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PDF anzeigen[X.] vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [B. ] wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in den Fällen 3 b und 7 b der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Der Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil, so-weit es diesen Angeklagten betraf, mit den Feststellungen aufgehoben, da [X.] der [X.] des § 177 Abs. 1 StGB durch die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil 1 - 3 - hat das [X.] den Angeklagten wegen Nötigung in drei Fällen unter Ein-beziehung rechtskräftig verhängter Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Zeugin [X.]. in den Fällen 3 b und 7 b der [X.] durch ausdrückliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme der sexuellen Handlungen genötigt hat. Das [X.] stützt die Annahme einer Nötigungshandlung auf folgende Feststellungen, die auf den "umfassenden Geständnissen" des Angeklagten und seiner [X.] beruhen: 2 "Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Geschädigte nicht freiwillig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen ließ. Den Angeklagten war insbesondere bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass sie die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Ne-benklägerin in den jeweiligen Fällen und die Tatsache ausnutzen, dass sich die Zeugin aus Angst vor [X.] und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen Übergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" [UA 50]. Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten Handlungen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel aufgezwungen hat. 3 - 4 - Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einrücken umfangrei-cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses ge-troffen sein können, und weitere Beweise nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-hebung des Urteils im Ganzen ist für die Übernahme bisheriger Feststellungen kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem früheren Urteil aufgehoben worden sind, wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Fest-stellungen geführt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; [X.], 441; vgl. auch [X.] in [X.]. § 354 Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der [X.] des aufgehobenen Urteils ergeben hat, dürfen sich die neuen [X.] an diese anlehnen; dann ist es sogar zulässig, in dem Umfang den Text des aufgehobenen Urteils wörtlich zu übernehmen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] 25. Aufl. § 354 Rdn. 71; [X.] StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 46, beide m. w. N.). 4 - 5 - 2. Soweit der Angeklagte im Fall 26 c der Urteilsgründe wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und [X.]) verurteilt worden ist, weisen weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das insoweit festgestellte Tatgeschehen ist so beschaf-fen, dass es allein durch die geständige Einlassung des Angeklagten belegt werden konnte. 5 Tepperwien Maatz [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
14.10.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. 4 StR 172/08 (REWIS RS 2008, 1482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1482
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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