Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 8/12 R

8. Senat | REWIS RS 2013, 6243

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld - Schwerstpflegebedürftigkeit - Einkommenseinsatz - Einkommensbereinigung - Einkommensgrenze - Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze - Freilassung von mindestens 60% - zusätzlich Berücksichtigung besonderer Belastungen - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand


Leitsatz

1. Der schwerstpflegebedürftigen Menschen bei der Gewährung besonderer Sozialhilfeleistungen (hier: Hilfe zur Pflege) verbleibende pauschale Mindestbetrag von 60 vH des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens ist um pflegebedürftigkeitsunabhängige besondere Aufwendungen zu erhöhen; diese werden nicht von der Pauschale erfasst.

2. Zur Berücksichtigung von Einkommen bei besonderen Sozialhilfeleistungen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Pflegegelds nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.1.2010 bis 30.6.2011.

2

Die 1958 geborene, erwerbsunfähige Klägerin leidet seit 1972 an einer Querschnittslähmung ab der Halswirbelsäule und ist auf den Rollstuhl angewiesen; auch die oberen Extremitäten sind teilweise gelähmt, und die Greiffunktion der Hände ist stark eingeschränkt. Sie ist von der Pflegekasse als schwerstpflegebedürftig eingestuft (Pflegestufe 3) und lebt mit ihrem 1957 geborenen, erwerbsfähigen, infolge einer spastischen Halbseitenlähmung behinderten Ehemann in einer Eigentumswohnung, in der bis [X.] auch die 1989 geborene Tochter und während des gesamten streitbefangenen [X.]raums der 1987 geborene [X.] wohnten. Die Tochter nahm am 1.10.2010 ein Studium auf und wurde seit diesem [X.]punkt von den Eltern mit 400 Euro monatlich unterstützt; dem [X.] zahlten die Klägerin und ihr Ehemann im gesamten [X.]raum monatlich 300 Euro. Leistungen nach dem [X.] sind nicht erbracht worden.

3

Die Klägerin bezog bis 31.12.2010 Renten (gesetzliche Rente und Zusatzversorgungsrente) in Höhe von insgesamt monatlich 1238,67 Euro (nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner). Der Ehemann erzielte ein monatliches Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 1608 Euro (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen - Steuern waren nicht zu zahlen); das Kindergeld (je 184 Euro) wurde an ihn ausbezahlt. Auf einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag zahlte der Ehemann monatlich 35,95 Euro; außerdem entrichtete er einen [X.] in Höhe von monatlich 19,09 Euro. Den Weg zur Arbeit (25 Entfernungskilometer) legte er mit einem Pkw zurück; der Beitrag zu dessen Haftpflichtversicherung belief sich (nach den Ausführungen des [X.] ) monatlich auf 16,73 Euro.

4

Die Klägerin erhielt vom Beklagten für den streitbefangenen [X.]raum Hilfe zur Pflege unter anderem durch Übernahme der von der Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten einer Sozialstation, für hauswirtschaftliche Hilfe und für Betreuungsleistungen des Schwagers sowie Pflegegeld; bei dessen Berechnung legte der Beklagte zur Ermittlung des privilegierten Einkommens als Kosten der Unterkunft monatlich 288,62 Euro zugrunde, kürzte das Pflegegeld wegen Gewährung anderer Leistungen um 1/6 und rechnete auf dieses gekürzte Pflegegeld Einkommen der Eheleute an, woraus sich bis 31.12.2010 ein monatlicher Zahlbetrag für das Pflegegeld von 56,07 Euro und ab 1.1.2011 von 64,97 Euro ergab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2011; Bescheid vom 11.5.2011).

5

Während das Sozialgericht ([X.]) [X.] - nach Abtrennung des Verfahrens über das Pflegegeld von den sonstigen Pflegeleistungen - die auf Zahlung des um 1/6 gekürzten Pflegegelds ohne Einkommensanrechnung (570,81 Euro monatlich) gerichtete Klage abgewiesen hat (Urteil vom 11.8.2011), hat das [X.] das Urteil des [X.] und den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids geändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin von Januar bis September 2010 weitere 64,71 Euro, von Oktober bis Dezember 2010 weitere 212,71 Euro und von Januar bis Juni 2011 weitere 214,31 Euro monatlich zu zahlen (Urteil vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] unter anderem ausgeführt, es seien bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des privilegierten (nicht einzusetzenden) Einkommens (§ 85 [X.]) neben den Zahlbeträgen der Renten die bereinigten Einkünfte des Ehemanns (Abzüge: Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Fahrtkosten, Werbungskosten, Haftpflichtversicherung für den Pkw, [X.], geförderte Altersvorsorgebeiträge) zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des bei Überschreiten der Einkommensgrenze einzusetzenden Einkommens sei für schwerstpflegebedürftige Personen wie der Klägerin von einem berücksichtigungsfreien Mindestbetrag von [X.] des die Einkommensgrenze überschreitenden Einkommens auszugehen; erst danach seien als von der Pflegebedürftigkeit unabhängige besondere Aufwendungen nach § 87 Abs 1 Satz 2 [X.] anteilige Unterhaltszahlungen an die Kinder in Abzug zu bringen.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 87 Abs 1 [X.]. Sie ist der Ansicht, wegen der bestehenden besonderen Belastungen der Familie, insbesondere der schweren Behinderung ihres Ehemannes, sei überhaupt kein Einkommen einzusetzen. Zumindest seien nicht alle Belastungen berücksichtigt worden (Kreditverbindlichkeiten für die Sanierung der Eigentumswohnung; eigene Weiterbildungskosten; Kosten für Besuche der Tochter).

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des L[X.] und des [X.] sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und den Bescheid vom 11.5.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr über die vom L[X.] bereits zugesprochenen Beträge hinaus für die [X.] vom 1.1. bis [X.] 450,03 Euro, für die [X.] vom 1.10. bis 31.12.2010 302,03 Euro und für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2011 291,53 Euro monatlich zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen sowie auf seine [X.] das Urteil des L[X.] aufzuheben, soweit er dazu verurteilt worden ist, der Klägerin vom 1.1. bis 31.12.2010 mehr als 10,02 Euro und vom 1.1. bis 30.6.2011 mehr als 8,72 Euro monatlich zusätzlich zu zahlen, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] insoweit zurückzuweisen.

9

Er rügt ebenfalls eine Verletzung des § 87 Abs 1 [X.]. Er ist der Ansicht, das L[X.] habe die Einkommensgrenze, die für eine Beteiligung an den Kosten überschritten werden müsse, falsch berechnet. Die Haftpflichtversicherung für den Pkw dürfe entgegen der Entscheidung des L[X.] nicht einkommensmindernd neben der zugebilligten Fahrtkostenpauschale (für Fahrten des Ehemannes zur Arbeit) berücksichtigt werden. Auch den Einkommensbetrag, der bei Überschreiten der Einkommensgrenze zumutbar leistungsmindernd zu berücksichtigen sei, habe das L[X.] falsch berechnet. Zunächst seien nach § 87 Abs 1 Satz 2 [X.] die einzelnen Absetzbeträge zu errechnen. Nur wenn diese nicht insgesamt wenigstens [X.] des die Einkommensgrenze des § 85 [X.] übersteigenden Einkommens der Eheleute erreichten, sei dieser Prozentsatz bei schwerstpflegebedürftigen Personen als Mindestabsetzbetrag in die Berechnung einzustellen (§ 87 Abs 1 Satz 3 [X.]). Keinesfalls dürfe, wie es das L[X.] getan habe, ohne jegliche Prüfung wegen der Schwerstpflegebedürftigkeit ein Mindestprozentsatz von [X.] gewährt werden, der zusätzlich um weitere Aufwendungen für besondere Belastungen erhöht werde. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme eine völlige Privilegierung des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens nicht in Betracht. Nicht zuletzt habe das L[X.] den Bescheid vom 11.5.2011, mit dem höheres Pflegegeld ab 1.1.2011 bewilligt worden sei, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt außerdem,
die [X.] des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision der Klägerin und die [X.] (vgl § 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 554 Zivilprozessordnung) des [X.] sind zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 [X.] 2 [X.] SGG). Ob der Klägerin für die [X.] vom 1.1.2010 bis 30.6.2011 das mit der Revision verlangte höhere Pflegegeld (450,03 [X.] monatlich für die [X.] vom 1.1. bis [X.], 302,03 [X.] monatlich für die [X.] vom 1.10. bis 31.12.2010 und 291,53 [X.] monatlich für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2011) zusteht, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ebensowenig entschieden werden wie die Frage, ob - wie vom [X.] mit der [X.] moniert - der Klägerin Pflegegeld in geringerer Höhe als durch das [X.] ausgeurteilt (für die [X.] vom 1.1. bis [X.] monatlich 54,69 [X.], für die [X.] vom 1.10. bis 31.12.2010 monatlich 202,69 [X.] und für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2011 monatlich 205,39 [X.] weniger) zu zahlen ist.

2. Gegenstand des Verfahrens ist formal der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 (§ 95 SGG), bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 [X.] 2 [X.] iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des [X.] vom 1.7.2004 - GBl 534); zu Recht hat der Beklagte geltend gemacht, dass außerdem der Bescheid vom 11.5.2011, der [X.] die Höhe des Pflegegelds für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2011 neu festgesetzt hat, gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

In der Sache geht es jedoch im Rahmen dieser Bescheide nur um höheres Pflegegeld (§ 64 [X.]) für den im jeweiligen Verwaltungsakt erfassten [X.]raum, nicht um die übrigen in den Bescheiden geregelten Pflegeleistungen. Insoweit handelt es sich um eigenständige Verfügungen (§ 31 [X.] - ) und um einen abtrennbaren - erstinstanzlich auch faktisch abgetrennten - Streitgegenstand, wie insbesondere § 66 [X.] 2 Satz 1 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.]) zeigt; danach wird Pflegegeld neben den Leistungen des § 65 [X.] (Kosten für eine Pflegeperson) erbracht. Eine andere Frage ist, wie im Falle der streitgegenständlichen Aufteilung mehrerer Pflegeleistungen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl dazu § 89 [X.] und [X.] in juris [X.] [X.], § 19 [X.] Rd[X.]1 ff). Dies wird das [X.] bei seiner Entscheidung (wegen der Trennung der Verfahren) ggf zu beachten haben. Die in den Revisionsanträgen von der Klägerin und dem [X.] konkretisierten Zahlbeträge resultieren höhenmäßig zum einen aus den vom [X.] bereits ausgeurteilten Zahlbeträgen, den der Klägerin tatsächlich gezahlten Leistungen und der bestandskräftigen Kürzung des Pflegegeldes um 1/6 nach § 66 [X.] 2 [X.] [X.].

Die Kürzung ist selbst nicht Verfahrensgegenstand, weil sie innerhalb der von der [X.] erlassenen Bescheide wiederum jeweils eine eigenständige Verfügung (§ 31 SGB X) darstellt, die sich rechtlich und sachlich von der erst auf der Minderung der Leistung aufbauenden weiteren Prüfung trennen lässt und die die Klägerin mit ihrer Klage ausdrücklich weder angegriffen hat noch angreifen wollte. Dass es sich insoweit in den Bescheiden vom [X.] (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011) und vom 11.5.2011 um eigenständige, von der Bewilligung des Pflegegeldes als solcher abtrennbare Verfügungen handelt, folgt daraus, dass sich die Minderung des Pflegegeldes nach § 66 [X.] 2 [X.] [X.] nicht bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, sondern vielmehr im Rahmen des auszuübenden Ermessens ([X.]E 98, 248 ff) einer konstitutiven Entscheidung des Sozialhilfeträgers bedarf (vgl zu einer vergleichbaren Sit[X.]tion im Rahmen des [X.] - [X.]-1500 § 95 [X.] Rd[X.] ff). Der Beklagte hat erkennbar den gemäß § 64 [X.] 3 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) iVm § 37 [X.] 1 Satz 3 [X.] b [X.] - aufgrund der bindenden Einstufung der Klägerin durch die Pflegekasse in die Pflegestufe 3 (§ 62 [X.]) vorgesehenen Betrag von 685 [X.] monatlich auf 570,81 [X.] (5/6) gekürzt. Allein dieser Betrag ist mithin auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl dazu nur [X.] in jurisPK-[X.], § 18 [X.] Rd[X.] 46 mwN) Ausgangspunkt für die Prüfung, ob der Klägerin höheres oder niedrigeres Pflegegeld als vom [X.] zugestanden zu zahlen ist; die Klägerin hat sich zu keinem [X.]punkt gegen diese Kürzung gewehrt und dies in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausdrücklich bestätigt (vgl zu der erforderlichen Ausdrücklichkeit der Beschränkung BSG, aaO, Rd[X.] 8).

3. Gegen die bezeichneten Verwaltungsakte wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1 und 4, § 56 SGG). Der Beklagte, der wegen des tatsächlichen Aufenthalts der Klägerin der örtlich und auch der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist (§ 97 [X.] 1 und 3 [X.], § 98 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 1 [X.] 1, § 2 AG[X.]), ist zwar als derjenige, der den Bescheid erlassen hat, der richtige Klagegegner. Ob allerdings wegen einer Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft (vgl § 3 [X.] 1 AG[X.]) ggf eine Beiladung zu erfolgen hat, ist mangels entsprechender Verfahrensrüge vom Senat nicht zu prüfen, ggf jedoch vom [X.] zu berücksichtigen (vgl dazu [X.]-3500 § 90 [X.] Rd[X.]1).

4. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach § 19 [X.] 3 (hier in der Fassung, die die Norm durch das [X.] vom 20.4.2007 - [X.] 554 - und das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 - [X.] 453 - erhalten hat) iVm § 61 (hier in der Fassung, die die Norm durch das [X.] vom 28.5.2008 - [X.] 874 - erhalten hat), § 63 Satz 1 (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Regelung des [X.] im Krankenhaus vom 30.7.2009 - [X.] 2495 - erhalten hat) und § 64 [X.]. Gemäß § 19 [X.] 3 [X.] wird Volljährigen [X.] Hilfe zur Pflege (nur) geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den [X.] (Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) nicht zuzumuten ist. Vorliegend fehlt es bereits an widerspruchsfreien Feststellungen des [X.] zu den Vermögensverhältnissen (dazu unter [X.]), sodass weder feststeht, ob die Klägerin höhere Leistungen beanspruchen kann, noch, ob das [X.] bereits zu Unrecht zu hohe Leistungen zugesprochen hat. Es fehlen zudem ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den maßgeblichen Einkommensverhältnissen (dazu unter [X.] bis 13).

Allerdings dürfte die Klägerin grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 61 [X.] 1 Satz 1 iVm [X.] 3 [X.] sein; sie leidet nämlich unter einer dauerhaften Querschnittslähmung und ist wegen der dadurch eingeschränkten bzw aufgehobenen Bewegungsfähigkeit der unteren und oberen Extremitäten für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen. Die Klägerin kann deshalb - einkommens- und vermögensabhängig - Pflegegeld in der bezeichneten Höhe (dazu unter [X.]) unter der Voraussetzung beanspruchen, dass sie - auch ergänzend zu einer professionellen Pflege ([X.]E 118, 297 ff) - die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 64 [X.] 5 Satz 1 [X.]); § 66 [X.] 2 [X.] zeigt, dass das Pflegegeld trotz Übernahme der angemessenen Aufwendungen der Pflegepersonen bzw der Kosten für besondere Pflegekräfte (§ 65 [X.]) gezahlt wird. Für die Bedingung der Sicherstellung der Pflege kommt es aus diesem Grund nicht darauf an, ob die Klägerin den gesamten pflegerischen Bedarf mit dem Pflegegeld abdecken kann und faktisch auch abdeckt. Entscheidend ist vielmehr lediglich, aber auch zumindest, dass (neben den übrigen Pflegeleistungen) noch die Möglichkeit besteht, den pflegerischen Bedarf selbst sicherstellen zu können und ggf zu müssen; dies ist schon dann zu bejahen, wenn trotz der Einschaltung von Pflegekräften nachbar- oder verwandtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss oder ein unvorhergesehener Pflegebedarf selbst sicherzustellen ist (vgl dazu nur Meßling in jurisPK-[X.], § 64 [X.] Rd[X.]3 mwN). Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein; das [X.], das hierzu in seinem Urteil jedoch keine Feststellung getroffen hat, mag dies nach der Zurückverweisung verifizieren.

5. Bedeutsamer ist, dass genaue und insbesondere widerspruchsfreie Feststellungen des [X.] zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin und ihres Ehemannes fehlen. Zwar hat es in seiner Entscheidung formuliert, die beiden seien [X.]; gleichzeitig hat es jedoch ausgeführt, die Eheleute lebten in einer Eigentumswohnung und seien im Besitz eines Kfz. Zudem hat die Klägerin im Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren gegenüber dem Senat Kosten für zwei Kfz geltend gemacht, die nach Aktenlage bereits früher vorhanden waren. Das [X.] wird deshalb ggf nach der Zurückverweisung der Sache darüber zu befinden haben, ob bzw inwieweit es sich bei der Eigentumswohnung um ein angemessenes Hausgrundstück (§ 90 [X.] 2 [X.] 8 [X.]) und bei dem Pkw bzw den Pkws um angemessene Fahrzeuge handelt, die über die Härteregelung des § 90 [X.] 3 [X.] privilegiert wären (vgl dazu nur [X.], 139 ff Rd[X.]5 ff = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 4). Dabei wird es zu beachten haben, dass die Klägerin und ihr Ehemann eine gemischte Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl dazu: [X.]; [X.]-3500 § 90 [X.]).

6. Auch die tatsächlichen Feststellungen zur Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes lassen noch keine abschließende Entscheidung zu. Bei der Hilfe zur Pflege ist nach § 85 [X.] 1 [X.] (hier bis 31.12.2010 in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch und ab 1.1.2011 in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] erhalten hat) der nachfragenden Person und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel dann nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen des Eckregelsatzes (bis 31.12.2010)/der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 [X.] (ab 1.1.2011), den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen, und einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle [X.] aufgerundeten Betrags von [X.] des Eckregelsatzes/der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 [X.] für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede Person, die von einem der beiden überwiegend unterhalten worden ist. Schon dieser Betrag ist, auch wenn das [X.] im Ansatz richtig vorgegangen ist, nicht genau ermittelbar.

Vorliegend sind als Einkommenspositionen die Renten der Klägerin, der Verdienst ihres Ehemannes und das an den Ehemann gezahlte Kindergeld bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen. Auch für das Kindergeld gilt die allgemeine Grundregel, dass Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft bei demjenigen als Einkommen anzurechnen sind, dem sie zufließen ([X.], 137 ff Rd[X.]2 mwN = [X.] 4-1300 § 44 [X.]1). Weder die hier ohnedies nicht einschlägige Einkommenszuordnungsregelung des § 82 [X.] 1 Satz 3 [X.] noch die des § 11 [X.] 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.]), die das Kindergeld in bestimmten Fällen dem Kind als Einkommen zuordnen, auch wenn es an einen Elternteil gezahlt wird, sind im Rahmen der §§ 85 ff [X.] anzuwenden. Diese Zuordnungsregelungen, die sich als Umsetzung der in § 1612b [X.] angeordneten Bedarfsdeckung des [X.] für ein Kind darstellen, passen systematisch nur zur Hilfe für den Lebensunterhalt, nicht jedoch für die besonderen Sozialhilfeleistungen. Dort wird den Bedarfen der Kinder durch § 85 [X.] 1 [X.] [X.] auf andere Weise Rechnung getragen; denn zur Bestimmung der Einkommensgrenze wird ein Familienzuschlag zugebilligt, der davon abhängig ist, ob die nicht getrennt lebenden Ehegatten anderen Personen, mithin auch Kindern, überwiegend Unterhalt gewähren. Nach der Systematik des § 85 [X.] ist deshalb eine Zuordnung des Kindergeldes an das Kind nicht erforderlich. Ob Kindergeld an dieses weitergeleitet worden ist (vgl dazu [X.], 262 ff = [X.] 4-3500 § 82 [X.]), ist deshalb für die Frage der Erzielung von Einkommen ohne Belang; bedeutsam ist dies erst für die Frage, ob das Kind überwiegend unterhalten wird (dazu [X.]0).

7. Zu Recht ist das [X.] bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nur das Einkommen berücksichtigt werden kann, das nicht normativ anerkannt für andere Zwecke genutzt werden darf (vgl: BSG, Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/12 R - Juris Rd[X.]2 mwN), also das bereinigte Einkommen (BSG, aaO). Diese in § 85 [X.] nach Sinn und Zweck der Regelung vorausgesetzte, aber nicht ausdrücklich geregelte Einschränkung folgt für die erwerbsunfähige Klägerin aus den normativen Wertungen der §§ 82 ff [X.] in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung, für ihren erwerbsfähigen Ehemann unmittelbar aus § 11 [X.] bzw ab 1.1.2011 aus §§ 11 ff [X.] in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung. Anders ausgedrückt: Weder die Klägerin noch ihr Ehemann müssen für die besonderen sozialhilferechtlichen Bedarfe Einkommen einsetzen, das für sie (vgl zu diesem Gedanken bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nur: [X.], 131 ff Rd[X.]2 = [X.] 4-3500 § 28 [X.]) in dem jeweils geltenden Existenzsicherungssystem bereits nicht für die Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht bzw für andere Zwecke genutzt werden darf.

Reine Einkommensfreibeträge, wie sie in § 82 [X.] 3 [X.] bzw § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom [X.], [X.] 1885 (aF) und § 11b [X.] 3 [X.] in der ab 1.4.2011 geltenden Gesetzesfassung (nF) zugebilligt werden, werden im Rahmen des § 85 [X.] von der Bereinigung nicht erfasst. Ihre einkommensmindernde Berücksichtigung bei den Hilfen für den Lebensunterhalt beruht auf der Überlegung, dass bestimmte Einkommensanteile eines Erwerbseinkommens erhalten bleiben sollen, um einen Arbeitsanreiz zu schaffen (BT-Drucks 15/1516, [X.]; vgl auch BT-Drucks 15/1514, [X.]), sich also um den eigenen und den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft bzw der Einsatzgemeinschaft selbst zu bemühen. Sie gilt jedoch nicht für besondere sozialhilferechtliche Bedarfssit[X.]tionen, die auch bei Personen auftreten, die erwerbstätig sind und ihren Lebensunterhalt mit diesen Einkünften bestreiten können. §§ 85 ff [X.], insbesondere die Vorschriften der Einkommensfreigrenze, tragen den diesbezüglichen Interessen in anderer Weise Rechnung.

8. Vor diesem Hintergrund sind die vom [X.] anerkannten [X.]etzbeträge vom Einkommen der Klägerin und des Ehemannes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es bei der Klägerin nur den Zahlbetrag der Renten - unter Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge - berücksichtigt (§ 82 [X.] 2 [X.] [X.]); allerdings fehlen Feststellungen über die Höhe der Beiträge für die [X.] ab 1.1.2011. Insoweit hat sich gegenüber der davor liegenden [X.] offenbar eine Änderung (höhere Beiträge) ergeben, was das [X.] wegen der Nichtbeachtung des Bescheids vom 11.5.2011 nicht geprüft hat. Auch das Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin war um die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu bereinigen. Ob dem Ehemann der Klägerin (nur) der pauschale [X.]etzbetrag für Erwerbstätige nach § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] aF bzw § 11b [X.] 2 [X.] nF (100 [X.]) zuzugestehen ist, mag das [X.] allerdings bei der erneuten Entscheidung genauer prüfen. Bei einem Einkommen von mehr als 400 [X.] monatlich - wie beim Ehemann der Klägerin - ist ein höherer Abzug gerechtfertigt, wenn ein 100 [X.] übersteigender Betrag im Einzelnen nachgewiesen wird.

Nach § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] aF bzw § 11b [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] nF iVm § 3 [X.] 1 [X.] Arbeitslosengeld II/[X.] ([X.]) aF bzw § 6 [X.] 1 [X.] a [X.] nF sind jedenfalls als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben pauschalierte Beträge zu berücksichtigen, die, soweit sie die Fahrten mit einem Kfz zur Arbeitsstätte betreffen, neben den Entfernungskilometern (25) auch abhängig sind von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Insbesondere hierzu hat das [X.] keinerlei Feststellungen getroffen. Entgegen der Ansicht des [X.] ist daneben die [X.]etzbarkeit von [X.] (§ 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] aF bzw § 11b [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] nF) als gesetzlich vorgeschriebene Beiträge nicht ausgeschlossen (vgl nur: [X.], 97 ff Rd[X.]5 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]4; [X.]-4200 § 11 [X.] 41 Rd[X.]3 und 25; [X.] 4-4200 § 11 [X.]3 Rd[X.]5). Da wohl entweder die Klägerin oder ihr Ehemann Fahrzeughalter sind, und der vom Ehemann der Klägerin genutzte Pkw, soweit er angemessen ist, privilegiert ist (§ 12 [X.] 3 [X.] [X.]), ist es ohne Bedeutung, ob dieser Pkw auf die Klägerin oder auf ihren Ehemann zugelassen ist und wer die Beiträge letztlich zahlt (vgl: [X.], 139 ff Rd[X.]1 = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 4; vgl auch [X.]-4200 § 9 [X.] 9 Rd[X.]2). Nach den Feststellungen des [X.] waren die Versicherungsbeiträge monatlich zu zahlen; ggf wird dies zu verifizieren und zu berücksichtigen sein, dass [X.]etzungen nur in dem Monat möglich sind, in dem der Beitrag zu zahlen ist (vgl aber nicht eindeutig [X.]-4200 § 11 [X.] 41 Rd[X.]3). [X.] ist dem Ehemann der Klägerin die [X.] von 30 [X.] zuzugestehen (§ 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] aF bzw § 11b [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] nF iVm § 6 [X.] 1 [X.] [X.]).

9. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das [X.] für die Ermittlung der Einkommensgrenze auch die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 85 [X.] 1 [X.] [X.]) zu ermitteln haben (siehe unter [X.]). Hierzu hat das [X.] lediglich ausgeführt, dass der Beklagte 288,62 [X.] in seine Berechnung eingestellt habe. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, steht nicht fest; insbesondere ist nicht erkennbar, ob darin ggf auch [X.] aus dem Kauf der Eigentumswohnung - wofür nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Revision vieles spricht - enthalten sind (vgl zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen: [X.], 203 ff Rd[X.]4 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]; BSG, Urteil vom [X.] [X.]/12 R - Juris Rd[X.]7). Nicht erkennbar ist auch, inwieweit in diesem Betrag Heizkosten enthalten sind, die nach Sinn und Zweck der Vorschrift gleichermaßen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind. Dem widerspricht nicht, dass in § 29 [X.] aF bzw § 35 [X.] nF formal zwischen "Leistungen für die Unterkunft" und "Leistungen für Heizung" unterschieden wird. Bereits vom Wortlaut her ist § 85 [X.] 1 [X.] [X.] mit den Formulierungen dieser Vorschriften nicht identisch, wenn dort die "Kosten der Unterkunft" aufgeführt sind (vgl zur Formulierung in der Regelsatzverordnung zu § 22 des Bundessozialhilfegesetzes <[X.]> in gleicher Weise: "Leistungen für die Unterkunft" und "Leistungen für Heizung"; vgl andererseits zu § 79 [X.]: "Kosten der Unterkunft"). Es ist kein Grund ersichtlich, warum Gelder für angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, von § 85 [X.] 1 [X.] [X.] nicht erfasst sein sollten. Eine Korrektur über § 87 [X.] (dazu [X.] in jurisPK-[X.], § 85 [X.] Rd[X.]7 und § 87 [X.] Rd[X.]1) wäre systemwidrig, weil es sich bei den Heizkosten gerade nicht um besondere, sondern übliche Belastungen handelt, die bei jedem unabhängig von den in § 87 [X.] 1 [X.] und 3 [X.] bezeichneten Kriterien entstehen.

10. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] jedoch nach § 85 [X.] 1 [X.] [X.] für den Ehemann der Klägerin im Rahmen des Familienzuschlags [X.] des Eckregelsatzes/der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 [X.] in die Berechnung eingestellt; ob allerdings auch für die beiden Kinder entsprechende Familienzuschlagsanteile anzuerkennen sind, wird das [X.] noch genau zu prüfen haben. Sie könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die Kinder im streitbefangenen [X.]raum von der Klägerin und/oder ihrem Ehemann tatsächlich überwiegend unterhalten worden sind. Dies mag für den [X.] unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlung von 300 [X.] und des Umstandes, dass er bei seinen Eltern gewohnt hat, naheliegend sein; genauere Feststellungen fehlen indes. Für die Tochter ist dies für die [X.] vor dem 1.10.2010 (Auszug aus dem elterlichen Haus) weniger klar; insbesondere wäre zu ermitteln, ob und in welcher Höhe sie eigenes Einkommen (mögliches freiwilliges soziales Jahr) hatte. Dass das dem Ehemann der Klägerin gezahlte Kindergeld normativ ohnedies für den Unterhalt der Kinder vorgesehen war (siehe unter [X.]), rechtfertigt nach der Systematik der §§ 85 ff [X.] keinen Abzug dieses Betrags vom erbrachten Unterhalt. Wird dem Ehemann einerseits das Kindergeld als Einkommen zugerechnet, kann es andererseits nicht bei der Prüfung des [X.] unbeachtet bleiben.

11. Hat das [X.] auf die bezeichnete Weise die Einkommensgrenze des § 85 [X.] ermittelt, wird es neu zu bestimmen haben, inwieweit die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten ist (§ 87 [X.] 1 Satz 1 [X.]). Hierbei sind nach § 87 [X.] 1 [X.] [X.] insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder die Pflegebedürftigkeit, die Dauer und die Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 [X.] 3 [X.] - wie der Klägerin - ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von [X.] nicht zuzumuten (§ 87 [X.] 1 Satz 3 [X.]). Zutreffend ist das [X.] bei der Anwendung dieser Norm davon ausgegangen, dass das Tatbestandsmerkmal "angemessener Umfang" einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum darstellt (so bereits [X.], Urteil vom 26.10.1989 - 5 C 30/86 - Juris Rd[X.]2 zur Vorschrift des § 84 [X.]), für dessen Auslegung in [X.] nur beispielhaft ("insbesondere"), nicht abschließend, Kriterien genannt sind.

12. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt vorliegend der Umstand, dass die Familie insgesamt sowohl durch ihre Schwerstpflegebedürftigkeit als auch die gravierende Behinderung ihres Ehemannes in besonderer Weise belastet ist, nicht zu einer generellen Freistellung des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der in § 87 [X.] 1 Satz 3 [X.] vorgesehenen pauschalen Verschonung des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens in Höhe von [X.] derartigen Gesichtspunkten bereits Rechnung getragen. Mit dieser Vorschrift hat er typisierend einen behinderungs- bzw pflegebedingten Mindestbetrag angesetzt, der nicht zumutbar zur Finanzierung der Pflege einzusetzen ist. Insoweit ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Betrag (nur) um pflegebedürftigkeitsunabhängige besondere Belastungen zu erhöhen ist. Anders als der Beklagte meint, ist nämlich aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung nicht erst dann ein höherer Betrag als der nach [X.] 1 Satz 3 anzusetzen, wenn bei einer Bestimmung nach [X.] der Grenzwert von [X.] überschritten wird. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit § 87 [X.] 1 Satz 3 [X.] einen Ausgleich dafür schaffen, dass mit der Einführung des [X.] zum 1.1.2005 die bis dahin abgestuft nach Schwere der Behinderung maßgeblichen Grundbeträge in § 81 [X.] abgeschafft und durch einen einheitlichen und deutlich niedrigeren Grundbetrag für alle Leistungsberechtigten ohne Rücksicht auf die Schwere der Behinderung (vgl § 85 [X.] 1 [X.] [X.]) ersetzt worden sind (vgl BT-Drucks 15/1514, [X.]). Ergab sich bis 31.12.2004 trotz des bei [X.] hohen Grundbetrags - und weiterer, § 85 [X.] 1 [X.] [X.] vergleichbarer Kriterien - ein über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen, wurde der [X.] auch nach § 84 [X.] - wie im Rahmen des § 87 [X.] - hinsichtlich des übersteigenden Anteils nur in angemessenem Umfang verlangt. Es blieb mithin Raum für die Berücksichtigung weiterer Umstände. Dem trägt die vom [X.] gewonnene Auslegung Rechnung: Schwerstpflegebedürftigkeitsunabhängige besondere Belastungen sind zusätzlich zu beachten. Ein höherer Anteil wegen der Schwerstpflegebedürftigkeit als [X.] ist andererseits nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin damit zusammenhängend insgesamt höhere Aufwendungen geltend macht und geltend machen kann, was vorliegend nicht der Fall ist.

13. Ob über die [X.] hinaus nach § 87 [X.] 1 [X.] [X.] weitere, nicht aus der Schwerstpflegebedürftigkeit resultierende besondere Belastungen zu berücksichtigen sind, lässt sich indes nicht abschließend beurteilen. Insoweit können zum einen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die nicht bereits Gegenstand anderer Sozialhilfeleistungen sind (vgl [X.]E 22, 319 ff Rd[X.]2). Zum anderen sind Belastungen nicht abzusetzen, die nach der gesetzgeberischen Wertung bereits mit dem freizulassenden Einkommen abzudecken sind, weil sie gleichermaßen bei allen nachfragenden Personen vorkommen (dann keine "besondere" Belastung).

Im Hinblick hierauf dürften die von der Klägerin im Revisionsverfahren angeführten Kosten im Mai 2011 für die Teilnahme an einer Fortbildung (215,58 [X.]) kaum berücksichtigungsfähig sein, weil sie nach ihrem Vortrag Aufwendungen betreffen dürften, die mit der Schwerstpflegebedürftigkeit zusammenhängen und deshalb bereits mit dem Mindestbedarf von [X.] abgegolten wären. Selbst wenn es schwerstpflegebedürftigkeitsunabhängige Aufwendungen gewesen sein sollten, wäre es fraglich, inwieweit es sich um besondere handelt, also solche, die nicht bereits grundsätzlich mit dem von der Einkommensanrechnung freibleibenden Einkommen zu finanzieren sind. Ob die von der Klägerin - ebenfalls im Revisionsverfahren - geltend gemachten Kosten für Heizungssanierung (Kreditrate von 66,80 [X.] monatlich) als besondere Belastung berücksichtigt werden können, entzieht sich schon deshalb einer endgültigen Entscheidung, weil es an Feststellungen des [X.] zu den Kosten der Unterkunft fehlt (siehe unter [X.] 9); insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob nicht bereits in dem Betrag von 288,62 [X.] ein Rückstellungsbetrag für Renovierungen enthalten ist.

Soweit die Klägerin außerdem mit der Revision als besondere Belastung Fahrten der Eheleute ab Oktober 2010 zu der Tochter bzw der Tochter zu ihnen (118,44 [X.] monatlich) angibt, handelt es sich jedenfalls nicht um besondere Belastungen; denn Besuche unter Angehörigen bzw von Angehörigen fallen üblicherweise an und sind deshalb regelmäßig mit der in § 85 [X.] vorgesehenen Einkommensfreigrenze abgedeckt. [X.] käme entgegen dem Vortrag der Klägerin eine pauschale Berücksichtigung iS durchschnittlicher monatlicher [X.]etzbeträge nicht in Betracht, weil nur die nachgewiesenen tatsächlich anfallenden Kosten im [X.] abgesetzt werden könnten; Kosten der Tochter selbst sind überhaupt nicht abzugsfähig.

Inwieweit das [X.] zu Recht die Unterhaltszahlung der Klägerin und/oder ihres Ehemannes an die gemeinsamen Kinder als besondere Belastung gewertet hat, soweit diese Aufwendungen ihrer Höhe nach nicht bereits mit dem Familienzuschlag abgedeckt sind, kann nicht endgültig beurteilt werden. Zwar werden derartige Zahlungen - wie vom [X.] zu Recht entschieden - erst zu besonderen, wenn sie den in § 85 [X.] 1 [X.] [X.] pauschalierend vorgesehenen Familienzuschlagsanteil übersteigen. [X.] sind jedoch nur Unterhaltszahlungen bis zur Höhe einer bestehenden Unterhaltszahlungspflicht; durch Zahlung die Unterhaltspflicht übersteigender Beträge kann nicht eine von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu deckende Bedarfssit[X.]tion geschaffen werden. Auch dies wird ggf näher zu ermitteln sein. [X.] wird das [X.] auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 8 SO 8/12 R

25.04.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Karlsruhe, 11. August 2011, Az: S 4 SO 1379/11, Urteil

§ 61 Abs 1 S 1 SGB 12, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12, § 63 S 1 SGB 12, § 63 S 2 SGB 12, § 64 Abs 3 SGB 12, § 64 Abs 5 S 1 SGB 12, § 66 Abs 2 S 1 SGB 12, § 66 Abs 2 S 2 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 82 Abs 1 SGB 12, § 82 Abs 2 Nr 2 SGB 12, § 85 Abs 1 Nr 2 SGB 12, § 85 Abs 1 Nr 3 SGB 12, § 87 Abs 1 S 1 SGB 12, § 87 Abs 1 S 2 SGB 12, § 87 Abs 1 S 3 SGB 12, § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008, § 6 Abs 1 Nr 3 AlgIIV 2008, § 95 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 8/12 R (REWIS RS 2013, 6243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6243

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