die nicht als Zuwiderhandlungen gegen [X.] im Sinne von § 3a UWG zu sanktionieren sind, können nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter angesehen werden (vgl. [X.], [X.], 513 Rn. 35 - Eizellspende, mwN).

3. Das Berufungsgericht hat einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 [X.] wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des [X.] verneint, weil es sich bei der gesetzlichen Erlaubnispflicht nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] handele. Diese Beurteilung lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] weise als Arbeitnehmerschutzvorschrift den erforderlichen Individualschutzcharakter auf. Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet einen zivilrechtlichen Abwehranspruch allein für denjenigen, dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1974 - [X.], [X.]Z 63, 176, 179; Urteil vom 9. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 1174 Rn. 10; [X.].[X.]/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 418; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 823 Rn. 59 und 74; [X.] [X.]/[X.] § 823 Rn. 278 [Stand: 1. Februar 2016], jeweils mwN). Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bezweckt nach den Ausführungen zu vorstehend [X.] 1 c bis e allein den [X.] Schutz von Leiharbeitnehmern, nicht dagegen den Schutz anderer Verleiher wie der Klägerin.

C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher   

      

[X.]   

      

   [X.]

      

Koch   

      

[X.] am [X.] [X.] ist
in Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.

      

      

      

      

Büscher

      

Meta

I ZR 71/15

23.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 29. Januar 2015, Az: 6 U 63/14, Urteil

§ 3a UWG, § 1 Abs 1 S 1 AÜG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 71/15 (REWIS RS 2016, 9374)

Papier­fundstellen: WM2017,1129 REWIS RS 2016, 9374

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