Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.01.2014, Az. 5 B 57/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 8732

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Gegenstand

Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 205,29 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und des [X.] (3.) gestützte [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den [X.]egründungsanforderungen des § 133 [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2

1. Der Kläger zeigt zunächst nicht in einer den [X.] gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die [X.]ngabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht ([X.]eschlüsse vom 19. [X.]ugust 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 2. Juni 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 188.07 - juris). Dem genügt die [X.]eschwerde nicht.

4

In der [X.]eschwerdebegründung vom 22. Juli 2013 wird zur Grundsatzbedeutung vorgetragen:

"[X.]ereits in der [X.]T-Drucksache 15/1180 ist festgestellt worden, dass noch zahlreiche gleichgelagerte Fälle zur Entschädigung von Teilflächen zu entscheiden sind. Eine grundsätzliche [X.]edeutung wird auch darin gesehen, dass das Gesetz (§ 3 [X.]bs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz [X.]) einen Wertungswiderspruch über die Faktoren nach Wert und [X.]eschaffenheit der Teile eines Gesamtgrundstückes aufweisen. Die Rechtsprechung hat mit dem prozentualen [X.] neben dem Einheitswert einen gesetzlich nicht vorgesehenen Faktor in die Ermittlung der [X.]emessungsgrundlage eingeführt." ([X.]eschwerdebegründung [X.]

5

Mit diesem Vorbringen erfüllt die [X.]eschwerde schon deshalb nicht die [X.], weil sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert. Sie übt vielmehr der Sache nach lediglich Kritik an der (überdies insoweit nicht näher bezeichneten) Rechtsprechung und lässt zudem schlüssige [X.]usführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit vermissen.

6

Soweit der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2013 (S. 6 f.), mit dem er zur schriftlichen Erwiderung der [X.]eklagten auf die [X.]eschwerdebegründung Stellung genommen hat, erstmals eine Rechtsfrage formuliert hat, kann dies keine [X.]erücksichtigung finden. Denn diese weitere [X.]egründung des [X.] ist - weil das von ihm angegriffene Urteil des [X.] seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2013 zugestellt worden ist - nach [X.]blauf der zweimonatigen [X.]egründungsfrist (§ 133 [X.]bs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen. Das in diesem Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im [X.]eschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 2. März 1992 - [X.]VerwG 9 [X.] 256.91 - [X.] 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 2 und vom 2. [X.]ugust 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 36.10 - juris Rn. 5).

7

Hierzu gehört auch die im Schriftsatz vom 12. September 2013 (S. 6 f.) erstmals in dieser Form für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene [X.]ussage, "dass neben dem nutzungsabhängigen Vervielfältiger des Gesamtgrundstückes gem. § 3 [X.]bs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz [X.] eine Einbeziehung des prozentualen Flächenanteils in die Ermittlung der [X.]emessungsgrundlage gesetzlich nicht zulässig" sei "und dies dem gesetzlichen Gebot der [X.]erücksichtigung von Wert und [X.]eschaffenheit des Grundstücksteiles sowie der zwingenden [X.]nwendung des Einheitswertes (mit seinen [X.]estandteilen) als Maßstab hierfür" widerspreche.

8

Selbst wenn der Senat dieses (verspätete) [X.]eschwerdevorbringen zu berücksichtigen hätte, genügte es nicht den [X.] an eine Grundsatzrüge, da die [X.]eschwerde auch insoweit nicht schlüssig aufzeigt, dass und inwiefern eine Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage beitragen könnte. Die [X.]eschwerde trägt vielmehr auch in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2013 vor, dass mit dem [X.]eschluss des [X.] vom 31. Mai 2006 (- [X.]VerwG 3 [X.] 148.05 - [X.] 428.41 § 3 [X.] Nr. 2) eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Teilflächenberechnung nach § 3 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] getroffen worden sei. Diese stehe aber zur gesetzlichen Regelung im Widerspruch. Mit dem Vorbringen der [X.]eschwerde, die [X.]eibehaltung der Grundsätze dieses [X.]eschlusses des [X.] sei nicht gerechtfertigt (Schriftsatz vom 12. September 2013 S. 4, 6), ist weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage dargelegt noch wird damit in schlüssiger Form ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der im [X.]eschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.[X.]) formulierten Rechtssätze aufgezeigt (vgl. zu deren [X.]estätigung: [X.]eschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 71.13 - juris Rn. 4 ff.).

9

2. Das Vorbringen der [X.]eschwerde zu der von ihr geltend gemachten Divergenz (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den [X.].

Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] (bzw. eines der anderen in § 132 [X.]bs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in [X.]nwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 19. [X.]ugust 1997 a.a.[X.] und vom 4. [X.]pril 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 61.11 - juris Rn. 7). Diese [X.]nforderungen erfüllt die [X.]eschwerde nicht.

In der [X.]eschwerdebegründung vom 22. Juli 2013 ([X.]) trägt sie dazu vor, das angegriffene Urteil des [X.] weise "in [X.]ezug auf den dieser Entscheidung zugrunde gelegten [X.]eschluss des 3. Senates des [X.]VerwG vom 31.05.2006" (a.a.[X.]) eine Divergenz auf. Die behauptete [X.]bweichung begründet die [X.]eschwerde in erster Linie damit, dass sich diese Entscheidung des [X.] auf ein Grundstück beziehe, welches nach der Schädigung geteilt worden sei, während dies bei dem zu entschädigenden Grundstücksteil im vorliegenden Fall nicht so gewesen sei, da das hier streitige Flurstück als einheitliches Gesamtgrundstück erhalten geblieben sei.

[X.]uf der Grundlage dieses Vortrags ist eine Divergenz im Sinne von § 132 [X.]bs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht dargelegt, weil sich der in [X.]ezug genommene [X.]eschluss des [X.] vom 31. Mai 2006 (a.a.[X.]) und das hier angegriffene Urteil des [X.] in einem nach [X.]nsicht der [X.]eschwerde maßgeblichen Punkt - nämlich der nach der Schädigung erfolgenden Grundstücksteilung - so unterschieden, dass sie nicht miteinander vergleichbar wären. Unabhängig von diesem argumentativen Defizit berücksichtigt die [X.]eschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht die in dem [X.]eschluss des [X.] vom 31. Mai 2006 (a.a.[X.]) formulierten Grundsätze wiedergegeben hat, ihnen gefolgt ist ([X.] f.) und sie mit dem Ergebnis auf den Streitfall übertragen hat, dass es nach seiner Rechtsansicht für die [X.]erücksichtigungsfähigkeit eines für das Gesamtgrundstück festgestellten Einheitswertes zum Zeitpunkt der Schädigung keinen Unterschied machen könne, ob das Grundstück nach der Schädigung tatsächlich katastermäßig geteilt worden sei oder lediglich die Entschädigung für eine Teilfläche eines ungeteilten Flurstücks zu berechnen sei ([X.]). Jedenfalls legt die [X.]eschwerde nicht ansatzweise eine - wie es erforderlich gewesen wäre - Rechtssatzdivergenz in dem Sinne dar, dass sie einen vom [X.]undesverwaltungsgericht im [X.]eschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.[X.]) aufgestellten Rechtssatz nennt und dem einen Rechtssatz gegenüberstellt, mit dem das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in [X.]nwendung derselben Vorschrift von jenem des [X.] abgewichen sein soll.

Soweit die [X.]eschwerde in ihrem nach [X.]blauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. September 2013 ([X.]) erstmals vorträgt, das angegriffene Urteil weise eine Divergenz zu dem [X.]eschluss des [X.] vom 24. September 2002 (- [X.]VerwG 3 [X.] 139.02 - [X.] 2002, 367 f.) auf, ist das entsprechende Vorbringen - wie bereits oben erläutert - im [X.]eschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn der Senat diese neue [X.] einbezieht, genügt auch der (neue) Vortrag den [X.] nicht. Das erforderliche schlüssige [X.]ufzeigen einer Rechtssatzdivergenz, die sich auf voneinander abweichende Rechtssätze bezieht, die in [X.]nwendung derselben Rechtsvorschrift gebildet worden sind, ist auch dem (verspäteten) Schriftsatz nicht zu entnehmen. Insoweit lässt die [X.]eschwerde insbesondere unberücksichtigt, dass der [X.]eschluss des [X.] vom 24. September 2002 (a.a.[X.]) noch zur alten Rechtslage ergangen und damit durch die folgende Änderung des [X.] und den darauf fußenden [X.]eschluss des [X.] vom 31. Mai 2006 (a.a.[X.]) überholt worden ist. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde im [X.]eschluss vom 24. September 2002 (a.a.[X.]) war § 3 [X.] in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsge-setzes ([X.]) vom 10. Dezember 2003 ([X.]G[X.]l I [X.]471) galt. Dagegen ist § 3 [X.] hier - wie auch im Streitfall des [X.]eschlusses vom 31. Mai 2006 (a.a.[X.]) - in der Fassung anzuwenden, welche die Vorschrift durch die ab dem 17. Dezember 2003 geltende Änderung erhalten hatte. Durch [X.]rt. 1 Nr. 2 [X.] war an § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] der folgende Halbsatz angefügt worden: "sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung". Mit dieser Klarstellung hatte der Gesetzgeber auf den [X.]eschluss des [X.] vom 24. September 2002 reagiert und der dort vertretenen Rechtsauffassung die Grundlage entzogen (vgl. [X.]eschluss vom 31. Mai 2006 a.a.[X.] unter Hinweis auf [X.]TDrucks 15/1180 S. 18).

Den [X.]nforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes genügte die [X.]eschwerde auch dann nicht, wenn die [X.] in eine Grundsatzrüge (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO) umgedeutet würde. Über die - zur [X.]ezeichnung einer Grundsatzbedeutung nicht ausreichende - bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der [X.]eschwerde nicht in schlüssiger Weise, dass in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.

3. Schließlich ist auch ein Verfahrensfehler (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den [X.]nforderungen des § 133 [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet.

Mit der Rüge der [X.]eschwerde, ein Verfahrensmangel bestehe "insoweit, als das Verwaltungsgericht die Tatsache nicht berücksichtigt hat, dass der unbebaute Teil des Flurstücks 830 von [X.] selbstständig zum Teilgrundstück geworden war und dieser Zustand noch nach dem 03.10.1990 gegeben war" ([X.]eschwerdebegründung vom 22. Juli 2013 [X.] wie auch mit ihren weiteren [X.]usführungen wird weder eine Verletzung des [X.]nspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 [X.]bs. 2 VwGO, [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG) noch ein sonstiger Verfahrensfehler des [X.] schlüssig dargelegt.

Zum einen verkennt die [X.]eschwerde, dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser - was hier nicht erkennbar ist - verfehlt sein sollte (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]VerwG 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119> = [X.] 451.171 § 7 [X.]tG Nr. 5 S. 58; [X.]eschluss vom 25. Januar 2005 - [X.]VerwG 9 [X.] 38.04 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG [X.]). Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung mit dem von der [X.]eschwerde als "unberücksichtigt" gerügten Umstand ausdrücklich befasst. Es hat den entsprechenden Vortrag des [X.] sowohl im Tatbestand wiedergegeben (U[X.] [X.] ff.) als auch in den Urteilsgründen ([X.]) gewürdigt. Es hat ihn nur in rechtlicher Hinsicht anders bewertet, als dies der Kläger für zutreffend hält. Mit dem Vorbringen der [X.]eschwerde, das Verwaltungsgericht habe eine Tatsache rechtlich nicht zutreffend bewertet, lässt sich aber ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 [X.]bs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.

Das gilt auch, soweit die [X.]eschwerde im Schriftsatz vom 12. September 2013 ([X.] erstmals ausdrücklich eine Verletzung des [X.]ufklärungsgrundsatzes (§ 86 [X.]bs. 1 VwGO) rügt. [X.]uch wenn diese Rüge - obgleich erst nach [X.]blauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist erhoben - noch zu berücksichtigen wäre, hätte die [X.]eschwerde mit dem entsprechenden Vorbringen einen Verfahrensfehler bereits deshalb nicht dargelegt, weil sie damit in der Sache nicht die mangelnde [X.]ufklärung bzw. fehlerhafte Feststellung der genannten Tatsache, sondern deren materiellrechtliche [X.]ewertung durch das Verwaltungsgericht angreift. Zudem genügte das [X.]eschwerdevorbringen auch sonst nicht ansatzweise den [X.] an eine sog. [X.]ufklärungsrüge (vgl. dazu etwa [X.]eschluss vom 21. September 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N.).

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 [X.]bs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5. [X.] folgt aus § 154 [X.]bs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 3, § 52 [X.]bs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

Meta

5 B 57/13

15.01.2014

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Chemnitz, 18. Mai 2013, Az: 1 K 1284/10, Urteil

§ 3 Abs 1 Nr 4 EntschG, § 132 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.01.2014, Az. 5 B 57/13 (REWIS RS 2014, 8732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8732

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