Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. VI ZR 147/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6097

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 8. Juni 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 106 Abs. 3 Alt. 3 Erleidet ein bei einem Drittunternehmen angestellter Testfahrer vor Beginn [X.] Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers einen Glatt-eisunfall, ist eine Haftung nicht wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Be-triebsstätte zwischen dem Geschädigten und Mitarbeitern des Automobilherstel-lers oder des von ihm beauftragten Winterdienstes ausgeschlossen. [X.], Urteil vom 8. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 1. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger verlangt von der beklagten Aktiengesellschaft, einem [X.], Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er auf dem Versuchsgelände der Beklagten erlitten hat. 1 Der Kläger ist bei der Firma [X.] (im Folgenden [X.]) ange-stellt, die durch ihre Mitarbeiter seit etwa 15 Jahren auf dem Versuchsgelände der Beklagten Testfahrten mit von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen durchführen lässt. Die Testfahrten dienen dazu, die Fahrzeuge technisch zu überprüfen und zu verbessern und die weitere Entwicklung der Technik zukünf-2 - 3 - tig herzustellender Fahrzeuge auf der Grundlage der von der Firma [X.] festge-stellten Testergebnisse voranzutreiben. Am 19. Januar 2006 hatte der Kläger seinen PKW vor dem Gelände [X.] und sich zu Fuß auf das Testgelände begeben, um den Einsatzraum seiner Arbeitgeberin aufzusuchen. Auf dem Wege dorthin kam er infolge [X.] zu Fall, wodurch sein rechtes Knie erheblich verletzt wurde. Die für seinen Beschäftigungsbetrieb zuständige Berufsgenossenschaft hat den Unfall als ei-nen nach § 8 Abs. 1 SGB [X.]I versicherten Arbeitsunfall anerkannt. 3 Die Beklagte hatte den ihr obliegenden Winterdienst (Räum- und Streu-pflichten) in dem Bereich, in dem der Kläger zu Fall gekommen ist, vertraglich an die Streithelferin zu 1 delegiert, die ihrerseits den Streithelfer zu 2 mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen beauftragt hatte. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] wurde vom [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in juris veröffent-licht ist, ist eine Haftung der Beklagten sowohl hinsichtlich eines eigenen Tuns bzw. Unterlassens als auch hinsichtlich einer Haftung für die Streithelfer als Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. 6 - 4 - Eine Haftung für [X.] oder Unterlassen sei gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I ausgeschlossen, weil es sich bei dem Versuchsgelände um eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger handele und das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, son-dern auch für den Unternehmer selbst gelte. Die Beklagte träfen als Betreiberin des [X.] bestimmte Verkehrssicherungspflichten, wozu auch die Streupflicht gehöre. Sie entfalte auf dem Betriebsgelände entsprechende Aktivi-täten jedenfalls dadurch, dass sie das Gelände kontrolliere und ggf. Subunter-nehmer zur Beseitigung von Eis und Schnee einsetze. Diese Maßnahmen grif-fen mit der Tätigkeit des [X.] bewusst und gewollt ineinander. 7 Eine Haftung der Beklagten für die mit dem Winterdienst beauftragten Streithelfer als Verrichtungsgehilfen sei nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I seien im Verhältnis zwischen den [X.] und dem Kläger gegeben. Die Streithelfer würden tätig, um dem Kläger ein gefahrloses Betreten des Betriebsgeländes zu ermöglichen. Auch die Tätigkeit des [X.] weise einen Bezug zur Tätigkeit der Streithelfer auf, weil der Kläger beim Betre-ten des Geländes auf Räumarbeiten Rücksicht nehmen müsse und diese nicht gefährden dürfe. Das dadurch gegebene Haftungsprivileg der Streithelfer [X.] der Beklagten zu [X.]. 8 I[X.] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine - aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte - Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Be-stehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem 9 - 5 - Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen ist. 1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für [X.] oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I als ausgeschlossen ansieht, weil das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des [X.], sondern auch für den Unternehmer selbst gelte, entspricht dies bereits im Ansatz nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten [X.] zu [X.], der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorü-bergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - [X.] ZR 25/04 - [X.], 1397, 1398). Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des [X.] nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist. 10 2. Mithin kommt nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses in Betracht. Eine solche ist schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der [X.] bestanden hat, die möglicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig [X.] haben. 11 a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren [X.] ein Gesamtschuldver-hältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner 12 - 6 - ([X.]) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenver-hältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine [X.] Haftungsprivilegierung des [X.] gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile [X.] 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - [X.], 642 Rn. 11). In solchen Fällen hat der Senat den [X.] in Höhe des [X.]s freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungspri-vilegierung hinweg denkt, wobei unter "[X.]" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der [X.] zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile [X.] 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 14 f.; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - aaO; vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - aaO). In Anwendung dieser Grundsätze könnte eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldver-hältnisses nur entfallen, wenn zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der mit dem Winterdienst beauftragten Firma oder Mitarbeitern der Beklagten eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I bestan-den hätte. b) Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. 13 aa) Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche [X.] von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich [X.] oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verstän-digung stillschweigend durch [X.] erfolgte. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinan-der bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. 14 - 7 - Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile [X.] 145, 331, 336; 155, 205, 207 f.; 157, 213, 216 f.; 177, 97 Rn. 19 m.w.[X.]). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I ist nicht schon dann anwendbar, wenn zwei Unternehmen auf [X.] aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von [X.] mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbe-stand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebenein-ander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. [X.] ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - [X.] ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - [X.] ZR 32/04 - [X.], 1604 f.). [X.]) Nach diesen Grundsätzen haben der Kläger und die Mitarbeiter der mit dem Winterdienst beauftragten Firma bzw. der Beklagten keine vorüberge-hende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. 15 Im Streitfall lagen in der konkreten Unfallsituation keine betrieblichen Ak-tivitäten vor, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstüt-zung ausgerichtet waren. Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Un-ternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und 16 - 8 - örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche ver-einbaren (vgl. Senatsbeschluss [X.] 152, 7, 9; Senatsurteile [X.] 177, 97 Rn. 19; vom 8. April 2003 - [X.] ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - aaO Rn. 22). Eine solche Verständigung über ein be-wusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Diese war auch bei dem Weg des [X.] zum Einsatzraum vor Aufnahme der Testfahrten nicht erforderlich, weil hier nicht die Gefahr bestand, dass sich beide Seiten gegenseitig schädigten. Jedenfalls in diesem Stadium verrichteten die Mitarbeiter der Streithelfer bzw. der Beklagten die ihnen im Zusammenhang mit dem Winterdienst obliegenden Tätigkeiten, ohne dass der Kläger in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Er benutzte die Wege vielmehr nur so, wie jeder betroffene Bürger, der auf den Winterdienst vertraut. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die [X.] kommen" (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 213, 217 m.w.[X.]). Zudem fehlte es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des [X.] einerseits und der am Winterdienst beteiligten Mitarbeiter [X.]. Zwar erleichterte der Winterdienst das sichere Begehen des Betriebsge-ländes und diente mithin auch der Sicherheit des [X.]. Dagegen war der Weg des [X.] zu seinem Arbeitsraum in keiner Weise auf die Tätigkeit des Winterdienstes bezogen. Es bestand keine so genannte Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I ausschließlich beruht (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 213, 218 m.w.[X.]). Allein der Kläger war dem Risiko ausgesetzt, durch einen unzureichenden Winterdienst zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, dass er seinerseits den Mitarbeitern des [X.] einen Schaden zufügte, war wegen des fehlenden Miteinanders im [X.] 9 - ablauf rein theoretischer Natur. Dies reicht nicht aus, um die für eine gemein-same Betriebsstätte typische Gefahrengemeinschaft anzunehmen. 3. Nach allem ist eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldver-hältnisses ausgeschlossen. Die Sache ist mithin an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in wel-cher Höhe ein Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte [X.]. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch das Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 126/07 - [X.], 505 zu berücksichtigen ha-ben. 17 [X.]Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2007 - 12 C 336/06 - [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - 9 S 30/08 (22) -

Meta

VI ZR 147/09

08.06.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. VI ZR 147/09 (REWIS RS 2010, 6097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6097

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