Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2019, Az. 9 B 28/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 10039

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Gegenstand

Flurbereinigung; Wertermittlung bei Waldgrundstücken


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der [X.]eschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

a) Die Frage:

Darf bei einer vereinfachten Flurbereinigung ein Wertabzug wegen Kleinteiligkeit der eingebrachten Grundstücke auf deren [X.]odenwert vorgenommen werden?

stellt schon deshalb keine entscheidungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifender [X.]edeutung dar, weil die [X.]eschwerde die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils nicht vollständig erfasst. Das Oberverwaltungsgericht ist - anders als von der [X.]eschwerde angenommen - nicht davon ausgegangen, dass allein die geringe Größe der Parzellen wertmindernd zu berücksichtigen ist. Vielmehr hat es, wie auch das Waldwertgutachten, auf Erschwernisse der [X.]ewirtschaftung und der Holzernte abgestellt, welche in der erschwerten Auffindbarkeit der Parzellen, der teilweise fehlenden [X.]estimmbarkeit ihrer Grenzen, der schlechten Erreichbarkeit sowie darin begründet sind, dass die [X.]äume bei der Holzernte in der Regel auf das Nachbargrundstück fallen.

5

Darüber hinaus sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grundsätze der Wertermittlung im Wesentlichen geklärt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Januar 1975 - 5 [X.] - [X.] 424.01 § 28 FlurbG Nr. 3 S. 2) und sind für die [X.]estimmung des Grundstückswertes im Übrigen die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Wertermittlung. Es legt die unabdingbaren und der Disposition der [X.]ehörde entzogenen Voraussetzungen fest, die für die [X.]eurteilung der Grundstücke der Teilnehmer nach [X.] bestimmend sein sollen, schreibt aber für die Durchführung keine bestimmte technische Methode vor. Insoweit besteht innerhalb der gesetzlichen Grenzen sowie der Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften ein [X.]eurteilungsspielraum. Gleichwohl hat die [X.]ehörde von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung von Grundstücken auszugehen. Darüber hinaus muss die angewandte Methode rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 1959 - 1 [X.][X.] 27.58 - [X.]E 8, 343 <349 f.> und vom 23. August 1962 - 1 [X.] 130.56 - RdL 1963, 107 <107 f.>).

6

Soweit die Flurbereinigungsbehörde - wie vorliegend - den Wert des Waldbodens anhand des Verkehrswertes ermittelt, entspricht es den vorgenannten Anforderungen, wenn sie der Wertermittlung die Waldbewertungsrichtlinien des [X.] und des [X.] zugrunde legt. Ungeachtet dessen, dass die zur Ermittlung des Verkehrswertes erlassenen Waldbewertungsrichtlinien des [X.] [X.] - [X.] 2014 - (Nds. [X.]. 2014 S. 38) gemäß Nr. 1 [X.] 2014 u.a. von der [X.] [X.], für die die Gutachterin [X.] das dem Verfahren zugrunde liegende Waldwertgutachten erstellt hat, anzuwenden sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die staatlichen Richtlinien eine geeignete [X.]emessungsgrundlage für die Wertbestimmung bei Waldgrundstücken darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.] 2002, 1022 <1024>). Nr. 31 [X.] 2014 sieht Abschläge für eine Parzellierung und eine mangelnde Erschließung ausdrücklich vor. Auch nach Nr. 2.3.2 der Richtlinien des [X.] für die Ermittlung und Prüfung des Verkehrswertes von Waldflächen und für Nebenentschädigungen ([X.]Anz. Nr. 168a vom 6. September 2000) sind die Erschließung, die Größe und der [X.] der Waldflächen wertbestimmende Faktoren.

7

Im Übrigen können nach der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts auch dann, wenn die Wertermittlung nicht anhand des Verkehrs-, sondern des [X.] erfolgt (vgl. zur diesbezüglichen [X.]erechnung des Waldbodenwertes [X.], [X.], 113 <114>), die [X.]enutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten des Grundstücks [X.]erücksichtigung finden (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1963 - 1 [X.] 56.61 - [X.] 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14 S. 1 ff.; [X.]eschlüsse vom 4. Februar 1991 - 5 [X.] 91.90 - [X.] 424.01 § 28 FlurbG Nr. 7 S. 2 f. und vom 29. Mai 1991 - 5 [X.] - [X.] 424.01 § 28 FlurbG Nr. 8 S. 6).

8

Einen darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

9

b) Die Frage:

Handelt es sich um eine rechtmäßige Wertermittlung, auch wenn die Flurbereinigungsbehörde dem Vorstand der [X.] keine Möglichkeit gegeben hat, an der Wertermittlung vor Ort teilzunehmen?

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache.

Gemäß § 31 Abs. 1 FlurbG soll der Vorstand der [X.] der Wertermittlung beiwohnen, die unter Leitung der Flurbereinigungsbehörde durch einen von dieser - nach Anhörung des Vorstands - ausgewählten landwirtschaftlichen Sachverständigen vorgenommen wird. Zwingend vorgeschrieben ist danach nur die Anhörung des Vorstands vor der Auswahl der Sachverständigen, wohingegen seine Teilnahme an der Wertermittlung lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Diese dient der Aktivierung der Mitarbeit sowie der Stärkung des Vertrauens der [X.] hinsichtlich der Wertermittlung (vgl. [X.]. 1/3385 S. 36 f.). Die Regelung gestattet, wie alle [X.], eine Abweichung in Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an der gesetzlichen Regel auch unter [X.]erücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt bzw. nicht erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 [X.] 68.11 - [X.]E 146, 347 Rn. 36). Ob und inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Entscheidung nicht zugänglich. Insoweit klärungsbedürftige Fragen zeigt auch die [X.]eschwerde nicht auf. Ihr geht es in der Sache vielmehr lediglich darum, ob der angefochtene [X.]escheid rechtmäßig ist, obwohl der Vorstand der [X.] nicht zu [X.] im Rahmen der Wertermittlung hinzugezogen wurde.

c) Die Frage:

Führt eine vor dem [X.] gemachte Zusage der Flurbereinigungsbehörde gegenüber einem Träger hinsichtlich der Grunderwerbskosten zur Rechtswidrigkeit der Wertermittlung?

begründet schließlich schon deshalb keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache, weil sich das angefochtene Urteil hierzu nicht verhält. Es hat die Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen vorherigen Zusage mit der [X.]egründung verneint, diese könne - da sie allein das behördliche Verhalten vor Erlass des [X.] betreffe - keinen schwerwiegenden Fehler begründen, der zu dessen Nichtigkeit führe. Auch der Kläger hatte in seiner Klagebegründung vom 1. November 2017 die (vermeintliche) Vorfestlegung als Grund für die Nichtigkeit des [X.] angeführt. Auf etwaige Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Wertermittlung hingegen geht das Urteil nicht ein, ohne dass der Kläger dies mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann jedoch grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 [X.] - [X.] 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 [X.] - juris Rn. 4). Hieraus folgt zugleich, dass in der Vorinstanz die beantragte Sachverhaltsaufklärung nicht deswegen unterblieben ist, weil das [X.] die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der [X.]eschwerdeführer beantwortet und deswegen die [X.]eweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. Der [X.]eschluss des [X.]verwaltungsgerichts vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - ([X.] 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20), auf den sich der Kläger beruft, steht daher schon deshalb der Anwendung des vorgenannten Grundsatzes nicht entgegen.

2. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der von der [X.]eschwerde angegriffene Rechtssatz des [X.]:

"[W]er trotz fehlerhafter öffentlicher [X.]ekanntmachung des entscheidenden Teils eines [X.] auf andere Weise sicher Kenntnis vom Ergehen des [X.]eschlusses und seines [X.] hiervon erlangt, muss sich so behandeln lassen, als sei der [X.]eschluss wirksam öffentlich bekannt gemacht worden."

weicht nicht von dem von ihr benannten Rechtssatz des [X.]verwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Oktober 1982 - 5 [X.] 46.81 - ([X.] 424.01 § 110 FlurbG Nr. 4 S. 6):

"[W]er trotz unvollständiger öffentlicher [X.]ekanntmachung des entscheidenden Teils des [X.] auf andere Weise sicher Kenntnis vom Ergehen des [X.]es und seines [X.] hiervon erlangt, kann sich nicht auf [die] fehlerhafte [X.]ekanntgabe des Verwaltungsakts berufen."

ab. Entgegen der Annahme des [X.] kam dem Umstand, wie der [X.]etroffene Kenntnis von dem [X.]eschluss erlangt hat, in der vorgenannten Entscheidung keine entscheidungstragende [X.]edeutung zu. Insbesondere hat das [X.]verwaltungsgericht sein Urteil nicht darauf gestützt, dass der [X.]eschluss in zumindest einer Gemeinde ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein muss. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass bzw. ob der [X.]etroffene auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des [X.] und seiner [X.]etroffenheit erlangt hat. Die Annahme des [X.], eine solche sichere Kenntniserlangung sei vorliegend mit der Übersendung des Schreibens des [X.]eklagten vom 21. Dezember 2015 erfolgt, führt daher auf keine Divergenz.

3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Vorbringen des [X.], das Oberverwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit der [X.] auf die zu bewertenden Flurstücke nicht geprüft, führt nicht auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Für die ordnungsgemäße [X.]egründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss u.a. dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner, dass auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 [X.] 19.06 - [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.). Im Flurbereinigungsverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere [X.]esetzung des [X.] eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Die eigene Sachkunde des [X.] muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Mit [X.]lick auf die besondere Sachkunde des [X.] kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in [X.]etracht, wenn die [X.]eurteilung der in Rede stehenden fachlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist ([X.], [X.]eschlüsse vom 4. November 2010 - 9 [X.] 85.09 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - 9 [X.] 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - 9 [X.] 14.14 - juris Rn. 6).

Derartige Mängel zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Annahmen und Feststellungen des Waldwertgutachtens umfassend geprüft und hierzu die Gutachterin [X.] als sachverständige Zeugin vernommen. Der Kläger hingegen hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. April 2018 ausdrücklich auf eine Vernehmung des von ihm benannten Sachverständigen S. als Zeugen verzichtet; dieser hatte gleichwohl die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung als [X.]eistand des [X.] in Ergänzung seines Gutachtens vom 28. Oktober 2017 zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit dessen Ausführungen befasst und sich ihnen ausdrücklich insoweit angeschlossen, als es gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG den [X.]odenwert auf 0,45 €/qm angehoben hat. Im Übrigen hat es seinem Urteil die wesentlichen Grundannahmen des Waldwertgutachtens der [X.] zugrunde gelegt. Insbesondere ist es den Ausführungen der Gutachterin [X.] dahingehend gefolgt, dass vorliegend eine - nach Nr. 15 [X.] 2014 vorrangige - Herleitung des [X.] aus den Waldbodenpreisen, die bei Verkäufen ähnlicher Waldflächen erzielt wurden, mangels aussagekräftiger, repräsentativer Kaufpreissammlungen nicht möglich war. Eine [X.]estätigung dieser Angaben hat das Gericht verschiedenen regionalen und landesweiten Grundstücksmarktberichten entnommen.

Mit dieser ausführlichen [X.]egründung setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander. Sie benennt stattdessen lediglich einzelne Verkaufspreise in [X.] sowie in [X.]. Dies steht der sachverständig unterlegten Feststellung des [X.], es fehle an einer aussagekräftigen, repräsentativen Kaufpreissammlung, nicht entgegen.

b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht insoweit vor, als sich der Kläger auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruft.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen, noch muss es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiedergeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung nehmen (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 2. Juli 2018 - 1 [X.]vR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19; [X.], Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 [X.] 19.06 - [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 m.w.N.). Den Einwand des [X.], der - nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr anfechtbare - Einleitungsbeschluss sei nichtig, weil die Flurbereinigung allein dem Ziel gedient habe, kostengünstig Flächen für das sogenannte Life+-Projekt zu erwerben, hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur im Tatbestand wiedergegeben, sondern in den Entscheidungsgründen über zwei Seiten beschieden. Dass es dem Vorbringen des [X.] nicht gefolgt ist, sondern die Rechtswidrigkeit des [X.] mit der [X.]egründung offen gelassen hat, dessen etwaige Fehlerhaftigkeit sei jedenfalls nicht offensichtlich und könne schon deshalb gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG keine Nichtigkeit begründen, verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

c) Die Revision ist schließlich auch nicht insoweit wegen eines entscheidungserheblichen [X.] zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht den [X.] [X.]betrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nicht beigeladen, gleichwohl jedoch den Waldbodenbasiswert um 0,05 €/qm heraufgesetzt hat. Ungeachtet § 138 Nr. 3 VwGO kann nur ein Verfahrensfehler zu Lasten des Rechtsmittelführers die Zulassung der Revision rechtfertigen.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Meta

9 B 28/18

21.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 17. April 2018, Az: 15 KF 9/17, Urteil

§ 31 Abs 1 FlurbG, § 139 FlurbG, § 144 S 1 FlurbG, VVND-791000-ML-20131218-SF

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2019, Az. 9 B 28/18 (REWIS RS 2019, 10039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10039


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 B 28/18

Bundesverwaltungsgericht, 9 B 28/18, 21.02.2019.


Az. 15 KF 9/17

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 15 KF 9/17, 17.04.2018.


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1 BvR 682/12

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