Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2011, Az. 2 A 2/09

2. Senat | REWIS RS 2011, 8022

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Gegenstand

Beamtenverhältnis; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens


Leitsatz

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens lässt jedenfalls dann, wenn er auf einem sachlichen Grund beruht, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber mit der Folge untergehen, dass der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Beamter im Dienst der [X.]. Seit 2003 war er beim [X.] ([X.]) als Referatsleiter tätig. Im September 2004 wurde er zum Leitenden Regierungsdirektor befördert. Anfang Mai 2008 leitete der [X.] gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Mit Disziplinarurteil des [X.]s wurde der Kläger im Juli 2010 in ein Amt der Besoldungsgruppe [X.] (Regierungsdirektor) zurückgestuft.

2

Im Dezember 2006 schrieb der [X.] unter der Bezeichnung [X.] den mit der Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten eines [X.] aus. Neben dem Kläger bewarben sich noch zwei weitere Beamte und zwei beim [X.] verwendete Soldaten.

3

Die Personalabteilung des [X.] verzichtete auf die Einholung aktueller dienstlicher Beurteilungen der Bewerber. Stattdessen wurde der Leiter der Abteilung, der das zu besetzende Referat zugeordnet war, aufgefordert, die Bewerber im Hinblick auf eine mögliche Verwendung auf der zu besetzenden Planstelle zu bewerten. In seiner ersten Stellungnahme sprach sich der Leiter der Abteilung für den Kläger aus. Im [X.] an ein Gespräch mit dem Leiter der Personalabteilung des [X.] änderte er im April 2007 seine Bewertung dahingehend ab, dass er einen der Soldaten als den für den ausgeschriebenen Dienstposten am besten geeigneten Kandidaten bezeichnete.

4

Anfang Mai 2007 wählte der [X.] mit Zustimmung des [X.] den vom Abteilungsleiter vorgeschlagenen Soldaten aus. Im Juli 2007 wurde diesem Soldaten der Dienstposten zum Zwecke der Erprobung übertragen. Im Hinblick hierauf erhob der Kläger Widerspruch und beantragte beim [X.] vorläufigen Rechtsschutz. Im August 2007 hob der [X.] die Übertragung des Dienstpostens auf den Mitbewerber des [X.] auf. Am 23. Oktober 2007 entschied der Präsident des [X.], die Ausschreibung für den [X.] und die getroffene Auswahlentscheidung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Stelle neu auszuschreiben. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

Am 31. Oktober 2007 wurde der Dienstposten unter der [X.] mit unverändertem Anforderungsprofil neu ausgeschrieben. Diese Ausschreibung, an der sich auch der Kläger beteiligt hatte, wurde im Dezember 2008 wegen der noch nicht abgeschlossenen Planungen zur Umorganisation des [X.] ohne Auswahlentscheidung geschlossen. Auch an der sich anschließenden Ausschreibung beteiligte sich der Kläger.

6

Am 21. Januar 2009 hat der Kläger Klage erhoben: Die Klage sei nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Auf seine schriftliche Forderung nach Gleichstellung mit einem Direktor beim [X.] vom August 2008 habe der [X.] nicht reagiert. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig gewesen. Hierdurch habe die Beklagte seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt und sei deshalb schadensersatzpflichtig. Ohne die schuldhafte Verletzung seines [X.] wäre er voraussichtlich ausgewählt und im Januar 2008 zum Direktor beim [X.] ernannt worden. Aus der sofortigen Neuausschreibung der Stelle des [X.] mit unverändertem Anforderungsprofil im [X.] 2007 könne geschlossen werden, dass die Beklagte jeden unter Vermeidung von Verstößen gegen Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerber auf den Dienstposten des [X.] befördert hätte. Auf die Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens komme es nicht an. Auch die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen und die Einleitung des Disziplinarverfahrens im Mai 2008 seien unerheblich.

7

Ursprünglich hat der Kläger mit der Klage auch beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten der Tätigkeit seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen die Auswahlentscheidung zu erstatten. Insoweit hat der Kläger die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

8

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei er mit Wirkung spätestens zum 31. Januar 2008 zum Direktor beim [X.] (Besoldungsgruppe [X.] gemäß Anlage I zum [X.]) ernannt worden.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil der Anspruch des [X.] auf fehlerfreie Auswahl infolge des sachlich gerechtfertigten Abbruchs des Auswahlverfahrens untergegangen sei. Der [X.] habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf verwiesen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen nicht mehr dem Gebot der Aktualität entsprochen hätten. Der Abbruch und die Neuausschreibung hätten auch dazu gedient, den [X.] zu aktualisieren. Der Umstand, dass die Stelle mit unverändertem Anforderungsprofil neu ausgeschrieben worden sei, belege, dass der Abbruch des Verfahrens nicht dem Ziel gedient habe, den Kläger als Bewerber gezielt und willkürlich auszuschalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der [X.] vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die nach § 75 VwGO zulässige Klage auf Schadensersatz, über die das [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als sei er mit Wirkung spätestens zum 31. Januar 2008 zum Direktor beim [X.] (Besoldungsgruppe [X.] gemäß Anlage I zum [X.]) befördert worden.

Als Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt nur die schuldhafte Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs des [X.] auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in Betracht. Dieser Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens setzt neben der schuldhaften Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten voraus, dass diesem das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis (vgl. [X.], [X.] vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBl 2010, 303; [X.], Urteile vom 25. August 1988 - [X.] 2 C 51.86 - [X.]E 80, 123 <124> = [X.] 237.7 § 7 [X.] Nr. 5 S. 2 f.; vom 28. Mai 1998 - [X.] 2 C 29.97 - [X.]E 107, 29 <31> = [X.] 232 § 23 [X.] Nr. 40 [X.]; vom 1. April 2004 - [X.] 2 C 26.03 - [X.] 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; vom 17. August 2005 - [X.] 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <101 f.> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - [X.] 2 A 7.06 - [X.] 232 § 23 [X.] Nr. 44; zum Schadensersatzanspruch von Einstellungsbewerbern: Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.] 2 C 22.09 - [X.]E 136, 140 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45).

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstherr das maßgebliche Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen hat, bevor das Beförderungsamt durch Ernennung eines Dritten besetzt wurde. Das Auswahlverfahren dient zwar nicht nur dem Interesse des Dienstherrn, das Amt bestmöglich zu besetzen, sondern auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; deshalb begründet es einen Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht indessen nur dann, wenn es im [X.] daran zu einer Ernennung kommt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden (Urteil vom 25. April 1996 - [X.] 2 C 21.95 - [X.]E 101, 112 <114 f.> = [X.] 232 § 8 [X.] Nr. 51 [X.] m.w.N.). Der Abbruch des Auswahlverfahrens lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen. Hatte der Dienstherr zunächst eine rechtswidrige Auswahlentscheidung getroffen und will er diese wieder beseitigen, so geschieht dies im laufenden Stellenbesetzungsverfahren in der Regel durch den Abbruch des Auswahlverfahrens. Dies stellt zugleich einen sachlichen Grund für den Abbruch dar, der einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ausschließt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder [X.] nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des [X.]es zu besetzen. Der Geltungsanspruch dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im [X.] verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den [X.] oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben - wie Einstellungsaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.] 2 C 18.07 - [X.]E 133, 143 = [X.] 237.7 § 15 [X.] Nr. 6, jeweils Rn. 9) - gedeckt sind ([X.], [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; [X.], Urteile vom 28. Oktober 2004 - [X.] 2 C 23.03 - [X.]E 122, 147 <149 f.> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - [X.] 2 C 17.03 - [X.]E 122, 237 <239> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 und vom 17. August 2005 a.a.[X.] 102 f. bzw. S. 28 f.

Der [X.] aus Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Beamten das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. [X.] wird in einem solchen Verfahren regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Die Rechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, die durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs geschützt werden, beziehen sich grundsätzlich auf das Verfahren zur endgültigen Vergabe einer ([X.]. Beendet der Dienstherr das Verfahren zur Vergabe der ([X.] vorzeitig aus sachlichem Grund, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten unter. Ob und gegebenenfalls welche Ansprüche ein von einem sachlichen Grund nicht gedeckter Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens begründen kann, kann hier offen bleiben; denn der Abbruch des Auswahlverfahrens war durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Die Auswahlentscheidung des [X.] vom Mai 2007 war nach den zu Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu zuletzt [X.], Urteil vom 4. November 2010 - [X.] 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 46 ff. m.w.N.) ersichtlich rechtswidrig, weil sie auf einer unzureichenden Grundlage getroffen worden ist. Der Leistungsvergleich der Bewerber beruhte nicht auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Vielmehr lagen die herangezogenen ([X.] bis zu vier Jahre zurück und konnten zum zu erwartenden Leistungsvermögen der Bewerber in Bezug auf das angestrebte Amt keine Aussage treffen. Zudem waren die Beurteilungen nicht vergleichbar, weil beim [X.] verwendete Beamte und Soldaten nach verschiedenen Punktsystemen bewertet werden. Schließlich war die Stellungnahme des Leiters der Fachabteilung des [X.] vom April 2007, auf die die Auswahlentscheidung wesentlich gestützt worden ist, für diesen Zweck gerade unbrauchbar. Der Abteilungsleiter hatte sein ursprünglich zu Gunsten des [X.] ausgefallenes Votum im [X.] an ein Gespräch mit dem Leiter der Personalabteilung des [X.] ohne Begründung zu Gunsten des später ausgewählten Soldaten abgeändert. Auch der [X.] ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens von der Rechtswidrigkeit der eigenen Auswahlentscheidung ausgegangen.

Kommt die Behörde zutreffend zu der Erkenntnis, dass das bisherige Verfahren nicht die Auswahl des für den Dienstposten am besten geeigneten Kandidaten sicherstellt, kann sie das Verfahren abbrechen. Es kann von der Behörde nicht verlangt werden, eine Auswahlentscheidung z.B. für die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens weiterhin aufrechtzuerhalten, die auch nach ihrer Einschätzung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt. Der Aufgabe des Auswahlverfahrens entspricht es gerade, das bisherige Verfahren möglichst rasch zu beenden, um in einem anschließenden Verfahren aufgrund eines aktualisierten [X.] eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung treffen zu können. [X.] Rechte der Bewerber werden durch diesen Abbruch nicht berührt. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig (Urteil vom 25. April 1996 a.a.[X.] 115 bzw. [X.] f.).

Anhaltspunkte für die Annahme, der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens habe dazu gedient, den Kläger willkürlich aus dem Verfahren auszuschließen und damit seine Ernennung zu verhindern (Urteil vom 25. April 1996 a.a.[X.] 116 bzw. [X.]), liegen nicht vor. Für die folgende, später ebenfalls abgebrochene Ausschreibung wurde die Funktionsbeschreibung des ersten Verfahrens unverändert übernommen.

Meta

2 A 2/09

31.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 3. Juli 2013, Az: 2 BvR 1541/11, Nichtannahmebeschluss

Art 33 Abs 2 GG, § 75 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2011, Az. 2 A 2/09 (REWIS RS 2011, 8022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8022


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1541/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1541/11, 03.07.2013.


Az. 2 A 2/09

Bundesverwaltungsgericht, 2 A 2/09, 31.03.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 21b E 20.1005

Zitiert

2 BvR 811/09

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