Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.08.2018, Az. 9 B 18/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 4848

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Gegenstand

Fortführung eines Teilungsverfahrens aus der Zeit vor Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht in einer den Begründungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

4

Soweit der Kläger die Verletzung von Normen des revisiblen Bundesrechts rügt, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, inwieweit deren Auslegung und Anwendung konkrete, fallübergreifende und bisher nicht geklärte, auch für das Revisionsverfahren erhebliche Rechtsfragen aufwirft. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften Rechtsanwendung genügt zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht (stRspr; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des [X.], aus einer unübersichtlichen Gemengelage rechtlicher und tatsächlicher Argumente des Beschwerdeführers das herauszusuchen, was zur Begründung der Beschwerde - hier unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - möglicherweise geeignet sein könnte ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 B 108.05 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 83 Rn. 3 m.w.N.).

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des [X.] ab.

6

Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt insoweit nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des [X.] aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

7

a) Der Kläger entnimmt dem Urteil des [X.] den Rechtssatz, eine Verpflichtung zur Fortführung eines [X.] nach § 156 Satz 3 [X.] scheitere an der notwendigen Anhängigkeit des Auseinandersetzungsverfahrens, wenn es nicht unter der Geltung der die [X.] Umlegungsordnung vom 21. September 1920 ablösenden Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 fortgeführt worden sei. Er macht geltend, dieser Rechtssatz weiche von dem Rechtssatz im Urteil des [X.] vom 12. Dezember 1957 - 1 [X.] ([X.] 424.01 § 156 [X.] von 1953 Nr. 4 S. 3) ab, dass Bestand und Inhalt der nach früherem Recht vorgenommenen Maßnahmen sich gemäß § 156 Satz 3 [X.] nach dem Recht bestimmen, das zur [X.] des Erlasses des fraglichen Verwaltungsakts gegolten hat.

8

Die geltend gemachte Divergenz liegt jedoch nicht vor. Denn das Urteil des [X.] weicht nicht in Anwendung derselben Rechtsnorm von der Entscheidung des [X.] ab. Der Rechtssatz des [X.] betrifft die Anwendung von § 156 Satz 1 [X.], wonach das Flurbereinigungsgesetz auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des [X.] oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, nicht anzuwenden ist, sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes bestimmt. Der Rechtssatz des [X.] bezieht sich hingegen auf § 156 Satz 3 [X.], nach dem sich im Übrigen, d.h. in den bereits abgeschlossenen Verfahren aus der [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.], die Rechtswirksamkeit der in diesem Verfahren ergangenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen nach dem bisherigen Recht richtet ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1957 - 1 [X.] [X.] 424.01 § 156 [X.] Nr. 4 S. 3).

9

b) Soweit der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht weiche vom Urteil des [X.] vom 12. Dezember 1957 - 1 [X.] ([X.] 424.01 § 156 [X.] von 1953 Nr. 4) ab, weil entgegen der Auffassung des [X.] ein anhängiges Verfahren "entsprechend dem amtlichen Leitsatz zur Auslegung des § 156 Satz 3 [X.]" vorliege, zeigt er nicht auf, mit welchem Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht sich zu einem Rechtssatz des [X.] in Widerspruch gesetzt hätte. Einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, nach dem Berichtigungen des Grundbuchs in Ausführung von heutigen Flurbereinigungsplänen gleichstehenden Urkunden zum anhängigen Verfahren gehören, auf die das Flurbereinigungsgesetz unter den Voraussetzungen des § 156 Satz 1 [X.] keine Anwendung findet, enthält das Urteil vom 12. Dezember 1957 nicht.

c) Eine Abweichung vom Urteil des [X.] vom 26. August 1976 - 5 C 41.75 - ([X.]E 51, 104) ist nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger diesem Urteil den Rechtssatz entnimmt, die Rechtswirksamkeit von Festsetzungen des früheren Rechts lasse sich nicht willkürlich ändern, betrifft dies lediglich Ausführungen des [X.] zu der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob das Berufungsgericht den Entscheidungsspielraum einer Gemeinde nach [X.]. 28 Abs. 2 GG verletzt, wenn es öffentliche Interessen an der Einziehung eines in einem Umlegungsverfahren ausgewiesenen Weges durch eine Gemeinde mit der Begründung verneint, es hätten "sachfremde Motive" mitgewirkt ([X.], Urteil vom 26. August 1976 - 5 C 41.75 - [X.]E 51, 104 <110 f.>).

d) Nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt ist auch, dass die Auffassung des [X.], Vorschriften nach [X.]. 113 Satz 2 EGBGB, die sich auf den Erwerb des Eigentums, auf die Begründung, Änderung und Aufhebung von anderen Rechten an Grundstücken und auf die Berichtigung des Grundbuchs bezögen, seien in [X.] nicht existent, von einer Entscheidung des [X.] abweicht. Eine Entscheidung des [X.], die in Anwendung von [X.]. 113 Satz 2 EGBGB einen tragenden Rechtssatz aufstellt, zu dem sich das Urteil des [X.] in Widerspruch gesetzt haben könnte, benennt der Kläger nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang erneut auf das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 1957 - 1 [X.] ([X.] 424.01 § 156 [X.] von 1953 Nr. 4) Bezug nimmt, betrifft dies ausdrücklich die Auslegung von § 156 Satz 3 [X.].

e) Soweit der Kläger eine Abweichung vom Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2015 - 9 C 28.14 - ([X.] 406.11 § 131 BauGB Nr. 126) geltend macht, genügt dies mangels darüber hinausgehender näherer Erläuterungen nicht den Begründungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Gleiches gilt, soweit der Kläger im Übrigen der Sache nach lediglich geltend macht, die Entscheidung des [X.] sei rechtlich bedenklich und verstoße gegen die Rechtsprechung des [X.]. Denn das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, reicht zu einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden [X.] nicht aus (stRspr; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Soweit der Kläger geltend macht, das Flurbereinigungsgericht habe § 156 Satz 1 und 3 [X.], [X.]. 113 EGBGB und § 43 Abs. 3 VwVfG verletzt, liegt darin kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn keine dieser Bestimmungen enthält eine Regelung des gerichtlichen Verfahrens, deren Verletzung durch das Flurbereinigungsgericht einen Verfahrensmangel begründen könnte.

b) Das Urteil verstößt auch nicht gegen § 138 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 88 VwGO.

Nach dieser Regelung, die nur in dem hier nicht vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage nach § 140 Satz 1 Alt. 1 [X.] gegen die Feststellung der Wertermittlung oder den [X.] durch § 146 Nr. 1 [X.] verdrängt wird ([X.], Urteil vom 14. November 1961 - 1 C 117.59 - [X.], 106; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 146 Rn. 2), ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Es hat daher das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 [X.] - [X.] 310 § 88 Nr. 42 Rn. 7).

Dies zugrunde gelegt, ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Kläger nicht um die Berichtigung einer fehlerhaften Grundbucheintragung ging, sondern um die Verpflichtung der Beklagten, die als Abfindung festgesetzten Grundstücke unter den Rechtsnachfolgern der damaligen Beteiligten aufzuteilen und die Eintragung des dem Kläger zugeteilten [X.] zu veranlassen. Denn der Kläger hatte ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich erklärt, es gehe ihm darum, dass die im [X.] genannte [X.] von der Flurbereinigungsbehörde noch zu sondern sei, wobei ihm drei von acht Anteilen zustünden. Dementsprechend hat er zuletzt beantragt, den Beklagten zu verpflichten, das noch nicht abgeschlossene Teilungsverfahren durch eine Sonderung mit dem Ziel abzuschließen, ihm einen entsprechenden Anteil der betreffenden Grundstücke als Abfindung zuzuteilen und die entsprechende Grundbuchberichtigung zu veranlassen.

c) Soweit der Kläger geltend macht, das Flurbereinigungsgericht habe seinem Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakten zu den Verfahren [X.] und 10 [X.] entgegen § 100 VwGO nicht entsprochen, ist ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Der behauptete Verfahrensmangel ist weder in den ihn begründenden Tatsachen noch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

d) Eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, [X.]. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Vorstellungen und Rechtsauffassungen der Beteiligten zu folgen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinander setzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 11. April 2003 - 7 [X.] - NJW 2003, 2255 und vom 4. Juli 2013 - 9 A 7.13 - NVwZ 2013, 1549 Rn. 4, insoweit in [X.] 310 § 104 Nr. 36 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.).

aa) Einen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör sieht der Kläger in folgender Hinsicht: Die "Wirkung [X.] Separationsrezesse" sei im Urteil unberücksichtigt geblieben. Die Ausführungen des [X.] zur Zurückweisung der Vorläufigkeit der [X.] durch den Rechtsvorgänger des [X.] seien nachweislich falsch. Auch habe das Oberverwaltungsgericht die Beweisanträge des [X.] aus dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 zu [X.] und die dort angeführte Entscheidung des Oberlandeskulturgerichts nicht berücksichtigt.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht ersichtlich. Der Sache nach macht der Kläger lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht sei seinem Vortrag zu Unrecht nicht gefolgt. Er zeigt aber nicht auf, dass nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserhebliche Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen worden wären.

bb) Darüber hinaus rügt der Kläger, das rechtliche Gehör sei ihm zu folgendem Vorbringen versagt worden: Der Kläger solle ohne Rechtsgrundlage enteignet werden. Die Festsetzungen im [X.] als einer dem [X.] gleichgestellten Urkunde schlössen eine Ermächtigungsgrundlage und einen wirksamen Verwaltungsakt nach § 17 Abs. 2 Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 ([X.]. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 ([X.]. GVBl. [X.]) - [X.] - zur Satzung des [X.] aus. Das Realverbandsgesetz komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die in § 8 des [X.]es zugesprochene Landabfindung mangels der Begründung einer echten oder unechten Realgemeinde nicht in seinen Anwendungsbereich falle. Unberücksichtigt geblieben seien die falschen Angaben der [X.] vom 1. März 1904 in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandeskulturgerichts zur Auslegung des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. März 1881. Gleiches gelte nicht nur für die Wirkungen des [X.] Separationsrezesses, sondern auch für die Wirkungen von Landabfindungen. Es fehle an Erklärungen des [X.], wie die Feststellungen des Rezesses, insbesondere zu der Einstufung des [X.] von 232 ha als Weide und zu der Abfindung zugunsten der den Rechtsvorgänger des [X.] als Teilnehmer legitimierenden Nr. 23 und der sämtlichen Voll- und [X.], geändert werden könnten. Das Flurbereinigungsgericht habe nicht geprüft, ob in der [X.] die Sonderung der ausgewiesenen [X.]en habe verlangt werden können, und die Wirkungen einer Landabfindung sowie die Rechtsfolgen aus dem Begriff der [X.] ignoriert. Schließlich sei der Kläger nicht zu einem Urteil des Oberlandeskulturgerichts zur Unzulässigkeit der Überweisung vor der Planeröffnung im [X.] Teilungsverfahren gehört worden und habe sich wegen unzulässiger Abfindungen an frühere Bedienstete der [X.] gegen die Landfindung auswärtiger Grundstücke gewandt.

Auch insoweit ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dargetan. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern die seines Erachtens im Urteil nicht berücksichtigten Gesichtspunkte nach dem Rechtsstandpunkt des [X.] entscheidungserheblich gewesen wären. Vielmehr beschränkt er sich auf die Darstellung seiner eigenen Rechtsauffassung. Der Sache nach rügt er also auch insoweit lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Vorstellungen nicht gefolgt sei.

cc) Schließlich sieht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das Flurbereinigungsgericht den Schriftsatz des Justizrats S. vom 9. Februar 1904, aus dem in der mündlichen Verhandlung wörtlich zitiert worden sei und nach dem ein Antrag auf [X.] der gemeinschaftlichen Abfindung vorgelegen habe, in der Urteilsbegründung unberücksichtigt gelassen habe. Auch insoweit ist ein Verfahrensmangel jedoch nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Denn der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der in der mündlichen Verhandlung wiedergegebene Inhalt des Schreibens nach dem Rechtsstandpunkt des [X.] entscheidungserheblich gewesen ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde, das Teilungsverfahren "[X.]" auf der Grundlage von § 156 Satz 1 [X.] nach dem bisherigen Recht fortzuführen, mit der Begründung verneint, das Verfahren sei bei Inkrafttreten des [X.] nicht mehr anhängig, sondern bereits im Jahr 1878 beendet gewesen. Es sei von vornherein nicht auf die [X.] unter den [X.] aus [X.] gerichtet gewesen. Unter anderem sei der für eine solche Teilung erforderliche Antrag weder bis zum Jahr 1904 noch bis zum Jahresende 1953 gestellt worden.

Zwar hat das Flurbereinigungsgericht in den Entscheidungsgründen das nach dem Vortrag des [X.] in der mündlichen Verhandlung zitierte Schreiben, das auf das Vorliegen eines solchen Antrags hindeutete, im Zusammenhang mit seiner gegenteiligen Schlussfolgerung nicht erörtert und in Erwägung gezogen. Gleichwohl ist damit kein Verstoß gegen das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör dargetan, der der Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Fortführung des [X.] nach § 156 Satz 1 [X.] darüber hinaus selbst für den Fall verneint, dass entgegen seinen vorangegangenen Ausführungen ein unerkannt steckengebliebenes Altverfahren nach dieser Regelung wiederaufzunehmen und fortzuführen wäre. Die Wiederaufnahme habe dann nämlich nicht mit dem Kläger, sondern mit dem Realverband [X.] zu erfolgen. Außerdem stehe die heutige Nutzung als Wald einer [X.] entgegen.

Ist ein Urteil aber - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17. April 1985 - 3 [X.] - [X.] 451.90 EWG-Recht [X.]). Daran fehlt es hier.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

9 B 18/17

14.08.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Februar 2017, Az: 15 KF 11/16, Urteil

§ 138 Abs 1 S 2 FlurbG, § 140 S 1 Alt 1 FlurbG, § 146 Nr 1 FlurbG, § 156 S 1 FlurbG, § 156 S 3 FlurbG, Art 113 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.08.2018, Az. 9 B 18/17 (REWIS RS 2018, 4848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4848

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