Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2002, Az. II ZR 109/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 173

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:16. Dezember 2002[X.]oppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja§§ 705, 134 [X.]G[X.]; Art. 1 § 1 [X.]) Schließt ein Dipl.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Mo-dernisierung und gemeinschaftliche Nutzung eines Mietwohnhauses gerich-teten Immobilienfonds beitreten will, einen Treuhandvertrag, der eine rechts-- 2 -besorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegenVerstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V.m. § 134 [X.]G[X.] nichtig.b) Die Nichtigkeit erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte [X.]) Gibt der Treuhänder für den Interessenten die [X.]eitrittserklärung zum [X.], so finden die Grundsätze über den fehlerhaften [X.]eitritt zu einer Gesell-schaft Anwendung.[X.], [X.]eil vom 16. Dezember 2002 - II [X.]/01 - [X.] [X.] II- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]eklagten werden - unter [X.] weitergehenden Rechtsmittel - das [X.]eil des [X.] vom 8. November 2000 auf-gehoben und das Endurteil des [X.] abgeändert.Der [X.]eklagte wird verurteilt, an die Grundstücksgesellschaft bür-gerlichen Rechts "[X.]. Fonds T. E. Straße 7", vertreten durch dieKlägerin zu 1, 120.919,01 DM (= 61.824,91 Euro) und 7 % Zinsenüber dem Diskontsatz der [X.] (dem [X.]asiszinssatz) aus2.812,07 DM seit dem jeweils 1. der Folgemonate Oktober 1996bis April 2000 einschließlich zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 53 % und [X.] 47 % zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Kläger verlangen von dem [X.]eklagten die Erfüllung seiner gesell-schaftsvertraglichen Nachschußverpflichtung.Die Parteien sind [X.]er der mit [X.]svertrag vom 6. Juli1992 gegründeten [X.].-Fonds Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (imfolgenden: [X.]). Am 6. August 1992 schloß der [X.]eklagte einen Treu-handvertrag mit [X.] Ec. (im folgenden: Treuhänder). Darin [X.] der Treuhänder vom [X.]eklagten beauftragt, in dessen Namen folgende [X.] abzuschließen und Rechtshandlungen [X.] 11. a)... einen Anteil an der [X.] zu übernehmen und dabei [X.] zu begründen ...,c)... dem Vertrag der [X.] mit Herrn Dipl.-Finanzwirt ... überdie [X.] beizutreten,d)dem Vertrag der [X.] mit der Firma ... über die [X.] [X.]ern beizutreten,e)den Vertrag ... über die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzie-rung abzuschließen bzw. diesem Vertrag beizutreten,f)den Vertrag mit der Firma ... über die Übernahme von [X.] gegen die sich aus dem Investitionsplan der [X.] erge-benden Vergütung abzuschließen bzw. diesem [X.] -g)den Vertrag mit ... über die Mieterbetreuung zu der aus dem [X.] der [X.] sich ergebenden Vergütung abzu-schließen bzw. diesem Vertrag beizutreten,h)sämtliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die [X.] oder Übernahme von [X.]sbeteiligungen oderim Zusammenhang damit erforderlich oder zweckmäßig sind ...,insbesondere Grundbuchberichtigungsbewilligungen, Eintragungs-oder Löschungsbewilligungen und Anträge jeder Art gegenüberdem Grundbuch oder gegenüber [X.],i)dingliche Rechte am [X.]sgrundstück zu bestellen, zuübernehmen, abzutreten und zu ändern, insbesondere Grundpfand-rechte bis zu der im Investitionsplan der [X.] vorgesehenenHöhe zuzüglich banküblicher Zinsen und Nebenleistungen,j)alle im Zusammenhang mit der [X.]esicherung der Darlehen der [X.] erforderlichen Erklärungen abzugeben, ......"Des weiteren erteilte der [X.]eklagte ebenfalls am 6. August 1992 nach § 1Nr. 3 des [X.]svertrags dem Treuhänder eine notariell [X.] zur Vornahme der im Treuhandvertrag vorgesehenen Rechtshand-lungen. Der Treuhänder übernahm für den [X.]eklagten gegen eine Einlage von255.730,00 DM einen Anteil an der [X.]; der [X.]eitritt zur [X.]erfolgte mit Vertrag vom 18./21./22. September 1992.- 6 -[X.]szweck ist die Modernisierung und gemeinschaftliche Nut-zung eines Mietwohnhauses. Die Finanzierung des [X.] in [X.] fast 13 Mio. DM erfolgte durch Eigenkapital sowie durch am [X.]s-grundstück abgesicherte Darlehen, für welche die [X.]er entsprechendihren [X.]eteiligungen persönlich haften. Am 10. Oktober/16. Dezember 1992schloß die [X.] mit der [X.]. [X.] zur [X.]aufinanzierung einen Darle-hensvertrag über 6.000.558,00 DM ab. Unter § 2 Nr. 3 enthält der [X.] u.a. folgende weitere [X.] Überschüsse der [X.] aus der Vermietung desWohnhauses ermöglichen nicht in voller Höhe den [X.] das am [X.]sgrundstück nachrangig [X.] in Höhe von 6.000.558,00 DM brutto inklusive [X.]. Die [X.]er sind daher entsprechend ihrer teilschuld-nerischen Haftung für die Verbindlichkeiten aus diesem Kreditverpflichtet, [X.] für die Verzinsung und Tilgung diesesKredites zu leisten und den kreditgebenden [X.]anken dahingehendeEinzugsermächtigungen zu [X.] Kläger begehren die Erfüllung der Nachschußverpflichtung in [X.] 2.812,07 DM monatlich, längstens bis 30. März 2018. Für den ZeitraumOktober 1996 bis einschließlich November 2000 machen die Kläger in der [X.]e-rufungsinstanz einen Rückstand für 50 Monate in Höhe von [X.] geltend.Mit [X.] vom 14. April 2000 erklärte der [X.]eklagte die An-fechtung des [X.]eitritts zur [X.] wegen arglistiger Täuschung.- 7 -Landgericht und [X.] haben der Klage stattgegeben. [X.] richtet sich die Revision des [X.]eklagten, mit der er seinen Antrag auf [X.] weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt mit Ausnahme eines Teils der Rück-stände zur Klageabweisung.[X.] Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die von dem [X.]eklagten erklärte Anfechtung des [X.] führe zu keinem Wegfall der Zahlungspflicht des [X.]eklagten, da [X.] vorläge. Unabhängig davon ergebe sich nach [X.] der fehlerhaften [X.] lediglich ein wichtiger Grund zur au-ßerordentlichen Kündigung. Das Vorliegen einer Kündigungserklärung habe [X.] jedoch nicht behauptet. Die Zahlungsverpflichtung entfalle auch nichtdurch das vom [X.]eklagten behauptete kollusive Zusammenwirken des Ge-schäftsführers der Klägerin zu 1 mit einem Mitarbeiter der [X.].I[X.] Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicherPrüfung nicht stand. Das [X.]erufungsgericht hat - was die Revision zu Recht be-anstandet - nicht erkannt, daß der Treuhandvertrag wegen eines Verstoßesgegen das [X.] nichtig ist (§ 134 [X.]G[X.]). Die Nichtigkeit er-streckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte [X.] Das [X.] will die Rechtsuchenden vor den Gefah-ren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen [X.]etreuung schützen ([X.] -[X.], [X.]. v. 25. Juni 1962 - [X.], [X.], 1034, 1035). Eine er-laubnispflichtige [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne desArt. 1 § 1 [X.] liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerich-tet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichenoder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st. Rspr., vgl. [X.], [X.].v. 30. März 2000 - [X.], [X.], 2108 m.w.N.), wobei konkrete frem-de Rechtsverhältnisse insbesondere durch den Abschluß von Verträgen ge-staltet werden, die von einem [X.] im Namen eines [X.] ab-geschlossen werden ([X.], [X.]. v. 18. September 2001 - [X.]/00,[X.], 1990). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-laubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine [X.]esorgung fremder Geschäfteaußer mit wirtschaftlichen [X.]elangen vielfach auch mit rechtlichen [X.] ist, auf [X.] und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. [X.] danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebietliegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher [X.]elange bezweckt, oder ob dierechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich umdie Klärung rechtlicher Verhältnisse geht ([X.], [X.]. vom 30. März 2000 aaO).Allerdings muß zwischen den Zielen des verfassungskonformen ([X.],[X.], 1251) [X.]es und der durch Art. 12 Abs. 1 [X.] [X.]erufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]tätig werden will, abgewogen werden. [X.]ei der insoweit vorzunehmenden sorg-fältigen Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als [X.]esorgung fremderRechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistungen einzuord-nen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität miteigenem, von dem sonstigen [X.]erufsinhalt geschiedenen charakteristischen Ge-präge im Hinblick auf die zu wahrenden [X.] verboten werdenmuß ([X.] NJW 1998, 3481, 3483).- 9 -2. [X.]ei Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Verstoß gegen das [X.] vor. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der [X.] des [X.] ([X.]Z 145, 265; [X.]. [X.] September 2001 - [X.]/00, [X.], 1990; [X.]. v. 11. Oktober 2001- [X.], [X.], 2260; [X.]. 14. Mai 2002 - [X.], [X.],1273).Im vorliegenden Fall oblag dem Treuhänder gerade nicht die Wahrneh-mung wirtschaftlicher [X.]elange für den [X.]eklagten, wie z.[X.]. die Prüfung derZweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr stellt die dem Treuhän-der eingeräumte [X.]efugnis, insgesamt fünf Verträge für den [X.], eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit dar. Zwar war der [X.] nicht ermächtigt, diese Verträge wieder abzuändern oder nach [X.] neue Verträge für den [X.]eklagten abzuschließen. Dieser [X.] jedoch die rechtsbesorgende Art der Tätigkeit des Treuhänders nicht [X.] stellen. Ob der [X.] bei Verträgen, die er im Namen eines[X.] schließt, einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er [X.] verwendet Formulare benutzt, ist unerheblich ([X.]Z 145, 265, 269).Schon bei der Entscheidung, ob der Treuhänder überhaupt auftragsgemäß tätigwerden soll, kann fachkundiger Rat wichtig werden. Regelmäßig entsteht [X.] hinsichtlich der einzelnen Vertragsbedingungen und ihrer [X.]edeutungfür den Treugeber erheblicher [X.]edarf nach rechtskundiger [X.]eratung. Die ver-antwortungsvolle Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert gute [X.] und muß deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oderPersonen vorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur [X.]esorgung fremderRechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Deshalb können Entscheidungen des[X.], denen Fälle zugrunde lagen, in denen dem [X.] 10 -zusätzlich das Recht eingeräumt worden war, Verträge abzuändern und inhalt-lich von ihm gestaltete neue Verträge abzuschließen, nicht so verstanden wer-den, daß solche Fälle grundsätzlich allein geeignet sind, den Tatbestand desArt. 1 § 1 [X.] zu erfüllen.Im konkreten Fall kommt hinzu, daß der Treuhänder sowohl sämtlicheErklärungen für den [X.]eklagten abgeben kann, die zur Übertragung oder Über-nahme von [X.]sbeteiligungen erforderlich oder zweckmäßig sind, alsauch dingliche Rechte am [X.]sgrundstück bestellen, übernehmen,"abtreten" oder ändern kann. Damit stimmte der [X.]eklagte einer im [X.] Treuhänders liegenden Änderung der dinglichen Rechte im voraus zu.Die Vorschrift des Art. 1 § 1 [X.] stellt die geschäftsmäßige [X.]esor-gung fremder Rechtsangelegenheiten schlechthin, also ohne Rücksicht auf [X.] der [X.]esorgung im Einzelfall, unter [X.]. [X.] können daher Rechtshandlungen für Dritte nicht schon deshalb aus-genommen werden, weil sie - wie etwa in vielen Fällen der vom Gesetz aus-drücklich als erlaubnispflichtig erwähnten Einziehung fremder Forderungen -einfacher Art sind und erhebliche wirtschaftliche Folgen zeitigen. [X.] vielmehr nur solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mitihr notwendig verbundene rechtliche [X.]etätigung in jedermann geläufigen For-men abspielt und daher ihrer Art nach - wie etwa alltägliche [X.]arkaufgeschäfte -nicht mehr als [X.]etätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird ([X.], [X.]. [X.], NJW 1987, 3005). Um einen solchen Fall handeltes sich hier nicht.3. Die Nichtigkeit des [X.] erfaßt auch die dem Treuhän-der erteilte [X.] 11 -Ob die Nichtigkeit der Vollmacht aus der Verknüpfung des [X.] mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139[X.]G[X.] folgt (so [X.], [X.]. v. 18. September 2001 - [X.]/00, [X.], 1990,1992; v. 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 1273, 1274) kann offenblei-ben. Denn das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster [X.] vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-heiten schützen, was insbesondere die [X.]eratung und Vertretung umfaßt([X.]Z 37, 258, 262; [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2001 - [X.], [X.],2260, 2262). Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den [X.] Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungs-vollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu [X.] zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt([X.], [X.]. v. 11. Oktober 2001, [X.], 2260, 2262 m.w.N.; v. 14. Mai 2002aaO).4. Der [X.]eklagte hat den von dem Treuhänder in seinem Namen abge-schlossenen - schwebend unwirksamen - [X.]eitrittsvertrag nicht genehmigt.Der [X.]eklagte hat sich zwar in einem am 2. März 1998 vor dem [X.] geschlossenen Vergleich zur Zahlung rückständiger [X.] September 1993 bis 30. August 1996) verpflichtet. Die Zustimmung [X.] zu dem Vergleichsvorschlag kann jedoch nicht als Genehmigung des[X.]eitritts zu dem Fonds verstanden werden. Sie enthält kein Anerkenntnis. Mitdem Vergleich werden nur die im Streit befindlichen Ansprüche im Wege desgegenseitigen [X.] bereinigt. Ein Präjudiz für die Zukunft käme ihm [X.] zu, wenn die Parteien auch künftige Streitigkeiten ausdrücklich ausschlie-ßen wollten; dies war hier nicht der Fall.- 12 -II[X.] Den [X.]eklagten trifft jedoch eine [X.] für den Zeitraumvom 1. Oktober 1996 bis 31. April 2000 nach den Grundsätzen über den fehler-haften [X.]eitritt zu einer [X.].1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]ats gelten die zur fehlerhaf-ten [X.] entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften [X.]eitritt zueiner [X.] ([X.]Z 26, 330, 334 ff.; [X.].[X.]. v. 14. Oktober 1991- II ZR 212/90, [X.], 490, 491; [X.]. v. 2. Juli 2001 - [X.], [X.],1364, 1366, je m.w.N.). Der fehlerhaft vollzogene [X.]eitritt ist damit regelmäßignicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- oder [X.] nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. [X.]is zur Geltendma-chung des Fehlers ist der vollzogene [X.]eitritt grundsätzlich voll wirksam. DieRechte und Pflichten der [X.]er richten sich nach dem [X.]s-vertrag ([X.].[X.]. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 aaO).Diese Grundsätze kommen allerdings nicht zum Zuge, wenn der rechtli-chen Anerkennung der fehlerhaften [X.] oder dem fehlerhaften [X.] Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Per-sonen entgegenstehen, also in der Regel, wenn der [X.]svertrag we-gen § 134 [X.]G[X.] nichtig ist ([X.]Z 97, 243, 250 m.w.N.).Eine [X.], welche die [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenhei-ten zum Zweck hat, verstößt gegen Art. 1 § 1 [X.]; ihr [X.]svertragist gemäß § 134 [X.]G[X.] nichtig. Die Grundsätze über die fehlerhafte [X.]gelten hier nicht; es verbleibt bei den im allgemeinen Vertragsrecht geltendenNichtigkeitsfolgen ([X.]Z 62, 234, 240, 242). Der Zweck des [X.].-Fonds bestandaber nicht in der [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern in der- 13 -Modernisierung, Instandsetzung und gemeinsamen [X.]ewirtschaftung [X.] 7 in [X.].. Dieser Zweck ist nicht auf eine Tätigkeit gerich-tet, die gesetzlich verboten ist.Die Nichtigkeit des [X.] erfaßt des [X.]svertragnicht. Der auf eine gesetzlich erlaubte Tätigkeit gerichtete [X.].-Fonds verdient[X.]estandsschutz; das Interesse der [X.]er an der Anerkennung des vonihnen gewollten und tatsächlich begründeten Zustandes muß gegenüber [X.]e-langen der Allgemeinheit nicht zurückstehen. Zudem sind [X.], wie sie der [X.]eklagte geschlossen hat, erstmals durch das [X.]eil desIX. Zivilsenats vom 28. September 2000 ([X.]Z 145, 265) als Verstoß gegendas [X.] eingestuft worden; vorher wurden sie als wirksamangesehen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mußten die Parteien daherkeine [X.]edenken gegen die Gültigkeit des [X.] haben (vgl.[X.]Z 145, 265, 275 ff.).2. Die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] kommen auch zumZuge, wenn der [X.]eitretende und die für den [X.]eitritt stimmenden [X.]erin Unkenntnis des Mangels den [X.]eitritt für wirksam gehalten und vollzogen ha-ben oder wenn die Frage, ob der verklagte [X.]er rechtswirksam [X.]er geworden ist, erst später aufgetreten ist ([X.].[X.]. v. 14. [X.], [X.], 490, 492 m.w.N.). So liegt der Fall hier.3. Der [X.]eklagte hat seine [X.]erstellung wirksam gekündigt.a) In einer Publikumsgesellschaft ist die Erklärung eines [X.]ers,er fechte seinen [X.]eitritt zu der [X.] wegen arglistiger Täuschung [X.] 14 -dahin aufzufassen, daß er sein [X.]sverhältnis aus wichtigem [X.] kündigen wolle ([X.]Z 63, 338, 344 [X.]) Den Schreiben des [X.]eklagten ist eine Kündigung aus [X.] zu entnehmen.Mit Schriftsatz vom 14. April 2000 hat der [X.]eklagte den [X.]eitrittsvertrag,den der Treuhänder in seinem Namen mit der Klägerin zu 1 und [X.]. KG am22. September 1992 geschlossen hatte, wegen arglistiger Täuschung ange-fochten. Mit Schreiben vom 4. September 2000 hat er außerdem die Anfech-tung der Vollmacht vom 24. August 1992 wegen arglistiger Täuschung erklärt.[X.]eiden Schriftstücken läßt sich der Wille des [X.]eklagten entnehmen, aus der[X.] auszuscheiden, falls er wirksam [X.]er geworden seinsollte. Diese Willenserklärungen sind als außerordentliche Kündigung des [X.]svertrages anzusehen (§ 133 [X.]G[X.]); sie wird in § 9 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2des [X.]svertrages ausdrücklich zugelassen.[X.] Die Kündigung des [X.]svertrages erfolgte Mitte April [X.] 2000. Die [X.] erstreckt sich daher auf die Monate [X.] bis 30. April 2000, also auf insgesamt 43 Monate. Hieraus ergibt sich [X.] von (43 x 2.812,07 DM =) 120.919,01 DM; das sind61.824,91 Euro.Die Revision behauptet, der Treuhänder habe für den [X.]eklagten nur eine[X.]eteiligung von 6,4916 Prozent erworben, so daß sich die monatlichen Ratennur auf 2.754,96 DM beliefen. Das [X.]erufungsgericht hat die monatliche Rate inHöhe von 2.812,07 DM jedoch ausdrücklich als unbestritten bezeichnet. [X.] das [X.]erufungsgericht diese Feststellung in den [X.] -getroffen hat, bindet sie den [X.]at gemäß § 314 ZPO a.F., weil sie auf [X.] liegt (vgl. [X.], [X.]eschl. v. 26. März 1997 - [X.]/96,NJW 1997, 1931). Diese [X.]indungswirkung hätte nur aufgrund eines [X.] [X.]eklagten gestellten, aber unterlassenen [X.]erichtigungsantrags nach § 320ZPO a.F. beseitigt werden können.Röhricht Hesselberger [X.] [X.]

Meta

II ZR 109/01

16.12.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2002, Az. II ZR 109/01 (REWIS RS 2002, 173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 173

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 415/10 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit einer Treuhandvollmacht: Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange von Treugeber-Gesellschaftern einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft …


XI ZR 321/00 (Bundesgerichtshof)


III ZR 281/05 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 265/05 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 216/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.