Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZR 434/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2627

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[X.] DES [X.]/01Verkündet am:24. Juni 2003H o l m e s ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 31, 705; HGB § 128; [X.] § 106 Abs. 3 Alt. 3Kommt bei einer [X.] einem Gesellschafter [X.] gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] zugute, weil er selbstauf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesell-schaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamt-schuldverhältnisses ausgeschlossen sein.[X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2001 wird auf [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom [X.] 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldesund einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hin-sichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.Die Beklagte zu 1 ist eine [X.], deren [ver-tretungsberechtigte] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind.Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunter-nehmerin Büchersendungen auslieferte.Die Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der [X.] zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten [X.] in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der [X.] zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte- 3 -Gitterboxen wurden zu dem [X.] des dafür zuständigen Subunternehmersgebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zuseiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eineSammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden [X.] von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zubedienenden Touren sortiert.Als der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstaplerzum [X.] der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einerBodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der [X.] verletzte die Klägerin an der linken Schulter.Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Ar-beitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, [X.] zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe [X.] gegen beide Beklagte.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106Abs. 3, 3. Alt. [X.] ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf- 4 -einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellungkomme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der [X.] sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfallsliefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.I[X.] angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnisstand.1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der [X.] Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3,3. Alt. [X.] ereignet hat.Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der ge-meinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt undgewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander [X.], sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitigeVerständigung stillschweigend durch [X.] erfolgt (grundlegend: Senats-urteil [X.]Z 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile [X.]Z 148, 209, 211; 148,214, 216; vom 23. Januar 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 372, 373; vom25. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 1107 f. und vom 8. April 2003- VI ZR 251/00 - zur [X.] bestimmt; [X.], Urteil vom 12. [X.] - 8 [X.] - zur [X.] in [X.]E vorgesehen; [X.],[X.], 1108, 1109; [X.], [X.], 328, 329; KG, [X.],- 5 -573 f.; [X.], [X.], 197, 198 mit [X.] des Senats [X.] 2001 - [X.]; [X.], [X.], 507).Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsge-richts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgerichthabe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegtund nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen [X.] korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe.Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidendauf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es [X.] der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kon-trollieren, falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu [X.] war,die in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zubringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sach-lage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufäl-lig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos ne-beneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim [X.] half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt,weil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob [X.] einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre [X.] darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen,denn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Wa-ren, die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellthatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die [X.] und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtetwaren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für [X.] entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeits-anfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen- 6 -Pakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmtenSendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierungder in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an [X.]. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche [X.]en, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen,miteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habekeine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war.Allerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt [X.] demfür ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte einevorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherteneines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im[X.]punkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversiche-rung war (vgl. Senatsurteil [X.]Z 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbareVoraussetzung des [X.] ist, daß der Schädiger selbst zu den ver-sicherten Personen zählt ([X.], Urteil vom 27. Juni 2002 - [X.]/01 - zur[X.] in [X.]Z 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist [X.] Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. [X.] ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den [X.] nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revisionnicht ernstlich in Frage gestellt.3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfrei-stellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inan-spruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg [X.] die Beklagte zu 1 [X.]) Die Frage nach einer Geltung des [X.] für die [X.] stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des [X.] einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlos-sen.aa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB [X.] verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. [X.] dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 [X.] der Beklag-ten zu 1 war. [X.] im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Wei-sungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegan-gen werden. Einer [X.] steht im allgemeinen keinWeisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. [X.]Z 45, 311, 313).Daß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert ge-wesen wären, zeigt die Revision nicht auf.bb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2könnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese [X.] ist, wie der [X.] in Abkehr von seiner früheren Auffassung(vgl. [X.]Z 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - [X.] -VersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, [X.] bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar ([X.], [X.] 24. Februar 2003 - [X.] - [X.], 650, 651, zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt; vgl. dazu [X.], [X.], 1113 ff.; kritisch Altmep-pen, NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird demallgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der [X.] bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. [X.]Z 146,341) Rechnung getragen. Die Haftung der [X.] sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der [X.], bei der die- 8 -Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondereauch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschaf-ter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein aner-kannt ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2003 - [X.] - aaO m.w.N.).Unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdingsbei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzel-fall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nichtabschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob diedeliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art "in [X.] (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" be-gangen worden ist (vgl. dazu [X.], NJW 2003, 1897, 1904). Diese Pro-blematik bedarf hier jedoch keiner weiteren [X.]) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die [X.] sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m.§ 104 Abs. 1 [X.] beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 aus-geschlossen.aa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiunggelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. [X.], daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszu-weisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße [X.] eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl.Senatsurteil [X.]Z 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon [X.] fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann [X.] 9 -bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die [X.]. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 [X.] der Beklagten zu 1 [X.] zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem [X.] zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entste-hungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die [X.] bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen [X.] allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten [X.] untereinander (vgl. Senatsurteile [X.]Z 148, 209, 212 und 214, 217).Ob dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an,ob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem.§ 31 BGB dazu führt, bei einer [X.] neben derenvertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. [X.], 15, 17) auch die Gesell-schaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] anzu-sehen, denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unter-nehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen [X.].Zwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellungeine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106Abs. 3, 3. Alt. [X.] normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in [X.] der sogenannten [X.] (vgl. Senatsurteile[X.]Z 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger [X.] Tätigen als Schädiger durch den [X.] einen Vorteilund müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, [X.] selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüchewegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf- 10 -Gegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der [X.] tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwo-gen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der [X.] kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäreer Geschädigter, den gesetzlichen [X.] gegen sich gelten [X.]. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch [X.] privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollemUmfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter dermit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn [X.] die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlicheinzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grund-satz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch aufgesetzliche Verbindlichkeiten der [X.] ([X.]Z 146,341, 357; [X.], Urteil vom 24. Februar 2003 - [X.] - aaO mit [X.].[X.]; vgl. auch [X.], DStR 2001, 356, 358 f.; [X.], [X.], 52, 57; [X.], NJW 2003, aaO; [X.], aaO, S. 1900 f.). DieFrage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m.§ 104 Abs. 1 [X.] normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zu-gute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden [X.]) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahmeder Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörtenGesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, indenen zwischen mehreren [X.] ein Gesamtschuldverhältnis besteht,Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger)auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem an-deren Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die [X.] -verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Son-derregelung, wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war ([X.] 104 ff. [X.]), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile [X.]Z 61, 51, 55; vom23. April 1985 - [X.] - [X.], 763 und vom 17. Februar 1987- [X.] - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweit-schädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtlichePrivilegierung nicht durch eine Heranziehung im [X.]unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei [X.] der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherungdes Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den [X.] tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil [X.]Z 61, 53 ff.). Unter Ab-wägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des[X.]s" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnisentfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil [X.]Z aaO,S. 54). Dabei ist unter "[X.]" die Zuständigkeit für die Schadens-verhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an [X.] zu verstehen (Senatsurteil [X.]Z 110, 114, 119).Diese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine [X.] verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser unddie Beklagte zu 1 entsprechend §§ 823, 31, 840 Abs. 1 BGB gegebenenfalls [X.] einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein [X.] hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nichtersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Ge-samtschuldner den "[X.]" allein zu tragen und in vollem Umfangfür den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.]normierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durcheine Heranziehung im [X.] unterlaufen werden darf, wä-- 12 -re es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis aufAusgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Scha-den ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein "[X.]" indem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie(endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzuste-hen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldneraus-gleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftungder Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen ge-gen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausge-schlossen ist.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller [X.] [X.] Pauge Zoll

Meta

VI ZR 434/01

24.06.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZR 434/01 (REWIS RS 2003, 2627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2627

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