Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. X ZR 204/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2495

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. Mai 2001Wermes,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] 1981 §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; [X.] § 17 Abs. 4Im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die [X.] einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes ist ein Rechtsmittel gegendas Urteil des [X.] nicht statthaft.[X.], Urteil vom 22. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Mai 2001 durch [X.], die [X.], [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 23. Oktober 2000 verkündete [X.] 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespa-tentgerichts wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig [X.].Von Rechts [X.]:Der vom Beklagten wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch ge-nommene Kläger beantragte die Löschung des Gebrauchsmusters. [X.] außergerichtlichen Vergleichs nahmen der Beklagte die [X.] und der Kläger den Löschungsantrag zurück. Auf Antrag des Beklagten hatdas Deutsche Patentamt Kosten in Höhe von 1.940,-- DM gegen den Klägerfestgesetzt.Der Kläger ist der Auffassung, nach dem Vergleich stehe dem [X.] titulierte Kostenerstattungsanspruch nicht zu.- 3 -Das [X.] hat die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] für unzulässig erklärt.Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er weiterhin [X.] erstrebt. Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien nicht erschie-nen.Entscheidungsgründe:Die Berufung ist in entsprechender Anwendung des § 113 [X.] als [X.] zu verwerfen, wobei das Urteil entsprechend § 118 Abs. 2 [X.] aufGrund der Akten ergeht. Gegen das Urteil des [X.] im Ver-fahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die [X.] einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes findet kein [X.] statt.Nach § 99 Abs. 2 [X.] findet eine Anfechtung der Entscheidungen [X.] nur statt, soweit das [X.] sie zuläßt. Die Vorschrift giltentsprechend in Gebrauchsmustersachen, wie das Gesetz unmittelbar dadurchbestätigt, daß nach § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3[X.] im Löschungsverfahren die Vorschriften der ZPO über das [X.] und die Zwangsvollstreckung aus [X.] entsprechend anzuwenden sind, § 99 Abs. 2 [X.] jedoch unberührtbleibt (allgemein zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des [X.] 4 -gesetzes, soweit Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts nicht entgegen-stehen, [X.], [X.] [X.], 9. Aufl., § 21 [X.] Rdn. 1; Busse, [X.],5. Aufl., § 21 [X.] Rdn. 2).Zu den nach § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend anwendbaren [X.] der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus [X.] gehören auch die Vorschriften der §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795, 767Abs. 1 ZPO über die Vollstreckungsabwehrklage gegen [X.], für die das [X.] als "Prozeßgericht des erstenRechtszuges" zuständig ist (B[X.]E 24, 160). Daraus ergibt sich zugleich, daß[X.] und Gebrauchsmustergesetz die Vollstreckungsabwehrklage ge-gen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts nicht etwa [X.], wie der Beklagte meint, der daraus ableiten möchte, es handele sichnicht um ein patentgerichtliches Verfahren i.S.d. §§ 73 ff. [X.] und es seiendaher - lückenfüllend - die Vorschriften der §§ 511 ff. ZPO über die Berufunggegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile entsprechend anzuwen-den. Vielmehr sind die Vorschriften der ZPO auf die in Rede stehende Voll-streckungsabwehrklage [X.] und im Umfang der Verweisung in § 17 Abs. 4Satz 2 [X.] i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] anwendbar und demge-mäß wie auch sonst (§ 99 Abs. 1 [X.]) dort nicht, wo Gebrauchsmustergesetzoder [X.] eigene Regelungen enthalten.Patent- oder Gebrauchsmustergesetz lassen eine Anfechtung des Ur-teils des [X.] über die Vollstreckungsabwehrklage nicht zu.Die Berufung findet vielmehr nach § 110 Abs. 1 [X.] nur statt gegen die [X.] (§ 84 [X.]). Das sind die Ur-teile in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergän-zenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der [X.] -zenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung füreine Zwangslizenz (§ 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sowie die entsprechenden ge-brauchsmusterrechtlichen Zwangslizenzverfahren (§ 20 [X.]). Zu [X.] gehört die angefochtene Entscheidung [X.] 110 Abs. 1 [X.] kann auch nicht dahin verstanden werden, daß [X.] im Sinne dieser Vorschrift auch das Urteil des [X.] nach § 84 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795, 767Abs. 1 ZPO über die Vollstreckungsabwehrklage wäre. Mit "Urteil" meint § 110Abs. 1 [X.], wie der Klammerzusatz ("§ 84") verdeutlicht, das in § 84 Abs. 1und 2 [X.] allein erwähnte Urteil über eine der in §§ 81 Abs. 1 [X.], 20[X.] aufgeführten Klagen. Allein diese sind den [X.] (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Ein anderes Verständnis widerspräche im üb-rigen nicht nur dem Zweck des § 110 Abs. 1 [X.], die Berufung gegen Urteiledes [X.] nicht schlechthin, sondern nur in den in §§ 81 Abs. 1[X.], 20 [X.] bezeichneten Klageverfahren zuzulassen, sondern auchdem Zweck des § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] und führte zu [X.] im Rechtsmittelsystem. Die Verweisung auf § 84 Abs. 2 [X.] in§§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] eröffnet kein ansonsten nicht gegebe-nes Rechtsmittel gegen Entscheidungen des [X.], wie [X.] 84 Abs. 2 Satz 3 [X.] zeigt, nach dem § 99 Abs. 2 [X.] gerade unberührtbleibt. Sie bestimmt vielmehr nur das anwendbare Kostenrecht und das Verfah-ren bei der Kostenfestsetzung und der Zwangsvollstreckung aus [X.]. Eine entsprechende Verweisung fehlt daher in § 62Abs. 2 [X.] für das Einspruchsverfahren ebenso wie in § 80 Abs. 5 [X.] fürdas Beschwerdeverfahren vor dem [X.], da das [X.] und das Verfahren bei der Kostenfestsetzung und der [X.] aus [X.] in den §§ 62, 80 [X.] bereits- 6 -geregelt sind. Es wäre indessen ersichtlich sachwidrig, in diesen Fällen [X.] des [X.] über die Vollstreckungsabwehrklage als un-anfechtbar anzusehen, in jenen aber die Berufung an den [X.] eröffnen.Aufgrund des Vorrangs des patentgesetzlichen Rechtsmittelrechts kannauch [X.] ([X.], 5. Aufl., § 80 Rdn. 27) nicht gefolgt werden, dergegen das Urteil des [X.] über die Vollstreckungsabwehrkla-ge die Revision für statthaft hält, sofern sie zugelassen oder die Revisions-summe des § 546 ZPO erreicht sei.Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt im Ausschluß der [X.] schließlich weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen [X.] des Art. 19 Abs. 4 GG oder das Rechtsstaatsprinzip. We-der Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisteneinen Instanzenzug ([X.] 78, 88, 99; 83, 24, 31; 92, 365, 410; st. [X.] hinderte Art. 3 GG den Gesetzgeber daran, die Statthaftigkeiteines Rechtsmittels gegen das Urteil über die Vollstreckungsabwehrklage ge-gen einen Kostenfestsetzungsbeschluß für das Urteil eines Amts- oder Landge-richts anders zu regeln als für das Urteil des [X.]. Denn dersachliche Grund für diese unterschiedliche Regelung ist ohne weiteres darin zufinden, daß die Anfechtung des Urteils über die [X.] einen Kostenfestsetzungsbeschluß mangels besonderer Bestimmungendenjenigen Regeln folgt, die der Gesetzgeber allgemein für die Anfechtung [X.] des jeweils zuständigen Gerichts getroffen [X.] -Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des§ 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Scharen [X.] Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZR 204/00

22.05.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. X ZR 204/00 (REWIS RS 2001, 2495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2495

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