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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wegnahme von Wirtschaftsgütern; Enteignung auf der Grundlage eines SMAD-Befehls
Die Beschwerde des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe eines [X.] (1.) und der Divergenz (2.) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
a) Das Vorbringen der [X.]eschwerde, das Verwaltungsgericht sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, weil es unterlassen habe, Feststellungen zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem seiner Auffassung nach die Wegnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] erfolgt sei, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen.
Der Grundsatz der freien Überzeugungsbildung steht zwar in engem Zusammenhang mit der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, betrifft jedoch nicht die Erhebung und Feststellung des Sachverhalts, sondern die Würdigung der ermittelten Tatsachen. [X.]ildet das Gericht - wie von der [X.]eschwerde behauptet - seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts, betrifft dies nicht den Überzeugungsgrundsatz, sondern den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. [X.]eschluss vom 29. Dezember 2004 - [X.]VerwG 5 [X.] 95.04 -). Soweit der Kläger zu 2 zur [X.]egründung seiner [X.] der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO anführt, das Verwaltungsgericht habe den ermittelten Sachverhalt nicht vollständig seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen sei, die Enteignung sei auf der Grundlage des [X.] erfolgt und nicht aufgrund des Volksentscheids vom 30. Juni 1946 (Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 Seite 2 bis 4), ist damit eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes schon deshalb nicht aufgezeigt, weil in dem Urteil ausführlich begründet wird, warum [X.] nicht der Volksentscheid war. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den Volksentscheid unberücksichtigt gelassen hat.
b) Die [X.], das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass es keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen habe, dass die Wegnahme tatsächlich vor dem 30. Juni 1946 erfolgt sei, geht ebenfalls fehl. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Wegnahme am 5. Juni 1946 und damit vor der entschädigungslosen Enteignung durch den Volksentscheid vom 30. Juni 1946 erfolgt war (UA S. 6 f.).
Welche Umstände der Tatrichter als entscheidungserheblich aufzuklären hat, beurteilt sich nach seiner der Entscheidung zugrunde gelegten materiellrechtlichen Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht ist erkennbar der Rechtsauffassung, mit der Wegnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] sei der förmliche Entzug des Eigentums gemeint. Seinen tatsächlichen Feststellungen zufolge ist das betroffene Eigentum bereits durch den [X.] Nr. 167 vom 5. Juni 1946 förmlich entzogen worden. Denn nach diesem [X.]efehl seien die in dem ihm beigefügten Unternehmensverzeichnis aufgeführten Unternehmen, zu denen auch die [X.] gehörte, als aus dem [X.] Eigentum herausgenommen zu rechnen und als in das Eigentum der [X.] übergegangen zu betrachten.
Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass bzw. in welcher Hinsicht nach der materiellrechtlichen Sicht des [X.] für weitere Ermittlungen Veranlassung bestand. Ob die materiellrechtliche Auffassung des [X.] zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - [X.]VerwG 2 C 50.80 - [X.] 310 § 40 VwGO Nr. 197 m.w.N.).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des [X.] vom 16. September 2004 (- [X.]VerwG 3 C 42.03 - [X.] 428.41 § 4 [X.] Nr. 2) zuzulassen.
Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die [X.]eschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
Sie nimmt zwar [X.]ezug auf die rechtssatzförmige Aussage des [X.] in dem Urteil vom 16. September 2004 (a.a.[X.]), zu [X.] demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nur dann bei der [X.]erechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme erfolgt ist, bevor es zur entschädigungslosen Enteignung des Unternehmens auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage gekommen ist. Dieser Aussage stellt sie jedoch nicht - wie es erforderlich wäre - einen ihr widersprechenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des [X.] gegenüber. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es in seiner Entscheidung ausreichen lassen, dass das betroffene Unternehmen auf der Grundlage des [X.] enteignet worden sei, ohne dass es auf eine Wegnahmehandlung ankomme, wird ein solcher abstrakter Rechtssatz nicht aufgezeigt, sondern allein geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei bei der Rechtsanwendung im Einzelfall von Maßstäben des [X.] abgewichen. Das Aufzeigen einer vorgeblich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] jedoch gerade nicht ([X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 39.94 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342
Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird auch nicht insoweit genügt, als die [X.]eschwerde - nach Ablauf der [X.]egründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO - mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 ergänzend geltend macht, das [X.]undesverwaltungsgericht habe eine Wegnahme zu [X.] erst als gegeben angesehen, wenn das enteignete Unternehmen bzw. die das Unternehmen bildende Sachgesamtheit der Gegenstände tatsächlich in [X.]esitz genommen worden seien, während das Verwaltungsgericht das Ergehen eines enteignenden [X.]efehls der [X.], der pauschal sämtliche in der sowjetischen [X.]esatzungszone noch vorhandene Unternehmen erfasse, genügen lasse. Der [X.]egriff der "Wegnahme von Wirtschaftsgütern" zu [X.] im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] erfasst in Anlehnung an § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 [X.] den förmlichen Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht ([X.]eschluss vom 28. Mai 2002 - [X.]VerwG 3 [X.] 64.02 - [X.] 428.4 § 1 [X.] Nr. 2
Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
01.02.2012
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Dresden, 18. Mai 2011, Az: 6 K 589/09, Urteil
SMADBef 124/45, § 1 Abs 3 Nr 1 AusglLeistG, § 2 Abs 1 RepG, § 6 Abs 1 RepG, SMADBef 167/46
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2012, Az. 5 B 44/11 (REWIS RS 2012, 9600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9600
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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