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Nichtannahmebeschluss: Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens keine unzulässige Entwertung des Bewerbungsverfahrensanspruchs
Gründe für eine Annahme der [X.]beschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme der [X.]beschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).
Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Ausgestaltung der richterrechtlichen Voraussetzungen des aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten, dem Sekundärrechtsschutz dienenden Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden. Das [X.] hat das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung hinreichend berücksichtigt (vgl. [X.] 87, 287 <323>; 106, 28 <45>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris, Rn. 4).
Zwar erscheint die Annahme des [X.]s, dass der Abbruch des Verfahrens den Schadensersatzanspruch ausschließt, nach den allgemeinen Maßstäben haftungs- und schadensrechtlicher Dogmatik dann nicht zwingend, wenn - wie hier - der sachliche Grund für den Verfahrensabbruch mit der Pflichtverletzung, die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründet, deckungsgleich ist.
Hierdurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Vielmehr hat das [X.], indem es angenommen hat, dass der Schadensersatzanspruch nicht besteht, wenn das Bewerbungsverfahren aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird, die richterrechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise näher ausgestaltet und konkretisiert, ohne dass hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch in unzulässiger Weise entwertet würde. Diesem käme zwar ein noch höheres Sanktionspotential zu, ließe der durch eine rechtswidrige Auswahlentscheidung ausgelöste Schadensersatzanspruch sich nicht durch den Abbruch des Verfahrens ausschließen. [X.]rechtlich geboten ist dies jedoch nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.07.2013
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 31. März 2011, Az: 2 A 2/09, Urteil
Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2013, Az. 2 BvR 1541/11 (REWIS RS 2013, 4544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4544
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1541/11, 03.07.2013.
Bundesverwaltungsgericht, 2 A 2/09, 31.03.2011.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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