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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Einkommenseinsatz - Einkommensgrenze - Berechnung - Berücksichtigung von Heizkosten
Auch ab dem 1.1.2016 sind bei der Bestimmung der besonderen Einkommensgrenze die Heizkosten als Aufwendungen für die Unterkunft in die Berechnung weiterhin einzustellen.
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Streit sind um 44 [X.] höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]) im [X.]raum vom 1.1.2016 bis zum [X.].
Der 1960 geborene Kläger bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente der [X.] (monatliche Zahlbeträge im streitigen [X.]raum 1234,22 [X.] und 285,53 [X.]). Der Kläger lebte ab November 2014 bis zum [X.] in einer therapeutisch betreuten Wohngemeinschaft für seelisch behinderte Menschen; mit dem Träger der Einrichtung hatte er einen Betreuungsvertrag und einen gesonderten Mietvertrag über einen möblierten Wohnplatz geschlossen (monatliche Kosten ab März 2015 insgesamt 420 [X.]: Nettokaltmiete 235 [X.], Heizung/Warmwasser 55 [X.], Strom 30 [X.], [X.] 25 [X.], weitere sonstige Betriebskosten 75 [X.]). Vom Beklagten erhielt er ab November 2014 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Wohngemeinschaft unter anteiliger Berücksichtigung seines Renteneinkommens (zuletzt bis zum 31.10.2015 mit [X.] vom 8.6.2015).
Für die [X.] ab dem 1.11.2015 berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung der Einkommensgrenze für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zunächst Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 365 [X.] ([X.] vom 11.12.2015; Summe aus Nettokaltmiete, Kosten für Heizung/Warmwasser und sonstige Betriebskosten ohne [X.]; einzusetzendes Einkommen 273,40 [X.]). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Für die vorliegend streitige [X.] ab dem 1.1.2016 legte der Beklagte sodann unter Hinweis auf die Neufassung des § 85 Abs 1 Nr 2 [X.] ein (höheres) einzusetzendes Einkommen von 317,40 [X.] zugrunde, weil als Aufwendungen für die Unterkunft Kosten für Heizung und Warmwasser zur Berechnung der Einkommensgrenze nicht mehr berücksichtigungsfähig seien ([X.] vom 17.12.2015), und half schließlich dem Widerspruch des [X.] teilweise ab, weil eine monatliche [X.] berücksichtigt und das zu berücksichtigende Einkommen auf 297,40 [X.] festgesetzt wurde (Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom [X.]).
Die Klage, gerichtet auf höhere Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von monatlich 44 [X.] für die [X.] ab dem 1.1.2016, mit der der Kläger geltend gemacht hat, dass bei der Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze die Heizkosten weiterhin zu berücksichtigen seien, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 48 Zehntes [X.] - ([X.]) und des § 85 Abs 1 Nr 2 [X.]. § 48 [X.] scheide als Rechtsgrundlage für den [X.] vom 17.12.2015 aus, da die Bewilligung vom 11.12.2015 als [X.] einen vor dem 1.1.2016 eingetretenen Leistungsfall betreffe. Zudem sei bei Erlass des [X.]s vom 17.12.2015 das in Bezug genommene Gesetz noch nicht verkündet gewesen. Die Neufassung von § 85 Abs 1 Nr 2 [X.] habe in der Sache nichts geändert, da Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm weiterhin eine Berücksichtigung der Heizkosten geböten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 7. März 2019 und des [X.] vom 7. März 2018 aufzuheben sowie den [X.] des Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den [X.]raum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 eine monatlich um 44 [X.] höhere Eingliederungshilfe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des [X.] für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Ob und in welcher Höhe dem [X.]läger höhere Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Das [X.] hat schon nicht die notwendigen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Maßnahme der Eingliederungshilfe gehandelt hat, für die jeweils unterschiedliche Regelungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe mit Auswirkungen auf die Einkommensberücksichtigung gelten; auch die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ist insoweit unklar. Aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Ausgangslage kann auch die Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 [X.] X ab [X.] nicht abschließend entschieden werden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 17.12.2015 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] (§ 95 SGG), gegen den sich der [X.]läger entgegen der Auffassung des [X.] nicht lediglich mit einer (isolierten) Anfechtungsklage, sondern zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG). Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte während des laufenden Wi[X.]pruchsverfahrens, gerichtet auf höhere Leistungen für die [X.] ab 1.11.2015, den Bescheid vom 11.12.2015 für den [X.]raum ab [X.] zu Lasten des [X.] geändert (dazu später). Im Teilabhilfe- und Wi[X.]pruchsbescheid vom [X.] hat der Beklagte zwar im Ergebnis für die [X.] vom 1.11.2015 bis 31.12.2015 dem Begehren des [X.] entsprochen. Ziel der [X.]lage ist aber, dass auch für die [X.] ab dem [X.] Leistungen in der sich daraus ergebenden Höhe bewilligt werden; insoweit hat der [X.]läger auch erstinstanzlich den [X.]lagantrag mit 44 Euro pro Monat beziffert. Der damit erhobenen Leistungsklage für die [X.] ab dem [X.] fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn jedenfalls vorliegend könnte der [X.]läger sein Ziel (höhere Leistungen) nicht ohne Weiteres allein mit der Anfechtungsklage verwirklichen. Bei bloßer Aufhebung des [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids für die [X.] ab dem [X.] bleibt unklar, welche Leistungshöhe zutreffend wäre, weil der (wenig übersichtlich gestaltete) Wi[X.]pruchsbescheid in dem den [X.]läger begünstigenden Teil nicht selbst festlegt, welche Höhe die Einkommensgrenze bei Berücksichtigung der [X.], nicht aber der Stromkosten bei den [X.]osten der Unterkunft hat, und wie hoch die Leistung der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Regelung des § 87 Abs 1 Satz 1 [X.] (Zumutbarkeit der Aufbringung der Mittel in "angemessenem Umfang") für die [X.] vom 1.11.2015 bis 31.12.2015 ist (ähnlich bereits [X.]
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Ob der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig ergangen ist, kann der [X.] auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht beurteilen. Die Zuständigkeit für den Erlass des Änderungsbescheids folgt der Zuständigkeit für die Leistung (§ 48 Abs 4 Satz 1, § 44 Abs 3 [X.] X). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die erbrachte Leistung kann der [X.] indes nicht überprüfen; denn das [X.] hat nicht festgestellt, ob es sich bei den in einer "therapeutischen Wohngemeinschaft" erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe um eine ambulant erbrachte oder eine stationäre Leistung in einer Einrichtung iS des § 13 Abs 2 [X.] handelt; allein die vertragliche Gestaltung mit zwei gesondert abgeschlossenen Verträgen führt nicht zwingend zu einer ambulanten Leistungserbringung, wie das [X.] offenbar meint (zum Begriff der Einrichtung vgl nur BSG vom [X.] - [X.] [X.] 32/16 R - [X.], 174 = [X.]-3500 § 98 [X.], Rd[X.] 16 f mwN). Bei Erbringung einer stationären Leistung (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 [X.]) bzw einer Leistung in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit (vgl § 98 Abs 5 Satz 1 [X.]) käme es aber darauf an, wo sich der [X.]läger vor der Aufnahme in die Einrichtung bzw vor dem (ersten) Eintritt in eine ambulant betreute Wohnform gewöhnlich bzw tatsächlich aufgehalten hat, wozu Feststellungen ebenfalls fehlen. Lediglich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten besteht sowohl für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten als auch für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 97 Abs 1 [X.]; § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch
Der Ausgangsbescheid vom 17.12.2015 ist allerdings entgegen der Auffassung des [X.] nicht schon deshalb formell rechtswidrig, weil das für die wesentliche Änderung in Bezug genommene Gesetz zum [X.]punkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch nicht existierte. Die vom Beklagten als wesentlich angesehene Norm des § 85 Abs 1 [X.] 2 [X.] ist durch das Gesetz zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 ([X.] 2557) verkündet, dh rechtlich existent geworden (vgl BSG vom [X.] - B 10 EG 6/12 R - [X.]-7837 § 2 [X.] Rd[X.] 46). Der Bescheid vom 17.12.2015 ist erst mit der Bekanntgabe an den [X.]läger erlassen (§§ 37 Abs 1 Satz 1, 39 Abs 1 Satz 1 [X.] X), die nach Lage des Falles - Sonntags wird nicht zugestellt - nicht vor dem 21.12.2015 (einem Montag) erfolgt ist; auf die [X.] des § 37 Abs 2 Satz 1 [X.] X kommt es dabei nicht an.
Dem angefochtenen Bescheid steht das Verbot der Verböserung im Wi[X.]pruchsverfahren (sog reformatio in peius) nicht entgegen. In einem laufenden Wi[X.]pruchsverfahren über die Höhe der Eingliederungshilfe ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 [X.] X die in der Gewährung geringerer Eingliederungshilfe (nach Festsetzung eines höheren [X.]) liegende Verböserung zulässig. Auch zugunsten des Betroffenen bindende Verwaltungsakte können unter den dort genannten Voraussetzungen für die Zukunft aufgehoben werden; der Verwaltung sind die Gestaltungsrechte der §§ 45 ff [X.] X damit erst recht in einem nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren und also auch im Wi[X.]pruchsverfahren eröffnet (vgl etwa BSG vom 5.5.1993 - 9/9a RVs 2/92 - [X.] 3-3870 § 4 [X.] S 23 f). Ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 24 [X.] X) ist jedenfalls im Wi[X.]pruchsverfahren geheilt worden.
Ob der angefochtene Bescheid vom 17.12.2015 materiell rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob eine rechtlich relevante wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 [X.] X eingetreten ist. Auch dies kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, bevor nicht die notwendigen Feststellungen zu der Frage getroffen worden sind, ob die Leistungen zu Recht als Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe bewilligt worden sind.
Handelte es sich um eine ambulante Leistung, wäre allerdings mit der Änderung des § 85 Abs 1 [X.] entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Beklagten eine rechtlich wesentliche Änderung zum [X.] nicht eingetreten. Die Vorschrift des § 48 Abs 1 [X.] X schafft zwar die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSG vom 29.10.1992 - 9b [X.] - [X.], 202 = [X.] 3-4100 § 45 [X.] 3; vgl auch [X.], 185 = [X.] 1300 § 48 [X.]7). Dies ist aber vorliegend durch die Neufassung des § 85 Abs 1 [X.] 2 [X.] mit Wirkung vom [X.] nicht geschehen.
Zwar ist der Wortlaut des § 85 Abs 1 [X.] 2 [X.] an den Wortlaut des § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] (insoweit in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 < [X.] 453> erhalten hat; im Folgenden neue Fassung
Ob zu den [X.]osten der Unterkunft nach § 85 Abs 1 [X.] auch die Heizkosten gehören, war schon nach der bis 31.12.2015 geltenden Rechtslage umstritten. Der [X.] hat insoweit entschieden, dass auch die [X.]osten für Heizung bei der Bestimmung der Einkommensgrenze nach § 85 [X.] zu berücksichtigen sind (BSG vom 25.4.2013 - [X.] [X.] 8/12 R - [X.], 221 = [X.]-3500 § 87 [X.] 1; so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] mit [X.], 4. Aufl 2009, § 85 [X.] Rd[X.] 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], LP[X.]-[X.], 10. Aufl 2015, § 85 Rd[X.]; an[X.] dagegen etwa [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 85 [X.] Rd[X.] 19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 85 Rd[X.] 21.3). Er hat seine Auslegung nicht lediglich auf den von § 35 [X.] nF abweichenden Wortlaut, sondern vor allem auf den Sinn und Zweck der Regelung gestützt (BSG vom 25.4.2013 - [X.] [X.] 8/12 R - [X.], 221 = [X.]-3500 § 87 [X.] 1, Rd[X.] 25; in diesem Sinne bereits BSG vom [X.] - [X.] [X.] 1/12 R - [X.], 92 = [X.]-3500 § 65 [X.] 4, Rd[X.] 22). Normzweck des § 85 [X.] ist danach, durch Festlegung einer Einkommensgrenze, bei deren Unterschreiten eine Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten regelmäßig bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Fünften bis [X.] [X.]apitel des [X.] nicht erforderlich ist (zu den Ausnahmen aber § 88 [X.]), dem Leistungsberechtigten einen Lebensstandard oberhalb der Bedürftigkeit für Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 [X.]) zu sichern; dies umfasst auch angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen.
An diesem Normzweck hat sich durch das Gesetz zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 nichts geändert. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die Unterkunftskosten iS des § 85 Abs 1 [X.] 2 [X.] auch Heizkosten umfassen (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2019, [X.] Rd[X.] 270; Ehmann in Ehmann/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2018, §§ 85 - 89 [X.] Rd[X.] 15; [X.] in Plagemann [X.] [X.] Sozialrecht, 5. Aufl 2018, § 35
Allein der Hinweis in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/6284 [X.]), mit der Neufassung würden Mehrkosten der Träger vermieden, die infolge der an[X.]lautenden Rechtsprechung des BSG bei den Hilfen nach dem Fünften bis [X.] [X.]apitel des [X.] entstünden und es seien künftig Aufwendungen für Heizung nicht mehr bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 [X.] zu berücksichtigen, genügt zur Begründung eines abweichenden Verständnisses von Sinn und Zweck der Norm nicht (zu Unklarheiten und Wi[X.]prüchlichkeiten in der Gesetzesbegründung auch die Stellungnahme des [X.], [X.] 2015, 571 <572>; Siefert, jurisPR-[X.]/2016 [X.] 1 sub II.4). Die bloße Änderung der Begrifflichkeit von "[X.]osten der" in "Aufwendungen für die" Unterkunft lässt die in der Gesetzesbegründung gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu; denn schon vom Wortlaut her lässt sich dem neuen Begriff der "Aufwendungen" statt bislang "[X.]osten" keine Einengung oder Begrenzung auf nur "bruttokalte" Wohnkosten entnehmen (an[X.] unter Hinweis allein auf die Gesetzesbegründung [X.] in [X.]/Zink, [X.], § 85 Rd[X.] 23, Stand 5/2017; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 85 Rd[X.] 37 Stand 08/2017; von [X.]oppenfels-Spies in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 85 [X.] Rd[X.] 9; Giere in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl 2018, § 85 Rd[X.] 21; [X.] in [X.], [X.] § 85 Rd[X.] 19a, Stand 7/2017; BeckO[X.]-[X.]/Siebel-Huffmann [X.] § 85 Rd[X.] 6 Stand 1.12.2019; [X.], [X.]/[X.] 2016, 353, 361). Es zeigt sich schließlich bei vergleichender Betrachtung, dass der Gesetzgeber bei Wohnkosten an anderer Stelle durchaus zwischen Miete, Heizung, Energie- und anderen [X.]osten differenziert (vgl etwa § 9 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.]
Im Fall der Gewährung von ambulanten Leistungen wäre damit über den [X.] hinaus weiterhin ein Betrag von monatlich 55 Euro für Heizung und Warmwasser in die Berechnung der Einkommensgrenze einzustellen. Ob die vom Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung im Übrigen zutreffend ist, wird das [X.] in diesem Fall zu prüfen haben. Insbesondere fehlen bislang Feststellungen dazu, inwieweit die Aufbringung der Mittel aus dem die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommen zugemutet werden kann (vgl § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das [X.] wird schließlich zu beachten haben, dass der [X.]läger seinen Leistungsantrag im [X.]lageverfahren auf 44 Euro pro Monat begrenzt hat und eine Verurteilung des Beklagten über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht kommt (vgl § 123 SGG, "ne ultra petita", vgl zuletzt BSG vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - [X.]-2600 § 106 [X.] 4 Rd[X.] 19).
Ob die Entscheidungen des Beklagten überhaupt eine Heranziehung zu einem [X.]ostenbeitrag auf Grundlage von § 92 [X.] ermöglichen, wenn es sich bei der therapeutisch betreuten Wohngemeinschaft für seelisch behinderte Menschen um eine stationäre Einrichtung gehandelt hat, kann beim derzeitigen Verfahrensstand offenbleiben. Auch insoweit wäre der Streitgegenstand aber auf die Zahlung von 44 Euro beschränkt.
Das [X.] wird auch ggf über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Meta
30.04.2020
Urteil
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Berlin, 7. März 2018, Az: S 181 SO 1298/16, Urteil
§ 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 85 Abs 1 Nr 2 SGB 12 vom 21.12.2015, § 85 Abs 1 Nr 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 2 S 1 SGB 12
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2020, Az. B 8 SO 1/19 R (REWIS RS 2020, 2438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2438
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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