Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 3 StR 203/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 516

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[X.] vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 2. Dezember 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 14. Januar 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall [X.] der [X.]eilsgründe wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot verurteilt worden ist; b) die Strafverfolgung im ursprünglichen Fall [X.] der Ur-teilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung beschränkt; c) das vorgenannte [X.]eil aa) im Fall [X.] der [X.]eilsgründe aufgehoben und die An-geklagte freigesprochen; [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Volksverhetzung in zwei Fällen, der Beleidigung sowie der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Volksverhet-zung in zwei Fällen, Nötigung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und Beleidigung in zwei Fällen schuldig ist; - 3 - [X.]) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Soweit das Verfahren eingestellt und die Angeklagte freigespro-chen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Volksverhetzung in vier Fäl-len, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung, Beleidigung, ver-suchter Strafvereitelung und Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, sowie in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Beleidigung, versuchter Strafver-eitelung und Nötigung, wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot in zwei Fällen, wegen Beleidigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit ver-suchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für die Dauer von fünf Jahren verboten. Hinsichtlich einer weiteren Tat hat es die Angeklagte freigesprochen. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 4 - Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] Auf Antrag des [X.] bzw. mit dessen Zustimmung stellt der [X.] das Verfahren im Fall [X.] der [X.]eilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein und beschränkt im ursprünglichen Fall [X.] der [X.]eilsgründe die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung. 2 I[X.] Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen - soweit sie sich durch die teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens nicht ohnehin erledigt haben - aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen nicht durch. Zur Rüge, dass die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten während der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 27. März 2006 nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO) und unter Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Vernehmung erhoben seien (§ 250 StPO), bemerkt der [X.] ergänzend: 3 Der Beschluss des [X.] vom 31. März 2006 wurde ausweislich des [X.] verlesen. Dies war [X.] zulässig. Gerichtsbeschlüsse sind Urkunden im Sinne des § 249 Abs. 1 StPO, deren Verlesung auch dann nicht gegen das Verbot des § 250 Satz 2 StPO verstößt, wenn die Entscheidung Wahrnehmungen von Personen [X.] ([X.]St 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Den zulässigerweise verlesenen 4 - 5 - Beschluss durfte die [X.] bei der [X.]eilsfindung jedenfalls mitberück-sichtigen ([X.]St 31, 323, 332), zumal sich das [X.] obstruie-rende Verhalten der Angeklagten auch aus anderen Beweisen ergibt. II[X.] [X.] führt zum Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot (Fall [X.] der [X.]eilsgründe) sowie zur teilweisen Abänderung des Schuldspruchs (Fälle [X.], 5 und 6 der [X.]eilsgründe). Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übri-gen hält das [X.]eil materiellrechtlicher Prüfung stand. Im Einzelnen: 5 1. Fall [X.] der [X.]eilsgründe 6 Nach den Feststellungen war die Angeklagte in einem Strafverfahren vor dem [X.] Mannheim Pflichtverteidigerin des dortigen Angeklagten Z. . Vor Beginn der Hauptverhandlung veranlasste sie ihren Lebensgefähr-ten, den zum damaligen Zeitpunkt mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalt M. , neben ihr auf der [X.] zu [X.], um sie bei der Verteidigung zu unterstützen. Unmittelbar nach Aufruf der Sache bemerkte der Vorsitzende die Anwesenheit Rechtsanwalt [X.] und forderte diesen unter Androhung von Zwangsmaßnahmen umgehend auf, die [X.] zu verlassen. Daraufhin entfernte sich Rechtsanwalt M. und ließ sich im Zuschauerbereich nieder. 7 Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch der Beihilfe zum Verstoß ge-gen das Berufsverbot (§§ 145 c, 27 Abs. 1 StGB) nicht, da eine Haupttat, bei deren Begehung die Angeklagte unterstützend hätte tätig werden können, nicht vorliegt. Das festgestellte Verhalten Rechtsanwalt [X.] erfüllt die tat-8 - 6 - bestandlichen Voraussetzungen des § 145 c StGB nicht. Zwar kommt als Aus-übung des Berufs im Sinne der genannten Vorschrift grundsätzlich jede Tätig-keit in Betracht, auf die sich das Berufsverbot erstreckt; bereits die einmalige, ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene und nicht zwingend entgeltliche Betätigung in dem untersagten Bereich reicht aus, wenn schon diese ein Tätig-werden im verbotenen Beruf darstellt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1966, 410; Zopfs in MünchKomm-StGB § 145 [X.]. 11; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 145 [X.]. 4; [X.], 576, 577; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. § 145 [X.]. 5). Das kurzzeitige Platz-nehmen auf der [X.] zu Beginn einer Hauptverhandlung noch vor Feststellung der Präsenz (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt indes noch keine Tätigkeit dar, die bereits als Ausübung des [X.] bewertet wer-den könnte. Der Versuch eines Verstoßes gegen das Berufsverbot und damit auch eine Beihilfe hierzu sind nicht strafbar. 2. Fälle [X.], 5, 6 der [X.]) Es begegnet durchgreifenden Bedenken, dass die [X.] im Fall [X.] der [X.]eilsgründe das Verlesen der "[X.]belehrung" in der Hauptverhandlung vor dem [X.] Mannheim am 9. Februar 2006 als ver-suchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2, 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet hat. 10 Nach den Feststellungen führte die Angeklagte aus, dass sich die Schöf-fen und Berufsrichter durch ihre Amtsausübung in dem Strafverfahren gegen Z. wegen Volksverleumdung und Feindbegünstigung im Sinne des früheren [X.] und damit zweier Verbrechen gegen das noch fortbestehende [X.] schuldig machten. Sie könnten deswegen im Falle eines Systemwechsels hin zu einem erneuten [X.] Regime zur Verantwortung gezogen werden. Auf diese Weise wollte die [X.] - 7 - klagte die [X.] und Berufsrichter dazu bringen, das Verfahren gegen Z. einzustellen oder ihn freizusprechen. Diese Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass die Angeklagte durch die vorsätzliche Drohung mit einem empfindlichen Übel die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer versuchten Nötigung verwirklicht hat. Eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will. Das Übel muss gerade als vom Willen des [X.] abhängig dargestellt werden [X.] 240 Rdn. 31, 36). Zwar kann für eine (versuchte) Nötigung auch die Ankündigung der Zufügung eines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die [X.] zu ei-nem entsprechenden Tätigwerden veranlassen zu können (vgl. [X.]St 7, 197, 198; 16, 386, 387; 31, 195, 201). Gemessen an diesen Maßstäben ist das [X.] der Angeklagten lediglich als straflose Warnung anzusehen; denn nach dem festgestellten Sachverhalt vermittelte sie - auch unter Zugrundelegung ih-res verblendeten [X.] und ihrer realitätsfremden Vorstellungswelt, nach der eine Wiederherstellung der Verhältnisse des [X.] aufgrund zu-nehmender Zustimmung in der Bevölkerung realistisch sei - bei ihrer Ansprache an die [X.] nicht den Eindruck, dass sie selbst Einfluss auf den Eintritt des angekündigten Übels habe. 12 b) Die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem [X.] am 9., 15. und 16. Februar 2006 vorgenommenen Handlungen sind entgegen der Annahme des [X.]s nicht als drei selbstständige, tatmehrheitlich begangene Taten der versuchten Strafvereitelung zu werten; 13 - 8 - vielmehr liegt eine einheitliche Tat vor. Die weiteren, an diesen Hauptverhand-lungstagen verwirklichten Delikte stehen hierzu und untereinander im Verhältnis der Tateinheit. aa) Nach den Feststellungen erstrebte die Angeklagte in den genannten [X.] mit zahlreichen Anträgen und vornehmlich an das Publi-kum gerichteten, lang andauernden Ansprachen beleidigenden und volksver-hetzenden Inhalts, den zügigen Fortgang des Verfahrens aufzuhalten und damit eine Bestrafung ihres Mandanten [X.]wenn nicht gänzlich zu vereiteln, so doch zumindest auf geraume Zeit zu verzögern. 14 [X.]) Diese stetigen, aufgrund eines einheitlichen "[X.]" unternommenen Störungen der Hauptverhandlung sind in ihrer Gesamtheit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen, weil sie sämtlich darauf gerichtet waren, die Bestrafung einer Person in einem laufenden Hauptverfahren zu verhindern. Somit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung (vgl. [X.]St 40, 138, 163 f.) nach den Grundsätzen der tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheit-lichen Versuch der Strafvereitelung dar. Eine rechtlich bedeutsame Zäsur nach Abschluss eines jeden Hauptverhandlungstages ist nicht eingetreten; denn die Versuche der Strafvereitelung durch "[X.]" waren weder erfolg-reich noch an jedem Verhandlungstag gescheitert (vgl. [X.]St 8, 310, 312; 41, 368, 369; [X.] in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 37). Vielmehr bedurfte es nach dem "[X.]" gerade der über einen Sitzungstag hi-nausgehenden, mehrfachen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung, um auf diese Weise sukzessive den erstrebten tatbestandlichen Erfolg zu erreichen. Der Versuch der Strafvereitelung scheiterte erst, als die Angeklagte als Vertei-digerin durch Beschlüsse des [X.] vom 31. März 2006 15 - 9 - ([X.], 1129) und des [X.] vom 24. Mai 2006 (NJW 2006, 2421) rechtskräftig aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde. [X.]) Die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten an den drei Haupt-verhandlungstagen als einheitlicher Versuch der Strafvereitelung führt zur [X.] auch bezüglich der im Zuge dieses Handelns begange-nen weiteren Delikte durch Verklammerung. Voraussetzung für eine solche [X.] ist, dass die Ausführungshandlungen zweier oder mehrerer an sich selbstständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausfüh-rungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwi-schen wenigstens einem der beiden an sich selbstständigen Delikte und dem sie verbindenden, sich über einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-) Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht ([X.], 216, 218; [X.]St 28, 18, 20; [X.] NJW 1975, 985, 986; NStZ 1984, 262; 2008, 209; [X.]R StGB § 52 Abs. 1 [X.] 5, 6; vgl. [X.] vor § 52 Rdn. 30; [X.] aaO § 52 Rdn. 27, 29 jeweils m. w. N.). 16 Dies ist hier der Fall. Sämtliche [X.]en Ausführungen, mit denen die Angeklagte den [X.] leugnete, den Staat verunglimpfte, die Mitglieder des Gerichts beleidigte und den Vorsitzenden nötigte, dienten zugleich dem Zweck, entsprechend ihrer Verteidigungsstrategie den Ausgang des Verfahrens dauerhaft zu verzögern. Die versuchte Strafvereitelung ist auch geeignet, die anderen Delikte zur Tateinheit zu verklammern, weil die [X.] gegeben ist. Als Maßstab hierfür dient neben der Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt in Verbrechen oder Vergehen insbesondere eine Orientierung an den Strafrahmen, wobei einer Wertgleichheit grundsätzlich nicht entgegensteht, dass das verklammernde Delikt nur das [X.] erreicht hat. Denn der [X.] ist nicht nach einer abs-trakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten 17 - 10 - Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. [X.]St 33, 4 f.; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 52 Rdn. 16), wobei berücksichtigt werden kann, ob im konkreten Fall eine versuchsbedingte Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nahe liegt ([X.], [X.]. vom 28. Oktober 2004 - 4 [X.] - insoweit nicht abgedruckt in [X.], 262). Sieht man von einer Milderung hier ab, entspricht der Strafrahmen der versuchten Strafvereite-lung mit einer Strafobergrenze von fünf Jahren demjenigen der Volksverhet-zung (§ 130 Abs. 3 StGB) und überschreitet diejenigen der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90 a Abs. 1 StGB), der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) sowie der Beleidigung (§ 185 StGB). Auch bei einer Milderung des Straf-rahmens kommt dem Versuch der Strafvereitelung - auf den die Ausschließung der Angeklagten als Verteidigerin gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt war - mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat ein den übrigen Delikten entsprechendes Gewicht zu. 3. Der [X.] schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter-gehende Feststellungen getroffen werden können, die im Fall [X.] der Ur-teilsgründe zu einer Verurteilung der Angeklagten und in den Fällen [X.], 5 und 6 der [X.]eilsgründe zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung führen. Er spricht deshalb die Angeklagte im Fall [X.] der [X.]eilsgründe frei und ändert den Schuldspruch in den Fällen [X.], 5 und 6 der [X.]eilsgründe ab (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 18 4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall [X.] der [X.]eilsgründe, die Beschränkung der Strafverfolgung im Fall [X.] der [X.]eilsgründe, der Teil-freispruch im Fall [X.] der [X.]eilsgründe sowie die Änderung des Schuld-spruchs in den Fällen [X.], 5 und 6 der [X.]eilsgründe führen zum Wegfall 19 - 11 - bzw. zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Der [X.] hebt auch die Einzelstrafen in den Fällen [X.], 7 und 8 der [X.]eilsgründe auf, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, über die Strafzumes-sung insgesamt neu und damit einheitlich zu entscheiden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen durch das neue Tatgericht, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. 5. Die rechtsfehlerfreie Anordnung des [X.] (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird durch den Teilerfolg der Revision nicht berührt. 20 [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 203/08

02.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 3 StR 203/08 (REWIS RS 2008, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 516

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