Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2011, Az. I R 97/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 7316

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Gegenstand

(Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten Wert - Halbeinkünfteverfahren gilt auch bei Verlusten - Vereinbarkeit des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem GG)


Leitsatz

1. Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grundsätzlich dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536) .

2. Wird der von der Kapitalgesellschaft angesetzte Wert im Rahmen der Besteuerung jener Kapitalgesellschaft korrigiert, so ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende Veräußerungspreis (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268) .

3. Wird im Rahmen einer von § 17 EStG 2002 erfassten Veräußerung ein Verlust erzielt, so ist dieser Verlust gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nur zur Hälfte abziehbar .

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war jedenfalls seit 1998 Aktionär der [X.] und der [X.]. Seine Beteiligung an der [X.] belief sich auf 9,99 % des Grundkapitals; dazu zählten 1 998 Stück Inhaberaktien im Nennbetrag von jeweils 5 DM bei einem Grundkapital von 100.000 DM. Die dafür angefallenen Anschaffungskosten betrugen 10.789 DM. Die [X.] war schon am 31. Dezember 1998 buchmäßig überschuldet und hat im Jahr 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

3

Im Dezember 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung der [X.], deren Grundkapital von 100.000 DM auf 200.000 DM zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung sollte gegen Sacheinlagen erfolgen, die durch Einbringung von Aktien der [X.] geleistet werden sollten. In dem Beschluss heißt es, die Einbringung solle zum Teilwert gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes in dessen seinerzeit geltenden Fassung (UmwStG 1995) erfolgen, wobei der Teilwert mit 170 Mio. DM für alle Aktien beziffert wurde. An der beschlossenen Kapitalerhöhung nahmen alle Aktionäre der [X.] teil; der Kläger erhielt auf diese Weise weitere 1 998 Aktien der [X.], womit er weiterhin 9,99 % von deren Grundkapital hielt. Im Januar 2001 hat der Kläger "0,5 % der Aktien" an der [X.] an einen [X.] veräußert. Am 21. Dezember 2002 veräußerte er die übrigen [X.] für 37.998 [X.].

4

In der Anlage zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelten die Kläger einen im Streitjahr zu berücksichtigenden Verlust aus der Veräußerung der [X.] in Höhe von 8.215.914 [X.]. Bei der Berechnung dieses Verlustes waren die Anschaffungskosten der [X.] mit 16.993.789 DM angesetzt, wovon 10.789 DM auf die Anschaffung der ersten Aktien und 16.983.000 DM auf die Einbringung der [X.] entfielen. Ferner waren die Kläger davon ausgegangen, dass der Kläger im Januar 2001 "0,5 % der Aktien" für 75.000 DM veräußert hatte; die auf diese Aktien entfallenden Anschaffungskosten hatten sie mit 434.874 [X.] angegeben, was 5 % der erklärten gesamten Anschaffungskosten der [X.] entspricht. Schließlich ging die Berechnung davon aus, dass am 21. Dezember 2002 "die restlichen 3.796 [X.]" für 37.998 DM veräußert worden seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erließ am 27. Januar 2004 (geänderte) Steuerbescheide, in denen er unter Hinweis auf § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) den geltend gemachten Verlust nur zur Hälfte --also in Höhe von 4.107.957 [X.]-- berücksichtigte. Er setzte die Einkommensteuer auf 12.596 [X.] fest und erließ außerdem Bescheide zur Feststellung des verbleibenden [X.].

5

Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 und vom 15. Februar 2006 teilte das [X.] dem [X.] mit, dass der [X.] der Aktien der [X.] sich entgegen der ursprünglichen Bilanzierung durch die [X.] nicht auf 170 Mio. DM, sondern auf 30 Mio. DM belaufen habe. Die die [X.] betreffenden Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 --erst in diesen [X.] habe sich der Unterschied im [X.] ausgewirkt-- seien zunächst dahin geändert worden, dass nur ein [X.] von 5 Mio. [X.] berücksichtigt worden sei; in einem daraufhin geführten Einspruchsverfahren sei eine tatsächliche Verständigung dahin erzielt worden, dass der Wert von 30 Mio. DM zutreffend sei. Dementsprechende Steuerbescheide gegenüber der [X.] seien bestandskräftig geworden.

6

Das [X.] erließ daraufhin geänderte Steuerbescheide für das Streitjahr, in denen es von einem Veräußerungsverlust in Höhe von 532.493 [X.] ausging. Diese Bescheide wurden im weiteren Verlauf wiederholt geändert; in den letzten [X.] sind im Hinblick auf die im Streitjahr veräußerten Aktien ein Veräußerungspreis von 37.998 [X.] und Anschaffungskosten in Höhe von 1.460.965 [X.] sowie das Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt. Die genannten Anschaffungskosten ermitteln sich mit (10.789 DM + 2.997.000 DM = 3.007.789 DM =) 1.537.858 [X.] abzüglich der Kosten für die in 2001 veräußerten Aktien in Höhe von 76.893 [X.] (= 5 % vom 1.537.858 [X.]). Auf dieser Basis wurden die Einkommensteuer unverändert auf 12.596 [X.] festgesetzt und der verbleibende Verlustabzug hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 489.471 [X.] festgestellt. Die deshalb erhobene Klage hatte keinen Erfolg; sie wurde vom Finanzgericht (FG) [X.] durch Urteil vom 23. Juni 2010  1 K 2271/07, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2011, 95, als unbegründet abgewiesen.

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden [X.] auf den 31. Dezember 2002 vom 5. Juni 2007 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

8

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) zurü[X.]kzuweisen.

1. Das angefo[X.]htene Urteil betrifft sowohl den das Streitjahr betreffenden Einkommensteuerbes[X.]heid als au[X.]h die zum Ende des Streitjahres vorgenommene Feststellung des verbleibenden [X.]. Die Kläger haben es na[X.]h dem eindeutigen Inhalt der Revisionss[X.]hrift aber nur in dem zuletzt genannten Punkt angefo[X.]hten. Die Revision bezieht si[X.]h mithin nur auf den Verlustfeststellungsbes[X.]heid.

2. Das [X.] hat diesen Bes[X.]heid ohne Re[X.]htsfehler bestätigt. Das gilt sowohl im Hinbli[X.]k auf die Höhe des vom Kläger erlittenen Verlustes aus der Veräußerung der [X.] als au[X.]h insoweit, als dieser Verlust dort nur mit der Hälfte seines Betrags berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist.

a) Der Kläger hat na[X.]h den Feststellungen des [X.], die ni[X.]ht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb für den [X.] bindend sind (§ 118 Abs. 2 [X.]O), im Streitjahr Aktien der [X.] veräußert. Der bei dieser Veräußerung erzielte Gewinn oder Verlust zählt gemäß § 17 EStG 2002 zu den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb. Das ist zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht streitig und bedarf daher keiner Erörterung.

b) Der im Streitjahr vom Kläger erzielte Veräußerungserlös beläuft si[X.]h na[X.]h den ebenfalls ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des [X.] auf 37.998 €. Diesem Erlös sind bei der Ermittlung des [X.] zum einen die dem Kläger ursprüngli[X.]h entstandenen Ans[X.]haffungskosten für [X.] gegenüberzustellen, soweit sie auf die im Streitjahr veräußerten Aktien entfallen. Zum anderen sind diejenigen Ans[X.]haffungskosten, die für den Kläger bei der Einbringung von Aktien der [X.] entstanden sind, ebenfalls anteilig zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

[X.]) Na[X.]h § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 darf, wenn Anteile an einer Kapitalgesells[X.]haft in eine unbes[X.]hränkt steuerpfli[X.]htige Kapitalgesells[X.]haft eingebra[X.]ht werden und die übernehmende [X.] dadur[X.]h die Mehrheit der Stimmre[X.]hte an der [X.] erlangt, die übernehmende Kapitalgesells[X.]haft die eingebra[X.]hten Anteile mit dem Bu[X.]hwert oder einem höheren Wert ansetzen. Die Obergrenze bildet der Teilwert der eingebra[X.]hten Wirts[X.]haftsgüter (§ 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesells[X.]haft das eingebra[X.]hte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und zuglei[X.]h als Ans[X.]haffungskosten der [X.]santeile (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995). Die genannten Regelungen greifen au[X.]h dann ein, wenn mehrere Personen Anteile einbringen, die in ihrer Gesamtheit der aufnehmenden [X.] die Mehrheit der Stimmre[X.]hte an der anderen [X.] vers[X.]haffen (ebenso [X.] --BMF--, S[X.]hreiben vom 25. März 1998, [X.], 268, [X.]. 20.15). Ein sol[X.]her Sa[X.]hverhalt liegt im Streitfall vor.

d) Na[X.]h den Feststellungen des [X.] hat die [X.] die vom Kläger eingebra[X.]hten Anteile an der [X.] mit dem Teilwert angesetzt und diesen Teilwert mit 16.983.000 DM ermittelt. Bei der Bere[X.]hnung dieses Wertes ist sie davon ausgegangen, dass die [X.] der im Jahr 1998 einbra[X.]hten A-Aktien si[X.]h im Einbringungszeitpunkt auf insgesamt 170 Mio. DM belaufen haben. Später hat sie si[X.]h jedo[X.]h mit dem für ihre Besteuerung zuständigen [X.] dahin verständigt, dass die Summe der [X.] zu jenem Zeitpunkt nur 30 Mio. DM betragen habe; auf dieser Basis sind gegenüber der [X.] Steuerbes[X.]heide erlassen worden, die in der Folge bestandskräftig geworden sind. Bei Ansatz dieses Einbringungswertes beläuft si[X.]h der Teilwert der vom Kläger eingebra[X.]hten A-Aktien auf 2.997.000 DM. Dieser Wert ist für die Bere[X.]hnung des vom Kläger erzielten [X.] maßgebli[X.]h.

aa) Die in § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 angeordnete Anbindung der Besteuerung des Einbringenden an die von der aufnehmenden [X.] angesetzten Werte bewirkt, dass eine spätere Änderung der Höhe jener Werte ebenfalls auf die Besteuerung des Einbringenden dur[X.]hs[X.]hlägt. Das gilt ni[X.]ht nur dann, wenn die aufnehmende [X.] in der Folge ihre Handelsbilanz oder ihre Steuerbilanz ändert. Vielmehr genügt dafür, dass jener [X.] gegenüber ein Steuerbes[X.]heid ergeht, der --bei Beibehaltung der angesetzten Wertents[X.]heidung dem Grunde na[X.]h, also der Ents[X.]heidung über den Ansatz des Teil-, des Bu[X.]h- oder eines Zwis[X.]henwertes (vgl. au[X.]h [X.]surteil vom 19. Oktober 2005 [X.]/04, [X.], 1099)-- auf dem Ansatz anderer als der ursprüngli[X.]h von ihr angesetzten Werte beruht (ebenso BMF-S[X.]hreiben in [X.], 268, [X.]. 20.34 und 20.36; [X.] Köln, Urteil vom 11. Dezember 2008  15 K 4963/01, E[X.] 2009, 448; wohl au[X.]h [X.] in [X.]/ [X.], Umwandlungsre[X.]ht, § 20 UmwStG Rz 659).

Denn die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 dient letztli[X.]h dazu, die Besteuerung der aufnehmenden [X.] und die Besteuerung des Einbringenden miteinander zu harmonisieren. Dieses Ziel würde nur unvollkommen errei[X.]ht, wenn die Ermittlung der Ans[X.]haffungskosten und des [X.] zwar an die ursprüngli[X.]he Bilanzierung dur[X.]h die aufnehmende [X.] gebunden, von der weiteren bei jener [X.] eintretenden Entwi[X.]klung aber abgekoppelt wäre. Ebenso könnte die vom Gesetz angestrebte Harmonisierung beider Besteuerungsebenen allzu lei[X.]ht verfehlt werden, wenn eine vom [X.] gegenüber der aufnehmenden [X.] vorgenommene Korrektur des [X.]s si[X.]h nur im Fall einer na[X.]hfolgenden Bilanzänderung auf die Besteuerung des Einbringenden auswirken würde; es ist nämli[X.]h ni[X.]ht erkennbar, dass das [X.] das aufnehmende Unternehmen im Falle eines gesetzeswidrigen [X.] zu einer sol[X.]hen Bilanzänderung zwingen könnte. Deshalb muss s[X.]hon der Erlass eines Steuer- oder Feststellungsbes[X.]heids gegenüber der aufnehmenden [X.] jedenfalls dann, wenn dieser Bes[X.]heid unanfe[X.]htbar wird, zur Verbindli[X.]hkeit der ihm zu Grunde liegenden Werte für die Besteuerung des Einbringenden führen. Soweit si[X.]h aus dem [X.]sbes[X.]hluss vom 19. Dezember 2007 [X.]/05 ([X.], 152, [X.], 536) ein abwei[X.]hendes Verständnis ableiten lassen sollte, hält der [X.] daran ni[X.]ht fest.

bb) Im Streitfall sind hierna[X.]h die [X.] der A-Aktien im Einbringungszeitpunkt mit den bei der Besteuerung der [X.] angesetzten Werten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Verständigung zwis[X.]hen der [X.] und dem [X.] und die ihr entspre[X.]henden Steuerbes[X.]heide si[X.]h ni[X.]ht auf das Jahr der Einbringung (1998), sondern auf spätere Jahre (2000 bis 2002) beziehen. Denn den Feststellungen des [X.] ist zum einen zu entnehmen, dass si[X.]h eine Änderung der Wertansätze erstmals für das [X.] auf die Besteuerung der [X.] auswirken konnte, für das Einbringungsjahr also keine unter diesem Gesi[X.]htspunkt geänderten Steuerbes[X.]heide erlassen werden konnten. Zum anderen hat das [X.] den Vorgang dahin gewürdigt, dass die für die Jahre ab 2000 ergangenen Bes[X.]heide erkennbar auf der Annahme beruhten, die in der Verständigung festgelegten Wertansätze spiegelten die im Zeitpunkt der Einbringung bestehenden [X.] wider. Diese Würdigung verstößt ni[X.]ht gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze und ist deshalb revisionsre[X.]htli[X.]h bindend. Jedenfalls unter diesen Gegebenheiten hindert der Umstand, dass es unmittelbar im Hinbli[X.]k auf das Einbringungsjahr ni[X.]ht zu einer geänderten Besteuerung gegenüber der [X.] gekommen ist, die vom [X.] angenommene Bindung des Klägers an die Handhabung bei der [X.] ni[X.]ht.

[X.][X.]) Der [X.] hat bisher offengelassen, ob der bei der aufnehmenden [X.] angesetzte Wert au[X.]h dann für die Besteuerung des Einbringenden verbindli[X.]h ist, wenn er den tatsä[X.]hli[X.]hen Teilwert offenkundig übersteigt und in diesem Sinne als willkürli[X.]h ers[X.]heint ([X.]sbes[X.]hluss in [X.], 152, 158, [X.], 536, 539). Dieser Punkt muss im Streitfall erneut ni[X.]ht vertieft werden. Denn den Feststellungen im angefo[X.]htenen Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass hier ein sol[X.]her Sa[X.]hverhalt vorliegen könnte. Gegen eine dahingehende Annahme spri[X.]ht vor allem, dass die bestandskräftigen Steuerbes[X.]heide gegenüber der [X.] auf einer tatsä[X.]hli[X.]hen Verständigung beruhen, die unter Mitwirkung der [X.] getroffen worden ist. Die von den Klägern vorgetragene Erwägung, dass die [X.] si[X.]h aus sa[X.]hfremden Erwägungen heraus auf jene Verständigung eingelassen haben könnte, ist spekulativ und kann die vom [X.] vorgenommene Würdigung ni[X.]ht ers[X.]hüttern.

e) S[X.]hließli[X.]h kann die Revision ni[X.]ht mit ihrem Vortrag dur[X.]hdringen, dass der Kläger gemäß § 360 der Abgabenordnung zu dem von der [X.] geführten Einspru[X.]hsverfahren hätte hinzugezogen werden müssen. Denn selbst wenn eine sol[X.]he Hinzuziehung notwendig gewesen wäre, könnte ihr Fehlen allenfalls dazu führen, dass der Kläger ni[X.]ht aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gründen an die bei der [X.] erfolgte Sa[X.]hbehandlung gebunden ist. Eine sol[X.]he Bindung ergibt si[X.]h im Streitfall aber unabhängig von einer Hinzuziehung s[X.]hon aus dem materiellen Re[X.]ht, weshalb die Frage der Hinzuziehung insoweit im Streitfall unerhebli[X.]h ist. Jedenfalls durfte das [X.] den Streitfall ents[X.]heiden, ohne die [X.] ihrerseits zum Klageverfahren beigeladen zu haben, da bei Streitigkeiten um den Teilwert eingebra[X.]hter Wirts[X.]haftsgüter eine Beiladung des aufnehmenden Unternehmens zu einem vom Einbringenden geführten Klageverfahren ni[X.]ht notwendig ist ([X.]sbes[X.]hluss in [X.], 152, [X.], 536).

f) Ebenso ist die Annahme des [X.], dass der beim Kläger eingetretene [X.] nur na[X.]h Maßgabe des § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 berü[X.]ksi[X.]htigt werden kann, ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) Na[X.]h § 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.] EStG 2002 ist u.a. die Hälfte des [X.]S. des § 17 Abs. 2 EStG 2002 steuerfrei. Ergänzend dazu bestimmt § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002, dass [X.], Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden dürfen, wenn sie mit den in § 3 Nr. 40 EStG 2002 zu Grunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirts[X.]haftli[X.]hem Zusammenhang stehen; Entspre[X.]hendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle zu berü[X.]ksi[X.]htigende Wert mindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Die letztgenannte Regelung greift im Streitfall ein, da der vom Kläger für die [X.] vereinnahmte Veräußerungspreis § 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.] EStG 2002 unterliegt und die bei der Ermittlung des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Ans[X.]haffungskosten der [X.] wirts[X.]haftli[X.]h mit diesem Veräußerungspreis zusammenhängen.

bb) Der [X.] folgt ni[X.]ht der Ansi[X.]ht der Kläger, dass § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 den Abzug von Betriebsausgaben und den ihnen glei[X.]hgestellten Beträgen nur insoweit bes[X.]hränke, als diese Beträge die ihnen gegenüberstehenden Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG 2002 ni[X.]ht überstiegen. Für eine sol[X.]he Eingrenzung des Anwendungsberei[X.]hs der Vors[X.]hrift bietet deren Wortlaut keinen Anhaltspunkt (ebenso [X.], Betriebs-Berater --BB-- 2009, 2128, 2129; Gos[X.]h in Kir[X.]hhof, EStG, 10. Aufl., § 17 Rz 106a; a.[X.], GmbH-Runds[X.]hau 2010, 544). Insbesondere heißt es dort ni[X.]ht, dass die Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] einges[X.]hränkt sei, "soweit" dem § 3 Nr. 40 EStG 2002 unterliegende Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen; hätte der Gesetzgeber eine Regelung des von den Klägern befürworteten Inhalts treffen wollen, so hätte er dies uns[X.]hwer dur[X.]h eine sol[X.]he oder ähnli[X.]he Formulierung zum Ausdru[X.]k bringen können. Stattdessen hat er auf den "wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang" zwis[X.]hen Aufwands- und Ertragspositionen abgestellt, der zudem --anders als der in § 3[X.] Abs. 1 EStG 2002 genannte-- ni[X.]ht einmal ein "unmittelbarer" sein muss. Ein sol[X.]her Zusammenhang besteht au[X.]h dann, wenn der Aufwand den Ertrag übersteigt.

Diese Beurteilung entspri[X.]ht zudem dem Grundgedanken des § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002, der darin liegt, die steuerli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung positiver (Einnahmen) und negativer Positionen (z.B. Ans[X.]haffungskosten) in dem dort geregelten Berei[X.]h na[X.]h einem einheitli[X.]hen Prinzip zu begrenzen (ebenso von Be[X.]kerath in Kir[X.]hhof/Söhn/[X.]f, Einkommensteuergesetz, § 3[X.] Rz [X.]). Sie wird zudem dur[X.]h den Bli[X.]k darauf bestätigt, dass eine Begrenzung des Anwendungsberei[X.]hs des § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 auf die dur[X.]h Einnahmen abgede[X.]kten Aufwendungen nur dann in praktikabler Weise umgesetzt werden könnte, wenn ledigli[X.]h die bis zum Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums angefallenen Einnahmen betra[X.]htet würden (ebenso von Be[X.]kerath in Kir[X.]hhof/Söhn/[X.], a.a.[X.], § 3[X.] Rz [X.]); eine sol[X.]he Handhabung s[X.]hließt die Vors[X.]hrift aber ausdrü[X.]kli[X.]h aus. Deshalb mag es zwar ri[X.]htig sein, dass § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 vor allem auf die Anpassung des Aufwandsabzugs an die Behandlung der mit dem Aufwand korrespondierenden Erträge abzielt und dass dieses Ziel die Anwendung der Norm ni[X.]ht trägt, soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen und es im Ergebnis zu einem Verlust kommt (vgl. dazu au[X.]h [X.], [X.], 2128). Dessen ungea[X.]htet ist der Anwendungsberei[X.]h der Vors[X.]hrift [X.] wie der des § 8b Abs. 3 des Körpers[X.]haftsteuergesetzes (dazu z.B. Gos[X.]h, Körpers[X.]haftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8b [X.] ni[X.]ht auf Aufwendungen bes[X.]hränkt, die dur[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h angefallene Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG 2002 abgede[X.]kt werden. Ob § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 au[X.]h dann eingreift, wenn im Zusammenhang mit der betreffenden Einkunftsquelle keinerlei (hälftig steuerfreie) Einnahmen angefallen sind (dazu [X.] --BFH--, Urteil vom 25. Juni 2009 [X.], [X.], 445, [X.], 220; BFH-Bes[X.]hluss vom 18. März 2010 IX [X.]/09, [X.], 177, [X.], 627; vgl. ferner zu § 3[X.] EStG in der für 1996 geltenden Fassung --heute: § 3[X.] Abs. 1 EStG-- BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 [X.], [X.], 332, [X.], 163), muss im Streitfall ni[X.]ht ents[X.]hieden werden.

[X.][X.]) Der [X.] teilt au[X.]h ni[X.]ht die Ansi[X.]ht, dass die Anwendung des § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 in der vorstehend bes[X.]hriebenen Weise mit dem Grundgesetz ni[X.]ht vereinbar und deshalb eine verfassungskonforme Auslegung der Vors[X.]hrift in dem von den Klägern angestrebten Sinne geboten sei (so aber wohl [X.] Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2007  11 K 2363/05 E, E[X.] 2007, 1239). Die Erstre[X.]kung des Anwendungsberei[X.]hs der Norm auf Verlustfälle mag zwar von der Idee des "Halbeinkünfteverfahrens" her eine übers[X.]hießende Tendenz aufweisen. Es mag sogar erwogen werden, ob § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 in Gänze systemwidrig ist, da einerseits dur[X.]h die in § 3 Nr. 40 EStG 2002 angeordnete hälftige Steuerbefreiung letztli[X.]h nur die Besteuerung bei der Kapitalgesells[X.]haft berü[X.]ksi[X.]htigt wird und andererseits die dur[X.]h die Beteiligung veranlassten Aufwendungen des [X.]ers keinen entspre[X.]henden Aufwandsabzug bei der Kapitalgesells[X.]haft auslösen (vgl. dazu z.B. [X.], Finanz-Runds[X.]hau 2001, 381; [X.] in [X.] --Hrsg.--, Perspektiven der Unternehmensbesteuerung, Deuts[X.]he Steuerjuristis[X.]he [X.] Bd. 25, 2002, [X.], 54 f.). Do[X.]h liegt es innerhalb des dem Gesetzgeber überlassenen Gestaltungsspielraums, der Besteuerung eine systematis[X.]he Grundkonzeption des Inhalts zu Grunde zu legen, dass erstens eine Kapitalgesells[X.]haft und deren [X.]er als voneinander zu unters[X.]heidende Re[X.]htssubjekte angesehen und zweitens bei der Besteuerung des [X.]ers positive und negative Einkünfte na[X.]h einem übereinstimmenden Maßstab behandelt werden. Das ist in dem hier interessierenden Berei[X.]h ges[X.]hehen: Die Begrenzung der Besteuerung beim [X.]er mag zwar wirts[X.]haftli[X.]h mit der Besteuerung der Kapitalgesells[X.]haft zusammenhängen; in der re[X.]htli[X.]hen Ausgestaltung wird aber die Besteuerung des [X.]ers von der Besteuerung der [X.] gelöst und werden Erträge und Aufwendungen des [X.]ers na[X.]h einem einheitli[X.]hen Prinzip --nämli[X.]h nur hälftig-- berü[X.]ksi[X.]htigt. Das mag re[X.]htspolitis[X.]h angreifbar sein, verstößt aber weder gegen das im Grundgesetz angelegte Gebot der Folgeri[X.]htigkeit (dazu Bundesverfassungsgeri[X.]ht, Bes[X.]hluss vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, [X.] 2003, 534) no[X.]h gegen andere verfassungsre[X.]htli[X.]he Grundsätze (ebenso im Ergebnis wohl Desens in [X.]/[X.]/Raupa[X.]h, Einkommensteuer- und Körpers[X.]haftsteuergesetz, § 3[X.] EStG Rz 10).

g) Im Hinbli[X.]k auf die Höhe des dem Kläger erwa[X.]hsenen Verlustes haben weder das [X.] no[X.]h die Kläger die dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid zu Grunde liegende Bere[X.]hnung beanstandet. Der [X.] sieht deshalb keinen Grund, diesen Punkt näher zu erörtern.

Meta

I R 97/10

20.04.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 23. Juni 2010, Az: 1 K 2271/07, Urteil

§ 3 Nr 40 EStG 2002, § 3c Abs 2 EStG 2002, § 17 EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 UmwStG 1995, § 20 Abs 4 S 1 UmwStG 1995, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 20 Abs 2 S 6 UmwStG 1995

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2011, Az. I R 97/10 (REWIS RS 2011, 7316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7316


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I S 22/11

Bundesfinanzhof, I S 22/11, 06.10.2011.


Az. I R 97/10

Bundesfinanzhof, I R 97/10, 20.04.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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