Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2018, Az. B 8 SO 1/17 R

8. Senat | REWIS RS 2018, 4379

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Vermögenseinsatz - kleinerer Barbetrag - angemessene Erhöhung - besondere Notlage - Wertungen des § 87 SGB 12 - Ansparung aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit - dauerhafte Schwerstpflegebedürftigkeit - Orientierung an § 12 Abs 2 SGB 2)


Leitsatz

Einem in Vollzeit erwerbstätigen, schwerstpflegebedürftigen Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege ist von seinem aus dem Erwerbseinkommen angesparten Vermögen ein Freibetrag zu belassen, der dem eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II entspricht.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche auf Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für die [X.] vom [X.] bis 31.1.2014, die der Beklagte unter Hinweis auf einzusetzendes Vermögen abgelehnt hat.

2

Der 1964 geborene Kläger ist als beamteter Studienrat in Vollzeit beschäftigt. Er ist aufgrund einer infantilen Zerebralparese schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und unter Zuerkennung der Nachteilsausgleiche aG, [X.] und [X.] Er war im streitbefangenen [X.]raum pflegebedürftig nach der [X.] gemäß §§ 14, 15 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] - ([X.]; in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Die notwendige Pflege und Assistenz rund um die Uhr stellte er durch von ihm beschäftigte Pflege- und Assistenzkräfte sicher. Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährte ihm ua für die [X.] vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010 Leistungen der Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sowie der Hilfe zur Pflege für persönliche Assistenten "in der Ausgestaltung als [X.]" (Bescheide vom [X.] und vom 25.10.2010); ab März 2011 gewährte er solche Leistungen ohne schriftliche Bescheide zu erlassen. Er überwies monatliche "Abschlagszahlungen" in Höhe von 9600 Euro an den Kläger; in der Folge erfolgte in unregelmäßigen Abständen eine endgültige Abrechnung.

3

Der Kläger verfügte am 31.12.2012 über Vermögen aus einer Kapitallebensversicherung (Rückkaufswert am [X.] 821,84 Euro) sowie einem Bausparvertrag (Guthaben in Höhe von 1754,48 Euro). Nachdem dem Beklagten dies spätestens im Mai 2013 bekannt geworden war, stellte er die Gewährung der Leistungen zum [X.] ein, weil der Kläger abzüglich eines Schonvermögens in Höhe von 2600 Euro das Vermögen in Höhe von 14 976,30 Euro einzusetzen habe (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom [X.]). Im November 2013 verwertete der Kläger die Kapitallebensversicherung und erhielt einen Betrag von 20 717,17 Euro. Der Beklagte nahm am 31.1.2014 die Zahlung von Leistungen wieder auf.

4

Die auf Leistungen der Sozialhilfe ab [X.] gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2014; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom [X.]). Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe für die [X.] vom [X.] bis zum 31.1.2014 keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]I) iVm § 55 Abs 2 [X.], [X.] behinderter Menschen - ([X.]) für persönliche Assistenten in der Ausgestaltung als sog [X.]. Er erfülle zwar die persönlichen Voraussetzungen, sei aber nicht hilfebedürftig, weil er über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt habe.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er macht einen Verstoß gegen § 90 Abs 2 Nr 9 [X.]I und gegen § 90 Abs 3 [X.]I geltend.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 17. März 2016 und des [X.] vom 15. Oktober 2014 sowie den Bescheid vom 14. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe für die [X.] vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2014 zu übernehmen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, dass den Ansprüchen des [X.] im streitigen [X.]raum zu berücksichtigendes Vermögen uneingeschränkt entgegenstand.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), mit dem der [X.] die Übernahme der beantragten [X.]osten abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht hat der [X.]läger die [X.]lage nach Weitergewährung der Leistungen durch den [X.]n auf die [X.] vom [X.] bis zum 31.1.2014 begrenzt. Sein Begehren verfolgt er richtigerweise mit der auf Geldleistungen gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4, § 56 [X.]G). Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass die vom [X.] vorgenommene Umstellung auf ein Feststellungsbegehren nicht dem erklärten Willen des [X.] entsprach, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach dem Einsatz des Vermögens nicht erledigt hatte und der [X.]läger weiterhin die Auszahlung einer Geldleistung begehrt hat, auch [X.]n er zwischenzeitlich sein Vermögen aufgebraucht hatte. Unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet ist der Anspruch des [X.] allerdings nur wegen der Leistungen der Hilfe zur Pflege, die er durch von ihm selbst beschäftigte Pflegekräfte sicherstellt (vgl § 66 Abs 4 Satz 2 [X.]B XII in der Fassung durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.]B vom 27.12.2003 ; im Folgenden alte Fassung ).

Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, die sowohl als Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch als Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Betracht kommen und die ggf im Wege eines Schuldbeitritts zu gewähren gewesen wären (vgl nur B[X.]E 102, 1 = [X.]-1500 § 75 [X.], Rd[X.]5 ff), richtet sich hier aber ebenfalls auf eine Geldleistung. Der [X.]läger hat sich sogleich nach Ablehnung die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst beschafft und bereits im Widerspruchsverfahren die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen [X.]osten nach § 15 Abs 1 Satz 4 [X.]B IX geltend gemacht. Diesen Antrag auf Erstattung kann er zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen (vgl B[X.]E 110, 301 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.] und 16 f; [X.] Urteil vom 20.4.2016 - [X.] [X.] 20/14 R - Rd[X.]2; anders die [X.]onstellation in B[X.] [X.]-3250 § 14 [X.]). Dabei ist auch die Verurteilung zur Leistung dem Grunde nach zulässig (vgl § 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G), wie sie der [X.]läger nach Präzisierung seines [X.]lageantrags im Revisionsverfahren beantragt. Entgegen der Auffassung des [X.]n und des [X.] scheidet die Gewährung von Geldleistungen "im [X.]" wegen der Eingliederungshilfe dagegen mangels Rechtsgrundlage aus; denn der [X.]läger hat ausdrücklich keine budgetierte Geldleistung mit einer Obergrenze gewählt (vgl § 17 [X.]B IX; hier in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 , im Folgenden aF; insbesondere § 17 Abs 3 [X.]B IX aF); die erbrachten Leistungen sind vielmehr im Einzelnen abgerechnet worden. Da nur die Erstattung von bereits verauslagten [X.]osten im Streit steht, ist schließlich eine Beiladung der [X.] nicht erforderlich (vgl nur B[X.]E 110, 301 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]6).

Der [X.] kann schon nicht abschließend feststellen, ob der [X.] vorliegend als örtlich und sachlich zuständiger Träger gehandelt hat. Das [X.] hat zwar als Grundlage für die sachliche Zuständigkeit des [X.]n § 97 Abs 1, 2 [X.]B XII iVm §§ 1, 2 Abs 1 Buchst a Landesausführungsgesetz zum [X.]B XII für das Land NRW (AG-[X.]B [X.]) und § 2 Abs 1 [X.], [X.] Ausführungsverordnung zum [X.]B XII des Landes NRW (AV-[X.]B [X.]; beide vom 16.12.2004 hier in der Fassung vom [X.] bzw vom 11.5.2009) herangezogen, ohne aber ausreichende Feststellungen zur Art der erbrachten Leistung zu treffen, die seine Annahme einer Zuständigkeit des [X.]n nach diesen Vorschriften nachvollziehbar werden lassen. Eine Zuständigkeit nach § 2 Abs 1 [X.] AV-[X.]B [X.] liegt jedenfalls nicht nahe, da weder eine Hilfegewährung in einer teilstationären noch in einer stationären Einrichtung erkennbar wird, noch ersichtlich ist, dass der [X.]läger zum dort genannten Personenkreis (mit geistigen und/oder seelischen Behinderungen) gehört.

Die landesrechtlich geregelte sachliche Zuständigkeit nach § 2 Abs 1 [X.] AV-[X.]B [X.], auf die sich das [X.] daneben bezogen hat, bestimmt eine umfassende Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für alle Leistungen der Eingliederungshilfe und weitere Leistungen nach dem Fünften bis [X.] [X.]apitel des [X.]B XII für den Fall, dass Leistungen der Eingliederungshilfe mit dem Ziel der Ermöglichung selbstständigen Wohnens zu erbringen sind. Sind neben der Hilfe zur Pflege und den Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben aber keine weiteren Hilfen zu erbringen, dürfte auch diese Zuständigkeit des [X.]n vorliegend nicht gegeben sein. Schon für die [X.]lärung der Zuständigkeit ist damit eine Abgrenzung der (nachrangigen) Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (vgl § 55 Abs 2 [X.] und 7 [X.]B IX aF) von der Hilfe zur Pflege erforderlich (zur Abgrenzung im Einzelnen später), die das [X.] nicht vorgenommen hat. Die abschließende Auslegung des Landesrechts dahin, ob ggf auch die Gewährung einer Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten in nur geringem Umfang zur Begründung der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für alle dort genannten Leistungen führt, bleibt dem [X.] vorbehalten.

Eine abweichende bundesrechtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe im Verhältnis zum [X.]läger könnte sich schließlich daraus ergeben, dass ein anderer Träger als der [X.] wegen dieser Leistungen als sog erstangegangener Träger iS des § 14 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX aF (insoweit in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.]B vom 27.12.2003 ) zuständig geworden und (mangels Weiterleitung innerhalb von zwei Wochen) im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) geblieben ist. Die in § 14 Abs 1 und 2 [X.]B IX aF geregelte Zuständigkeit erstreckt sich dann auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssit[X.]tion für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (dazu grundlegend B[X.]E 93, 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.] mwN) und wäre der Änderung durch Landesrecht nicht zugänglich. Da unklar ist, seit wann und durch [X.] Leistungen der Eingliederungshilfe der nunmehr streitigen Art gewährt werden, lässt sich vom [X.] auch wegen einer möglichen Zuständigkeit auf Grundlage von § 14 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX aF keine Aussage treffen.

Auch in der Sache kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Zutreffend hat das [X.] zwar ausgeführt, dass mit der angefochtenen Entscheidung keine zuvor ausgesprochene Bewilligung aufgehoben worden ist, deren Rechtmäßigkeit an §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]B X) zu messen wäre. Der [X.] hat eine solche Bewilligung für einen längeren [X.]raum als einen Monat zuletzt im [X.] für die [X.] vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 erlassen; in der Folge ist in der Auszahlung von Leistungen jeweils nur eine monatsweise Bewilligung zu sehen. Es fehlen aber die not[X.]digen Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G), die die weitere Prüfung erlauben würden, welche Ansprüche auf Hilfen nach dem Fünften und Sechsten [X.]apitel des [X.]B XII in welcher Höhe überhaupt bestanden und inwieweit dafür Vermögen und ggf auch Einkommen einzusetzen war. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der [X.]läger sein Vermögen jedenfalls nur teilweise einzusetzen; insoweit ist ihm ein Freibetrag zu belassen, der dem eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei Prüfung der Leistungen nach dem [X.] ([X.]B II) entspricht.

Wegen der streitigen Ansprüche kommt angesichts der vom [X.] festgestellten Pflegestufe nach dem [X.]B XI und der Not[X.]digkeit einer Assistenz rund um die Uhr in erster Linie ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs 3 iVm § 61 Abs 1, § 65 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII aF in Betracht, wobei die besonderen Einkommensgrenzen nach §§ 85 ff [X.]B XII zur An[X.]dung kommen. Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen [X.]rankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten (§ 61 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII aF). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alt [X.]B XII aF die angemessenen [X.]osten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft - hier im sog [X.] nach § 66 Abs 4 Satz 2 [X.]B XII aF - zu übernehmen.

Liegen die genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege vor, was das [X.] bislang im Einzelnen ungeprüft gelassen hat, ist zu prüfen, inwieweit dem [X.]läger die Aufbringung der für die Hilfen erforderlichen Mittel aus Einkommen und Vermögen zuzumuten war (vgl § 19 Abs 3 [X.]B XII). Ausgehend von seiner Rechtsansicht zum Vermögenseinsatz nach § 90 [X.]B XII hat das [X.] bislang keine Feststellungen zum Einkommen getroffen. Die Prüfung des [X.], das gesamte im November 2013 tatsächlich zugeflossene [X.]apital aus der Lebensversicherung sei zu berücksichtigen und stehe dem Anspruch auch während des gesamten streitigen [X.]raums entgegen, ist aber nicht rechtsfehlerfrei erfolgt.

Einzusetzen ist nach § 90 Abs 1 [X.]B XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (vgl zuletzt B[X.] [X.]-3500 § 90 [X.] Rd[X.]2 mwN). [X.] ist Vermögen dann, [X.]n seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (stRspr; vgl B[X.] aaO; B[X.] Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - Rd[X.]7; entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: B[X.]E 115, 148 = [X.]-4200 § 12 [X.]3; B[X.] [X.]-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.]0; B[X.] [X.]-4200 § 12 [X.]4 Rd[X.]5; im Einzelnen später). Wegen des hier innegehabten Vermögens in Form einer [X.]apitallebensversicherung und eines Bausparvertrags ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass keiner der in § 90 Abs 2 [X.] bis 8 [X.]B XII geregelten Tatbestände vorliegt, nach denen Vermögen oder Vermögensgegenstände ausnahmsweise geschützt sind.

Soweit der [X.]läger das Vermögen aus der in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als Studienrat angespart hat, ist aber auf Grundlage von § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII der ihm zustehende Freibetrag nach § 2 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII ( [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII ; hier in der Fassung von Art 15 des Gesetzes vom 27.12.2003; im Folgenden aF) unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage, die sich aus der Schwere und Dauer seiner Behinderung und seinen übrigen Lebensumständen, insbesondere der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit, ergibt, angemessen auf den Betrag zu erhöhen, der dem in § 12 Abs 2 [X.] und 4 [X.]B II genannten Betrag entspricht, mithin (bei Vollendung des 49. Lebensjahres im Juli 2013) auf 8100 Euro.

Nach § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung "kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte". Die genaue Höhe der geschützten Beträge bestimmt sich nach § 96 Abs 2 [X.]B XII (in der Fassung der [X.] Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 ) iVm der [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] b [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF beträgt das Schonvermögen bei den Leistungen nach dem Fünften bis [X.] [X.]apitel des [X.]B XII im Grundsatz 2600 Euro, wobei die Erhöhung dieser Werte zum 1.1.2005 berücksichtigt hat, dass (anders als nach dem [X.] <[X.]>) der Regelbedarf stärker auf eine Pauschalierung angelegt ist und ein Ansparbetrag aus der Leistung für den Regelbedarf auch in den Vermögensfreibetrag einfließen soll. Der jeweilige Betrag orientiert sich an den regelmäßig zu erwartenden Ansparungen (BT-Drucks 15/1514 S 74).

Der Betrag von 2600 Euro ist jedoch (wie bereits unter Geltung des [X.]) nach § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF angemessen zu erhöhen, [X.]n im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen (Satz 2). Es handelt sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen sind; insbesondere bei der Prüfung, welche Erhöhung angemessen ist, steht dem Sozialhilfeträger Ermessen nicht zu (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 90 [X.]B XII Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 19. Aufl 2015, § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII, Rd[X.]; anders [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 90 Rd[X.]4, Stand November 2014).

Eine "besondere Notlage" im Sinne dieser Vorschrift besteht allerdings nicht schon dann, [X.]n sich die nachfragende Person in einer Lage befindet, die typischerweise zur Hilfebedürftigkeit führt. Solche Notlagen, die das [X.]B XII gerade abdeckt, sind für sich genommen keine "besonderen" iS des § 2 Abs 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF. Die Betroffenheit durch Pflegebedürftigkeit bzw das Angewiesensein auf Leistungen der Eingliederungshilfe berücksichtigt § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] b [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF bereits typisierend, indem bei Leistungen nach dem Fünften bis [X.] [X.]apitel (ebenso wie bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren) gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] [X.]apitel ein (nach bisherigem Recht) um 1000 Euro höherer Freibetrag besteht (so auch BVerwG [X.] 436.0 § 88 [X.] [X.] 30).

§ 2 Abs 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF lehnt sich vielmehr wegen der Bestimmung einer besonderen Notlage erkennbar an die Formulierungen in § 87 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII an (vgl [X.], aaO, § 90 [X.]B XII Rd[X.]1; [X.], aaO, § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII, Rd[X.] 3; [X.], aaO, [X.] § 90 Rd[X.]5). Maßgebend für den angemessenen Mitteleinsatz bei Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze sind nach dieser Vorschrift insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Auf[X.]dungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person. Soweit aus solchen Umständen Schwerstpflegebedürftigkeit folgt, sieht § 87 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII eine pauschale Verschonung des Einkommens in Höhe von [X.] des die allgemeine Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens vor (dazu B[X.]E 113, 221 = [X.]-3500 § 87 [X.], Rd[X.]8). Diese in § 87 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII genannten Gesichtspunkte berücksichtigt die in § 1 Abs 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF vorgenommene Differenzierung des Freibetrags allein nach der Art der Hilfe nicht. Wegen der Bestimmung der besonderen Notlage für eine nachfragende Person, deren Erwerbseinkommen zugleich nach § 87 Abs 2 [X.]B XII geschützt ist, ist damit im Einzelfall unter Anlegung der in § 87 Abs 2 [X.]B XII genannten [X.]riterien auch eine Erhöhung des [X.] nach § 2 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF vorzunehmen (ebenso zur Rechtslage vor dem 1.1.2017 [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 11. Aufl 2018, § 90 Rd[X.]7; anders [X.] [X.]arlsruhe Urteil vom [X.] - S 1 [X.] 1369/12 - juris Rd[X.]6, wonach die Einkommensfreistellung für sich genommen die besondere Notlage ausreichend abdeckt). § 2 Abs 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF ermöglicht so den Wertungswiderspruch aufzulösen, der sich ergäbe, [X.]n geschütztes Erwerbseinkommen über den Monat seines Zuflusses hinaus nicht für den Lebensstandard eingesetzt werden könnte, der nach der Wertung des § 87 Abs 2 [X.]B XII angesichts der besonderen Umstände aber ermöglicht werden soll.

Entgegen der Auffassung des [X.]n und des [X.] führen die dauerhaften Einschränkungen, die der [X.]läger durch seine Behinderung in seiner allgemeinen Lebensführung hinnehmen muss, soweit er das Vermögen aus Einkommen aus einer durchgehend ausgeübten, vollschichtigen Tätigkeit angespart hat, zu einer Anhebung des ihm zustehenden Freibetrags auf Grundlage des § 2 Abs 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF. Insbesondere die (lebenslange) Dauer und Schwere der Beeinträchtigungen - nicht dagegen die Höhe der daraus folgenden Bedarfe, die durch Sozialleistungen im Wesentlichen gedeckt sind - ist ein bedeutsames [X.]riterium, das für die Anhebung der Grenzen spricht (so zu § 87 [X.]B XII [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 19. Aufl 2015, § 87 Rd[X.]3). Diese gesetzgeberische Wertung wird insbesondere bei Pflegebedürftigkeit daraus erkennbar, dass schon das Vorliegen von Schwerstpflegebedürftigkeit für sich genommen zu einer weitergehenden pauschalen Verschonung von Einkommen führt (dazu B[X.]E 113, 221 = [X.]-3500 § 87 [X.], Rd[X.]8). Vorliegend braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob ein höherer Freibetrag bezogen auf sämtliche im Fünften bis [X.] [X.]apitel genannten Hilfearten in Betracht kommt. Soweit es sich nicht um eine Lebenslage handelt, die [X.] von einer dauerhaften Bedürftigkeit gekennzeichnet ist, erscheint das Vorliegen einer "besonderen Notlage" aber von vornherein ausgeschlossen. Dieser Erwägung entspricht auch der vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2017 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ([X.] <[X.]> vom 23.12.2016 ) umgesetzten erheblichen Privilegierung von Vermögen nur bei Leistungen nach dem Sechsten und Siebten [X.]apitel.

Neben der besonderen persönlichen Betroffenheit durch die Art und Schwere der Behinderung, die zu Schwerstpflegebedürftigkeit auf Dauer führt, ist leitender Gesichtspunkt für die Anhebung des Freibetrags vorliegend die vollschichtige Erwerbstätigkeit des [X.]. Eine Anhebung des [X.] nach § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII iVm der [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF ist in der "besonderen Notlage", in der sich der [X.]läger befindet, auf das Vermögen beschränkt, das aus dem Einkommen aus dieser Tätigkeit angespart worden ist. Nach seinem Vortrag ist dies sowohl wegen der Beiträge für die [X.]apitallebensversicherung als auch für den Bausparvertrag der Fall; dies mag das [X.] im Einzelnen noch überprüfen. Entscheidend ist wegen dieses Aspekts, dass es dem [X.]läger - trotz seiner Hilfebedürftigkeit und um den dargestellten Wertungswiderspruch mit § 87 Abs 2 [X.]B XII aufzulösen - ermöglicht werden muss, in gewissem Umfang eine [X.] Stellung aufzubauen, die einem nicht behinderten und nicht pflegebedürftigen Menschen, der im Übrigen bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit in ähnlichen Lebensverhältnissen lebt, gleichkommt. Ob Schwerstpflegebedürftigkeit für sich genommen ohne weitere Umstände zu einer Erhöhung des [X.] nach § 2 Abs 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII aF führen kann, erscheint zweifelhaft (vgl nunmehr aber § 60a [X.]B XII in der Fassung des [X.]), kann hier aber offenbleiben. Die genannten Aspekte, die hier zu einer angemessenen Erhöhung des Barbetrags nach § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII führen, können für sich genommen jedenfalls keine weitergehende Privilegierung des Vermögens nach § 90 Abs 3 [X.]B XII begründen (entsprechend auch für das Verhältnis von § 87 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII zu § 87 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII B[X.]E 113, 221 = [X.]-3500 § 87 [X.], Rd[X.]9).

Der Aspekt des [X.] auf staatliche Hilfe kann aber auch in den [X.]onstellationen, die durch Vermögen aus dauerhafter Erwerbstätigkeit mit weitergehend geschütztem Erwerbseinkommen bei gleichzeitiger Schwerstpflegebedürftigkeit gekennzeichnet sind, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Anhebung des [X.] nicht gänzlich außer [X.] bleiben. Der Höhe nach ist der angemessene Betrag, der aus dem angesparten Vermögen als weitergehender finanzieller Spielraum verbleibt, deshalb unter diesem Gesichtspunkt zu begrenzen, wovon auch der [X.]läger ausgeht. Mangels anderer gesetzlicher Maßstäbe kann für die Fälle des § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII, in denen ein bestimmter Einsatz der geschützten [X.] nicht vorgegeben ist, wegen Vermögens aus Erwerbstätigkeit nur auf den Freibetrag nach § 12 Abs 2 [X.] und 4 [X.]B II als Höchstbetrag zurückgegriffen werden. Zwar gibt das [X.]B II für die vorliegende [X.]onstellation unmittelbar keine solche Wertung vor (anders im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft bei Prüfung der Leistungen nach dem [X.] oder Vierten [X.]apitel; dazu B[X.]E 112, 61 = [X.]-3500 § 90 [X.] 5); denn es sind keine Leistungen nach dem [X.]B II (auch nicht mittelbar) im Streit. Ohnehin wird ein beamteter, in Vollzeit arbeitender Lehrer auf solche Hilfen bzw nach seiner Pensionierung auf Hilfen nach dem Vierten [X.]apitel kaum angewiesen sein. Allein der Betrag aus § 12 Abs 2 [X.] und 4 [X.]B II gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, welcher Lebensstandard nach der Wertung des Gesetzgebers bei (fortbestehenden) Erwerbsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt und Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen verbleiben soll. Hierauf kann sich auch der [X.]läger, der weiterhin vollschichtig erwerbstätig ist, berufen (unabhängig davon, ob er leistungsberechtigt nach dem [X.]B II wäre), nicht aber auf einen höheren Betrag, der sich in anderen Zusammenhängen (etwa im Steuerrecht [X.]) ergeben mag. Im vorliegend streitigen [X.]raum war schließlich die Diskussion um einen erheblich höheren Freibetrag (derzeit 25 000 Euro) sowohl bei der Hilfe zur Pflege als auch der Eingliederungshilfe (vgl § 60a [X.]B XII und § 66a [X.]B XII in der Fassung des [X.]) noch nicht so weit vorangeschritten, dass eine Heranziehung dieses Werts vertretbar erscheint.

Besondere finanzielle Belastungen, die nicht vom [X.]B XII abgedeckt werden und für die das Vermögen vorgehalten werden müsste, hat der [X.]läger bislang nicht geltend gemacht. Solche Gesichtspunkte sind indes nicht bei der angemessenen Höhe des allgemeinen [X.] nach § 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII zu berücksichtigen, sondern allein im Rahmen der Prüfung nach § 90 Abs 3 [X.]B XII. Ob weitergehende, bislang nicht aktenkundige Umstände vorliegen, aus denen sich eine besondere Härte wegen eines Vermögenseinsatzes über 8100 Euro hinaus ergibt, wird das [X.] ggf zu prüfen haben.

Von dem Gesamtbetrag des Vermögens des [X.], den das [X.] bezogen auf den [X.] ebenfalls nicht festgestellt hat (insoweit ist auch das Schicksal des Bausparvertrags unklar geblieben), sind unter den genannten Voraussetzungen damit jedenfalls 8100 Euro als Vermögensfreibetrag geschützt. Die weitere Prüfung, ob das übrige Vermögen vom [X.] an verwertbar war, hat das [X.] nicht durchgeführt. Allein der Hinweis, das Vermögen sei im November 2013 tatsächlich verwertet worden, trägt nicht den Schluss, es habe in den Monaten davor bereits zur Verfügung gestanden. Insbesondere welcher [X.] es hier bedurfte, um die Lebensversicherung und den Bausparvertrag zu kündigen, ist nicht festgestellt. War das Vermögen in der [X.] vor November 2013 bereits verwertbar, überstieg es aber 8100 Euro, scheidet ein Anspruch schließlich nicht allein deshalb aus, weil das [X.]B XII keinen "fiktiven Vermögensverbrauch" kennt. Dies ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend (vgl nur B[X.] [X.]-3500 § 19 [X.] 4 Rd[X.]5 mwN), und zwar auch soweit ein Rechtsstreit wegen der [X.]keit und des Einsatzes des Vermögens anhängig ist (vgl BVerwGE 106, 105; B[X.]E 123, 188 = [X.]-4200 § 9 [X.]6, Rd[X.] 39). Soweit der Leistungsberechtigte das Vermögen aber im laufenden Rechtsstreit durch die Tilgung von nach der Leistungsablehnung deswegen eingegangenen Schulden aufbraucht, kann es für die [X.]räume nach einem solchen Verbrauch nicht mehr als bereites Mittel eingesetzt werden. Soweit wegen des [X.] ein Rechtsstreit anhängig ist, trägt der Einwand nicht, Vermögen dürfe nach der Verwertung nicht zur Schuldentilgung bezogen auf vergangene streitbefangene Monate eingesetzt werden (vgl zu diesem Gesichtspunkt wegen Leistungen für die Vergangenheit überhaupt bereits BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74).

Das erfordert vor einer abschließenden Entscheidung hier die weitere Prüfung, wie hoch vom [X.] an der monatliche Anspruch insbesondere unter Berücksichtigung des Einkommens des [X.] gewesen wäre, in welcher Höhe dem [X.]läger Auf[X.]dungen für die Hilfe zur Pflege tatsächlich entstanden sind, wer diese (ggf endgültig getragen) hat und inwieweit das tatsächlich einzusetzende Vermögen (also abzüglich des Freibetrags) zur Tilgung solcher Schulden verwandt worden ist. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, für welche Leistungszeiträume ab der Verwertung des Vermögens im November 2013 tatsächlich noch einzusetzendes Vermögen vorhanden war.

Als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf [X.]ostenerstattung wegen selbstbeschaffter Leistungen der Eingliederungshilfe anstelle des Anspruchs auf Schuldbeitritt kommt § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt [X.]B IX in Betracht (vgl bereits B[X.]E 102, 126 = [X.]-3500 § 54 [X.] 3, Rd[X.]1). Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, [X.]n der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Ob solche Leistungen zu Unrecht abgelehnt worden sind, kann schon deshalb nicht geprüft werden, weil unklar geblieben ist, welche Leistungen der Eingliederungshilfe überhaupt zu erbringen waren. Das [X.] wird deshalb zu ermitteln haben, in welchem Umfang hier Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 53, 54 [X.]B XII iVm § 33 [X.]B IX aF erforderlich waren. Wegen dieser Hilfen, auf die der [X.]läger zur dauerhaften Ausübung seines Berufs angewiesen sein dürfte, ist sowohl die Berücksichtigung von Einkommen als auch von Vermögen ausgeschlossen (vgl § 92 Abs 2 Satz 1 [X.], Satz 2 [X.]B XII). Soweit diese Leistungen not[X.]dig waren und von dem [X.]läger eingesetzte [X.]räfte solche Hilfen erbracht haben, deren [X.]osten nicht (was bislang ebenfalls nicht geprüft ist) tatsächlich von einem anderen Träger (insbesondere dem Integrationsamt) getragen worden sind, besteht ein Ersatzanspruch des [X.] für den gesamten streitigen [X.]raum.

Wegen möglicher weiterer Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII iVm § 55 Abs 1 und 2 [X.]B IX aF steht - wie bereits oben ausgeführt - schon nicht fest, ob sie neben der Hilfe zur Pflege überhaupt zu erbringen waren. Bereits die Hilfe zur Pflege erfasst auch Maßnahmen etwa der [X.]ommunikation, der Freizeitgestaltung und der Bildung (vgl nur B[X.]E 123, 171 = [X.]-3500 § 66 [X.], Rd[X.]4 mwN). Soweit die not[X.]dige Teilhabe in Bezug auf ein selbstbestimmtes Wohnen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben allein durch eine pflegerische Unterstützung verwirklicht wird, scheiden Leistungen nach § 54 [X.]B XII iVm § 55 Abs 2 [X.] und 7 [X.]B IX aF aus (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B IX, 2. Aufl 2015, § 55 Rd[X.] 45). Den Umfang der daneben noch erforderlichen Hilfen wird das [X.] zu prüfen haben. Wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sind solche Leistungen nicht weitergehend als die Hilfe zur Pflege privilegiert, sodass wegen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist.

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 1/17 R

28.08.2018

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Köln, 15. Oktober 2014, Az: S 10 SO 330/13, Urteil

§ 61 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 3 SGB 12, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, § 87 Abs 1 S 1 SGB 12, § 87 Abs 1 S 2 SGB 12, § 87 Abs 1 S 3 SGB 12, § 87 Abs 2 SGB 12, § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2, § 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 2, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b BSHG§88Abs2DV 1988 vom 27.12.2003, § 2 Abs 1 S 1 BSHG§88Abs2DV 1988 vom 27.12.2003, § 2 Abs 1 S 2 BSHG§88Abs2DV 1988 vom 27.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2018, Az. B 8 SO 1/17 R (REWIS RS 2018, 4379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4379

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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